Titel:
Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrverhaltensbeobachtung - Verpflichtungsklage - Berufungszulassung
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 Nr. 2
FeV § 11 Abs. 8, § 20 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Zwar hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Das Vorliegen der Fahreignung wird aber vom Straßenverkehrsgesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert und ist vom Bewerber nachzuweisen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung eines Bewerbers aufgrund von Leistungsmängeln, die sowohl bei einer Leistungstestung im Rahmen einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung als auch bei einer empfohlenen Fahrverhaltensbeobachtung festgestellt wurden, und lehnt er die angebotene Wiederholung der Fahrverhaltensbeobachtung ab, besteht auch für das Gericht kein Anlass, im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen der Frage der Fahreignung durch ein neues Gutachten nachzugehen (vgl. VGH München BeckRS 2020, 20534 Rn. 18). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ergeben sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, etwa aus einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung, muss einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutzbedürftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. VGH München BeckRS 2013, 49765 Rn. 41). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erteilung der Fahrerlaubnis, Fahrverhaltensbeobachtung zur Überprüfung der Kompensationsmöglichkeit festgestellter Leistungsmängel, Vorliegen der Fahreignung, Nachweispflicht des Fahrerlaubnisbewerbers, Fahreignunszweifel aufgrund von Leistungsmängeln, Wiederholung der Fahrverhaltensbeobachtung, Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, Berücksichtigungsfähigkeit früherer Umstände, Einzelfallprüfung des Gefahrenverdachts
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2024 – RN 8 K 24.533
Fundstellen:
FDStrVR 2025, 009156
BeckRS 2025, 9156
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgelegt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Durchführung einer weiteren Fahrverhaltensbeobachtung.
2
Aufgrund einer ärztlich attestierten strukturellen Epilepsie mit primär fokalem Beginn und sekundärer Generalisierung erklärte sich der Kläger am 6. September 2022 mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen einverstanden. Am 19. Oktober 2022 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B einschließlich Unterklassen. Aufgrund diverser attestierter Erkrankungen (mehrere stationäre Behandlungen im Jahr 2021, u.a. mit den Diagnosen schwere depressive Episode und paranoide Schizophrenie, Vorhofflimmern, Dünndarmileus, infektexazerbierte COPD, Aspirationspneumonie, septischer Schock, chronische Stauungsleber, status epilepticus mit links-fokalem Beginn, obstruktives Schlafapnoesyndrom) brachte der Kläger auf Anordnung des Landratsamts Freyung-Grafenau ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstellen für Fahreignung vom 12. April 2023 bei, das zu dem Ergebnis kommt, er verfüge zwar grundsätzlich über die Voraussetzungen, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen zu können, jedoch seien eine psychologische Leistungstestung, Auflagen und Nachbegutachtungen erforderlich. Die erhöhten Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 erfülle er nicht. Ein weiteres ärztliches Fahreignungsgutachten mit psychologischer Zusatzuntersuchung vom 25. September 2023 kommt zu dem Ergebnis, die schweren Einschränkungen seien hauptsächlich durch das Ereignis im September 2021 und die nachfolgenden Komplikationen (akutes Herzkreislaufversagen mit Intensivbehandlung und Langzeitbeatmung) bestimmt. Hier habe eine weitgehende Erholung stattgefunden. Weiterhin relevant für die Fahreignung seien die Herzrhythmusstörungen und die schizophrene Erkrankung. Kontrollen und Auflagen seien erforderlich. Die Epilepsie sei fachgerecht behandelt, Kontrollen hier ebenfalls weiterhin erforderlich. Bei der durchgeführten psychologischen Leistungstestung seien allerdings verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig geworden. Deshalb werde eine Fahrverhaltensbeobachtung zur Prüfung der Kompensationsmöglichkeiten empfohlen.
3
Bei der auf Anordnung des Landratsamts durchgeführten Fahrverhaltensbeobachtung am 15. November 2023 mit einer Dauer von 65 Minuten haben sich dem Gutachten zufolge die bei der testpsychologischen Untersuchung ermittelten Beeinträchtigungen auch im praktischen Fahrverhalten gezeigt (Nichtausnutzen des Beschleunigungsstreifens bei der Auffahrt auf die Autobahn, Überfahren der rechten Fahrbahnbegrenzung, mangelndes Sicherungsverhalten durch Unterlassen des Schulterblicks beim Rechtsabbiegen, mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überfahren der Haltelinie an Ampeln). Eine Kompensation sei derzeit nicht möglich. Zu empfehlen sei eine praktische Schulung durch Fahrstunden mit später erneuter Fahrverhaltensbeobachtung. Mit Anordnung vom 24. Januar 2024 gab das Landratsamt dem Kläger nochmals Gelegenheit, sich bis zum 24. April 2024 nach einer Vorbereitung im Rahmen einer praktischen Schulung durch Fahrstunden einer erneuten Fahrverhaltensbeobachtung zu unterziehen.
4
Mit Schreiben vom 6. März 2024 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten. Mit Urteil vom 18. November 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Aus der psychologischen Zusatzuntersuchung vom 25. September 2023 und dem Gutachten vom 16. November 2023 ergäben sich weiterhin Eignungszweifel hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers. Bei der Fahrverhaltensbeobachtung hätten sich Mängel in unterschiedlichen Bereichen gezeigt. Mit seinen Einwänden gegen die Durchführung und Bewertung der Fahrverhaltensbeobachtung vermöge der Kläger nicht durchzudringen. Das Gericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine erneute Fahrverhaltensbeobachtung zu veranlassen. Die vorliegenden Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Beweislast für die Fahreignung liege beim Kläger.
