Titel:
Berufungszulassung (abgelehnt), Wasserkraftanlage, Altrecht, nachträgliche Anforderung, Fischaufstiegshilfe, Dauerverwaltungsakt, maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Ermessenskontrolle
Normenketten:
VwGO § 114 S. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
WHG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d, § 20 Abs. 2 S. 3, § 34
BayWG Art. 67
EEG § 2
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Wasserkraftanlage, Altrecht, nachträgliche Anforderung, Fischaufstiegshilfe, Dauerverwaltungsakt, maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Ermessenskontrolle
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 11.11.2024 – RN 8 K 21.1604
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9203
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Verpflichtung zur Planung und Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an seiner altrechtlich zugelassenen Wasserkraftanlage.
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Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … . (FlNr. … Gemarkung A. ….). Er betreibt dort am W.-bach eine auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung des Bezirksamts V. vom 12. Oktober 1927 gemäß Art. 50 f. BayWG 1907 altrechtlich zugelassene Stau- und Triebwerksanlage. Bei einer Ortseinsicht am 25. Mai 2011 stellte die Fachberatung für Fischerei des Bezirks fest, dass das Wasser aus dem W.-bach vollständig in den Oberwasserkanal der Stau- und Triebwerksanlage ausgeleitet wurde. In der Folgezeit fanden mehrere Ortseinsichten und ein umfangreicher Schriftverkehr statt.
3
Mit Bescheid vom 3. August 2021 verpflichtete das Landratsamt Regen den Kläger, einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe bei der Wasserkraftanlage „…“ am W.-bach sowie vollständige prüffähige Planunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bis spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids) und die Fischaufstiegshilfe binnen sechs Monaten nach Bestandskraft der noch zu erteilenden Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu errichten und zu betreiben (Nr. 2 des Bescheids). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Betriebes der noch zu errichtenden Fischaufstiegshilfe über diese eine ständige, jederzeit kontrollierbare Restwassermenge in Höhe von 18 l/s (5/12 MNQ) in das Mutterbett des W.-baches abzuleiten (Nr. 3 des Bescheids). Der Änderungsbescheid des ehemaligen Landratsamtes Viechtach vom 6. Juni 1961, Nr. 1106/59, Az. II/1-643, wurde in Ziffer I wie folgt geändert: „Zur Sicherung der gleichmäßigen Wasserabgabe in das Unterwasser hat der Unternehmer eine selbstständige Schwimmsteuerung einzubauen. Die zulässige Wasserhöhe im Wasserschloss ist innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides auf eine feste Marke, die im Beisein mit dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf auf m ü. NN einzumessen und am Turbineneinlauf einzubetonieren ist, zu bezeichnen.“ (Nr. 4 des Bescheids). Für den Fall, dass der Kläger die Verpflichtungen nach Nrn. 1 bis 4 des Bescheids nicht erfüllt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht (Nrn. 5 bis 8 des Bescheids).
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Hiergegen erhob der Kläger am 10. August 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, die er am 14. Oktober 2021 begründete. Mit Urteil vom 11. November 2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. August 2021 in den Nrn. 3 und 7 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, der alle Zulassungsgründe geltend macht, wendet sich der Kläger gegen den klageabweisenden Urteilsspruch. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe auf einem fremden Grundstück sei ihm rechtlich unmöglich; das Ersturteil hätte ihm ohne vorherigen richterlichen Hinweis auch nicht entgegenhalten dürfen, dies näher darzulegen oder nachzuweisen. Eine Fischaufstiegshilfe sei ohne Restwasserfestsetzung nicht planbar; die Nr. 3 des Bescheids könne nicht isoliert aufgehoben werden. Die Vorinstanz habe die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien in Zeiten des Energienotstands verkannt. Einen Verfahrensmangel stützt der Zulassungsantrag insbesondere auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht. Das Erstgericht hätte weitere Gutachten einholen müssen, weil die „Fachbehörden“ widersprüchlich und parteiisch begutachtet und keine „hundertprozentige“ Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe attestiert hätten. Zudem seien die Notwendigkeit und Durchführung eines Schwellbetriebs, der Einfluss von Sturzflut- und Hochwasserereignissen und die existenzbedrohenden Auswirkungen auf seinen (Sägewerk-)Betrieb nicht aufgeklärt worden.
