Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.05.2025 – 9 ZB 24.234
Titel:

Errichtung eines Milchviehstalls mit Kälberüberdachung im Gebiet einer Wasserschutzgebietsverordnung

Normenketten:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 6
BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB kommt gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften eine Auffangfunktion zu, wo grobe Verstöße inmitten stehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet mit dem Verbot, die Wasserwirtschaft zu gefährden, ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem und daher von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Trink- und Grundwasserschutz. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wasserschutzgebiet, Errichtung eines Milchviehstalls mit Kälberüberdachung, Gefährdung der Wasserwirtschaft, Konkrete Betrachtungsweise, Milchviehstall, privilegiertes Vorhaben, Entgegenstehen öffentlicher Belange, Auffangfunktion, fachbehördliche Stellungnahme, besondere Sachkunde, Vorsorgegründe, Nullrisiko, Störfall, Grundwasser, schädliche Verunreinigung, konkrete Betrachtungsweise, Spekulation, fehlerhafte Beweiswürdigung, Trinkwasserschutz
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 16.11.2023 – W 5 K 22.1468
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9208

Tenor

I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. November 2023 – W 5 K 22.1468 – wird abgelehnt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Milchviehstalls mit Kälberüberdachung auf ihrem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung ... (Vorhabengrundstück).
2
Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich, teils in der engeren Schutzzone II, teils in der weiteren Schutzzone III und teils außerhalb des Umgriffs der ... Wasserschutzgebietsverordnung. Das Bauvorhaben, das einen Stall, einen Dachraum, einen Güllekeller, einen Laufhof mit Futtertisch sowie eine Kälberüberdachung beinhaltet, liegt vollständig in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets, 150 m nordwestlich des nächstgelegenen Trinkwasserbrunnens.
3
Mit Bescheid vom ... 2023 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Bauvorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und daher gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm der Belang der Wasserwirtschaft entgegenstünde, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Dieser greife ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten die Annahme rechtfertigten, dass die Wasserwirtschaft gefährdet sei. Das streitgegenständliche Vorhaben stelle eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung dar. Durch seine Nähe zu den Trinkwasserbrunnen und aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers, die in einem Markierungsversuch ermittelt worden seien, sei bei einem Schadensereignis mit einem zeitnahen Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in die bestehenden Brunnen zu rechnen. Da eine potentielle Verunreinigung bzw. Gefährdung des Trinkwassers im Schadensfall eine ganz erhebliche und unüberschaubare Gefahr für eine Vielzahl von Menschen darstelle, werde dem Belang der Wasserwirtschaft gegenüber dem grundsätzlich privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben im Rahmen der Abwägung der Vorzug eingeräumt, so dass dieser konkrete öffentliche Belang dem Vorhaben des Bauherrn entgegenstehe.
4
Der hiergegen gerichteten Klage auf Verpflichtung, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom ... 2023 statt. Weder stünden dem Vorhaben die Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung noch ein – bisher nicht existenter – Neuentwurf dieser Verordnung mit einer voraussichtlichen Vergrößerung der Zone II entgegen. Auch sonstige wasserrechtliche Vorschriften oder der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Da auch keine sonstigen öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstünden, erwiese sich dieses als zulässig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
5
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
8
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zurecht stattgegeben. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen Folgendes zu bemerken:
9
In der Zulassungsbegründung wird nicht in Zweifel gezogen, dass das klägerische Bauvorhaben mit den getroffenen Vorkehrungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung vom 9. März 2007 zulässig ist, da es in der Wasserschutzgebietszone III liegt. Das schließt die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB allerdings nicht aus. Dieser Vorschrift kommt gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften eine Auffangfunktion zu, wo grobe Verstöße inmitten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 1.70 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 25). Grobe Verstöße liegen bei einer ins Auge springenden Missachtung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an den Grundwasserschutz vor (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 40). Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend verneint; jedenfalls vermag die Zulassungsbegründung die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere den Sachverhalt umfangreich ermittelt, ist von den tatsächlichen Feststellungen in den Stellungnahmen der Fachbehörden ausgegangen, hat in mehreren mündlichen Verhandlungen sachverständige Personen befragt und ist schließlich zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass eine Gefährdung der Wasserwirtschaft durch das klägerische Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht feststellbar sei. Es fehle bereits an einer auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose des Wasserwirtschaftsamts, die die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichend und einzelfallbezogen begründen könne (UA S. 24). Diese Beweiswürdigung wird durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert. Die Fachbehörden halten zwar aus Vorsorgegründen eine Ausweitung der Wasserschutzgebietszone II auch auf das klägerische Baugrundstück für sinnvoll, haben ein entsprechendes Verfahren aber noch nicht einmal eingeleitet und eine Veränderungssperre nicht erlassen, obwohl der Bauantrag bereits am ... 2021 gestellt worden ist. Dabei kann sich bereits ein Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung unter der Voraussetzung, dass die geologischen und die hydrologischen Verhältnisse entsprechende Schlüsse rechtfertigen, als Indiz dafür werten lassen, dass ein Bauvorhaben, das den künftigen Schutzzielen zuwiderläuft, die Wasserwirtschaft i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gefährdet (BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris). Auch haben sich seit Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung im Jahr 2007 keine (erheblichen) neuen Erkenntnisse über das streitgegenständliche Gebiet und seine Bodenverhältnisse feststellen lassen. Ein Rinderstall ist auf dem klägerischen Anwesen in ähnlicher Entfernung zum maßgeblichen Brunnen seit langem vorhanden. Die Vertreter der Fachbehörden haben sich in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal zu einer eindeutigen Aussage dahingehend durchringen können, dass die Festlegung der Wasserschutzgebietszonen bei der Wasserschutzgebietsausweisung 2007 unzureichend gewesen wäre. Vorsorgegründe, wie sie aktuell für richtig gehalten werden, reichen aber für die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht aus, wenn nicht gleichzeitig ein sachlich begründetes Änderungsverfahren zur Wasserschutzgebietsverordnung eingeleitet wird. Im Einzelnen:
