Titel:
Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Gutachter, die auf gerichtlichen Wunsch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben
Normenketten:
VwGO § 9 Abs. 3 S. 1, § 86 Abs. 1, § 151, 162 Abs. 1 Alt. 2, § 165, § 173 S. 1
ZPO § 91 Abs. 1, § 106, § 287
AK Art. 9 Abs. 4 S. 1
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 9, Anl. 1 Teil 1
Leitsätze:
1. Die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung sind mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Erstattungsfähigkeit kommt in Bezug auf solche Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage eines Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern, und auch dann, wenn das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 91 Abs. 1 . 2 ZPO ist im Verwaltungsprozess gem. § 173 S. 1 VwGO entsprechend anzuwenden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen, Kostenerinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Aufwendungen, Kostenerstattung, Erstattungsfähigkeit, Gutachterkosten, Teilnahme an mündlicher Verhandlung, Kostenminimierung, Luftreinhalteplan, Vorbereitungszeit, Stundensatz, Kostenausgleich, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, Gutachterhonorar
Weiterführende Hinweise:
Zum Thema siehe auch Decker, Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2000, 518-520
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9177
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2024 wird abgeändert. Die der Beklagten aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2024 (Az. 22 A 23.40047) im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO von den Klägern zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 585,75 € (i.W.: fünfhundertfünfundachtzig Euro und fünfundsiebzig Cent) festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Von den außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger jeweils ein Zehntel und die Beklagte vier Fünftel.
Gründe
1
Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2024, soweit darin der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Kosten für die Teilnahme von zwei von der Beklagten beauftragten Gutachterbüros an der mündlichen Verhandlung als erstattungsfähig anerkannt hat.
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Im zugrundeliegenden Klageverfahren (Az. 22 A 23.40047) hatten die Kläger eine Aufhebung („Rückgängigmachung“) einer von der Beklagten vorgenommenen „Anpassung“ ihres Luftreinhalteplans, hilfsweise dessen Fortschreibung begehrt. An der (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. März 2024 nahmen gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten und deren Rechtsanwalt auch Vertreter des Gutachterbüros G. und des Gutachterbüros M. teil. Deren Gutachten, u.a. eine Zusammenfassung einer Verkehrsuntersuchung vom 25. April 2023, ein gutachterlicher Kurzbericht aus dem Juli 2023 und sowie zwei gutachterliche Berichte vom 31. Januar 2022 und vom 15. März 2024 jeweils über die Auswirkungen von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge im Stadtgebiet der Beklagten auf die NO2-Immissionen, lagen der Fortschreibung und Anpassung des Luftreinhalteplans zugrunde (Berichte vom 31. Januar 2022 und aus dem Juli 2023) bzw. waren (alle) Tatsachengrundlage des Klageverfahrens.
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Mit Urteil vom 21. März 2024 wurden die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Viertel den Klägern und der Beklagten zur Hälfte auferlegt.
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Die Bevollmächtigten der Beklagten beantragten im Kostenausgleichsantrag vom 29. April 2024 u.a. eine Kostenerstattung für das Gutachterbüro M. in Höhe von 4.500 € netto zuzüglich 19% Umsatzsteuer und für das Büro G. in Höhe von 4.102 € netto zuzüglich 19% Umsatzsteuer.
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Dem Antrag beigefügt waren zwei Rechnungen.
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Die Rechnung des Büros G. vom 26. April 2026 beträgt 4.102 € netto zuzüglich 779,38 € Umsatzsteuer. Die zugrundeliegende Forderung setzt sich dabei laut der der Rechnung beigefügten Leistungs- und Stundenauflistung aus insgesamt 35 h für Vorbereitung (27 ½ h), die nach den angegebenen Namenskürzeln von drei Gutachtern gemeinsam erbracht wurde, und Teilnahme (7 ½ h) am Gerichtstermin vom 14. März 2024 zusammen. Von diesen 35 h wurden (abhängig vom Bearbeiter) 27 h mit einem Stundensatz à 130 € (netto) und 8 h mit einem Stundensatz à 74 € (netto) berechnet.
