Titel:
Vergütungsanspruch, Insolvenzverwalter, Festsetzung der Vergütung, Insolvenzgericht, Elektronisches Dokument, Empfangsberechtigung, Elektronischer Rechtsverkehr, Höhe der Vergütung, Vergütungsbeschluß, Hinterlegung, Vorläufig vollstreckbarer Titel, Öffentliche Bekanntmachung, Festsetzungsbeschluss, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Absonderungsrecht, Sachverständigengutachten, Gläubigerausschuss, Forderungseinzug, Übertragende Sanierung, Sofortige Beschwerde
Schlagworte:
Vergütungsfestsetzung, Insolvenzverwalter, Erbenstreit, Hinterlegungsanordnung, Empfangsberechtigung, Sachverständigengutachten, Prozessgericht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 8934
Tenor
1. Die Vergütung und die Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters Dr. B… K…, N…straße 14, D…, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Zeitraum 01.03.2002 bis 13.11.2023 werden wie folgt festgesetzt:
2. Der Endbetrag in Höhe von 312.522,51 EUR ist durch den jetzigen Insolvenzverwalter Dr. W… R… der Insolvenzmasse zu entnehmen und für die unbekannten Rechtsnachfolger des vormaligen Insolvenzverwalters Dr. B… K… gemäß § 372 S. 2 BGB zu hinterlegen.
Gründe
1
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der Erbin I… K…-S… des verstorbenen vormaligen Insolvenzverwalters vom 25.02.2025. Für die Berechnung wird insoweit auf den Antrag Bezug genommen.
2
Der Antrag vom 25.02.2025 ersetzt die vorher gestellten Anträge vom 01.03.2021 und 26.02.2024.
3
Gegen die Höhe der Vergütung samt der geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 560 % hat das Gericht insoweit keine Bedenken. Hierzu wird auch auf das Gutachten des Sachverständigeninstituts Dr. E… vom 18.05.2022 verwiesen.
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Die einzelnen Zuschläge (Betriebsfortführung, übertragende Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten, hohe Gläubigeranzahl, unkooperative Geschäftsführer, Absonderungsrechte, Konzernstruktur, Gläubigerausschuss, Forderungseinzug) erscheinen in der Gesamtschau auch unter Abzug eines Abschlags für den Tod des vormaligen Verwalters für die Tätigkeit des vormaligen Verwalters angemessen.
5
Im vorliegenden Verfahren beanspruchen sowohl die Erbin des verstorbenen Verwalters als auch die vormalige Mitgesellschafterin der Kanzlei die Vergütung für die Tätigkeiten im Insolvenzverfahrens.
6
Mit Schreiben vom 30.07.2023 und 31.03.2025 beantragte die vormalige Mitgesellschafterin der Kanzlei K…, Dr. B… B…, die Gestattung der Entnahme der Vergütung anstelle des vormaligen Insolvenzverwalters bzw. dessen Erbin oder hilfsweise die Anordnung der Hinterlegung der Vergütung.
7
Für das Insolvenzgericht kann es dahingestellt bleiben, wer die materiell-berechtigte Empfängerin der festgesetzten Vergütung ist, da das Insolvenzgericht lediglich über die Höhe des Vergütungsanspruchs entscheiden kann. Den Streit zwischen den beiden Forderungsprätendentinnen kann das Insolvenzgericht in eigener Verantwortung nicht lösen.
8
Ein Anfordern des mit Schreiben vom 06.02.2025 durch den Vertreter der Erbin angebotenen Sachverständigengutachtens zur Abtretung der Vergütungsansprüche ist deshalb nicht erforderlich. Die Klärung der Empfangsberechtigung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Prozessgerichts.
9
Die Anordnung der Hinterlegung der restlichen Vergütung durch das Insolvenzgericht erscheint im vorliegenden Fall entgegen der vorherigen Ausführungen dennoch geboten, da der Festsetzungsbeschluss den Charakter eines vorläufig vollstreckbaren Titels hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005, IX ZR 179/04).
10
Unterbliebe die Anordnung der Hinterlegung im Vergütungsbeschluss, so wäre dem Verwalter der zedierte Vergütungsanspruch damit zugesprochen.
11
Die Anordnung der Hinterlegung durch das Insolvenzgericht ist zulässig und notwendig (vgl. LG München I, Beschluss vom 02.07.2024, 14 T 6262/24).