Titel:
Rückerstattungsansprüche, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berufungsbeklagter, Elektronisches Dokument, Honoraransprüche, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Konkludente Genehmigung, Prozeßbevollmächtigter, Beförderungsvertrag, Empfangsvollmacht, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, mehrdeutige Klauseln, Erfüllungswirkung, Rückabwicklung, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Berufungskläger, Vorgerichtliche Tätigkeit, Schlüssiges Verhalten
Schlagworte:
Flugplanänderung, Empfangsvollmacht, Vertragsauslegung, Vermittlerhaftung
Vorinstanz:
AG Erding, Urteil vom 27.08.2024 – 109 C 10253/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 8913
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 27.08.2024, Az. 109 C 10253/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 677,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 159,94 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 721,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten über die Rückerstattung von Ticketentgelt nach einer Flugplanänderung.
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Die Klägerin schloss durch Vermittlung des Onlinevermittlers O. mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag für Flüge von München nach Tel Aviv am 05.05.2022 und von Tel Aviv nach München am 09.05.2022. Hierfür bezahlte die Klägerin 721,79 €. Für das Flugticket fielen Kosten in Höhe von 677,90 € an.
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Die Klägerin akzeptierte die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlinevermittlers O. in welchen es unter Ziffer 3.1.3. unter anderem heißt:
„Im Falle einer Flugänderung oder -stornierung durch die Fluggesellschaft kontaktieren Sie uns bitte und wählen Sie eine alternative Lösung, entweder über unsere Website oder telefonisch. Wenn Sie uns nicht kontaktieren, ERKLÄREN SIE SICH durch Annahme dieser AGB DAMIT EINVERSTANDEN, DASS WIR DIE RÜCKERSTATTUNG DES GEÄNDERTEN ODER STORNIERTEN TICKETS VON DER FLUGGESELLSCHAFT BEANTRAGEN. […]“
4
Nachdem der Klägerin die Änderung der Flugzeiten mitgeteilt worden war, kündigte die Klägerin am 20.03.2022 den Beförderungsvertrag über den Vermittler O. . Mit E-Mail vom 09.08.2022 teilte O. der Klägerin mit, dass der Betrag von der bzw. den Fluggesellschaft(en) über dieselbe Zahlungsmethode erstattet werde, die für die ursprüngliche Buchung verwendet worden sei. Mit E-Mail vom 14.09.2022 forderte die Klägerin den Onlinevermittler O. auf, die Rückerstattung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23.10.2023 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, das Ticketentgelt zurückzuerstatten.
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Die beklagte Partei behauptet, dass durch Überweisungen vom 14.06.2022 und vom 29.07.2022 auf das Konto des Onlinevermittlers O. der vollständige Preis der Flugtickets in Höhe von 677,90 € erstattet worden sei.
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Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Erding vom 27.08.2024 Bezug genommen.
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Mit Endurteil vom 27.08.2024 hat das Amtsgericht Erding die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte mit Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB i.V.m. § 185 BGB an einen Dritten geleistet habe. Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlinevermittlers wirksam seien und zu einer Entgegennahme der Zahlung berechtigten, habe die Klägerin die Onlinevermittlerin mit E-Mail vom 14.09.2022 ermächtigt, die Rückerstattung vorzunehmen. Dies sei derart auszulegen, dass die Rückzahlung über O. abgewickelt werden solle. Die Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Zahlung könne auch rückwirkend als Genehmigung erfolgen (§ 185 Abs. 2 BGB), wenn wie vorliegend die Zahlung bereits an den Dritten geleistet worden sei, ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine Kenntnis von der bereits erfolgten Zahlung gehabt habe.
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Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 44,07 € (721,97 €-677,90 €) bestehe nicht. Nach dem Vortrag der beklagten Partei habe der Preis für die Flugtickets 677,90 € betragen, so dass es sich bei dem weiteren Betrag von 44,07 € um Vermittlungs- und Servicegebühren von O. gehandelt haben dürfte, welche jedoch nicht erstattungsfähig seien.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
- 1.
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Das am 27. August 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erding (Az: 109 C 10253/23) wird abgeändert.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 721,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2021 zu zahlen.
- 3.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 159,94 € freizustellen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Erding vom 27.08.2024 wird zurückgewiesen.