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Die Rechnung des Büros M. vom 28. März 2024 beträgt unter Bezugnahme auf ein vereinbartes „Pauschalhonorar“ 4.500 € netto zuzüglich 855 € Umsatzsteuer. Auf Veranlassung der Beklagten und zur Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren erläuterte das Büro M. seine der Pauschale zugrundeliegende Kalkulation per E-Mail vom 5. Juni 2024 (Anlage ASt 3 zum Schriftsatz vom 10. Juni 2024 im Kostenfestsetzungsverfahren). Demnach habe man mit insgesamt 24 h à 165 € (netto) Stundensatz für einen Gutachter gerechnet und den zweiten Gutachter nicht in Rechnung gestellt, obwohl beide Gutachter am Termin teilgenommen hätten. Zudem sei mit 250 € Reisekosten/Spesen und 120 € Übernachtungskosten (jeweils netto) gerechnet wurden. Die so entstandene Summe von 4.330 € (netto) sei pauschal für 4.500 € netto angeboten wurden.
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Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2024 setzte der Urkundsbeamte die Aufwendungen der Beklagten für das Büro G. in Höhe von 3.756,83 € und für das Büro M. in Höhe von 3.956,75 € (jeweils brutto) als erstattungsfähige Sachverständigenkosten fest (wovon auf beide Kläger insgesamt die Hälfte entfiele).
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Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die Kosten für die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 dem Grunde nach, aber nicht in der beantragten Höhe erstattungsfähig seien.
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Die Sachverständigen hätten auf telefonische Bitte des Gerichts an der Verhandlung teilgenommen, weil eine tatsächliche Klärung des Sachverhalts nur durch die Erläuterungen der Gutachten möglich gewesen sei. Die Anwesenheit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung habe insbesondere nicht dazu gedient, etwaige Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der Gutachten, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten aufgedeckt werden können, durch eine mündliche Erläuterung auszugleichen.
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Für die Kostenerstattung von Gutachtern, um deren Teilnahme das Gericht gebeten habe, sei es angemessen, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 JVEG entsprechend anzuwenden. Somit betrage entsprechend Nr. 12 der Anlage 1 Teil 1 zum JVEG der erstattungsfähige Stundensatz für die Gutachter 95 € (netto). Für das Büro G. ergäben sich so 8 h à 74 € und 27 h à 95 €, insgesamt 3.157 € (netto). Die Rechnung des Büros M. enthalte weder eine Aufstellung der geleisteten Stunden noch der Reisekosten, so dass 35 h à 95 €, insgesamt 3.325 € (netto) anzusetzen seien.
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Dagegen richtet sich die Erinnerung der Kläger. Die Kosten für beide Gutachterbüros seien nicht erstattungsfähig. Die Rechtsprechung, dass Aufwendungen eines Beteiligten für ein Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig seien, gelte nur, wenn auf Seiten des Klägers zur Unterstützung des Klagevorbringens entsprechende Sachverständigenkosten geltend gemacht würden. Wenn – wie vorliegend – die Beklagte Sachverständigenkosten geltend mache, seien diese schon dem Grunde nach nicht festzusetzen, weil Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Klageverfahren oder in einem Normenkontrollverfahren verteidige, nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO zählten. Die Gutachterkosten seien vorliegend „Sowieso-Kosten“, weil sie der Beklagten infolge der beschlossenen Anpassung der 8. Fortschreibung ohnehin (sowieso) angefallen wären. Die Kläger hätten zudem Rechtsschutz auf Grundlage des UmwRG geltend gemacht, welches der Umsetzung der Aarhus-Konvention (AK) diene; Art. 9 Abs. 4 Satz 1 AK verlange aber, dass der nationale Rechtsschutz von Umweltverbänden nicht übermäßig teuer sein dürfe. Dass das Gericht die Beklagte telefonisch gebeten habe, die Gutachter zur mündlichen Verhandlung mitzubringen, sei den Klägern nicht bekannt; das Gericht hätte die Kläger dazu hören müssen, zumal damit exorbitant hohe Kosten verbunden seien. Den Klägern sei lediglich der Schriftsatz vom 8. März 2024 bekannt, in welchem die Beklagte das Mitbringen eines Gutachters angekündigt habe. Davon abgesehen sei es absurd, dass sich beide Gutachterbüros jeweils 27 h auf das Erklären der bereits von ihnen gefertigten Gutachten vorbereiten müssten. Insbesondere das Büro M. habe nicht einmal eine ansatzweise Plausibilisierung seiner Kosten vorgelegt. Auch erkläre sich nicht, warum der Kostenfestsetzungsbeschluss 8 h für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung festsetze, welche laut Protokoll um 10:00 Uhr begonnen und um 14:00 Uhr geendet habe.
