Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
Titel:

Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Normenketten:
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1
VO (EU) 2017/625 Art. 8
Leitsätze:
1. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 VIG ist nicht auf Inhaber eines Wohnsitzes in Deutschland beschränkt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Verbraucherinformationsgesetz verstößt nicht gegen die VO (EU) 2017/625. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Informationszugang, Zugangsanspruch, Verbraucherschutz, Kontrollbericht, Datenschutz, Berufsfreiheit, produktbezogene Informationen, Wohnsitz, Drittschutz
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 08.08.2024 – M 32 S 24.3708
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9184

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. August 2024 – M 32 S 24.3708 – in der Fassung des Beschlusses vom 18. September 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – insoweit in Abänderung von dessen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8. August 2024 – und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2024, mit dem diese einem Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz stattgegeben hat.
2
Die Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein Hotel. Mit seinem Antrag vom 24. April 2024 begehrt der Beigeladene, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, von der Antragsgegnerin die Auskunft, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Prüfungen im Betrieb der Antragstellerin stattgefunden haben, sowie für den Fall, dass es bei den Prüfungen zu Beanstandungen gekommen ist, die Herausgabe der Kontrollberichte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu der beabsichtigten Erteilung der Auskunft, dass die Kontrollen am 17. November 2023 und am 21. März 2024 stattgefunden haben, sowie zu der beabsichtigten Übermittlung der Kontrollberichte an. In einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 vertrat die Antragstellerin die Auffassung, die Herausgabe der Kontrollberichte dürfe aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen.
3
Die Antragstellerin hat am 24. Juni 2024 gegen den Bescheid vom 10. Juni 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. August 2024 abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
4
Gegen den ihr am 22. August 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 3. September 2024 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Sie hat diese mit einem am 20. September 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet.
5
Mit der Antragstellerin am 26. September 2024 zugestelltem Beschluss vom 18. September 2024 hat das Verwaltungsgericht auf eine Anhörungsrüge des Beigeladenen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 8. August 2024 dergestalt gefasst, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat.
6
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2024 wies die Antragstellerin „klarstellend […] darauf [hin], dass sich die Beschwerde auch auf den Beschluss vom 18.09.2024 erstreckt“; Hilfsweise werde die Beschwerde vorsorglich entsprechend erweitert. Höchst hilfsweise werde eine gesonderte Beschwerde eingelegt.
II.
7
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2024 hat keinen Erfolg.
8
Die Beschwerde richtet sich bei sachdienlicher Auslegung nicht auch gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 8. August 2024 in ihrer mit dem Beschluss vom 18. September 2024 geänderten Fassung. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse u.a. nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO muss das Beschwerdegericht von Amts wegen nicht nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. § 161 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist das Beschwerdegericht auch befugt, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu ergänzen oder abzuändern (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 – V C 62.61 – BVerwGE 14, 171 = juris Rn. 17; auch – unter Berufung auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO – VGH BW, B.v. 25.3.2025 – A 12 S 229/24 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.11.2000 – 15 ZB 98.32117 – juris Rn. 6). Dementsprechend muss sich der Antrag i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich auf die Entscheidung in der Sache beziehen.
9
Soweit die Antragstellerin ausdrücklich auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung beanstandet, ist dies als Anregung an den Senat zu verstehen, selbst im Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache dessen Kostenentscheidung zu ändern (s. unten 3.).
10
1. Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthaft. Sie ist auch fristgerecht eingelegt (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden.
11
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Haupt- oder Hilfsantrag der Antragstellerin stattzugeben
12
a) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Hauptsacheklage keine Aussicht auf Erfolg hat, greifen nicht durch.
13
aa) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beigeladene für seinen Zugangsanspruch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG stützen kann.
14
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über bestimmte „Informationen“. Welche Informationen Gegenstand des Anspruchs sein können, ist unter den Nummern 1 bis 7 im Einzelnen aufgeführt. Nummer 1 betrifft Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchst. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchst. b), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchst. c) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.
15
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – im Unterschied etwa zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG („Erzeugnis oder Verbraucherprodukt“) – keinen Produktbezug (BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 14). Der Auffassung, aus § 1 VIG, in dem von Erzeugnissen i.S. des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs und Verbraucherprodukten die Rede ist, folge eine Einschränkung des Informationszugangs, erteilte das Bundesverwaltungsgericht eine Absage (ausführliche Begründung a.a.O. Rn. 25 f.). Dementsprechend geht auch der Senat davon aus, dass Kontrollberichte der hier in Rede stehenden Art dem Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris, insbesondere Rn. 14).