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Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 23.12.2024 (Bl. 23/25 d.A.), 21.01.2025 (Bl. 31/ 33 d.A.) und 18.03.2025 (Bl. 54/56 d.A.) sowie mit Verfügung vom 27.01.2025 (Bl. 38 d.A.) und 10.02.2025 (Bl. 44 d.A.) Hinweise erteilt.
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Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
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Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Mit Beschluss vom 25.03.2025 (Bl. 65/ 66 d.A.) hat die Kammer als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 16.04.2025 bestimmt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 07.05.2025 bestimmt.
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Die zulässige Berufung erweist sich überwiegend als erfolgreich.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte vorliegend ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketentgelts in Höhe von 677,90 € gem. § 346 Abs. 1 BGB zu, da der Beklagten der Nachweis der Erfüllung gemäß § 362 BGB nicht gelungen ist.
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Ein Anspruch auf Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 44,07 € besteht auch zur Überzeugung der Kammer nicht.
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1. Ungeachtet der Frage, ob es tatsächlich zu einem Zahlungseingang bei O. gekommen ist, liegt zur Überzeugung der Kammer keine Empfangsvollmacht auf Seiten von O. im Hinblick auf eine etwaige Rückerstattung des Ticketpreises durch die Beklagte vor.
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Auch die Voraussetzungen der §§ 362 Abs. 2, 185 BGB sind nicht erfüllt.
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a) Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die E-Mail der Klägerin vom 14.09.2022 dahingehend auszulegen sei, dass die Abwicklung dergestalt vorzunehmen sei, dass die Rückzahlung an O. erfolgen soll und O. demnach zum Empfang der Zahlung bevollmächtigt sei. Dies kommt schon wegen des zeitlichen Ablaufs nicht in Betracht, da die seitens der Beklagten und Berufungsbeklagten behaupteten Überweisungen bereits am 14.06.2022 und 29.07.2022 und damit vor dem besagten Aufforderungsschreiben vom 14.09.2022 erfolgt sein sollen.
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b) Auch die in Ziffer 3.1.3 der AGB von O. enthaltene Regelung kann zur Überzeugung der Kammer keine wirksame Empfangsvollmacht zugunsten von O. für eine Rückerstattung des Ticketpreises begründen, so dass den von Seiten der Beklagten behaupteten Zahlungen über das System BSP schon keine Erfüllungswirkung hätte zukommen können.
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Der Begriff „beantragen“ impliziert aus Sicht der Kammer schon nicht zwingend, dass O. neben der Veranlassung des Rückabwicklungsverfahrens auch zum Empfang der Rückzahlung bevollmächtigt sein soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rückabwicklung grundsätzlich zwischen den Parteien des jeweiligen Vertrages, hier also zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen durchzuführen ist. Mit Beantragung kann auch gemeint sein, dass die Fluggesellschaft zur Zahlung an den Fluggast unter Angabe einer Bankverbindung des Fluggastes o.ä. (die O. aus der Zahlung des Flugpreises ohnehin bekannt ist) aufgefordert wird.
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Auch wenn es sich bei Vollmachtserteilungen formal um einseitige Erklärungen einer Vertragspartei handelt, fallen solche Erklärungen, wenn sie vom Verwender für den Vollmachtgeber vorformuliert werden, unter die „Vertragsbedingungen“ iSd § 305 Abs. 1 BGB, unterliegen also der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle (s. Quantz in: beck-online.Grosskommentar, GesamtHrsg: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reym, Hrsg: Artz, Stand: 01.01.2025, § 307, Rdnr. 2).
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Bevollmächtigungen des Verwenders sind mit Blick auf die dadurch eröffneten Risiken einer für den Klauselgegner im Einzelnen nicht vorhersehbaren Bindung grundsätzlich bedenklich. Je weitreichender und allgemeiner die Vollmacht gefasst ist, desto mehr spricht für die Unzulässigkeit der Klausel (s. Quantz in: beck-online.Grosskommentar, GesamtHrsg: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reym, Hrsg: Artz, Stand: 01.01.2025, § 307, Rdnr. 7).
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Jedenfalls hätte es vorliegend aus Sicht der Kammer einer deutlichen Formulierung bedurft, dass, abweichend vom Grundsatz die Rückzahlung nicht an den Fluggast, sondern an O. – zur Weiterleitung an den Fluggast – erfolgen soll. Dass auch die Klägerin dies offenbar so nicht verstanden hat, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie die Beklagte und nicht O. gerichtlich in Anspruch nimmt.