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Die Beklagte ist der Erinnerung entgegengetreten.
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Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
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Über die Kostenerinnerung entscheidet der Senat als Spruchkörper in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Kostengrundentscheidung nach mündlicher Verhandlung ebenfalls vom Senat getroffen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 7; BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 3).
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1. Der nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2024 hat überwiegend Erfolg. Die vom Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs festgesetzten Sachverständigenkosten sind nur so weit erstattungsfähig, wie sie nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung für die Beklagte notwendig waren. Demnach ist zwar – entgegen der Ansicht der Kläger – eine Berücksichtigungsfähigkeit der vorliegenden Kosten für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige nicht insgesamt bzw. dem Grunde nach ausgeschlossen (dazu 1.1). Allerdings sind die entstandenen Kosten nicht im vollem Umfang erstattungsfähig, sondern nur so weit, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise bzw. in gleichem „Beauftragungsumfang“ seine Interessen wahrgenommen hätte. Dies umfasst vorliegend nur Kosten für jeweils einen Gutachter pro Gutachterbüro, und zwar nur dessen Reise- und Übernachtungskosten, die Kosten für die Reisezeit, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, soweit der dafür in Anspruch genommene Zeitraum erforderlich und angemessen war (dazu 1.2). Berechnet an diesen Maßstäben ergeben sich vorliegend erstattungsfähige Kosten in Höhe von 585,75 € (dazu 1.3).
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1.1 Die Kosten (Aufwendungen) für die beiden Gutachterbüros, die im Auftrag der Beklagten an der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 teilgenommen haben, sind nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Denn die Teilnahme der Gutachter war im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom Senat mit der Beklagten telefonisch abgesprochen worden, weil sich bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch den Senat abzeichnete, dass sich Fragen zu den Immissionsprognosen für beide Klageanträge ergeben würden.
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1.1.1 Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40010 – juris Rn. 6; B.v. 29.3.2011 – 22 M 11.300 – juris Rn. 10; B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – juris Rn. 8 f.; B.v. 8.3.2010 – 8 M 09.40065 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.). Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Verwaltungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (so zu einem Planfeststellungsverfahren BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40010 – juris Rn. 6; B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – juris Rn. 7 f.; OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 17.1.2012 – 13 OA 207.11 – juris Rn. 8). Demgegenüber kommt die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage eines Vorhabenträgers (vorliegend also der Beklagten als Ergebnisverpflichtete bzgl. der Luftreinhalteplanung) rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (so zu einem Vorhabenträger BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40010 – juris Rn. 6; B.v. 7.4.2011 – 22 C 10.1854 – juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 6). Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beiziehung von privaten Sachverständigen (Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40010 – juris Rn. 6; B.v. 11.1.2012 – 15 C 10.2937 – juris Rn. 16 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – juris Rn. 9; B.v. 29.3.2011 – 22 M 11.300 – juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).