5
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gutachten vom 25. September 2023 befasse sich in überschießender Tendenz mit der Krankheitshistorie des Klägers, darunter bereits auskurierte oder weit in der Vergangenheit liegende Erkrankungen, die für die Fahreignung keine Relevanz mehr hätten. Hierdurch werde ein schlechtes Gesamtbild vom Kläger geschaffen, das nicht der Realität entspreche. Das Gericht gehe nicht darauf ein, dass der Kläger dem Gutachten zufolge trotz der vermeintlich bestehenden Beschränkungen in der Lage sei, den Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Zum Zeitpunkt der Tests habe er keine Fahrpraxis mehr gehabt. Er sei jedoch zur Durchführung einer erneuten Fahrverhaltensbeobachtung bereit gewesen und das Gericht hätte ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen. Die Rechtssache weise aufgrund der verschiedenen Berichte auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, wo die Grenze der Einbeziehung älterer medizinischer Befunde liege.
6
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitteilen lassen, er sei nicht bereit, sich einer vom Beklagten angeregten erneuten Fahrverhaltensbeobachtung zu unterziehen.
7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
9
1. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (VerfGH, E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – VerfGHE 68, 180 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 54), ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen wäre. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Ausgangsentscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – BayVBl 2023, 176 Rn. 23 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall.
10
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Das Vorliegen der Fahreignung wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266), positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert und ist vom Bewerber, hier also vom Kläger, nachzuweisen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG).
11
Sowohl das Fahreignungsgutachten vom 25. September 2023 als auch das angefochtene Urteil berücksichtigen ausdrücklich den seit 2021 verbesserten Gesundheitszustand des Klägers. Die derzeitigen Eignungszweifel, die der Kläger im Rahmen seiner Nachweispflicht für die Erteilung der Fahrerlaubnis auszuräumen hätte, beruhen in erster Linie auf Leistungsmängeln, die sowohl bei der psychologischen Zusatzuntersuchung vom 6. September 2023 im Rahmen der Erstellung des ärztlichen Fahreignungsgutachtens als auch bei der Fahrverhaltensbeobachtung am 15. November 2023 festgestellt wurden. Dem Gutachten vom 25. September 2023 zufolge war die Leistungstestung beim Kläger aufgrund der vielfachen Erkrankungen mit Relevanz für die Durchblutung bzw. für die Funktionsfähigkeit des Gehirns und der bereits festgestellten leichten Veränderungen des Gehirns erforderlich. Die in den Tests gezeigten Leistungen hätten nicht mehr den Anforderungen einer sicheren Verkehrsteilnahme genügt. Die Fahrverhaltensbeobachtung wurde im Gutachten ausdrücklich empfohlen, weil nicht auszuschließen sei, dass der Kläger die bei den Tests gezeigten Leistungsmängel möglicherweise kompensieren könne (vgl. hierzu Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4a zur FeV und Nr. 2.5 und 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind; siehe auch BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 11 CS 23.1577 – ZfSch 2024, 115 Rn. 14 f.). Allerdings wurden verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen auch bei der Fahrverhaltensbeobachtung am 15. November 2023 offenkundig, insbesondere hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktion. Zudem hätten sich dem Gutachten zufolge auch Hinweise auf Befähigungsmängel ergeben. Der Beklagte hat dem Kläger durch Anordnung vom 24. Januar 2024 sowie nochmals durch die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. März 2025 im Zulassungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit einer Wiederholung der Fahrverhaltensbeobachtung eröffnet. Hierzu hat der Kläger allerdings zuletzt mitteilen lassen, er sei nicht bereit, sich einer erneuten Fahrverhaltensbeobachtung zu unterziehen. Ohne eine solche mit positivem Ergebnis kann die Fahrerlaubnis jedoch nicht erteilt werden. Vielmehr ist aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass dem Kläger die Fahreignung fehlt. Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht auch kein Anlass, im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen der Frage der Fahreignung durch ein neues Gutachten nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 11 C 20.1135 – juris Rn. 18).
12
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
13
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die Frage, „wo die Grenzen der Einbeziehung“ älterer medizinischer Befunde im Zusammenhang mit der Klärung von Fahreignungszweifeln liegen, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Sie kann auch nicht fallübergreifend beantwortet werden. Ergeben sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen, etwa aus einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung, muss einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutzbedürftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 41). Ohne Zweifel sind die 2021 diagnostizierten zahlreichen Erkrankungen des Klägers trotz der seither positiven Entwicklung in diesem Zusammenhang noch relevant und sind die vorliegenden Gutachten aus dem Jahr 2023 noch hinreichend aktuell und nicht durch neuere Entwicklungen überholt.
14
3. Schließlich weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Aufgrund der Fahrverhaltensbeobachtung vom 15. November 2023 und der ausführlichen und nachvollziehbaren Bewertung im Gutachten vom 16. November 2023 steht fest, dass der Kläger die bei den Leistungstests am 6. September 2023 gezeigten Defizite nicht kompensieren kann und daher derzeit keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat.
15
4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).