16
Soweit die Antragstellerin den Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf produktbezogene Informationen beschränkt sehen möchte, strebt sie mithin an – ohne dies allerdings klar zum Ausdruck zu bringen –, dass der Senat seine bisherige Rechtsprechung ändert und von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Für dieses Ansinnen sieht der Senat auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, aber auch im Übrigen keinen Anlass.
17
Bereits das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 25) hat darauf hingewiesen, dass in dem Bericht der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes vom 14. Mai 2010 angeführt wird, bei ungefähr 66 Prozent der Anfragen sei die Fragestellung nicht produktbezogen gewesen (vgl. BT-Drs. 17/1800 S. 7). Ausgehend von diesem Befund hätte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 19. Oktober 2011 (BT-Drs. 17/7374), hätte sie mit dem darin vorgesehenen neuen § 1 den Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, dessen Neufassung ebenfalls Teil des Gesetzgebungsvorhabens war, auf produktbezogene Informationen beschränken und damit den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger erheblich einschränken wollen, allen Anlass gehabt, dies klarzustellen. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte indes nicht. Vielmehr enthält die vorgeschlagene und Gesetz gewordene Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nach ihrem eindeutigen Wortlaut (weiterhin, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der bis zum 31.8.2012 geltenden Fassung) keinen Produktbezug. Im Deckblatt zu dem Entwurf führt die Bundesregierung zudem aus, dieser verwirkliche „konsequent die im Rahmen der Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) und der anschließenden Dialogphase identifizierten Möglichkeiten für eine noch verbraucherfreundlichere Ausgestaltung des VIG, eine weitere Beschleunigung der Auskunftserteilung sowie ein ‚Mehr‘ an Informationen für die Bürgerinnen und Bürger“. Die Begründung der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG enthält ebenfalls keinen Hinweis auf den Willen, den Anspruch im Vergleich zur vorhergehenden Fassung einzuschränken. Dort wird vielmehr sogar auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU 2004 Nr. L 165 S. 1), der Vorgängerregelung zur Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1), Bezug genommen (BT-Drs. 17/7374 S. 15). Von einer bewussten und ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers, den Informationsanspruch – entgegen dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – auf Erzeugnisse zu beschränken, kann demnach nicht die Rede sein.
18
Abgesehen davon übergeht die Antragstellerin, dass die Kontrollen, die Gegenstand der in Rede stehenden Berichte sind, nicht um ihrer selbst willen durchgeführt werden müssen. Die Beanstandung unhygienischer Zustände in einer Hotelküche etwa soll nicht zuletzt Hotelgäste davor bewahren, durch den Verzehr von an sich nicht zu beanstandenden Lebensmitteln, die aber mit schlechten Hygienebedingungen, etwa nicht ausreichend gereinigten Schneidebrettern, in Kontakt geraten, an ihrer Gesundheit geschädigt zu werden. Jedenfalls in aller Regel dürften von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasste Informationen einen mittelbaren Produktbezug haben.
19
bb) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beigeladene ein Jedermann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist, sein Wohnsitz in der Schweiz seine Anspruchsberechtigung mithin nicht entfallen lässt. Der Senat sieht keinen Grund für die von der Antragstellerin wohl befürwortete teleologische Reduktion des Kreises der Anspruchsberechtigten. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Staat einen Anspruch gegen den deutschen Staat einzuräumen. Das von der Antragstellerin angesprochene Territorialitätsprinzip steht dem offensichtlich nicht entgegen.
20
cc) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Auffassung durch, ein Anspruch des Beigeladenen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei – im Hinblick auf die beabsichtigte Veröffentlichung – nach § 2 Abs. 4 VIG i.V.m. § 40 LFGB ausgeschlossen.