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1.1.2 Vorliegend hatte sich das Gericht vor der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten telefonisch erkundigt, ob sie beabsichtige, zur mündlichen Verhandlung Vertreter der beiden Gutachterbüros, deren o.g. Gutachten Grundlage für die letzten Änderungen des Luftreinhalteplans und auch einer von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon ins Auge gefassten weiteren Fortschreibung waren, mitzubringen. Hätte die Beklagte dies verneint, so hätte das Gericht sie um Teilnahme der beiden Gutachterbüros gebeten. Denn die gerichtliche Nachfrage hatte den Hintergrund, dass eine Erläuterung der o.g. Gutachten, insbesondere der darin zugrunde gelegten Messwerte und darauf basierender Prognosen, in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die von den Klägern gestellten Klageanträge aller Voraussicht nach erforderlich werden würde (ex-ante-Betrachtung). Sinn und Zweck der Beteiligung der Gutachter an der mündlichen Verhandlung war damit auch ein zügiger Abschluss des Verfahrens, ohne dass es hierbei darauf ankäme, inwieweit die Anwesenheit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung – ex post betrachtet – tatsächlich zur Klärung des Sachverhalts erforderlich war. Abgesehen davon sprach für die Notwendigkeit der Anwesenheit, dass zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 von der Beklagten das (später dem Urteil zugrundgelegte) Gutachten vom 15. März 2024 nur auszugsweise und als Entwurf vorgelegt worden war und daher von den Gutachtern „belastbare“ (und nicht nur „vorläufige“ / „entwurfsartige“) aktuelle Prognosen zu erwarten waren. Ebenso rechnete der Senat mit der Notwendigkeit der Erläuterung auch der „älteren“ Gutachten, zum einen „vergleichend“ mit dem Gutachten vom 15. März 2024, zum anderen aber insbesondere im Hinblick auf den Hauptantrag, der auf Aufhebung der letzten Anpassung des Luftreinhalteplans gerichtet war. Die Anwesenheit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung diente daher insbesondere nicht dazu, etwaige Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der „älteren“ Gutachten, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten aufgedeckt werden können, durch eine mündliche Erläuterung aufzuklären bzw. auszuräumen. Vor diesem Hintergrund war die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beklagten notwendig (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 10; B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40010 – juris Rn. 7). In der (zunächst) fehlenden Information der Kläger über die telefonische Anfrage liegt im Übrigen kein Gehörsverstoß (vgl. dazu BVerfG, B.v. 6.3.2013 – 2 BvR 2918/12 – juris Rn. 17 f.; B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris Rn. 7) und auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG, B.v. 4.2.2020 – 2 BvR 800/19 – juris Rn. 20 f.; B.v. 189.1.2000 – 1 BvR 321/96 – BVerfGE 101, 397/405).
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1.2 Die Kosten für die Gutachter anlässlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. März 2024 sind aber nicht im gesamten beantragten Umfang erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind nur Kosten für jeweils einen Gutachter pro Gutachterbüro, und zwar nur dessen Reise- und Übernachtungskosten, die Kosten für die Reisezeit, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, soweit der dafür in Anspruch genommene Zeitraum erforderlich und angemessen war.
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1.2.1 In § 162 Abs. 1 VwGO fehlt eine nähere Festlegung, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bestimmt, dass die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfasst und dass diese entsprechend den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften zu bemessen ist; diese Regelung ist im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 12). Mit der Regelung wird das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Bezug genommen. Die Kostenerstattung von privaten Sachverständigen orientiert sich dabei der Rechtsprechung des Senats folgend an den Regelungen, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden (vgl. hierzu den Kostenfestsetzungsbeschluss u.V.a. BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 12 f. m.w.N.).
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Zur Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang eine Kostenposition im Einzelfall als notwendige Aufwendung erstattungsfähig ist, ist so in einem ersten Schritt auf das JVEG zurückzugreifen. Befasst sich das JVEG nicht oder nur teilweise / (zu) pauschal mit der fraglichen Kostenposition, sind ergänzend die sich allgemein aus § 162 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit (und die dazu ergangene Rechtsprechung) heranzuziehen.
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Eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Aufwendungen gilt dabei auch in zeitlicher Hinsicht. Die Kostenerstattung für Sachverständige ist auf die (objektiv) erforderliche Zeit begrenzt und umfasst nicht den tatsächlich benötigten bzw. im Rahmen des Auftrags durch einen Beteiligten ggf. „überschießend“ vereinbarten Zeitaufwand. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris Rn. 5 u.V.a. BGH, B.v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11 – juris Rn. 9 m.w.N.). Speziell zur (ausnahmsweisen) Erstattungsfähigkeit der Kosten privater Sachverständiger lässt sich aus Sicht des Senats wiederum vergleichend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung von gerichtlich beauftragten Sachverständigen zurückgreifen (vgl. dazu Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 18 u.V.a. BGH, B.v. 16.12.2003 – X ZR 206/98 – juris Rn. 11). Folglich ist dabei – in Zusammenspiel mit dem eben zitierten Kostenminimierungsgebot – als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich sorgfältig und adäquat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (auf Basis des von ihm schon erstellten Gutachtens) vorzubereiten. Dabei sind der Umfang und der Grad der Schwierigkeit des Streitstoffes unter Berücksichtigung der Sachkunde des Gutachters auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Verwaltungsstreitsache angemessen zu berücksichtigen (vergleiche zur Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens BGH, B.v. 16.12.2003 – X ZR 206/98 – juris Rn. 11). Soweit ein Sachverständiger darüber hinaus – auch auf Basis des ihm von einem Beteiligten erteilten Auftrags – tätig wurde, war dies folglich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig.
