Inhalt

OLG München, Beschluss v. 03.04.2025 – 24 U 3358/24 e
Titel:

Glücksspielstaatsvertrag, Informatorische Anhörung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Geltungsbereich, Darlegungs- und Beweislast, Kosten des Berufungsverfahrens, Bereicherungsrechtlicher Anspruch, Ausführung, Rechtshängigkeit, Berufungserwiderung, Einzahlung, Glücksspielvertrag, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Kostenentscheidung, Schadensschätzung, Streitwert, Berufungsbeklagter, Substantiierte Darlegung, Fehlerhafte Beweiswürdigung, Schriftsätze

Schlagworte:
Online-Glücksspiele, Rückforderung von Verlusten, Darlegungslast, Beweislastverteilung, Glücksspielstaatsvertrag, Schlüssigkeit des Vortrags, Berufungsverfahren
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.01.2025 – 24 U 3358/24 e
LG Memmingen, Urteil vom 29.08.2024 – 35 O 1667/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9384

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.8.2024, Aktenzeichen 35 O 1667/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der an sie im Rahmen von Online-Glücksspielen geleisteten Zahlungen in Höhe seiner Nettoverluste.
2
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Der Kläger nahm im Zeitraum von 3.11.2014 bis zum 17.4.2023 über die Webseite der Beklagten mit dem Kontonamen (E-Mail-Adresse) an Sportwetten und Online-Poker-Spielen der Beklagten teil und spielte auch an Online-Automaten. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde.
3
Das Landgericht Memmingen hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die Feststellungen und die ausführliche Tatbestandsdarstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Gegen dieses ihm am 2.9.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.10.2024 Berufung eingelegt.
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In der Berufungsinstanz beantragt der Kläger (vgl. S. 1/2 der Berufungsbegründung vom 2.12.2024),
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte in I. Instanz und Berufungsbeklagte in II. Instanz (im Folgenden: „Beklagte“) zu verurteilen,
an die Klagepartei 17.921,00 EUR und 28.818,81 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt er,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 42.899,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Erstgericht habe den klägerischen Vortrag zu seiner Spielteilnahme aus dem Ausland nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte selbst habe keinen Aufenthalt des Klägers in Spanien unterstellt. Zudem sei angesichts der fehlenden IP-Adressen aus Spanien darauf zu schließen, dass sich die Einzahlungen und Spiele in Spanien auf den Zeitraum nach dem 18.4.2023 beziehen. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern. Er habe nur einen kleinen Teil der Verluste im Ausland erlitten. Darüber hinaus sei ein kurzzeitiger Aufenthalt im Ausland nicht erheblich. Jedenfalls hätte das Gericht die Mindesthöhe des (bereicherungsrechtlichen) Anspruchs nach § 287 ZPO schätzen müssen. Vor diesem Hintergrund liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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Wegen des weiteren Berufungsvortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründung von 2.12.2024 und seinen Schriftsatz vom 14.3.2025 Bezug genommen.
9
Die Beklagte beantragt (vgl. S. 1 der Berufungserwiderung vom 14.1.2025):
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 29. August 2024, Az. 35 O 1667/23 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Sie verteidigt das Ersturteil und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, in welchem Umfang er von Deutschland aus an den Angeboten der Beklagten teilgenommen habe.
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Wegen des weiteren Berufungsvortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.1.2025 und den Schriftsatz vom 14.2.2025 Bezug genommen.
II.
12
Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.8.2024, Az.: 35 O 1667/23, entspricht der Sachund Rechtslage.
13
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 22.1.2025 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.
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Zu den klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.3.2025 ist Folgendes zu bemerken:
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1. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, dass er im Zeitraum vom 18.9.2019 bis 20.9.2019 in Spanien 268,35 US-Dollar an die Beklagte gezahlt, in dieser Zeit bei Online-Casinospielen einen Betrag von insgesamt 270,47 US-Dollar verloren habe und in diesem Zusammenhang auf die Transaktionsdaten der Anlage K 1 verweist, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Vielmehr wird mit seiner Einlassung die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags untermauert.
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So stehen seine aktuellen Ausführungen bereits in Widerspruch zu
a. den Ausführungen in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Memmingen am 22.8.2024. Dort hat der Kläger erklärt, dass er sich einmal eingeloggt und auch eine Einzahlung vorgenommen habe. Aus der Anlage K 1 ergeben sich hingegen – legt man die aktuellen Ausführungen des Klägers zugrunde – nicht eine, sondern fünf Transaktionen im Zeitraum vom 18.9.2019 bis 20.9.2019 mit folgenden Beträgen: 1 x 53,56 $, 1 x 53,60 $, 1 x 53,65 $ sowie 2 x 53,77 $ (= 268,35 $).
b. seinen Ausführungen auf S. 9 f. der Berufungsbegründung vom 2.12.2024. Denn dort hat der Kläger vorgetragen, dass alle in der Anlage K 1 genannten Transaktionen aus Deutschland erfolgt seien, was sich aus dem Eintrag „Germany“ in der Spalte „Country“ ergebe.
c. seinen Ausführungen auf S. 3 der Berufungsbegründung, dass sich die Einzahlungen und Spiele in Spanien auf den Zeitraum nach dem 18.4.2023 beziehen würden.
