Titel:
Verwaltungsgerichte, isolierte Kostenentscheidung, Greifbare Gesetzeswidrigkeit, Außerordentliche Beschwerde, Untätigkeitsklage, Rechtsmittelausschluß, Rechtsschutzbedürfnis, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Widerspruchsbehörde, Anhörungsrüge, Erlass eines Widerspruchsbescheids, Aufhebung, Kostenregelung, Anfechtungswiderspruch, Verfassungsrechtliche Bedenken, Unanfechtbarkeit, Ausgangsbescheid, Gerichtsverfahren, VGH München, Ausgangsbehörde
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Unzulässige Beschwerde, Untätigkeitsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensbeendigung, Anfechtbarkeit, Widerspruchsbehörde
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 07.04.2025 – Au 2 K 24.1727
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9189
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. April 2025 – Au 2 K 24.1727 – wird verworfen
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2
Mit ihr wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm nach Erledigung seiner auf Erlass eines Widerspruchbescheids gerichteten „Untätigkeitsklage“ in der Hauptsache auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt hat. Eine solche isolierte Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen hat. Dieser Rechtsmittelausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVGH, B.v. 2.1.2024 – 11 C 23.2333 – juris Rn. 4 m.w.N.).
3
Für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger offenbar anstrebt, bleibt – neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) – prozessrechtlich ebenfalls kein Raum. Im Übrigen ist für einen solchen Fehler nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat mit plausiblen Gründen ausgeführt, dass die besondere Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet und im Rahmen des maßgeblichen § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist, dass für die erhobene Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde auf (bloße) Verbescheidung des Widerspruchs von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Denn bei Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nach einem Anfechtungswiderspruch ist die Klage nach § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) grundsätzlich gegen die Ausgangsbehörde zu richten mit dem Ziel, den angefochtenen Ausgangsbescheid aufzuheben (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 4).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.