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Durch eine so verstandene Begrenzung der Erforderlichkeit aus der objektiven Perspektive eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten und in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte, wird zugleich dem von den Klägern angeführten Art. 9 Abs. 4 Satz 1 AK ausreichend Rechnung getragen.
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1.2.2 Demnach ergibt sich für den Umfang der Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Gutachterkosten Folgendes:
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Pro Gutachterbüro sind zunächst insgesamt nur die (Gesamt) Aufwendungen erstattungsfähig, welche für die Teilnahme eines Gutachters an der mündlichen Verhandlung und die dafür notwendige Vorbereitung erforderlich waren.
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Denn unter der Prämisse, dass ein verständiger Beteiligter die Kosten so niedrig wie möglich hält, ist zunächst plausibel, dass zur Wahrung der Interessen der Beklagten eine Teilnahme von einem Gutachter pro Büro an der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024) notwendig war. Die in den Gutachten erstellten Szenarien und Maßnahmenvorschläge basieren auf bestimmten Verkehrs(modell) berechnungen (Beitrag des Büros G.), auf deren Basis und in Kombination mit Luftschadstoffmessungen maßnahme- und szenarioabhängige Prognosen für Luftschadstoffbelastungen erarbeitet wurden (Beitrag des Büros M.). Dass für diese sich thematisch stark unterscheidenden Beiträge auf jeweils einen Gutachter pro Büro (und nicht insgesamt nur einen Gutachter) zurückgegriffen wurde, ist nachvollziehbar und insoweit erforderlich.
28
Dass, obwohl auf Beklagtenseite für jedes Gutachterbüro in der mündlichen Verhandlung nur ein Gutachter auftrat, darüber hinaus für das Büro G. für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Beteiligung mehrerer Gutachter im gesamten insoweit veranschlagten Umfang erforderlich gewesen sein sollte (das Büro M. hat die Kosten für den zweiten Gutachter nicht ausgewiesen), wurde dagegen nicht nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Gutachten selbst. Denn innerhalb des jeweiligen „Fachbereichs“ (Verkehrsdaten und -modelle / Luftschadstoffe) findet sich in den Gutachten keine weitere komplexe und thematisch nochmals stark variierende Untergliederung. Soweit die Büros bei der Vorbereitung „arbeitsteilig“ auf mehrere Gutachter zurückgegriffen haben, ist dies im vorliegenden Fall daher nur in dem zeitlichen Umfang erstattungsfähig (bzw. insoweit „gedeckelt“), den der an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Gutachter (alleine) benötigt hätte, um für den gesamten Gutachtenbeitrag des Büros „sprechfähig“ zu sein (vgl. dazu im Einzelnen 1.2.3).
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1.2.3 Konkret ergeben sich damit – unter Zugrundelegung eines nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig angesehenen Stundensatzes in Höhe von max. 95 € (netto), gegen den die Beteiligten nichts eingewandt haben – folgende erstattungsfähige Kosten für die beiden Gutachterbüros.
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Das Büro M. hat laut eigener Aussage in der Kostenkalkulation vom 5. Juni 2024 nur die Kosten für einen Gutachter angesetzt (der zweite Gutachter sollte am Termin teilnehmen, um einen bürointernen „Wissenstransfer“ anlässlich des anstehenden Ruhestands des ersten Gutachters zu gewährleisten).