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A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Der Antragsteller muss substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigen, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15). Dazu bedarf es einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2023 – 24 ZB 23.1119 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 16.1.2025 – 5 A 906/24 – juris Rn. 7 f.; VGH BW, B.v. 13.1.2025 – 11 S 1037/23 – juris Rn. 5).
9
Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht, soweit sie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung des Klägers ohne Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Ersturteil ausführlich wiederholt. Soweit sie die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung konkret in Zweifel zieht, zeigt sie keine ernstlichen Richtigkeitszweifel nach den oben dargestellten Maßstäben auf.
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1. Die angeordnete Verpflichtung, an der altrechtlich zugelassenen Stau- und Triebwerksanlage des Klägers eine Fischaufstiegshilfe zu errichten und zu betreiben, kann auf § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Buchst. d WHG gestützt werden.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsregelung, die eine nachträgliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – juris Rn. 52; B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 14), liegen vor. Bei der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe handelt es sich um eine Maßnahme, die zum Ausgleich einer auf die Gewässerbenutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist.
12
a) Die Ausleitung von Wasser in den Triebwerkskanal der klägerischen Anlage führt zu einer deutlichen Verschlechterung der Gewässergüte (vgl. Wasserwirtschaftsamt [WWA], Gewässergütekartierung vom 11.6.2018, Behördenakten [BA] S. 283). Die Stauanlage erfüllt nicht die Anforderungen für die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer (§ 34 Abs. 1 und 2 WHG). Die Fischaufstiegshilfe ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um die Durchgängigkeit wiederherzustellen.
13
Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Klägers, zur Herstellung der Durchgängigkeit reiche es aus, Löcher in die Wehrbretter zu bohren, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen (vgl. UA S. 13). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hatte in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, die Erhöhung der Restwassermenge allein führe nicht zur Durchgängigkeit (vgl. Sitzungsprotokoll des VG S. 3). Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass diese gutachterliche Aussage als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung ungeeignet wäre. Dies ist allgemein nur der Fall, wenn ein Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel aufweist, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bietet (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 25.9.2024 – 9 B 24.24 – juris Rn. 14; B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – NVwZ 2022, 1634 = juris Rn. 25). Berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitarbeiters B. des Wasserwirtschaftsamts zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dem Vorwurf, B. habe im Verwaltungsverfahren des Anlagenbetreibers K. (vgl. Skizze, Schriftsatz vom 10.2.2025 S. 25) auf Grundlage falscher Anschuldigungen begutachtet, ist der Beklagte plausibel entgegengetreten (vgl. Schreiben des LRA vom 18.3.2025 S. 4). Im Übrigen sind Ermittlungen zum Sachverhalt, wie sie der Kläger durch Beiziehung von Behördenakten anregt, im Zulassungsverfahren nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2015 – 3 ZB 12.1111 – juris Rn. 34; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 77). Soweit der Zulassungsantrag Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Mitarbeiters B. zudem darauf stützt, dass dieser „einst“ im Unternehmen eines „Wasserkraftanlagen-Konkurrenten“ angestellt gewesen sei, belegt dies keinen Interessenskonflikt, der bei vernünftiger und objektiver Betrachtung eine Voreingenommenheit des Sachverständigen nahelegt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 5 B 25.18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 8 ZB 21.2339 – juris Rn. 25).
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b) Die Fischaufstiegshilfe ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Durchgängigkeit wiederherzustellen, weil sich oberhalb der Wasserkraftanlage des Klägers ein Absturz („Wasserfall“) befindet. Nach Aussage der Fischereifachberatung ist dort eine aufwärtsgerichtete Wanderung der vorkommenden Fischarten „zeitlich eingeschränkt“ möglich. Im Übrigen erachtet sie auch die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in einem Gewässerabschnitt von ca. 1 km als fachlich zielführend und notwendig (vgl. BA S. 137, 148). Der Zulassungsantrag greift dies nicht substanziiert an.
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2. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem gesicherten Lebensraum für die Tiere und Pflanzen im Gewässer und dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer uneingeschränkten Aufrechterhaltung seines Altrechts ist – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat (vgl. UA S. 14 ff.) – rechtsfehlerfrei erfolgt.