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Mithin handelt es sich bei der Formulierung „beantragen“ um eine mehrdeutige Klausel. Die Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.
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Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht erfolgreich auf die mit Anlage B 7 und B 8 vorgelegten Auszüge der Homepage von O. berufen, worin sich nähere Erläuterungen zur Beantragung der Rückerstattung bzw. deren Status finden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass diese Informationen Vertragsbestandteil wurden und zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits verfügbar gewesen sind. Das auf Seite 2 der vorgelegten Anlagen vorhandene © 2025 spricht jedenfalls dagegen. Ein Verweis in der o.g. AGB-Regelung auf diese Hinweise findet sich auch nicht.
28
Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf stützt, dass ihr allein schon aufgrund ihrer eigenen AGB das Recht zustehe, an O. zu leisten, handelt es sich um neuen Vortrag, welcher vorliegend gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden kann.
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c) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten und Berufungsbeklagten, wonach die Klägerin in die Erfüllung der Beklagten an O. eingewilligt, die Leistung jedenfalls aber mit E-Mail vom 14.09.2022 genehmigt habe gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB.
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Eine konkludente Zustimmung setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger das fragliche Verhalten redlicherweise als Ausdruck des Zustimmungswillens – also des Willens, das unverbindliche Geschäft wirksam werden zu lassen – verstehen durfte. Zu fordern ist insoweit eine Eindeutigkeit des Verhaltens. Hierzu sind alle maßgeblichen Umstände einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (s. Regenfus in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.02.2025, § 182 BGB, Rdnr. 102).
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Eine solche Eindeutigkeit des Verhaltens der Klägerin, woraus ein objektiver Erklärungsempfänger hätte darauf schließen können, dass nicht nur mit der Veranlassung der Rückabwicklung des Vertrages durch O. Einverständnis bestehe, sondern auch mit einer zum Erlöschen des Rückerstattungsanspruchs führenden Leistung an den Vermittler, liegt zur Überzeugung der Kammer gerade nicht vor.
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Wie oben bereits ausgeführt, kann aus Sicht der Kammer allein in der Aufforderung, die Rückerstattung zu veranlassen, gerade (noch) nicht ein derart weitreichendes Einverständnis mit einer schuldbefreienden Leistung an den Vermittler gesehen werden.
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Zur Überzeugung der Kammer liegt auch keine konkludente Genehmigung der Klägerin durch die mit E-Mail vom 14.09.2022 erfolgte Aufforderung an O. , die Rückerstattung vorzunehmen, vor.
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Nach der Rechtsprechung des BGH und der wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum setzt eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten „regelmäßig“ voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (s. Bayreuther in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 182, Rdnr. 20, beck-online).
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Anhaltspunkte für eine entsprechende Kenntnis der Klägerin von den Geschäften oder gar dafür, dass sie mit einer Unwirksamkeit rechnete, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin konnte somit mit ihrer E-Mail keine Zahlungen konkludent genehmigen, von denen sie keine Kenntnis hatte.
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d) Ob sich aus den Seiten 67 und 68 der Anlage B 3 sämtliche Rückerstattungen („Refunds“) der Beklagten an O. im Zeitraum vom 24.07.2022 bis zum 31.07.2022 und unter der „Document Number“ 6985539382 sowie 6985539383 und der Datumsangabe „29JUL22“ die Rückerstattungen der Flugscheinkosten der Klägerin ergeben, kann aus Sicht der Kammer daher letztlich dahinstehen, so dass es insoweit auch keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin P. K. bedurfte.
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2. Soweit die Klägerin und Berufungsklägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 44,07 € geltend macht, hätte zwar ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 284 BGB wegen vergeblicher Aufwendungen in Betracht kommen können, welcher gemäß § 325 BGB neben dem Rücktrittsverlangen geltend gemacht werden kann.
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Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer vom 23.12.2024 ist jedoch kein weitergehender Vortrag der Klägerin und Berufungsklägerin zu einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten erfolgt.
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3. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
41
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 ZPO.
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Der Streitwert war gem. § 47 GKG festzusetzen.
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Da es sich vorliegend bei der streitgegenständlichen Regelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, welche in einer Vielzahl von Fällen zur Verwendung kommen, war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.