21
Nach § 2 Abs. 4 VIG gelten die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Diese Bestimmung geht auf einen Vorschlag des Bundesrats zurück (vgl. BT-Drs. 17/7374 S. 22), dem die Bundesregierung zustimmte (BT-Drs. 17/7374 S. 26). Die Bundesregierung wies insoweit darauf hin (a.a.O.), es sei auch weiterhin in jedem Einzelfall zu prüfen, ob fachgesetzliche Regelungen entsprechende oder für Verbraucher günstigere Vorschriften über den voraussetzungslosen Zugang zu behördlichen Informationen enthielten; besondere gesetzliche Vorschriften über Geheimhaltungspflichten sowie Amts- und Berufsgeheimnisse blieben auch aufgrund des allgemeinen Spezialitätsgrundsatzes unberührt. Mit Vorschriften i.S. des § 2 Abs. 4 VIG sind also nur solche Vorschriften gemeint, die die denselben Sachverhalt wie § 2 Abs. 1 VIG – mithin einen Informations- bzw. Zugangsanspruch – regeln (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2016 – 13 A 847/15 – juris Rn. 86 ff.). § 40 LFGB enthält in seinen Absätzen 1 und 1a aber Regelungen über die von einem Antrag unabhängige – aktive – staatliche Information der Öffentlichkeit (vgl. dazu ThürOVG, B.v. 16.2.2022 – 3 EO 305/20 – juris Rn. 48 ff.). Dass eine über einen Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG erlangte Information durch den Zugangsberechtigten über das Internetportal „Topf Secret“ veröffentlicht wird, führt nicht dazu, dass von einer solchen Information auszugehen ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dieses Internetportal gebe sich einen staatlichen Anstrich, vermag ihr der Senat im Übrigen nicht zuzustimmen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 27). Schon allein, dass es auf der Internetseite von „FragDenStaat“ (https://fragdenstaat.de; zuletzt abgerufen am Tag der Beschlussfassung) zu finden ist, lässt unzweifelhaft erkennen, dass es sich nicht um ein vom Staat unterhaltenes Portal handelt. Überdies wird auf der Startseite von „Topf Secret“ (https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/app/; ebenfalls zuletzt abgerufen am Tag der Beschlussfassung) unmissverständlich darauf hingewiesen, dass wegen der Frage „Wie sauber ist Ihr Lieblingsrestaurant?“ eine Anfrage bei der „zuständigen Behörde“ gestellt werden muss.
22
Soweit die Antragstellerin beanstandet, auf dem Internetportal seien nicht Kontrollberichte zu allen Betrieben hinterlegt, vermag der Senat dem eine rechtliche Relevanz nicht zu entnehmen und er hält es auch für fernliegend, dass mündige Verbraucher (vgl. BT-Drs. 16/1408 S. 7) aus dem Fehlen eines einen bestimmten Betrieb betreffenden Berichts darauf schließen, es habe keine Beanstandungen gegeben.
23
dd) Die Antragstellerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, das Verbraucherinformationsgesetz verstoße gegen die VO (EU) Nr. 2017/625.
24
Mit einem vergleichbaren Einwand hat sich der Senat bereits in seinem – vom Verwaltungsgericht auch zitierten – Beschluss vom 15. April 2020 befasst. Er hat diesbezüglich ausgeführt (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 30 ff.):
25
„gg) Schließlich verstößt die begehrte Informationsherausgabe entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen die VO (EU) Nr. 2017/625, die laut ihrem Art. 167 zum 14. Dezember 2019 in Kraft getreten und damit vom Senat zu berücksichtigen ist. Zwar dürfte in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung der zeitliche Anwendungsbereich der neuen EU-Kontrollverordnung eröffnet sein, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Veröffentlichung der amtlichen Kontrollergebnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 59). Der Informationszugangsanspruch des Beigeladenen bleibt von den neuen unionsrechtlichen Regelungen jedoch unberührt.
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(1) Gemäß Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 sind die – grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten – mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden nicht an der Veröffentlichung oder anderweitigen Zugänglichmachung von Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen gehindert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die einschränkenden Kautelen, zu denen die Äußerungsmöglichkeit des betroffenen Unternehmers (Buchst. a) und die Berücksichtigung seiner Bemerkungen (Buchst. b) gehört, gelten ausdrücklich „unbeschadet (without prejudice, sans préjudice) der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist“ (vgl. auch Erwägungsgrund 31 der VO 2017/625). Es wird somit lediglich ein unionsrechtlicher Mindeststandard für diejenigen Fälle formuliert, in denen Behörden trotz ihrer Verschwiegenheitspflichten tätig werden dürfen; Fälle, in denen eine Veröffentlichung unionsrechtlich oder nach einzelstaatlichem Recht erfolgen muss, bleiben hiervon unberührt.
27
Nach nationalem Recht erforderlich („required by national legislation“, „exigée par la législation nationale“) ist die Verbreitung der Informationen, wenn sie nicht im behördlichen Ermessen steht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.1.2020 – W 8 E 19.1669 – juris Rn. 48; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Art. 8 VO (EU) 2017/625 Rn. 9, 21 ff.). Dies ist bei der ein subjektives Recht begründenden Anspruchsnorm des § 2 VIG der Fall (vgl. Rossi in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 VIG Rn. 1, 4). Die einschränkenden unionsrechtlichen Vorgaben kommen daher beim antragsgebundenen Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht zum Tragen (so auch zur amtlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFBG VG Würzburg, a.a.O., Rn. 48; a.A. in einem obiter dictum BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 59). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, dürfte eine Offenlegung von Kontrollberichten auf der Basis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nach wie vor grundsätzlich möglich sein, wenn – wie hier – der betroffene Unternehmer zuvor angehört wurde und seine Bemerkungen („comments“, „commentaires“) berücksichtigt wurden (vgl. OVG NW, a.a.O., Rn. 77).