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Ein substantiierter Vortrag zum Umfang seiner Beteiligung an Online-Glücksspielen der Beklagten aus dem Geltungsbereich der Glücksspielstaatsverträge 2012/2021 liegt damit nicht vor.
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2. Soweit der Kläger ausführt, bei den von ihm häufig getätigten Casinospielen und virtuellen Slots würden immer wieder Boni zugewiesen/immer wieder Gewinne erzielt und ein „Vielfaches seines Einsatzes gutgeschrieben“, mit denen der Spieler spielen könne, hilft auch dies nicht weiter.
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Unbeschadet des Umstands, dass auch das Verwenden von Guthaben aus Gewinnen einen geldwerten Einsatz und damit eine Spielteilnahme darstellt, bleibt der Vortrag pauschal und ohne konkrete Ausführungen zum Kläger, der zudem neben Online-Poker und Online-Automaten-Spielen auch an Online-Sportwetten teilgenommen hat.
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Soweit die Klageseite erneut auf ihren Vortrag auf S. 7 des Schriftsatzes vom 19.8.2024 verweist, setzt sie sich weiterhin nicht ausreichend mit den Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung am 22.8.2024 (Spielteilnahmen in Österreich, Türkei und Spanien; keine genauen Angaben, wann und wie oft im Ausland gespielt) auseinander. Dies genügt nicht.
21
Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Senat auch keine „künstlichen Widersprüche in den Angaben des Klägers“ aufgebaut. Vielmehr sind die wechselnden Angaben des Klägers tatsächlich widersprüchlich (siehe oben). Es fehlt mithin an substantiiertem klägerischen Vortrag, dass die geltend gemachten Spielverluste aus Spielteilnahmen im Geltungsbereich der GlüStV 2012 bzw. 2021 resultieren.
22
Die klägerseits behauptete fehlerhafte Beweiswürdigung des Senats liegt nicht vor.
23
3. Soweit der Kläger ausführt, es sei bei lebensnaher Betrachtung nicht sehr überraschend, dass der Kläger im „streitgegenständlichen Zeitraum von annähernd 10 Jahren nicht mehr exakt sagen könne, wann er sich wo genau aufgehalten und ob er dabei gespielt“ habe, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Wie bereits auf S. 4 des Senatshinweises vom 22.1.2025 ausgeführt, ist der Kläger darlegungspflichtig, dass die von ihm geltend gemachten Spielverluste im Geltungsbereich der GlüStV 2012 bzw. 2021 erfolgten. Dass er nicht mehr zwischen Online-Spielen im Ausland und solchen im Geltungsbereich der Glücksspielstaatsverträge zu differenzieren vermag, unterliegt seinem Prozessrisiko. Der Kläger selbst hat den streitgegenständlichen Zeitraum in seiner Klage vorgegeben und ist gehalten, insoweit auch substantiiert vorzutragen. Gelingt ihm dies nicht, hat seine Klage keinen Erfolg.
24
4. Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei „wissensüberlegen“ und unterliege einer sekundären Darlegungs- und Beweislast, geht dies fehl.
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Zwar mag die Beklagte beim Einloggen auf ihrer Website Kenntnis von der IP-Adresse erlangt haben. Diese lässt allerdings nur eingeschränkt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Standort des Nutzers zu. Demgegenüber hat sich der Kläger bewusst ins Ausland begeben und von dort aus auch bewusst an Online-Glücksspielen teilgenommen. Damit obliegt es ihm, zum Umfang seiner Beteiligung an Online-Glücksspielen im Geltungsbereich der Glücksspielstaatsverträge 2012/2021 vorzutragen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatshinweis vom 22.1.2025 (dort insbesondere Ziffer 8) Bezug genommen.
27
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem gesetzgeberischen Ziel des Spielerschutzes. Zwar erfordert die effektive Durchsetzung der legitimen Ziele der Glücksspielstaatsverträge 2012 bzw. 2021 grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf der Grundlage eines Internetangebots geschlossenen Glücksspielverträge. Die Frage der Nichtigkeit dieser Verträge ist aber davon zu trennen, ob tatsächlich Spielteilnahmen im Geltungsbereich der GlüStV 2012/2021 erfolgt sind. Hierfür bleibt der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
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Ein plausibler klägerischer Vortrag hierzu fehlt. Die pauschale klägerische Behauptung, dass es sich bei den „geringfügigen Einsätzen im Ausland“ um „Kleinstbeträge“ handeln soll, genügt nicht.
