Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.02.2025 – 11 UF 1178/24
Titel:

Anordnung einer Nutzungsentschädigung auch ohne Antrag - Zuweisung eines Pkws während des Getrenntlebens

Normenkette:
BGB § 1361a Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
Weist das Gericht einen wesentlichen Haushaltsgegenstand (hier: das Familienauto) einem Ehegatten zu, so bedarf es für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB keines Antrags. (Rn. 15)
1. Sowohl der Pkw als auch die in ihm befindlichen Kindersitze sowie der vier Fahrräder fassende Trägeraufsatz sind Haushaltsgegenstände, wenn sie für die tatsächliche Verwendung im Rahmen der Lebensführung der Familie bis zur endgültigen Trennung angeschafft und genutzt worden sind. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände sind nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Die Verteilung kann sich, da sie nur vorläufigen Charakter hat, auf einzelne Gegenstände beschränken. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Vergütung ist festzusetzen, wenn dies angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angebracht erscheint, auch wenn keiner der Ehegatten eine solche gefordert, sondern vielmehr (nur) die Überlassung der angesprochenen Haushaltsgegenstände für den eigenen Gebrauch begehrt hat. (Rn. 12 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Höhe der Vergütung orientiert sich grundsätzlich – da ein Ausgleich im Rahmen der vorläufigen Regelung nur für die Nutzung erfolgt – am objektiven Nutzungs/Mietwert der Gegenstände, nicht am Verkehrswert, soweit dieser nicht den Mietwert beeinflusst. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fahrzeug, angemessene Vergütung, Pkw, Haushaltsgegenstände, Nutzungsentschädigung, vorläufige Zuweisung, Getrenntleben, objektiver Mietwert, Billigkeitsgrundsatz, Nutzungsvergütung
Vorinstanz:
AG Erlangen, Beschluss vom 27.11.2024 – 2 F 1243/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – XII ZB 114/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 8276

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 27.11.2023 im Tenor zu 1 wie folgt abgeändert und ergänzt:
„Dem Antragsteller wird für die Zeit des Getrenntlebens der Pkw S… A… mit dem amtlichen Kennzeichen … einschließlich Ersatzreifen und sämtlichen Fahrzeugschlüsseln zum Gebrauch zugewiesen. Die Antragsgegnerin wird zur Herausgabe sämtlicher Fahrzeugschlüssel verpflichtet.
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin für den Pkw S… A… mit Wirkung ab dem 01.03.2025 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung für den Pkw zu tragen.
Dem Antragsteller wird für die Zeit des Getrenntlebens der Fahrradaufsatz (Thule 926002 Fahrräder VeloCompact 926) zum Gebrauch zugewiesen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dessen Zubehör, insbesondere sämtliche Schlüssel sowie den Trägerarm, herauszugeben.
Dem Antragsteller wird für die Zeit des Getrenntlebens der Autokindersitz Cybex sowie der Maxi-Cosi inkl. die zugehörigen 2wayfix Basisstation zum Gebrauch zugewiesen. Die Antragsgegnerin wird zur Herausgabe der Kindersitze verpflichtet.“
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung in der ersten Instanz hat es sein Bewenden.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten sind verheiratet, leben seit Januar 2022 in Trennung und führen vor dem Amtsgericht Erlangen das Scheidungsverfahren (Az 2 F 93/23), dessen Abschluss noch nicht absehbar ist. Sie haben zwei Kinder. Vor dem Amtsgericht Erlangen haben sie eine Vielzahl von Verfahren geführt, weil sie sich um Belange der Einschulung, des Kindergartens, der Gesundheitsfürsorge und über den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern nicht einigen konnten. Dem Senat sind bereits vier Verfahren vorgelegt worden. Mit Beschluss vom 14.03.2024 übertrug das Amtsgericht Erlangen (Az. 2 F 153/23) dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Entscheidung über schulische Angelegenheiten und kinderbetreuungsrechtliche Angelegenheiten (Hort und Kindergarten), die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Antragstellung nach SGB VIII für beide Kinder.