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Die veranschlagten Reisekosten (und Spesen) in Höhe von 250 € sowie die Übernachtungskosten in Höhe von 120 € sind angemessen und erforderlich, ebenso die angesetzte (und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG berücksichtigungsfähige) Reisezeit von 7 h (Anreise aus Standort Kerpen). Gleiches gilt für die mit 5 h angesetzte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
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Dass für die Vorbereitung des Gerichtstermins (inkl. zweier Besprechungen) insgesamt 8 h einkalkuliert wurden, erscheint dem Senat angesichts der oben genannten, zu berücksichtigenden Umstände angemessen. Der Streitstoff war schwierig und komplex, der Verwaltungsstreitsache lagen (unmittelbar) vier Gutachten zugrunde, an welchen das Büro M. maßgeblich beteiligt war. Auch die Bedeutung der Verwaltungsstreitsache für die Beklagte war hoch.
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Nicht erforderlich erscheint dem Senat dagegen ein mit 4 h kalkulierter Ortstermin (wohl an einem Hotspot). In Bezug auf die Erörterung der bestehenden Gutachten (die auf Verkehrsmodellen und Luftschadstoffmessungen basieren) erschließt sich nicht, inwieweit ein solcher Ortstermin (auch im Sinne eines Kostenminimierungsgebots) für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung notwendig gewesen sein sollte.
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Somit ergibt sich eine zu berücksichtigende Stundenzahl in Höhe von 20 h (7 h + 5 h + 8 h), und folglich ein bzgl. des Büros M. erstattungsfähiger Betrag von (20 h x 95 €/h + 250 € + 120 €) x 1,19 (zzgl. 19% Umsatzsteuer) x 0,5 (anteilige Kostentragungspflicht der Kläger) = 1.350,65 €.
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Soweit in der Auflistung Positionen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wie „Jour Fixe“, „Zusammenstellung Unterlagen und Steckbrief streckenbezogenes Fahrverbot“ u.ä. aufgeführt werden, können die dafür angesetzten Kosten nicht bzw. nicht vollumfänglich als erstattungsfähig anerkannt werden. Denn aus der objektiven Perspektive eines verständigen Beteiligten, der die Kosten seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung so niedrig wie möglich halten will (s.o.), handelt es sich hierbei nicht vollumfänglich um notwendige bzw. erforderliche Kosten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Die Kosten für einen Jour Fixe von Vertretern der Beklagten mit dem (über das vorliegende Verfahren hinausgehend beauftragten) Gutachterbüro sind nicht zu erstatten, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser nicht auch unabhängig von der mündlichen Verhandlung („sowieso“) stattgefunden hätte. Aber auch soweit diverse Besprechungen und die zugehörigen Vorbereitungen auf ein streckenbezogenes Fahrverbot ausgerichtet waren, fehlt es – zumindest zu einem erheblichen Teil – am notwendigen engen Bezug zum Streitgegenstand und damit an einer darauf ausgerichteten (und kostenminimierten) Vorbereitung. Denn die Kläger haben weder in ihren Klageanträgen noch in ihrem Vortrag im Schwerpunkt auf ein solches streckenbezogenes Fahrverbot abgestellt, so dass eine derartige Fokussierung auch keine adäquate Reaktion auf bzw. keinen ausreichend nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzt (s.o. 1.1.1: BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40010 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ein mögliches streckenbezogenes Fahrverbot war vielmehr eine von der Beklagten unabhängig vom Klageverfahren in Erwägung gezogene (laut Medienberichten auch auf politischer Ebene erörterte) Maßnahme, die sich deutlich vom „Verteidigen/Erläutern“ der Gutachten losgelöst hat und im Kontext mit von der Beklagten ohnehin (unabhängig von der Klage) geplanten Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans steht. Der Beklagten steht folglich ein Anspruch auf Erstattung dieser gutachterlichen Vorbereitungskosten nur insoweit zu, wie diese noch einer (auf Kostenminimierung bedachten) Vorbereitung des Gutachters zur Erläuterung der Gutachten und der Beantwortung etwaiger Fragen entsprechen. Ein solcher Anteil lässt sich aber nicht aus der insoweit nicht (ausreichend) differenzierenden Leistungs- und Stundenauflistung entnehmen. Denn aus den so verbleibenden Positionen geht insbesondere nicht näher hervor, in welchem Umfang diese auf die (im Grundsatz erstattungsfähige) Vorbereitung des teilnehmenden Gutachters (zur Erläuterung der Gutachten und der Beantwortung etwaiger Fragen) oder auf die (im Grundsatz nicht erstattungsfähige) Befassung mit dem streckenbezogenen Fahrverbot gerichtet waren. Daher erscheint es dem Senat sachgerecht, analog zur vom Büro M. insoweit kalkulierten Stundenzahl auch für das Büro G. im Wege der Schätzung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO) acht Stunden Vorbereitungszeit (für einen Gutachter, der sich insgesamt auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorbereitet) als objektiv erforderlich und damit erstattungsfähig anzuerkennen (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Schätzung anhand § 287 ZPO Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 44; Steinbeiß-Winkelmann/Naumann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 173 VwGO Rn. 214; so i.E. auch OVG NW, B.v. 4.1.2008 – 8 E 1152/07 – juris Rn. 19).