29
Soweit der Kläger meint, die Transaktionshistorie des Klägers biete keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er an einzelnen Tagen extrem hohe Einsätze verspielt habe, hilft auch dies nicht weiter. Unbeschadet des Umstands, dass
- schon unklar bleibt, was ein „extrem hoher Einsatz“ sein soll, und
- die Transaktionsdaten der Anlage K 1 Transaktionen von bis zu 850 € täglich aufweisen, bleibt es dabei, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Spielverluste, die er erlitten hat, aus Spielteilnahmen im Geltungsbereich der GlüStV 2012 bzw. 2021 resultieren.
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5. Soweit der Kläger erneut zur Anwendung des § 287 ZPO ausführt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 7 des Senatshinweises Bezug genommen. Greifbare Ausgangspunkte für eine Schadensschätzung bestehen nicht. Die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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6. Auch die klägerischen Ausführungen zur Verletzung des Justizgewährungsrechts sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
32
Zutreffend hat der Kläger ausgeführt, er müsse im Rahmen des § 812 BGB darlegen und beweisen, dass seine Leistungen an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Dies ist ihm nicht gelungen.
33
Soweit der Kläger meint, der Senat setze sich unzureichend mit dem Inhalt des Glücksspielstaatsvertrages auseinander und „verkenne, dass in § 4 Abs. 4 GlüStV gerade nicht die Durchführungen, sondern die Veranstaltung der Spiele verboten“ sei, hilft auch dies nicht weiter.
34
Wie bereits im Senatshinweis vom 22.1.2025 ausgeführt, gelten die Glücksspielstaatsverträge 2021 und 2021 nur im Bundesgebiet (mit Ausnahme Schleswig-Holstein), vgl. hierzu auch Beschluss des BGH vom 24.1.2013, I ZR 171/10. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es darauf an, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Teilnahme am Glücksspielangebot der Beklagten in einem der deutschen Bundesländer, die den jeweiligen Glücksspielstaatsvertrag ratifiziert haben, befunden hat. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland untereinander nur Staatsverträge über die Gegenstände ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz oder ihrer sonstigen Aufgabenbereiche abschließen können. Gesetzgeberische Befugnisse eines Bundeslandes, den Geltungsbereich eines Landesgesetzes über die Grenzen des Landes hinaus zu erstrecken und hierdurch in das Recht anderer Bundesländer, des Bundes oder gar anderer Staaten einzugreifen, bestehen damit – gerade im hier in Rede stehenden Bereich des hoheitlichen Gefahrenabwehrrechts, zu dem das Glücksspielrecht zu zählen ist – nicht (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 23.9.2024, 21 U 69/24).
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Vor diesem Hintergrund gehen auch die recht pauschalen Ausführungen zur „nicht nachvollziehbaren“ Einbeziehung von AGB in „etwaige Verträge im Ausland“/ deren Nichtigkeit wegen § 4 Abs. 4 GlüStV ins Leere.
36
Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit des Glücksspielvertrages ist der Zeitpunkt des Einsatzes, nicht der Zeitpunkt der Einzahlung der Gelder. Da der Kläger eingeräumt hat, auch von außerhalb des Anwendungsbereichs der Glücksspielstaatsverträge gespielt zu haben, er aber hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat, war die Klage abzuweisen.
37
Soweit der Kläger ausführt,
- er sei als EU-Bürger im EU-Ausland nicht rechtlos gestellt,
- das Angebot von Online-Glücksspielen in Österreich bzw. Spanien ohne Lizenz/Erlaubnis sei ebenfalls nicht erlaubt,
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 6 des Senatshinweises Bezug genommen.
38
Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung zudem eingeräumt, neben Österreich und Spanien auch in der Türkei an Online-Glücksspielen teilgenommen zu haben. Ein schlüssiger Vortrag, der eine konkrete Zuordnung und Bezifferung der verspielten Gelder ermöglichen könnte, fehlt.
39
7. Vor diesem Hintergrund gehen auch die klägerischen Ausführungen zu deliktischen Ansprüchen ins Leere.
40
Soweit der Kläger zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV vorträgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 6 des Senatshinweises verwiesen.
41
Die klägerischen Ausführungen zu einem in Deutschland planmäßig organisierten Spielbetrieb im Internet, zur Errichtung des Spielerkontos und zu erfolgten Einzahlungen helfen nicht weiter, da es auf den Abschluss der jeweiligen Spielverträge ankommt. Schlüssiger Vortrag zum Schaden/zur Schadenshöhe fehlt.
42
8. Vor diesem Hintergrund verhelfen auch die Ausführungen zu Ansprüchen aus c.i.c. bzw. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Berufung nicht zum Erfolg.
43
Die Berufungsangriffe gehen damit insgesamt ins Leere. Die Berufung war daher – wie angekündigt – zurückzuweisen.
III.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
45
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
46
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG bestimmt.