Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.04.2025 – 8 C 25.401
Titel:

Keine Entscheidung bei Rücknahme der Streitwertbeschwerde

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3
GKG § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1 S. 5
Leitsatz:
Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung nicht mehr erforderlich. Es kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Einstellung, Streitwertbeschwerde, Rücknahme, Klarstellung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 23.12.2024 – M 28 K 20.3678
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9202

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1
Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. April 2025 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung in der Regel nicht mehr erforderlich, gleichwohl kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen (Laub in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostrecht, Stand 1.1.2025, § 68 GKG Rn. 155). Die Einstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO bzw. gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin. Mit Blick auf die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es keines weitergehenden Ausspruchs über die (Kosten-)Folgen der Rechtsmittelrücknahme. Die Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.