Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.03.2025 – 22 CE 24.550
Titel:

Untersagung einer Tanzveranstaltung an Ostern 

Normenketten:
VwGO § 114 S. 1, § 123, § 146
FTG Art. 3 Abs. 2 S. 3, Art. 5
GG Art. 4, Art. 8
Leitsätze:
1. Für die Ermessensausübung nach Art. 5 FTG bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist neben der Betroffenheit der Schutzbereiche von Art. 4 GG oder Art. 8 GG maßgeblich, dass die Veranstaltung einen thematischen Bezug zum Karfreitag hat und ein vergleichsweise geringer Einfluss auf den äußeren Ruheschutz des Karfreitags besteht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung des Art. 5 FTG ist zu prüfen, ob Auflagen erteilt werden können, die der Gewährleistung des Stilleschutzes des Karfreitags Rechnung tragen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde wegen abgelehntem Antrag auf einstweilige Anordnung, Antrag auf Befreiung vom Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG („Tanzverbot am Karfreitag“), Tanzveranstaltung, Untersagung, Feiertagsschutz, Stilleschutz, Ostern, Karfreitag, Gründonnerstag, Nacht, Auflagen, Versammlungsfreiheit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2024 – AN 4 E 24.649
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9176

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Weltanschauungsgemeinschaft, verfolgt mit seiner Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet ist, dem Antragsteller Befreiungen zur Durchführung der Veranstaltungsreihe „N. will tanzen“ in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024 zu erteilen.
2
Unter dem 5. März 2024 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung von Befreiungen nach dem Feiertagsgesetz für die Durchführung einer Veranstaltungsreihe „N. will tanzen“ in der Nacht von Gründonnerstag, den 28. März 2024, auf Karfreitag, den 29. März 2024, von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr, in den Räumlichkeiten von 14 namentlich bezeichneten Clubs.
3
Es wurde folgender Programmplan übermittelt, der einheitlich für alle Clubs vorgesehen sei:
4
h00 Begrüßung/weltanschaulicher Teil-Redebeitrag
5
h10 Musik/Tanz
6
h00 weltanschaulicher Teil/Redebeitrag
7
h10 Musik/Tanz
8
h00 weltanschaulicher Teil/Redebeitrag
9
h10 Musik/Tanz
10
h00 weltanschaulicher Teil/Redebeitrag
11
h10 Musik/Tanz bis 05h00
12
Die Antragsgegnerin richtete in der Folge Nachfragen an den Antragsteller insbesondere hinsichtlich einer Veranstaltungsbeschreibung unter Angabe des Veranstalters sowie von Veranstaltungsleitern vor Ort, des Ablaufes und des wichtigen Grundes für eine Befreiung nach dem Feiertagsgesetz.
13
Mit E-Mails vom 11. März und 22. März 2024 beantwortete der Antragsteller dies im Wesentlichen dahin, Veranstalter sei er selbst. Der wichtige Grund für die beantragte Befreiung liege darin, dass es dem Freistaat Bayern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10) nicht gestattet sei, an den stillen Tagen allen Bürgern auch ohne christliches Bekenntnis ein pauschales Musik-/Tanzverbot aufzuerlegen, ohne Ausnahmen davon zuzulassen. Geplant sei, die Musik-/Tanzveranstaltung alle 2 Stunden durch einen weltanschaulichen Redebeitrag zu unterbrechen. Es würden vor Ort jeweils Kooperationspartner oder Mitglieder des Antragstellers mit der Aufsicht beauftragt werden. Die Kontaktdaten würden rechtzeitig mitgeteilt. Die Einrichtungen sollten gegen Eintritt für alle geöffnet sein. Die Begründung gelte für alle Betriebe gleichermaßen. Die Veranstaltung widerspreche nicht dem Stillecharakter des Karfreitags, da es in der N.er Innenstadt noch viel mehr Orte mit Schankanlagen gebe, die geschlossen bleiben müssten. Die Musik-/Tanzveranstaltungen verstünden sich als in die Tat umgesetzter Ausdruck der weltanschaulichen Abgrenzung, die sich neben Musik/Tanz in der Auslage besonderen Informationsmaterials, regelmäßigen Wortbeiträgen sowie Diskussionen von Gästen mit den Mitgliedern des Antragstellers und Kooperationspartnern manifestiere und sich gegen das christlich begründete staatlich verhängte Musik-/Tanzverbot in Räumen mit Schankanlagen richte. Die Auswahl der Clubs sei willkürlich.