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a) Die nunmehr überragende Bedeutung erneuerbarer Energien nach § 2 EEG konnte das Landratsamt nicht als mitentscheidungserheblichen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einstellen, weil die Vorschrift erst am 29. Juli 2022 (vgl. BGBl I S. 1237/1324) und damit nach Bescheiderlass (Bekanntgabe am 6.8.2021) in Kraft getreten ist.
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Selbst wenn man die Verpflichtung aus Nr. 2 des angegriffenen Bescheids, eine Fischaufstiegshilfe (zu errichten und) zu betreiben, als Dauerverwaltungsakt ansieht (so für eine Mindestwasserführung VGH BW, U.v. 15.12.2015 – 3 S 2158/14 – NuR 2016, 196 = juris Rn. 70; diese [Nr. 3 des Bescheids] ist vorliegend nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens), kommt es bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO – anders als bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung an (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2019 – 6 C 2.18 – BVerwGE 165, 111 = juris Rn. 10; U.v. 29.5.2019 – 6 C 8.18 – BVerwGE 165, 251 = juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 24.3.2021 – 3 S 2506/18 – VBlBW 2022, 107 = juris Rn. 130; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 112).
18
Im Übrigen steht § 2 EEG der nachträglichen Einschränkung des klägerischen Altrechts nicht entgegen. Die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien ist als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzubringen (vgl. BT-Drs. 20/1630 S. 159), hat aber keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen Belangen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2024 – 7 B 9.24 – ZNER 2025, 74 = juris Rn. 8; U.v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – BVerwGE 179, 30 = juris Rn. 43). Vorliegend gibt es eindeutige Belege, dass der derzeitige Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage des Klägers erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (zu diesem Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2024 – 8 CS 23.2222 – BayVBl 2024, 600 = juris Rn. 23). Der ökologische Nutzen der Fischaufstiegsanlage mit Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers (§ 34 WHG) wird von den Fachbehörden als hoch bewertet (vgl. WWA vom 11.6.2018 BA S. 283 und vom 16.5.2018 BA S. 277 ff.; Fachberatung für Fischerei vom 4.8.2011 BA S. 41 ff. und vom 14.4.2016 BA S. 137; vgl. auch Stellungnahme der Fachreferentin für Naturschutz und Landschaftspflege vom 12.10.2011 BA S. 47 f.). Der Zulassungsantrag zieht diese gutachterlichen Aussagen nicht substanziiert in Zweifel.
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b) Die mit dem Betrieb der Fischaufstiegshilfe verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage hat das Ersturteil nicht quantitativ gewürdigt (vgl. UA S. 23). Dies führt zu keinen Richtigkeitszweifeln, weil das Verwaltungsgericht die Restwasserabgabeverpflichtung (Nr. 3 des Bescheids) aufgehoben hat. Ausgehend davon ist die durch die Fischaufstiegshilfe eintretende Ertragseinbuße und deren Folgen für die betriebliche Existenz bei der Neufestsetzung der Restwassermenge abzuwägen.
20
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass das Vertrauen des Klägers in einen unveränderten Weiterbetrieb seiner Wasserkraftanlage erheblich gemindert ist (vgl. UA S. 14). Der Beschluss des Bezirksamts vom 12. Oktober 1927 sah die Verpflichtung zur Errichtung eines „Fischpasses“ vor, sobald am Wehr umfassende Baumaßnahmen vorgenommen werden (vgl. BA S. 4). Nach heutiger Rechtslage haben Betreiber von Wasserkraftanlagen kraft Gesetzes mit nachträglichen Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und damit auch mit einem entsprechenden Wasserkraftentzug zum Betrieb von Fischwechselanlagen zu rechnen (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – BVerwGE 179, 30 = juris Rn. 86).
21
3. Ohne Erfolg bleibt auch das Zulassungsvorbringen, dem Kläger sei die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe rechtlich unmöglich, weil diese über ein fremdes Grundstück geführt werden müsste und dessen Eigentümerin die Inanspruchnahme ablehne.