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(2) Die Antragstellerin kann auch aus dem von ihr weiter ins Spiel gebrachten Art. 11 Abs. 2 VO 2017/625 nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden zur Festlegung bestimmter Korrekturverfahren und sieht insoweit ähnliche Schutzvorkehrungen vor, wie sie das Verbraucherinformationsgesetz in § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 enthält. Im Unterschied zur Ausgestaltung im Verbraucherinformationsgesetz ist die in Art. 11 VO 2017/625 als Leitbild formulierte, auf die behördliche Kontrolltätigkeit bezogene Transparenz allerdings nicht mit einem subjektiven Anspruch belegt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 2 VIG Rn. 2). So beschränkt sich Art. 11 Abs. 1 auf die Vermittlung eines generellen Bildes (UAbs. 1) bzw. auf die Übermittlung von aggregierten Informationen (UAbs. 2), sieht aber keine einzelfallbezogenen Publikationen vor (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 11 VO 2017/625 Rn. 9 f.). Auch Art. 11 Abs. 2 richtet sich an die mitgliedstaatlichen Instanzen und vermag keine subjektiven Rechte Einzelner zu begründen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaften Informationen in konkreten Einzelfällen enthält die Vorschrift gerade nicht (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 11 VO 2017/625 Rn. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Kontrollbericht korrekturbedürftige „Ungenauigkeiten“ („any inaccuracies“, „toute inexactitude“) im Sinn dieser Vorschrift enthält, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
29
Die Beschwerdebegründung wie auch der Schriftsatz vom 8. November 2024 lassen nicht erkennen, ob die Antragstellerin diese Rechtsprechung, namentlich den Hinweis auf die Einschränkung „unbeschadet (…) der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist“, zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung letztlich auf den Hinweis auf eine „fernliegende Aufspaltung“, mit der der Sache nach die Rechtsprechung des Senats beanstandet wird, und die Behauptung, die Kontrollverordnung enthalte eine abschließende Regelung über die Verschwiegenheitspflicht (vgl. auch den Schriftsatz vom 8. November 2024 mit der Behauptung, die Frage der Veröffentlichung von Kontrollberichten sei in der VO (EU) Nr. 2017/625 abschließend geregelt).
30
ee) Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin wirke ohne entsprechende Rechtsgrundlage „ganz bewusst“ an der Veröffentlichung im Internet über Jahre hinweg mit und umgehe damit die „begrenzte Veröffentlichungsdauer“, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin erfüllt mit der Herausgabe von Kontrollberichten eine gesetzliche Verpflichtung. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm die Möglichkeit einer Veröffentlichung von nach dem Verbraucherinformationsgesetz erlangten Informationen bekannt ist, davon abgesehen, eine beabsichtigte Veröffentlichung als Versagungsgrund zu normieren oder Regelungen über eine Veröffentlichungsdauer zu erlassen. Wie der Beigeladene mit den erhaltenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs (vgl. schon BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 28).
31
Soweit es der Antragstellerin um eine zeitliche Begrenzung der Verwendung der Information durch den Beigeladenen (bzw. eigentlich durch das Portal „Topf Secret“) geht, muss sie, wie der Senat bereits entschieden hat (BayVGH a.a.O.), etwaige Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (vgl. auch unten jj) (4)), ohne dass dem die Antragstellerin substantiierte Gegenargumente entgegenhalten würde.
32
ff) Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zieht die Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 25), nicht durchgreifend in Zweifel (zu dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG s. sogleich gg)).
33
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in seinem – vom Verwaltungsgericht angeführten – Beschluss vom 23. Juli 2020 (15 B 288/20 – NVwZ-RR 2021, 395 = juris) ausführlich mit der Vereinbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes mit Unionsrecht und insoweit insbesondere Art. 86 der Datenschutzgrundverordnung befasst (a.a.O. juris Rn. 82 ff.). Es hat nicht zuletzt zutreffend ausgeführt, das Verbraucherinformationsgesetz enthalte einen austarierten abwägerischen Ausgleich zwischen dem Transparenzinteresse und dem Datenschutzrecht, der in jedem Einzelfall materiell-rechtlich zum Tragen kommt (a.a.O. juris Rn. 99 ff.). Hingegen behauptet die Antragstellerin ohne jegliche Befassung mit einzelnen Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes, dieses enthalte keine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Ohne jegliche Substantiierung trägt die Antragstellerin auch vor, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei aufgrund Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt. Konkrete Aussagen in dem Urteil vom 7. März 2024 (C-479/22 P – juris), das zu einer Pressemitteilung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), mithin einer behördlichen Veröffentlichung erging, oder in dem Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 u.a. – NJW 2024, 417 = juris), das sich mit der Löschung von bei der SCHUFA gespeicherten Daten, also ebenfalls nicht mit einen Informationszugangsanspruch gegenüber dem Staat befasst, führt die Antragstellerin nicht an und befasst sich erst recht nicht mit der Frage ihrer Bedeutung für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 VIG.