14
Der Antragsteller legte insgesamt 13 Überlassungsvereinbarungen mit Clubbetreibern vor.
15
Mit Bescheid vom 25. März 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Gewährung von Befreiungen unter Bezeichnung der 14 Clubs ab.
16
Durch die Veranstaltungsreihe sei eine erhebliche Störung des Ruhe- und Stille-Charakters des Karfreitags zu erwarten. 12 der Betriebe lägen innerhalb des Innenstadtbereiches in unmittelbarer Nähe zueinander. Es sei damit zu rechnen, dass die Veranstaltungen viele Besucher anzögen und es damit in der Innenstadt zu einem regulären Nachtleben im öffentlichen Raum komme. Dies beeinträchtige auch Anwohner und Passanten, die den ernsten und stillen Charakter des Tages wahren möchten. Da es für alle Betriebe eine einheitliche Begründung und Programmgestaltung gebe, sei auch keine veranstaltungsspezifische Ausnahme erkennbar. Bei einer derartigen Ausgestaltung der Veranstaltung werde dem Zweck der Ausnahme, der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses Ausdruck zu verleihen, in der öffentlichen Wahrnehmung allenfalls untergeordnete Bedeutung beigemessen.
17
Die Entscheidung ergehe im pflichtgemäßen Ermessen und sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich; die von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte Ausnahme für die Durchführung einer Veranstaltung in einem der Betriebe, die den besonderen Ruheschutz des Karfreitags angemessen berücksichtigt hätte, habe der Antragsteller nicht in Betracht gezogen. Aufgrund des unkonkreten und pauschal gleichlautenden Programms für alle Betriebe sei auch keine Möglichkeit für veranstaltungsspezifische Auflagen hinsichtlich Zeitdauer oder Besucheranzahl erkennbar, welche die Auswirkung in der Innenstadt in gleicher Weise hätte mindern können. Die Veranstaltung unterfalle dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit, werde jedoch insgesamt überwiegend von der Tanzveranstaltung geprägt. Die Eingriffe seien angesichts des schutzwürdigen Stillecharakters des Karfreitages gerechtfertigt.
18
Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die beantragten Befreiungen für 13 der ursprünglich 14 benannten Clubs zu erteilen, hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Erteilung der Befreiungen neu zu entscheiden.
19
Mit Beschluss vom 28. März 2024 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab. Der trotz gewisser Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zulässige Antrag sei unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen seien nicht dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen. Der Antragsteller habe die weltanschauliche Prägung nicht plausibel dargelegt und kein konkretes Veranstaltungskonzept vorgelegt. Der Verweis auf das Konzept der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Veranstaltung genüge nicht. Der Antragsteller habe keine vor Ort verantwortlichen Personen benannt, was das Vorbringen nicht näher umrissener weltanschaulicher Beiträge mehr als unglaubhaft erscheinen lasse. Die Veranstaltungen seien auch nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu beurteilen. Mangels Darlegung eines hinreichend konkretisierten Programmablaufs sei ein Gesamtkonzept, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthalte, nicht erkennbar.
20
Ein wichtiger Grund im Einzelfall im Sinne des Art. 5 FTG liege nicht vor, schon im Hinblick auf die Vielzahl der beabsichtigten Veranstaltungen. Auf eine Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin komme es nicht mehr an. Im Übrigen habe diese das Ermessen sachgerecht ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich.
21
Gegen den Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. März 2024 Beschwerde unter Wiederholung der erstinstanzlich gestellten Anträge ein.
22
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
24
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
25
Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dabei ist der maßgebliche (vorliegend im Ergebnis ohnehin kaum divergierende) Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des hier allein maßgeblichen Anordnungsanspruchs derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO Rn. 165).