22
Die Wertung des Ersturteils, der Kläger habe nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass er sich kein Nutzungsrecht an dem Grundstück verschaffen könne (vgl. UA S. 15), entspricht dem Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Das danach verfasste Schreiben der Eigentümerin (laut Klägerseite vom 21.5.2025) stellt keine neu entstandene Tatsache dar, die im Zulassungsverfahren von Relevanz wäre (vgl. dazu allgemein Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 21; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 92 ff.). Da es sich bei der Verpflichtung, eine Fischaufstiegsanlage zu errichten, um keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sondern um eine einmalige Gebotsverfügung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2018 – 7 C 18.18 – DVBl 2019, 905 = juris Rn. 15), bleibt es nach dem materiellen Recht bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids. Im Übrigen ist der Kläger mit diesem Einwand nach § 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG präkludiert, weil dieser nicht innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung vorgetragen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2024 – 8 ZB 24.172 – juris Rn. 14 f.). Im Nachgang hat die Fachberatung für Fischerei des Bezirks klargestellt, dass eine funktionsfähige Fischaufstiegsanlage auch ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke möglich ist (vgl. E-Mail vom 26.2.2025, elektronische Gerichtsakte [eGA] S. 456).
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4. Die Errichtung einer funktionsfähigen Fischaufstiegshilfe ist auch realisierbar.
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Der Fachberater für Fischerei des Bezirks hat im Verwaltungsverfahren (vgl. Stellungnahmen vom 14.4.2016 BA S. 137 und 15.4.2016 BA S. 148) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4) bestätigt, dass eine Fischaufstiegshilfe technisch machbar sei. Bis ca. 1 km oberhalb der Wasserkraftanlage des Klägers fänden sich keine für Fische unüberwindbare Abstürze; die Stromschnelle darüber, die keinen Wasserfall darstelle, könne zumindest bei bestimmten Abflussverhältnissen von den Fischen gewässeraufwärts überwunden werden.
25
Der Kläger zieht diese gutachterlichen Aussagen nicht ernsthaft in Zweifel. Aussagen der Fachberatung für Fischerei können in der Regel nicht durch einfaches Bestreiten von Prozessbeteiligten, das nicht durch eine sachverständige Expertise untermauert wird, erschüttert werden (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2025 – 8 ZB 24.1334 – juris Rn. 25; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 = juris Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen, der Fachberater für Fischerei habe nicht festgestellt, dass die Fischaufstiegshilfe „hundertprozentig“ funktioniere, liegt eine Überinterpretation der Senatsentscheidung vom 9. Januar 2018 (Az. 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 10) zugrunde.
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5. Der Zulassungsantrag zeigt auch hinsichtlich der Untersagung des Schwellbetriebs (Nr. 4 des Bescheids) keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
27
Der Behauptung des Klägers, an seiner Stau- und Triebwerksanlage sei ein schadloser Schwellbetrieb möglich, widerspricht den im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Einschätzungen (vgl. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20.4.2020 BA S. 323, der Fachberatung für Fischerei vom 18.12.2018 BA S. 316 und der unteren Naturschutzbehörde vom 13.3.2020 BA S. 321), auf die sich das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht stützen konnte (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – NJW 2020, 3672 = juris Rn. 5). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht näher auseinander, sondern behauptet lediglich das Gegenteil; dies genügt nicht für die Darlegung eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 8 ZB 21.2339 – juris Rn. 42).
28
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Existenzgefährdung nicht unter dem Aspekt geprüft, dass sein Sägewerk ohne Schwellbetrieb bei gleichzeitiger Restwasserführung nicht voll betrieben werden kann, trifft dies nicht zu. Der Einwand wurde gewürdigt, aber als unglaubhaft und unsubstanziiert bewertet (vgl. UA S. 19). Der Zulassungsantrag wiederholt die gegenteilige Auffassung des Klägers, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht zu belegen. Im Übrigen gelingt es dem Zulassungsantrag auch nicht im Ansatz, die von der Vorinstanz eingehend angeführten Widersprüche in seinen Aussagen zur Notwendigkeit eines Schwellbetriebs auszuräumen.
29
Die Frage, ob die Wasserkraftanlage des Klägers in der Vergangenheit überhaupt im Schwellbetrieb gearbeitet hat, hat das Verwaltungsgericht – jenseits der Thematik einer Existenzgefährdung – letztlich offengelassen. Der klägerische Einwand, die dazu vorgelegte Fotodokumentation und die Beeinflussung der Messungen durch Sturzflut- und Hochwasserereignisse seien nicht gewürdigt worden, geht deshalb ins Leere.
