Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 15.04.2025 – AN 13b D 25.191
Titel:

Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigungserklärung in einem Disziplinarverfahren

Normenketten:
BayDG Art. 3, Art. 60, Art. 72 Abs. 4 S. 1
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2
Leitsatz:
War für ein länger als sechs Monate dauerndes Disziplinarverfahren kein zureichender Grund gegeben, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Fristsetzung nach Art. 60 BayDG bestanden haben, hat nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung, Hauptsacheerledigung, kein zureichender Grund für ein länger als sechs Monate dauerndes Disziplinarverfahren, analog, erledigt, Kosten des Verfahrens, Rechtsstreit, Verfahren, Billigkeitsgrundsatz, Disziplinarverfahren, Fürsorgepflicht, Kostenentscheidung, Verfahrensbeschleunigung, Verfahrensverzögerung, übereinstimmende Erledigungserklärung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 8967

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nach dem Ergehen der Disziplinarverfügung mit Datum vom 13. März 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war damit deklaratorische nach Art. 3 BaDG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2).
2
Im Übrigen hat das Gericht nach Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre und den somit die Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO getroffen hätte (BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5.07 – juris Rn. 2). Schwierige Rechtsfragen müssen hier jedoch nicht gelöst werden und ebenso wenig ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich (BVerwG, B.v. 14.3.2008 – 9 VR 3.07 – juris Rn. 5; B.v. 24.3.1998 – 1 C 5.96 – juris Rn. 2 ff.). Darüber hinaus können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch andere Erwägungen vorgenommen werden. Häufig entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der die Erledigung durch freien Willensentschluss herbeigeführt und sich damit freiwillig in die Rolle des unterlegenen begeben hat oder aus dessen „Sphäre“ das erledigende Ereignis stammt (BVerwG, B.v. 26.11.1991 – / C 16.89 – juris Rn. 12).
3
Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint es billig, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4
Ausgangspunkt der gerichtlichen Überlegungen stellt dabei die Vorschrift des Art. 60 BayDG dar, wodurch der Gesetzgeber dem Beamten die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren den Abschluss eines behördlichen Disziplinarverfahrens herbeizuführen, wenn dieses ohne zureichenden Grund länger als sechs Monate gedauert hat. Diese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und hat dabei sowohl die Interessen des Beamten als auch die des Dienstherrn im Blickpunkt. Dem Beamten gegenüber gebietet insbesondere die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, ein Disziplinarverfahren, das dem Beamten in psychischer Hinsicht belastet, zügig abzuschließen. Das Verfahren kann für den Beamten auch mit sonstigen Beeinträchtigungen einhergehen, die sich aus einer Zurückstellung von Beförderungen oder Verwendungsentscheidungen ergeben können (vgl. Conrad, in Zängl, Bay. Disziplinarrecht, Art. 60 Rn. 2). Vorliegend war für das länger als sechs Monate dauernde Disziplinarverfahren kein zureichender Grund gegeben, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Fristsetzung nach Art. 60 BayDG bestanden haben. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass mit Schreiben vom 24. April 2023 das Polizeipräsidium … den Antragsteller über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informierte und gleichzeitig die Aussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens erklärte. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 5. Dezember 2023 eingestellt. Das Polizeipräsidium … setzte das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 16. Februar 2024 fort und dehnte es aus. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 erfolgte die Übernahme durch das Polizeipräsidium … als Disziplinarbehörde. Mit Schreiben vom 19. September 2024 erfolgte die abschließende Anhörung nach Art. 32 BayDG. Am 11. Oktober 2024 nahm der Bevollmächtigte hierzu Stellung. Seit dem Eingang dieses Schreibens bis zum Antrag bei Gericht am 23. Januar 2025 sind in den Aktenvorgängen des Antragsgegners keine weiteren Maßnahmen der Behörde ersichtlich, sodass nicht erklärlich ist, weshalb es zu dieser weiteren Verzögerung vor dem Abschluss kam. Weitere Ermittlungen oder Prüfungen der Behörde in Bezug auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten ergeben sich aus der Akte nicht. Nicht ausreichend ist allein das Vorliegen der arbeitsfreien Tage um Weihnachten sowie um den Jahreswechsel. Hierbei handelt es sich nur um einzelne Arbeitstage. Keinen zureichenden Grund stellen auch die Angaben des Antragsgegners zu einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft … dar, welches am 30. Dezember 2024 gemäß § 152 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Währenddessen hat der Antragsgegner nicht das Verfahren nach Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt, sodass die sechsmonatige Frist nicht gehemmt wurde. Schließlich spricht aus Sicht des Gerichts nicht gegen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, dass der Bevollmächtigte sich nicht zuvor bei der Behörde nach dem Abschluss des Verfahrens erkundigt hat. Ein derartiges Verhalten fordert nicht das Gesetz und es ist nicht ersichtlich, dass dies durch die Rechtsprechung verlangt würde.
5
Die Freiheit des Verfahrens von Gerichtsgebühren folgt aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
6
Der Beschluss ist unanfechtbar (Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).