Titel:
Einfache E-Mail, Schriftform, Beschwerdeeinlegung
Normenkette:
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Einfache E-Mail, Schriftform, Beschwerdeeinlegung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 11.03.2025 – RN 9 K 24.1912
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9162
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Mit seinem per E-Mail am 21. März 2025 eingelegten „Widerspruch“ verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG weiter.
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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
3
Der Antragsteller hat am 21. März 2025 – mithin innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO (der ablehnende Beschluss wurde dem Antragsteller am 13. März 2025 zugestellt, Fristende war damit der 27. März 2025) – eine Datei mit einer Abbildung des handschriftlich unterzeichneten „Widerspruchs“ per einfacher E-Mail an das Verwaltungsgericht gesandt und auch in der E-Mail selbst zum Ausdruck gebracht, „Widerspruch“ erheben zu wollen.
4
Noch während der offenen Frist hat das Gericht am 25. März 2025 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Beschwerde nicht mit einer einfachen E-Mail möglich sei. Ein elektronisches Dokument müsse entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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Der Antragsteller antwortete darauf mit E-Mail vom 26. März 2025, „diese wird per Post verschickt und am 24.03.2025 zugestellt“.
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Eine schriftlich oder auf zulässige elektronische Weise eingereichte Beschwerde gelangte in der Folgezeit nicht an das Gericht.
7
Die E-Mail vom 21. März 2025 stellt keine wirksame Beschwerdeeinlegung dar, da die Übermittlung als E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.
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Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
9
Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht, da sie – was Voraussetzung hierfür wäre – nicht handschriftlich unterzeichnet ist. Das Schriftformerfordernis war vorliegend auch nicht deshalb gewahrt, weil der E-Mail des Antragstellers eine Bilddatei mit einer Ablichtung des handschriftlich unterzeichneten „Widerspruchs“ beigefügt gewesen ist, die das Verwaltungsgericht zur (elektronischen) Akte genommen hat. Die Übermittlung einer prozessualen Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.7.2024 – 5 So 50/24 – juris Rn. 8 m.w.N. zur vergleichbaren Regelung der Schriftform bei Klageerhebung in § 81 Abs. 1 VwGO). § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt abschließend, in welcher Form eine Beschwerde erhoben werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist hierbei zwar zulässig, allerdings nur, wenn die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person – hier des Antragstellers – versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beide Anforderungen sind durch die Übersendung der eingescannten oder abgelichteten (handschriftlich unterzeichneten) Beschwerde des Antragstellers vorliegend nicht erfüllt worden. Auf die Unwirksamkeit des von ihm gewählten Übermittlungsweges ist der Antragsteller auch durch das Gerichtsschreiben vom 25. März 2025 hingewiesen worden.
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Auch eine weitere E-Mail mit Anhang des Antragstellers vom 8. April 2025 (E-Mail-Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, meine zusätzlichen Erklärungen zum Berufungsverfahren Az. 19 C 25.591 sind beigefügt und per Post gesendet. Ich fordere die Falldatei auf.“ Text des Anhangs: „Sehr geehrte Damen und Herren, da mein PKH-Antrag aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt wurde, beantrage ich die Aufnahme meiner aktualisierten Antragsunterlagen in die Widerspruchsakte und eine Benachrichtigung über etwaige fehlende Unterlagen.“) erfüllt weder formal noch inhaltlich die genannten Voraussetzungen für eine wirksame Beschwerdeeinlegung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 1 VwGO, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
12
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.