2
In Zeiten des Zusammenlebens verfügten die Eheleute zuletzt [ausschließlich] über ein Auto, den im Jahr 2019 gebraucht gekauften S… A… mit dem amtlichen Kennzeichen …, nebst einem Kindersitz der Marke Cybex für den Sohn sowie einem Maxi-Cosi inkl. der zugehörigen 2wayfix Basisstation für die Tochter. Den Kaufvertrag für das Auto unterzeichnete der Antragsteller. Bei ihrem Auszug mit den Kindern nahm die Antragsgegnerin den Pkw mit. In der Zeit nach ihrem Auszug ist es zu einem Schaden an einer der beiden (hinteren) elektrischen Schiebetüren gekommen, über dessen Ausmaß die Eheleute gleichfalls streiten, dessen Verursachung ohne Drittbeteiligung die Antragsgegnerin aber eingeräumt hat. Der Versicherung ist kein Schaden angezeigt worden. Diese Schiebetür ist durch Kontakt mit einem Poller beschädigt worden. Der Ehemann, der zeitweilig einen Pkw von seiner Schwester ausgeliehen hatte, zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für das streitgegenständliche Fahrzeug bis zuletzt allein.
3
Die Eheleute bestellten außerdem auf den Namen der Ehefrau am 18.12.2020 einen Fahrradaufsatz (Thule 926002 Fahrräder VeloCompact 926, 3 Bikes, 13 PIN) für 487,39 Euro, welcher am 22.12.2020 geliefert wurde.
4
Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Ehemannes vom 07.10.2024 hin mit Beschluss vom 27.11.2024 angeordnet, dass die Antragsgegnerin den Pkw S… A… mit dem amtlichen Kennzeichen … einschließlich Ersatzreifen und Fahrradträger an den Antragsteller herauszugeben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Das Fahrzeug befindet sich inzwischen im Besitz des Ehemannes, der einen Kostenvoranschlag für aus seiner Sicht notwendige Reparaturen eingeholt hat. Die Erforderlichkeit entsprechender Maßnahmen wird von Seiten der Ehefrau bestritten, den Kostenvoranschlag, der ungefähr 12.000 Euro umfasst, hält sie für übersetzt. Der nächste TÜV-Termin ist in wenigen Monaten fällig.
5
Gegen den am 28.11.2024 erlassenen und ihr am 04.12.2024 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts über die Verteilung der Haushaltsgegenstände wendet sich die derzeit nicht berufstätige Antragsgegnerin mit ihrer am 04.01.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie meint, dass das Ungleichgewicht der Vermögensverhältnisse der Beteiligten nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Das verfahrensgegenständliche Auto sei als Ersatz für ihren Firmenwagen angeschafft worden und in erster Linie von ihr genutzt worden. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt seiner Anschaffung im Jahr 2019 über ein eigenes Fahrzeug, einen VW Golf, verfügt, den er ca. zwei Jahre später abgeschafft habe, was zeige, dass er nicht auf ein eigenes Kfz angewiesen sei. In den vergangenen drei Jahren der Trennung habe sie das Kfz genutzt und der Antragsteller sich ein Auto seiner Schwester geliehen. Sie selbst habe längere Wege wegen der Kinder als der Antragsteller zurückzulegen und sei gesundheitlich beeinträchtigt. Ihrer Ansicht nach wird zu wenig berücksichtigt, dass sie über viele Jahre hinweg die Hauptlast bei der Familienarbeit geleistet und ihre Ersparnisse in die Finanzierung des – im Miteigentum der Eheleute stehenden, derzeit vom Ehemann bewohnten – Familienheims eingebracht habe. Den Fahrradträger habe sie gekauft und genutzt. Es handele sich um kein fest mit dem Auto verbundenes Zubehör und dürfe daher nicht einfach mit ihm zugewiesen werden.
6
Der Antragsteller verweist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die zum Pkw gehörigen Fahrzeugschlüssel sowie die Kindersitze ihm gleichfalls herauszugeben seien, da diese für den Transport der Kinder unabdingbar seien. Für den Grundträger bzw. Fahrradaufsatz fehle der Halter (Arm) zur Fixierung des dritten Fahrrads sowie die beiden Schlüssel zur Diebstahlsicherung dort angebrachter Fahrräder. Er meint, dass die Verhältnisse der Beteiligten zutreffend gewürdigt worden sind; er selbst gehe vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nach und übernehme die überwiegende Betreuung der Kinder. Aus seiner Sicht darf das früher von seiner Ehefrau erzielte hohe Einkommen nicht übersehen werden; er bezweifele, dass sie – wie sie vorträgt – bei einer nach der Trennung angetretenen Stelle tatsächlich in der Probezeit gekündigt worden sei. Zudem erinnert er daran, dass er sämtliche Unterhaltskosten für das Auto auch bei ausschließlicher Nutzung durch die Ehefrau getragen und ihm im ersten Trennungsjahr kein Fahrzeug zur eigenen Nutzung bzw. auch nicht zur Betreuung der Kinder zur Verfügung gestanden habe.
II.