34
gg) Die Beschwerde hat auch mit der Behauptung keinen Erfolg, es liege der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG vor.
35
(1) Die Antragstellerin führt diesbezüglich aus, zumindest der von der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung vorgesehene Kontrollbericht aus dem Jahr 2023 enthalte personenbezogene Daten. Auf der letzten Seite des Berichts würden Maßnahmen aufgelistet, die in drei Fällen zwangsläufig personengebunden und zugleich geeignet seien, das Ansehen dieser Personen zu beschädigen. Die Namen der Betroffenen seien zwar pseudonymisiert, allerdings ließen sich die Namen auf einfache Weise zuschlüsseln. So seien etwa ihre Führungskräfte branchenüblich auf ihrer Webseite präsentiert und über Tätigkeitsbeschreibungen lasse sich erschließen, wer in den Kontrollberichten gemeint sei. Ohnehin würden ihre Mitarbeiter bei Auffinden der Kontrollberichte eine Zuordnung vornehmen können.
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Dem hält die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 16. Oktober 2024 entgegen, die Kontrollberichte enthielten keinerlei Angaben zu Mitarbeitern sowie deren Position im Betrieb; auch eine Aufschlüsselung bzw. Zuordnung der entsprechend eingeleiteten Maßnahmen erfolge nicht. Die Befürchtung der Antragstellerin hinsichtlich einer potenziellen Zuordnung der eingeleiteten Maßnahmen könne sie daher nicht nachvollziehen.
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(2) Der Anspruch nach § 2 VIG besteht nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird (§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG). Haben die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt oder überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, gilt unter anderem § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG nicht (§ 3 Satz 2 VIG). Im Fall des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG gilt § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 IFG entsprechend (§ 3 Satz 4 VIG).
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(3) Die Antragstellerin geht schon nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführt, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht überwiege gemäß § 3 Satz 2 VIG.
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(4) Darüber hinaus vermag der Senat auf der maßgeblichen Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin bereits nicht davon auszugehen, dass mit dem zu beurteilenden Informationszugang Zugang zu personenbezogenen Daten i.S. des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG, d.h. Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Heinicke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, VIG § 3 Rn. 21, Stand: August 2024 EL 190), gewährt wird. Dabei sieht der Senat selbstverständlich, dass die Antragstellerin nicht gehalten ist, durch ins Einzelne gehenden Vortrag den Zugang zu den personenbezogenen Daten faktisch im gerichtlichen Verfahren zu gewähren. Ihr Vorbringen, namentlich der Hinweis auf ihre Führungskräfte, lässt indes lediglich darauf schließen, dass in dem in Rede stehenden Kontrollbericht aus dem Jahr 2023 genannte „Maßnahmen“ insoweit Personen zugeordnet werden können, als diese bestimmte Funktionen im Hotel der Antragstellerin ausüben und damit die Verantwortung für einen bestimmten Bereich zu tragen haben. Anknüpfungspunkt dürfte mithin die Ausübung einer Funktion, nicht die natürliche Person also solche sein.
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Abgesehen davon ist fraglich, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG berufen könnte. Es wäre nämlich die Antragstellerin selbst, die durch die Internetveröffentlichung – der die betroffenen Personen zugestimmt haben dürften – die Identifizierbarkeit hergestellt hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 25 zu der Konstellation, dass personenbezogene Daten dem VIG-Antragsteller – im entschiedenen Fall aufgrund des Firmennamens – bekannt waren).
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hh) Dass im vorliegenden Fall festgestellte nicht zulässige Abweichungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG in Rede stehen, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie darauf verweist, die Feststellungen seien nicht gerichtlich überprüft worden, erschließt sich nicht, weshalb sie nicht ein entsprechendes (verwaltungs-)gerichtliches Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 16; NdsOVG, B.v. 21.8.2021 – 2 ME 126/21 – NVwZ-RR 2022, 177 = juris Rn. 14) eingeleitet hat. Sollte sich in dem anderen Verfahren herausstellen, dass die Subsumtion der Behörde fehlerhaft war, besteht gegebenenfalls ein Anspruch des betroffenen Betriebs auf Klarstellung und deren Publikation.
