Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.01.2025 – 11 Wx 341/24
Titel:

Keine Berichtigung des Geburtenregisters von Amts wegen

Normenkette:
PStG § 47, § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein abgeschlossener Eintrag im Geburtenregister darf von dem Standesamt berichtigt werden, im Übrigen nur auf Anordnung des Gerichts. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berichtigung des Geburtenregisters auf Anordnung des Gerichts setzt einen Antrag voraus, den alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen können. Eine Berichtigung durch das Gericht von Amts wegen ist ausgeschlossen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geburtenregister, Berichtigung, Antrag, von Amts wegen
Vorinstanz:
AG Weiden, Beschluss vom 02.01.2024 – III 37/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 869

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 02.01.2024 hinsichtlich der Berichtigung des Familiennamens des Vaters wirkungslos geworden ist.
II. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Berichtigung des Familiennamens des Vaters im Geburtseintrag G... 2018 seines Kindes bei dem Standesamt W. .
2
Im Geburtenregistereintrag vom … wurde der Kindesvater mit einer dreigliedrigen Namenskette beurkundet, die aus einer damals in Kopie vorliegenden eritreischen Identitätskarte übernommen wurde. Der Vater ist eritreischer Staatsangehöriger, ausländerrechtlich ist er subsidiär schutzberechtigt.
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Im Jahr 2023 legte der Vater dem Standesamt einen gültigen eritreischen Reisepass vor, der auch polizeilich überprüft wurde. Laut diesem Reisepass führt der Vater nur zwei Namensbestandteile (ohne Großvatersname). Nach einer von ihm ebenfalls vorgelegten, am 06.04.2023 ausgestellten, eritreischen Heiratsurkunde führt er hingegen weiterhin einen dreigliedrigen Namen.
4
Der Vater hat am 09.02.2023 zunächst beantragt, im Geburtenregister nur noch die zwei Namensbestandteile zu erfassen. Die Standesamtsaufsicht hat diesen Antrag unterstützt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.01.2024 dem Antrag (ebenso wie dem zugleich gestellten Antrag zur Berichtigung des Namens des Kindes) stattgegeben und entschieden, dass der Geburtseintrag hinsichtlich des Vaters wie folgt zu berichtigen ist:
„Familienname: … (Eigennamen)“
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Gegen diesen, ihr am 09.01.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer am 08.02.2024 eingegangenen Beschwerde vom 06.02.2024, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Standesamtsaufsicht strebt eine obergerichtliche Klärung an. Auch angesichts des erwähnten Eintrags in der Heiratsurkunde sei es fraglich, ob der Großvatername zu streichen sei.
6
Der Senat hat eine amtliche Auskunft zur Namensführung und Ausstellungspraxis von Nationalpässen bei der für Eritrea derzeit tätigen Deutschen Botschaft in Nairobi eingeholt, die wiederum das eritreische Außenministerium konsultiert hat. Das eritreische Außenministerium hat diese Anfrage wie folgt beantwortet:
„Das eritreische Namensrecht wurde nicht geändert. Der Name einer Person besteht somit weiterhin aus einer dreigliedrigen Namenskette. Es wird nicht zwischen Vor- und Nachnamen unterschieden.
Allerdings hat sich die Neuausstellung der Pässe geändert: in diesem wird nun, um internationalen Anforderungen zu genügen, in Vor- und Familiennamen unterschieden, auch wenn die Person ansonsten weiterhin den dreigliedrigen Namen führt.“
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Auch aufgrund dieser Auskunft beantragt die Standesamtsaufsicht nunmehr die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung.
8
Der Vater selbst hat während des Beschwerdeverfahrens nochmals beim Standesamt vorgesprochen und erklärt, er wolle entgegen seinem ursprünglichen Antrag und entgegen den Angaben im eritreischen Reisepass mit dreigliedrigem Namen „…“ (Namenskette) in das Geburtenregister seines Kindes eingetragen werden. Die Mutter hat dem zugestimmt.
9
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass insoweit eine Antragsrücknahme vorliege. Auf Nachfrage hat das Standesamt und die Standesamtsaufsicht mitgeteilt, dass der Antragsrücknahme nicht zugestimmt werde, vielmehr weiterhin eine obergerichtliche Klärung angestrebt werde. Auf nochmaligen Hinweis des Senats hat die Standesamtsaufsicht mitgeteilt, dass (bei Wirksamkeit der Antragsrücknahme) beantragt wird, die Teil-Unwirksamkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung festzustellen.
II.
10
Über die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, §§ 51, 53 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 02.01.2024 ist in der Sache nicht mehr zu entscheiden.
11
Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG von dem Standesamt berichtigt werden. Im Übrigen darf die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG. Die Berichtigung setzt nach § 48 Abs. 2 PStG einen Antrag voraus, den alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen können. Eine Berichtigung durch das Gericht von Amts wegen ist ausgeschlossen (BGH FamRZ 2022, 624 = StAZ 2022, 143 Rn. 43; Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen/Lammmers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 20).
12
Einen solchen Antrag hat allein der Kindsvater (gemeinsam mit der Mutter gestellt). Die erneute von der Standesamtsaufsicht protokollierte Erklärung vom 03.08.2024 ist als Antragsrücknahme auszulegen, der die Mutter zugestimmt hat. Eine Antragsrücknahme bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach Erlass der Endentscheidung zwar grundsätzlich der Zustimmung aller Beteiligter. Ebenso wie bei § 269 ZPO ermöglicht § 22 FamFG den weiteren Beteiligten grundsätzlich eine Sachentscheidung zu erzwingen, weil sie zum einen für das Verfahren bereits finanziellen Aufwand hatten und zum zweiten nur durch die Sachentscheidung eine endgültige, also materiell rechtskräftige Befriedung des Streites erreichen können. Dieses Argument trifft aber auf Entscheidungen in Personenstandssachen nicht zu. Solche Entscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 45 Rz. 11; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 45 Rz. 30). Der Antragsteller könnte also gleichgültig, ob über seinen Antrag nun ablehnend entschieden wird oder seine Rücknahme auch ohne Zustimmung wirksam ist, später wieder einen gleichlautenden Berichtigungsantrag stellen. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist anerkannt, dass es zur Antragsrücknahme auch nach einer Erstentscheidung (trotz der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG) keiner Zustimmung der weiteren Beteiligten bedarf, weil die übrigen Beteiligten hierdurch nicht davor geschützt werden, dass der Antragsteller alsbald ein neues Verfahren einleitet (OLG Hamburg FamRZ 2015, 2185; Perleburg/Kölbel, in: BeckOK-FamFG, Stand 01.12.2024, § 22 Rn. 7). Das ist mit der Rechtslage im Personenstandsverfahren vergleichbar. Der Umstand, dass die Beschwerde durch das Standesamt auch ohne formelle oder materielle Beschwer eingelegt werden kann, ändert hieran nichts. Voraussetzung des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidungsbedürftigkeit eines konkreten Antrags. Die Beschwerde dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen nach Antragsrücknahme und damit ohne konkreten Bezug.
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Auf Antrag der Standesamtsaufsicht ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FamFG festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise wirkungslos geworden ist.
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Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 81 Abs. 1 FamFG abgesehen.