7
Die gem. § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Ergänzung des Tenors, insbesondere zur Anordnung einer Vergütung für die Benutzung des Autos.
8
1. Leben die Ehegatten getrennt, so kann gem. § 1361a Abs. 1 BGB jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Gemäß Absatz 2 werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet gem. Absatz 3 das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen, wobei gem. Absatz 4 die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
9
a) Sowohl der Pkw als auch die in ihm befindlichen Kindersitze sowie der vier Fahrräder fassende Trägeraufsatz sind Haushaltsgegenstände. Denn sie sind für die tatsächliche Verwendung im Rahmen der Lebensführung der Familie angeschafft und genutzt worden. Der Zeitpunkt der Anschaffung ist unerheblich; die bis zur endgültigen Trennung für den gemeinsamen Haushalt erworbenen Sachen gehören zu den Haushaltsgegenständen (vgl. Weber-Monecke, in: MünchKommBGB 9. Aufl. § 1361a BGB Rn. 4). Das Auto ist nicht (nur) für berufliche Zwecke genutzt, sondern für alle im familiären Bereich anfallenden Fahrten eingesetzt worden, das gleiche gilt für die weiteren Gegenstände.
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b) Das Alleineigentum eines der beiden Beteiligten steht nicht fest. Das Beschwerdegericht kommt zu keinem anderen Ergebnis als das Amtsgericht. Denn es genügt nicht, dass die Gegenleistung für die Anschaffung eines Gegenstands mit eigenen Mitteln erbracht oder ein Pkw auf den Namen des Ehepartners zugelassen worden ist; es muss darüber hinaus bewiesen werden, dass der Ehepartner den Gegenstand für sich allein erwerben wollte. Keiner der verfahrensgegenständlichen Gegenstände ist nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten für eine Person allein erworben worden. Beim Erwerb von Haushaltsgegenständen für den gemeinsamen Haushalt sind die dinglichen Erklärungen von Veräußerer und Erwerber ohne Vorliegen besonderer Umstände als Übereignung an den, den es angeht, zu verstehen, so dass sie in der Regel zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner führen (vgl. Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 1361a BGB Rn. 53). § 1568b Abs. 2 BGB, demzufolge Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten gelten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest, findet entsprechende Anwendung.
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c) Mithin sind diese im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände nach den Grundsätzen der Billigkeit zur vorläufigen Nutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen; eine anderweite Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Sinne des § 1361a Abs. 4 BGB konnte weder außergerichtlich noch während der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung getroffen werden. Die Verteilung kann sich, da sie nur vorläufigen Charakter hat, wie hier auf einzelne Gegenstände beschränken (vg. Wunderlin, in: Schulz/Hauß, Familienrecht 3. Aufl. § 1361a BGB Rn. 12). Auf die insoweit grundsätzlich heranzuziehenden Grundsätze im allgemeinen und der vorliegend bei den Ehegatten zu berücksichtigen Umstände, namentlich Betreuungsumfang, Berufstätigkeit, finanzielle Verhältnisse und Wohnumgebung ist das Amtsgericht ausführlich eingegangen; dem schließt sich das Beschwerdegericht vollumfänglich an. Auch die weiteren von den Beteiligten nunmehr genannten, im Sachverhalt bereits aufgeführten Gesichtspunkte, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Senat spricht dementsprechend alle hier verfahrensgegenständlichen Gegenstände dem Antragsteller zu.
12
d) Es verbleibt zu entscheiden, ob eine Vergütung festzusetzen ist. Eine solche erachtet der Senat angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für angebracht, auch wenn keiner der Ehegatten eine solche gefordert, sondern vielmehr [nur] die Überlassung der angesprochenen Haushaltsgegenstände für den eigenen Gebrauch begehrt hat.
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(1) Das Familiengericht ist indes nicht an etwaige Anträge der Ehegatten gebunden (vgl. Erbarth, in: BeckOKG Stand 01.11.2024 § 1361a BGB Rn. 107 und in: MünchKommFamFG 4. Aufl. § 203 Rn. 10; Voppel, in: Staudinger BGB (2024) § 1361a Rn. 55; Weber-Monecke, in: MünchKommBGB § 1361a Rn 20; Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer 7. Aufl. § 1361a BGB Rn 37).