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ii) Die Antragstellerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege kein missbräuchlich gestellter Antrag vor, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VIG).
44
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG bei Antragstellungen im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht einschlägig ist (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 18 m.w.N.). Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine kampagneartige Weiterverwendung der Information im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt ist und dessen Zielsetzung entspricht. Dies mag die Antragstellerin anders sehen. Sie übergeht dabei aber, dass die transparentere Gestaltung des Marktes in § 1 VIG ausdrücklich als Ziel des Gesetzes genannt wird (vgl. auch VGH BW, B.v. 13.12.2019 – 10 S 1891/19 – VBlBW 2020, 428 = juris Rn. 29). Der 20. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat unter Berufung auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 9. Mai 2006 (BT-Drs. 16/1408 S. 7) sogar davon gesprochen, dass der Auskunftersuchende als „Sachwalter der Allgemeinheit“ tätig wird (BayVGH, B.v. 6.7.2015 – 20 ZB 14.977 – juris Rn. 11).
45
Wäre die Missbräuchlichkeit des Antrags stets dann anzunehmen, wenn der Auskunftersuchende sich keine oder nicht nur eine Informationsgrundlage für eine unmittelbar bevorstehende Konsumentscheidung verschaffen will, würde dies die gesetzgeberische Entscheidung, § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG als voraussetzungsloses Jedermannsrecht auszugestalten (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 17), konterkarieren.
46
Auf die Beantwortung der noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht geklärten Frage, ob § 4 Abs. 4 VIG Drittschutz vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – BVerwGE 166, 233 = Rn. 22; verneinend etwa ThürOVG, B.v. 2.11.2021 – 3 EO 280/20 – ThürVBl 2023, 39 = juris Rn. 39), ob sich die Antragstellerin also auf einen Verstoß gegen die Vorschrift berufen könnte, kommt es nach Vorstehendem nicht an. Ebenso wenig ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob der Beigeladene das Hotel der Antragstellerin bereits aufgesucht hat.
47
jj) Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als mit ihr behauptet wird, § 2 VIG sei materiell verfassungswidrig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die antragsgebundene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 251 = juris Rn. 27 im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 41 ff.). Die Argumentation der Antragstellerin veranlasst den Senat nicht dazu, die Frage erneut als zumindest offen anzusehen.
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(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. August 2019 entschieden, dass auch die antragsgebundene Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit entspricht und darum an Art. 12 Abs. 1 GG (ggfs. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) zu messen ist (BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 46). Das sieht (natürlich) auch die Antragstellerin so.
49
(2) Die Antragstellerin stellt die Eignung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG im Hinblick das legitime Ziel des Verbraucherschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 49) nicht durchgreifend in Frage. Sie bemängelt insoweit unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 39 ff.) das Fehlen einer Regelung, dass die informationspflichtige Stelle im Fall der Herausgabe von Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht sogleich – gegebenenfalls – mitteilen muss, dass eine solche zwischenzeitlich behoben worden ist. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht eine solche ausdrückliche Regelung nicht für zwingend gehalten. Es hat vielmehr eine verfassungskonforme Anwendung der von ihm zu überprüften Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB als ausreichend angesehen (a.a.O. juris Rn. 41). Abgesehen davon ist die zu dieser Vorschrift – und damit zu aktivem staatlichem Informationsverhalten ergangene – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht übertragbar. Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40a Abs. 1a LFGB dient der Gefahrenabwehr und wird in der Regel von den Medien – auch den Onlinemedien – sofort aufgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 26). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiert als Voraussetzung lediglich die behördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. Bei auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erlangten, gegebenenfalls im Internet veröffentlichten Informationen ist dem mündigen Verbraucher (vgl. schon oben cc)) zudem bewusst, dass es sich bei den Informationen naturgemäß um eine Momentaufnahme handelt.
50
(3) Soweit die Antragstellerin die Erforderlichkeit des Zugangsanspruchs zunächst mit einem knappen Hinweis auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB in Frage stellt, setzt sie sich in keiner Weise damit auseinander, dass eine solche behördliche Veröffentlichung wie eben schon angemerkt nur unter besonderen Voraussetzungen zur Gefahrenabwehr zulässig ist.
51
Die von der Antragstellerin gleichfalls erwähnte Möglichkeit einer Beschränkung des Informationszugangs auf ein Akteneinsichtsrecht, betrifft die Modalitäten der Zugangsgewährung im Einzelfall (vgl. sogleich kk)). Dass ein über eine Akteneinsicht hinausgehender Informationszugang stets die Erforderlichkeit entfallen lassen würde und deshalb zur Verfassungswidrigkeit des Informationszugangsanspruchs führte, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar.