10
a) Anhaltspunkte, das Verwaltungsgericht habe den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts … sowie der Stellungnahme der Fernwasserversorgung ... keine ausreichende Bedeutung beigemessen, finden sich nicht. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2023 – 1 NE 21.1927 – juris Rn. 28 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen; es hat die Sachkunde des Wasserwirtschaftsamts nicht negiert, sondern sich mit dessen Stellungnahmen (vom 24. September 2021, 6. April 2022, 20. September 2022 sowie vom 14. Dezember 2022) und der des Fernwasserversorgers vom 31. Mai 2021 ausführlich auseinandergesetzt (vgl. insb. UA S. 24 f.). Es hat die in den Stellungnahmen dargelegten Bodenverhältnisse und die Situierung des Bauvorhabens zu den Trinkwasserbrunnen und sonstigen tatsächlichen Darstellungen nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass konkrete Aussagen über die Untergrundverhältnisse am Standort des Vorhabens nicht getroffen worden und die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten vor allem im Hinblick auf die Deckschichtenbewertung am Vorhabenstandort nicht ermittelt worden sind (UA S. 30 f.). Es ist so zu dem nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass mangels (erheblicher) neuer Erkenntnisse die im Rahmen der ursprünglichen Ausweisung des Wasserschutzgebiets gewonnenen Erkenntnisse, die ebenfalls von fachkundigen Stellen wie dem Wasserwirtschaftsamt bestätigt worden sind und damals den Schluss zugelassen haben, dass mit der Ausweisung des Schutzgebiets in der vorgeschlagenen Form ein ausreichend wirksamer Trinkwasserschutz erreichbar sei (UA S. 26 f. mit Bezug auf S. 16 des „Gutachtens im wasserrechtlichen Verfahren zur Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage des Zweckverbandes Fernwasserversorgung ... für die Wassergewinnungsanlage ... ..., nicht in Frage gestellt werden können. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass mangels neuer für das Bauvorhaben relevanter Untersuchungen und Feststellungen, deren Vorliegen auch von der Beklagtenseite nicht behauptet wird, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung, die Stallungen in der von der Klägerin beantragten Form ausdrücklich zulassen (vgl. § 3 Nr. 5 Wasserschutzgebietsverordnung), beim Bauvorhaben als nicht ausreichend zu betrachten (UA S. 26 f.).
11
b) Der Beklagte macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des öffentlichen Belangs der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB verkannt, es sei ein „Nullrisiko“ für einen Störfall am betreffenden Bauvorhaben zu fordern.
12
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet mit dem Verbot, die Wasserwirtschaft zu gefährden, ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem und daher von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Trink- und Grundwasserschutz (BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 1.70 – juris Rn. 10; U.v. 12.4.2001 – 4 C 5/00 – juris Rn. 25). Es greift ggf. als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft rechtfertigen. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstands und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht. Die Wahrung der unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schützenswerten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt es nach der Wertung des Gesetzgebers ggf. ein Bauvorhaben unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu unterbinden (BVerwG, U.v. 12.4.2001 a.a.O. Rn. 27). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat nach alledem insbesondere Bedeutung zur Vermeidung schädlicher Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen.
13
Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nach der zu den entsprechenden Begriffen des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Rechtsprechung immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Dabei ist, wenn wie hier über den Einzelfall zu entscheiden ist, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Auf den Nachweis eines Schadenseintritts im Einzelfall kann nur dann verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten (BVerwG U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – Rn. 14).
14
Mit der danach hier vorzunehmenden konkreten Betrachtungsweise ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass derartige Feststellungen oder tatsächliche wasserwirtschaftliche oder technische Erkenntnisse bezüglich der Gefährdung des Grund- und Trinkwassers nicht vorliegen (UA S. 23 ff). Die vom Wasserwirtschaftsamt getroffene Aussage, dass nachteilige Auswirkungen auf die Trinkwasserbrunnen ... nicht ausgeschlossen werden können, ist zu allgemein und zu abstrakt, um der hier erforderlichen konkreten Betrachtungsweise gerecht zu werden. Sie ist nicht auf konkrete Umstände gestützt und daher als bloße Spekulation und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen zu werten. Auch im Zulassungsverfahren wurden solche nicht vorgetragen oder sind offensichtlich.
15
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. In rechtlicher Hinsicht ist ausreichend geklärt, wann eine Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB anzunehmen ist (siehe dazu unter 1. b). Auch liegen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt umfangreich ermittelt, alle Stellungnahmen der Fachbehörden berücksichtigt und in seinen mündlichen Verhandlungen sachverständige Behördenvertreter gehört. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, dass Sachverhalte unzureichend ermittelt worden seien. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist aber nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Das legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung gerade nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 28.11.2019 – 9 ZB 16.2300 – juris Rn. 7). Das Berufungsverfahren dient im Übrigen nicht dazu, einem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, durch weitere Untersuchungen einen neuen Sachverhalt zu belegen oder einen anderen Sachverhalt durch eine Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachten oder tatsächlichen Untersuchungen zu ermitteln. Bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts bestehen unter Berücksichtigung der Zulassungsbegründung keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht.
16
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).