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6. Die Verpflichtung zur Antragstellung und Vorlage von Planunterlagen (Nr. 1 des Bescheids) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht die Festsetzung einer bezifferten Restwassermenge (Nr. 3 des Bescheids) aufgehoben hat.
31
Das Verwaltungsgericht hat einen untrennbaren Zusammenhang der beiden Regelungen verneint, weil es möglich sei, eine Fischaufstiegshilfe unter Zugrundelegung eines Wasserabflusses zu planen, der einen Betrieb der Fischaufstiegshilfe gewährleistet und diesen Wert ggf. anschließend noch an zusätzlich bestehende gewässerökologische Erfordernisse in der Ausleitungsstrecke anzupassen (vgl. UA S. 24). Mit dieser Wertung setzt sich der Zulassungsantrag nicht inhaltlich auseinander, sondern behauptet das Gegenteil, ohne dies einzelfallbezogen zu belegen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Festlegung eines Mindestabflusses für eine Ausleitungsstrecke um eine der wichtigsten gewässerökologischen Anpassungsmaßnahmen für Wasserkraftanlagen handelt (vgl. die in Bezug genommene Publikation des Umweltbundesamts „Wasserkraftnutzung und Wasserrahmenrichtlinie“, eGA S. 39 ff.), bedeutet nicht, dass die Planung der Fischaufstiegshilfe ohne vorherige Festsetzung der in das Mutterbett des Gewässers abzuleitenden Restwassermenge ausgeschlossen wäre. Einzelheiten der Baumaßnahme können ohnehin einer weiteren Abstimmung zwischen dem Kläger und dem Landratsamt vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – BayVBl 2005, 339 = juris Rn. 24). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids betreffend die Restwasserabgabe keinen ungeregelten Zustand herbeigeführt, weil es bis zu einer Neufestsetzung bei der bisherigen Regelung bleibt, wonach im Mutterbett eine zur Erhaltung des Fischbestandes darin gewährleistende Wassermenge zu verbleiben hat (vgl. Beschluss des Bezirksamts vom 12.10.1927 Nr. I.14 Buchst. d, BA S. 4).
32
Mit der Frage, ob die Verpflichtung zur Antragstellung und zur Vorlage von Plänen (Nr. 1 des Bescheids) tatbestandlich auf Art. 67 BayWG und/oder § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Buchst. d WHG bzw. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützt werden kann (vgl. UA S. 11 und Bescheid S. 6), setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
33
II. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
34
Die von dem Kläger angeführte „Restwasserthematik“ hebt sich in ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit nicht aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraus (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17). Die damit zusammenhängenden Fragen lassen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren klären (vgl. oben Rn. 30 f.). Dasselbe gilt für die Frage, ob die Gutachten der Fachbehörden als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung geeignet sind (vgl. oben Rn. 13).
35
III. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
36
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20). Dies zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Mit der Behauptung, die Rechtssache habe bezüglich der „isolierten Restwasserthematik“ sowie der „Thematik der Erzeugung erneuerbarer Energien in Zeiten des Energienotstands“ eine grundsätzliche Bedeutung, formuliert der Kläger bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Abgesehen davon kommt beiden Themen eine grundsätzliche Bedeutung im o.g. Sinn nicht zu, weil sie einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2023 – 9 B 17.22 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 35).
37
IV. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.
38
Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein anderes in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Gericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2024 – 8 B 22.23 – juris Rn. 8 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 20 ZB 24.1064 – juris Rn. 25).
39
Der Zulassungsantrag hat keinen divergierenden Rechtssatz des Ersturteils herausgearbeitet. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Senats vom 1. März 2024 (Az. 8 CS 23.2222 – BayVBl. 2024, 600 = juris Rn. 22 ff.) übergangen, genügt dafür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 38).
40
V. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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1. Der Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen für eine Aufklärungsrüge wegen der Nichteinholung weiterer Sachverständigengutachten.
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Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte weitere Gutachten insbesondere zur Unmöglichkeit der Planung der Fischaufstiegshilfe und zur Notwendigkeit und Durchführung eines Schwellbetriebs einholen müssen, kann er nicht durchdringen.
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a) Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist u.a. darzulegen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch Stellung entsprechender Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht – ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt – die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 12.4.2024 – 9 B 30.23 – juris Rn. 9; U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 31; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75).