52
(4) Soweit die Antragstellerin die Angemessenheit mit dem Fehlen einer „Erheblichkeitsschwelle“ in Frage stellt, versucht sie erneut, allerdings ohne Befassung mit den wesentlichen Unterschieden der in Rede stehenden Fallgestaltungen (s. schon oben (2)), die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu aktivem staatlichem Informationsverhalten auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu übertragen. Zudem übersieht die Antragstellerin, dass sich beim Zugang zu Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen der mündige Verbraucher selbst ein Bild über die Erheblichkeit solcher machen kann.
53
Die Antragstellerin verneint die Angemessenheit weiterhin mit der Erwägung, das Verbraucherinformationsgesetz sehe für den Fall, dass die erhaltenen Informationen von dem Auskunftersuchenden veröffentlicht werden bzw. er sie durch Dritte veröffentlichen lässt, keine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung anordnet. Auch das überzeugt den Senat nicht. Er hat auf eine vergleichbare Argumentation den Betroffenen – wie bereits erwähnt – auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer zeitlichen Begrenzung bei der Verwendung der Information auf den Zivilrechtsweg verwiesen (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 28) und damit nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass im Fall aktiven Informationsverhaltens – was dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, soweit es um die zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung geht, zugrunde liegt (vgl. a.a.O. juris Rn. 56 ff.) – es der Staat selbst in der Hand hat, im Internet veröffentlichte Informationen im Rahmen des technisch Möglichen zu entfernen. Abgesehen davon verlieren Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen aus der Sicht mündiger Verbraucher im Vergleich zu nach § 40 Abs. 1a LFGB veröffentlichte Informationen erst recht an Relevanz.
54
kk) Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Art des Informationszugangs keine Bedenken bestehen. Ob § 6 Abs. 1 VIG drittschützende Wirkung hat, kann offenbleiben.
55
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunfterteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird – wie im vorliegenden Fall (vgl. die Mail des Beigeladenen vom 24. April 2024) – eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG).
56
Die Antragstellerin begründet ihre Behauptung, die beabsichtigte Informationsgewährung durch die Antragsgegnerin sei unverhältnismäßig, damit, der Eingriff in ihre Rechte wäre geringer, wenn dem Beigeladenen der Informationszugang durch Gewährung von Akteneinsicht eröffnet werden würde. Da die Antragsgegnerin diese Art des Informationszugangs überhaupt nicht erwogen habe, sei von einem Ermessensausfall auszugehen.
57
Nach Auffassung des Senats führt das Vorbringen der Antragstellerin nicht dazu, dass von einem wichtigen Grund i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG auszugehen ist. Die Antragstellerin dürfte bereits übersehen, dass im Fall des Informationszugangs durch Akteneinsicht eine Veröffentlichung der Information ebenfalls möglich wäre. Der Auskunftersuchende könnte, was zwar mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden wäre, woran er aber nicht gehindert werden dürfte und könnte, die für ihn interessanten Angaben in einem Kontrollbericht abschreiben und die Auszüge ebenfalls veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung kann für den Betroffenen durchaus belastender sein, wenn nämlich etwa Angaben aus dem Zusammenhang gerissen werden. Mit einer Veröffentlichung des behördlichen Dokuments hingegen ist die Vollständigkeit der Information gewährleistet. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, der Auskunftersuchende könne im Fall bloßer Akteneinsicht seine Angaben nicht belegen, so trifft dies zwar insoweit zu, als er nicht das behördliche Dokument in Händen hält; er kann aber natürlich auf die vorgenommene Akteneinsicht verweisen.
58
Ist nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen, so war der Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung dahingehend, abweichend vom Begehren des Beigeladenen eine andere Art des Informationszugangs zu gewähren, verwehrt.
59
ll) Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine unzureichende Bekämpfung der „Mäuseplage“ in ihrem Gebiet und – damit im Zusammenhang stehend – vorwirft, die Feststellungen in den Kontrollberichten selbst provoziert zu haben, so lässt dies zwar auf den Inhalt der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG schließen. Dass und inwiefern der – von der Antragsgegnerin bestrittene – Vorwurf rechtliche Relevanz hat, insbesondere auch dem Beigeladenen bei Geltendmachung eines Informationszugangsanspruchs entgegengehalten werden kann, führt die Antragstellerin aber nicht substantiiert aus.