26
Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller weder in seinem Haupt- noch im Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); davon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
27
Der Anordnungsanspruch des Eilverfahrens nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Dies ist der im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materiell-rechtliche Anspruch (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO Rn. 69). Ein Anordnungsanspruch liegt also dann vor, wenn nach den Vorschriften des materiellen Rechts der zu sichernde bzw. zu regelnde Anspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 45; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 77).
28
1. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es im Hinblick auf den Hauptantrag.
29
1.1 Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde, es bestehe ein wichtiger Grund für die Erteilung einer Befreiung, weil die streitgegenständlichen Veranstaltungen dem Schutzbereich von Art. 4 und Art. 8 GG zuzuordnen seien; dies wird näher begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Betroffenheit des Schutzbereichs der Grundrechte verneint.
30
Der Verwaltungsgerichtshof geht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 FTG (B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 119 f.) davon aus, dass eines der Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Befreiung von dem Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG am Karfreitag nach Art. 5 FTG darin besteht, dass die Veranstaltung vom Schutzbereich des Art. 4 oder Art. 8 GG erfasst ist. Trotz gewisser Zweifel wird im Folgenden zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die geplanten Veranstaltungen im vorliegenden Einzelfall vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sind.
31
1.2 Der Antragsteller meint weiter, das Ermessen der Antragsgegnerin sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert gewesen. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag komme es maßgeblich darauf an, die Veranstaltungsreihe gerade an diesem Tag abzuhalten. Das Gewicht der Grundrechte des Antragstellers und der vergleichsweise geringe Einfluss auf den äußeren Ruheschutz des Karfreitags führten unter den hier gegebenen Bedingungen dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung i.S.d. Art. 5 FTG ausgegangen werden müsse. Der Antragsgegnerin hätte es offen gestanden, im Einzelfall entsprechende Auflagen zu verfügen. Auch das im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vorgebrachte Argument der Antragsgegnerin, eine Erteilung von 13 Befreiungen kehre das im Bayerischen Feiertagsgesetz vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis um, verfange nicht. Bei bayernweit schätzungsweise vielen tausend zur Verfügung stehenden und vom Feiertagsgesetz erfassten Veranstaltungsräumen könnten 13 Befreiungen keine solche Umkehr bewirken.
32
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein wichtiger Grund als tatbestandliche Voraussetzung des Art. 5 FTG könne nur angenommen werden, wenn der Grund nicht auch für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle in gleicher Weise gelte. Ansonsten werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus dem grundsätzlichen Verbot des Art. 2 Abs. 1 FTG i.V.m. der Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall nach Art. 5 FTG ergebe, nicht ausreichend berücksichtigt. Schon allein im Hinblick auf die Vielzahl der beabsichtigten Veranstaltungen seien die geltend gemachten Gründe ganz offensichtlich für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle heranziehbar. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 5 FTG bejaht würden, habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Feiertagsruhe unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der Betriebe im Stadtgebiet in der Fußgängerzone in der Nähe mehrerer historischer Hauptkirchen in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet als das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltungen. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich.
33
Das Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg.
34
Art. 5 FTG gewährt der Behörde ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Befreiung. Folglich besteht nur dann ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer solchen Befreiung, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert wäre, so dass nur die Erteilung einer Befreiung ermessensfehlerfrei wäre.