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(2) Es wird zwar auch vertreten, dass die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraussetzt (OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; Frankfurt FamRZ 2019, 783; Götz, in: Grüneberg BGB 84. Aufl. § 1361a Rn. 17; Kroll-Ludwigs, in: Erman BGB 17. Aufl. § 1361a Rn. 13, Neumann, in: BeckOK Stand 01.11.2024 Rn. 12 a.E.). Dem vermag sich der Senat jedoch schon wegen des Wortlauts des § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB – [das Familiengericht] „kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen“ – nicht anschließen. Zwar sind Verfahren wegen Haushaltssachen keine amtswegigen Verfahren; sie werden gemäß § 203 Abs. 1 S. 1 FamFG [nur] auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet. Bereits aus § 1361a Abs. 1 BGB lässt sich jedoch ableiten – ein Ehegatte kann einen Gegenstand vom anderen Ehegatten herausverlangen, ist jedoch unter bestimmten Umständen verpflichtet, diesen Gegenstand dem anderen zu überlassen – dass es sich um keine klassische Anspruchsnorm handelt, bei welcher der geltende gemachte Anspruch zugesprochen oder der Antrag abgewiesen wird, sondern dass je nach Ergebnis der Amtsermittlung, § 26 FamFG, ggf. das Gegenteil dessen ausgesprochen wird, was ein Antragsteller begehrt hat. Auseinandersetzungen über Haushaltsgegenstände erfolgen auch nach Aufhebung der Hausratsverordnung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das sich nicht – wie die Familienstreitsachen nach § 112 FamFG – an den von der Parteiherrschaft bestimmten Grundsätzen der Zivilprozessordnung orientiert. Der Familienrichter soll vielmehr ohne starre gesetzliche Fesseln eine schnelle, einfache und zweckmäßige Regelung finden (Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 5. Kap. Rn. 1 f.).
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Also ist weder ein Antrag auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung noch eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des [jeweiligen] Anspruchstellers erforderlich, um eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts zu ermöglichen.
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(3) Mithin verbleibt es bei der Befugnis des angerufenen Gerichts, eine angemessene Vergütung für die Benutzung der nach § 1361a Abs. 2 BGB zu überlassenden Gegenstände festzusetzen. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Da der Antragsteller über ein Einkommen verfügt, das ihm die Zahlung einer Nutzungsentschädigung erlaubt, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder den Unterhalt der Personen, denen er unterhaltspflichtig ist, zu gefährden – beide Eheleute sind, das sei an dieser Stelle angemerkt, nicht vermögenslos – hält der Senat es für billig, eine Vergütung für die Nutzung des Pkw festzusetzen.
17
e) Die Höhe der Vergütung orientiert sich grundsätzlich – da ein Ausgleich im Rahmen der vorläufigen Regelung nur für die Nutzung erfolgt – am objektiven Nutzungs/Mietwert der Gegenstände, nicht am Verkehrswert, soweit dieser nicht den Mietwert beeinflusst. Er kann im Hinblick auf die fortbestehende Ehe jedenfalls vor Rechtshängigkeit der Ehescheidung niedriger anzusetzen sein. Da nur eine vorläufige Nutzungsregelung getroffen werden kann, ist die Nutzungsvergütung auf den Ausgleich des Nutzungsausfalls (der Hälfte des Pkw) als solchen beschränkt (vgl. Dürbeck a.a.O. § 1361a BGB Rn. 38). Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass der Antragsteller in der ersten Trennungszeit den Pkw nicht nutzen konnte, ohne hierfür einen Ausgleich zu erhalten. Der Senat setzt diesen im Hinblick auf die Gesamtumstände auf 150,00 Euro im Monat fest.
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2. Der Tenor zu 1 des erstinstanzlichen Beschlusses ist aus diesem Grunde entsprechend zu ergänzen.
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3. Der Senat ist sich, wie im Termin bereits ausführlich erörtert, bewusst, dass mit der getroffenen Regelung nur ein Teil der sich aus der vorangegangenen und künftigen alleinigen Nutzung des Pkw durch einen Ehegatten ergebenden möglichen Streitpunkten, etwa der entstandene Schaden am Pkw, eine Lösung gefunden werden kann. Der Senat wollte diese Fragen durch eine Vereinbarung der Ehegatten umfassend regeln, was bedauerlicherweise trotz Bemühens um eine gütliche Einigung nicht gelungen ist. Den Beteiligten steht aber offen, eine solche Regelung außergerichtlich zu treffen.
III.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Feskorn, in: Zöller ZPO 35. Aufl. § 84 FamFG Rn. 3); die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 48 Abs. 2 Alt. 1 FamGKG.
21
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht abschließend geklärt, ob die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung einen entsprechenden Antrag bzw. eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraussetzt (s. obige Darstellung unter 1 d); der Senat vermag sich der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; Frankfurt FamRZ 2019, 783) nicht anzuschließen.