60
Auch der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei sehr eng mit dem Internetportal „Topf Secret“ verbunden, weshalb sie sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen könne, die Veröffentlichung liege allein in der Verantwortung des VIG-Antragstellers, ist von vornherein ungeeignet, eine Änderung des angegriffenen Beschlusses zu begründen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass anlässlich der „Aktion ‚Topf Secret‘“ zur Arbeitserleichterung für die Behörden bayernweit ein angepasster Kontrollbericht bereitgestellt worden ist. Wenn eine Behörde auf eine häufig in der Verwaltungspraxis auftretende Fallgestaltung durch Vereinheitlichung der Vorgehensweise reagiert, so führt dies nicht auf eine unzulässige Verbindung („Verbrüderung“) der Behörde mit denjenigen, die aufgrund ihrer Anträge Anlass zu der Vereinheitlichung gegeben haben, und kann deshalb eine formelle Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nicht begründen. Von einer Veröffentlichung der Kontrollberichte durch die Antragsgegnerin selbst kann ohnehin nicht die Rede sein (s. schon oben cc).
61
Nicht zutreffend ist ebenfalls die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin umgehe mit der Herausgabe der Kontrollberichte unter Inkaufnahme von deren Veröffentlichung im Internet gesetzliche Regelungen über behördliche Veröffentlichungen. Wenn die Antragsgegnerin das Verbraucherinformationsgesetz, das eben keine Versagung des Informationszugangs bei einer beabsichtigten Veröffentlichung der Informationen im Internet vollzieht, so erfüllt sie damit eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. schon oben ee)).
62
Es ist im Übrigen eine Selbstverständlichkeit, dass eine Behörde eine Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren verteidigen darf, wenn sie von deren Rechtmäßigkeit überzeugt ist. Es ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin vorhält, im vorliegenden Verfahren enorme Ressourcen aufzubringen.
63
b) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse.
64
Sollte die Antragstellerin der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen, wegen § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG müsse einem Eilantrag gegen einen Bescheid, mit dem einem Zugangsbegehren stattgegeben wird, stets der Erfolg versagt bleiben, so läge hierin eine Fehlinterpretation. Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Entscheidung, es im konkreten Fall bei der gesetzgeberischen Entscheidung für den Sofortvollzug zu belassen, „insbesondere“ auch auf die – von ihm im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise angenommenen – geringen Erfolgsaussichten ab (vgl. zu der gesetzgeberischen Entscheidung für den Sofortvollzug auch BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 34; B.v. 22.10.2021 – 4 CS 21.1138 – juris Rn. 15).
65
Die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG quasi auf Null reduziert, kann der Senat bereits nicht nachvollziehen. § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG eröffnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin „nicht die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung“. Vielmehr verlangt die Vorschrift, dass betroffenen Dritten die Entscheidung bekannt gegeben und diesen ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt wird. Dem ist im vorliegenden Fall offensichtlich genügt worden; der Bescheid vom 10. Juni 2024 ist selbst nach der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung nicht vollzogen werden.
66
c) Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen – jedenfalls der Sache nach – zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet war, vor Erhebung der Anfechtungsklage Widerspruch zu erheben (vgl. Art. 12 Abs. 2 AGVwGO).
67
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin aufzuerlegen, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der anwaltlich vertretene Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren (im Schriftsatz vom 18. Oktober 2024) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2021 (8 B 30.21 – juris) erging in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. In einem solchen Verfahren besteht nicht die Möglichkeit, dass die angegriffene, vom Beigeladenen verteidigte (Sach-)Entscheidung sogleich geändert wird und dem Beigeladenen gegebenenfalls Verfahrenskosten auferlegt werden. Dadurch unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erheblich von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Sachentscheidung auf die Beschwerde der Antragstellerin hätte geändert und dem Beigeladenen Verfahrenskosten hätten auferlegt werden können.
68
Dementsprechend ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in der Fassung des Beschlusses vom 18. September 2024 jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hätte nicht schon das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen geändert, so hätte dies der Senat tun müssen.
69
Es bedarf nach Vorstehendem keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 8. August 2024 zu Recht für statthaft angesehen hat.
70
Soweit die Antragstellerin dem Beigeladenen im Übrigen vorhält, er habe keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2024 eingelegt, weist der Senat darauf hin, dass eine solche Beschwerde wegen § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig gewesen wäre.
71
4. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, unter § 163 VwGO) sieht der Senat ab (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – NVwZ-RR 2021, 251 = juris Rn. 36; B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 33; B.v. 22.10.2021 – 5 CS 21.1138 – juris Rn. 17; auch ThürOVG, B.v. 16.2.2022 – 3 EO 305/20 – juris Rn. 56). Mit den wechselseitigen Begehren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.