35
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht eine Ermessensreduzierung auf Null zu Unrecht verneint hätte. Für die Ermessensausübung bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist neben der Betroffenheit der Schutzbereiche von Art. 4 oder Art. 8 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 120) maßgeblich, dass die Veranstaltung einen thematischen Bezug zum Karfreitag hat und ein vergleichsweise geringer Einfluss auf den äußeren Ruheschutz des Karfreitags besteht. Letzteres behauptet der Antragsteller hier nur, ohne dies näher zu substantiieren und damit glaubhaft zu machen. Es mangelt insofern vor allem an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der Lage der Betriebe in der Fußgängerzone in der N.er Innenstadt, zudem in der Nähe von drei Hauptkirchen, und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Innenstadt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die einen Ermessensfehler der Antragsgegnerin und eine Ermessensreduzierung auf Null verneinen, sind insoweit nicht zu beanstanden. Der Antragsgegnerin ist mit Blick auf ihre Ermessensausübung – unter Beachtung des § 114 Satz 1 VwGO – auch darin zuzustimmen, dass der gleichzeitige Betrieb der vom Antrag des Antragstellers erfassten Clubs zu einem wenn nicht „regulären“, dann aber jedenfalls weitgehenden Nachtleben führen würde und dies bei der Gewährleistung des Stilleschutzes zu berücksichtigen ist. Auch mit dem Verweis auf „bayernweit viele tausend Vergnügungsstätten“ zieht der Antragsteller diese Ausführungen nicht in Zweifel. Denn angesichts des auch ortsbezogenen Schutzzwecks des Bayerischen Feiertagsgesetzes kann eine solche Beeinträchtigung innerhalb des Stadtgebiets nicht mit einem „überörtlichen Vergleich“ relativiert werden. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass er laut eigenen Angaben in anderen Städten bereits Befreiungen erlangen konnte, es sich also – im bayernweiten Maßstab – um mehr als 13 Befreiungen handelt.
36
Soweit die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, Auflagen zu erteilen, begründet sie dies damit, dass das Programm für alle Betriebe unkonkret und pauschal gleichlautend sei und damit keine Möglichkeit für veranstaltungsspezifische Auflagen hinsichtlich Zeitdauer und Besucheranzahl erkennbar gewesen sei, die die Auswirkungen in der Innenstadt in gleicher Weise hätten mindern können wie der von der Antragsgegnerin angebotene Betrieb nur eines Clubs.
37
Diese Ausführungen sind unter Beachtung des § 114 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung des Art. 5 FTG zu prüfen ist, ob Auflagen erteilt werden können, die der Gewährleistung des Stilleschutzes des Karfreitags Rechnung tragen (s. BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 120). In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden war es aber nicht Aufgabe der Behörde, das Veranstaltungskonzept des Antragstellers durch Erteilung von Auflagen in der Weise nachzubessern, dass die Erteilung einer Befreiung in Betracht gekommen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Veranstaltungskonzept inhaltlich nicht allzu konkret war und die Nachfragen der Behörde insbesondere zur Gewährleistung des Stilleschutzes mit dem Verweis auf die Schließung aller anderen Schankwirtschaften nicht hinreichend beantwortet wurden, um einen konkreten Weg zu Auflagen aufzuzeigen. Gleichzeitig bestand für die Behörde ein hoher Zeitdruck bei der Entscheidung, da die Nachfragen auf den erst ca. 3,5 Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellten Antrag erst eine Woche vor der Veranstaltung beantwortet und gleichzeitig eine Entscheidung binnen 3 Tagen über das Wochenende gefordert wurde. Insofern hätte es dem Antragsteller oblegen, sein Veranstaltungskonzept so auszugestalten, dass dem Stilleschutz ausreichend Rechnung getragen wird, und dazu auch konkrete Angaben gegenüber der Behörde zu machen. Soweit in der Begründung des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags – soweit diese hier überhaupt zu berücksichtigen ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO – darauf hingewiesen wird, dass die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfänden und die Clubs Erfahrung damit hätten, wie Gäste beim Verlassen der Gaststätten zur Ruhe angehalten werden könnten, bleibt dies zu unkonkret, als dass die Antragsgegnerin dies zur Grundlage von den Stilleschutz gewährleistenden Auflagen hätte machen können.
38
2. Für den Hilfsantrag wurde mit dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
39
Das ergibt sich hier maßgeblich daraus, dass das Beschwerdevorbringen eine Begründung hinsichtlich des Hilfsantrags nicht enthält, so dass es schon an der notwendigen Darlegung mangelt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
40
Im Übrigen würde ein Anspruch des Antragsgegners auf erneute Verbescheidung auch daran scheitern, dass sich Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) auf Seiten der Antragsgegnerin aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergeben.
41
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz; vgl. ähnlich bei einem Befreiungsantrag für mehrere Tage BayVGH, U.v. 15.3.2004 – 24 BV 03.2990 – juris Rn. 32).
43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).