38
Soweit in der Leistungs- und Stundenauflistung vom 26. April 2024 Kosten für weitere Gutachter angesetzt werden, bleiben diese folglich außer Betracht bzw. ist der erforderliche Zeitumfang für alle an der Vorbereitung beteiligten Gutachter auf insgesamt 8 h „gedeckelt“ (ob daher beispielsweise zwei Gutachter „parallel“ jeweils 4 h oder insgesamt ein Gutachter für 8 h zur Vorbereitung herangezogen wurden, spielt keine Rolle).
39
Reise- und Übernachtungskosten hat das (im Gebiet der Beklagten ansässige) Büro G. nicht geltend gemacht bzw. nicht separat ausgewiesen. Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wurden 7,5 h angesetzt, was (auch im Vergleich zu den vom Büro M. angesetzten 5 h) unter Berücksichtigung von auch für das Büro G. anfallenden An- und Abreisezeiten, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG in die 7,5 h einfließen, plausibel erscheint.
40
So ergibt sich für das Büro G. eine zu berücksichtigende Stundenzahl in Höhe von 15,5 h (= 8 h + 7,5 h), und folglich ein bzgl. des Büros G. zu erstattender Betrag von 15,5 h x 95 €/h x 1,19 (zzgl. 19% Umsatzsteuer) x 0,5 (anteilige Kostentragungspflicht der Kläger) = 876,14 €.
41
1.3 Die im Kostenausgleich nach § 106 ZPO an die Beklagte zu erstattenden und so festzusetzenden Aufwendungen betragen somit insgesamt 585,75 €.
42
Als Aufwendungen für die Sachverständigen sind nur 2.226,79 € (= 1.350,65 € + 876,14 €) und nicht wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgesehen 3.856,79 € (= 0,5 x 3.756,83 € + 0,5 x 3.956,75 €) erstattungsfähig. Mithin wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss 1.630,00 € (= 3.856,79 € ./. 2.226,79 €) zu viel angesetzt. Die (gesamten, auch weitere unstreitige Posten enthaltenden) erstattungsfähigen Aufwendungen der Beklagten reduzieren sich somit von den festgesetzten 5.459,72 € auf 3829,72 € (= 5.459,72 € ./. 1.630,00 €).
43
Abzüglich der von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Aufwendungen (3.243,97 €) verbleibt somit insgesamt ein der Beklagten von den Klägern zu erstattender Betrag in Höhe von 585,75 € (= 3829,72 € ./. 3.243,97 €).
44
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG; BVerwG, B.v. 27.3.2023 – 3 KSt 1.22 – juris Rn. 26). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Da es sich nicht um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz handelt, kommt § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht zur Anwendung. Bei der Bemessung der Quoten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde berücksichtigt, dass die Erinnerung der Kläger sich gegen die Festsetzung der gesamten Kosten für die beiden Gutachterbüros aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss richtete und die Beschwerde zu einer Reduzierung des festgesetzten Betrags um rund 82% (also grob 4/5) geführt hat.
45
Eine Streitwertfestsetzung war mit Blick auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens entbehrlich.
46
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).