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Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. elektronische VG-Akte S. 211 ff.) keinen förmlichen Beweisantrag gestellt (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2022 – 4 BN 28.21 – BRS 90 Nr. 202 = juris Rn. 8). Bei den Beweisangeboten in der schriftlichen Klagebegründung vor dem Erstgericht handelt es sich lediglich um Beweisanregungen, die einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht ersetzen können (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2023 – 6 B 13.23 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.2.2022 – 8 ZB 21.1781 – RdL 2022, 215 = juris Rn. 28).
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b) Dem Verwaltungsgericht musste sich die Einholung weiterer Gutachten nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt auch nicht aufdrängen, weil die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ungeeignet wären, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Die von dem Kläger gegen die Fachbehörden – insbesondere das Wasserwirtschaftsamt – erhobenen Vorwürfe sind nicht berechtigt (vgl. oben Rn. 13). Mit der Wiederholung der vorinstanzlich vorgetragenen Einwände und der pauschalen Behauptung, das Erstgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt und keine weiteren Ermittlungen angestellt, werden die Darlegungsanforderungen an eine erfolgreiche Anhörungsrüge nicht erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2023 – 7 B 13.22 – UPR 2023, 394 = juris Rn. 34).
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c) Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht zu ermitteln, ob die Stau- und Triebwerksanlage bisher im Schwellbetrieb gearbeitet hat. Eine Entscheidungserheblichkeit wurde dieser Frage nur hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Existenz des (Sägewerk-)Betriebs des Klägers zugemessen (vgl. UA S. 18 f. und oben Rn. 28). Der diesbezügliche Klägervortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist – wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat – in hohem Maß widersprüchlich (vgl. insbesondere E-Mail vom 14.4.2016 BA S. 140 und Sitzungsprotokoll S. 6). Nach der Sachlage, wie sie der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargestellt hat, drängt sich eine Existenzgefährdung infolge der Untersagung des Schwellbetriebs (Nr. 4 des Bescheids) nicht auf. Im Übrigen findet die Amtsermittlungspflicht ihre Grenzen, wo ein Beteiligter – wie hier der Kläger betreffend seine Betriebsführung – selbst Aufklärung über die für ihn günstigen Tatsachen geben kann, die seiner Sphäre zuzuordnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 9 und 24 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 Rn. 810).
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Auch das Zulassungsvorbringen, der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Schwellbetrieb sei unnötig, weil der Bescheid allein schon wegen der Restwasserthematik aufzuheben sei, führt zu keinem beachtlichen Verfahrensmangel. Dem Sitzungsprotokoll lässt sich die diesbezügliche Erteilung eines richterlichen Hinweises nicht entnehmen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO, vgl. SächsOVG, B.v. 14.1.2021 – 1 A 222/20.A – SächsVBl 2021, 115 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 97). Im Übrigen stand es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers offen, auf eine weitere Aufklärung insbesondere durch Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken.
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2. Der geltend gemachte Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
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Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2020 – 8 B 8.20 – NVwZ-RR 2020, 949 = juris Rn. 16). Hiernach darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.2022 – 2 BvR 2222/21 – NJW 2022, 3413 = juris Rn. 28). Im Übrigen besteht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts; vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2024 – 2 B 4.24 – NVwZ-RR 2024, 815 = juris Rn. 15; B.v. 23.10.2023 – 10 B 6.23 – juris Rn. 12).
50
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt. Der Kläger hat sich zu der Frage der rechtlichen (Un-)Möglichkeit der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe auf einem fremden Grundstück in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht geäußert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3). Ein Hinweis, dass sein Sachvortrag nach dem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht, um eine rechtliche Unmöglichkeit anzunehmen, war nicht geboten. Die Klägerseite missversteht die Verpflichtung, u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn sie der Vorschrift in der Sache entnimmt, dass ein Beteiligter vom Gericht zu seinem Prozessziel zu leiten ist. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf aber nicht mit einer Rechtsberatung verwechselt werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11; Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 86 Rn. 105). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter – wie hier – anwaltlich vertreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 35; Bamberger in Wysk, VwGO, § 86 Rn. 56). Es war damit Sache des Prozessbevollmächtigten des Klägers, darzutun, aus welchen Gründen etwaige Bemühungen zur Erlangung eines Rechts an dem benötigten Grundstück aussichtslos sein sollten.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).