Titel:
Keine einstweilige Anordnung auf Befreiung von der dienstlichlichen Verschwiegenheitspflicht einer Richterin – Zulässigkeit – Vorwegnahme der Hauptsache
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
DRiG § 46
BBG § 68
Leitsätze:
1. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer begehrten Befreiung von der dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht aus einem früheren Richterverhältnis zu verpflichten dürfte fehlen, falls die Antragsgegnerin bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich klargestellt hat, dass die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt und daher zur Durchsetzung der geltend gemachten Auskunftsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz keiner Aussagegenehmigung bedarf. Daran muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Begehrt die Antragstellerin mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht für ein konkretes Klageerfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verpflichten, keine vorläufige Maßnahme, sondern – jedenfalls insoweit – die endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren erstrebten umfassenden Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, müssen im Hinblick auf einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO wesentliche Nachteile durch eine fehlende Befreiung dargetan werden. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstrecht, Bundesrichter, Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung, einstweilige Anordnung, schwerer Nachteil, Richterrecht, Aussage, Beamtenrecht, Auskunft, Verschwiegenheitspflicht
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 21.11.2024 – M 5 E 24.6675
Fundstelle:
BeckRS 2025, 819
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2024 – M 5 E 24.6675 – wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin, eine ehemalige Richterin im Dienst der Antragsgegnerin (vgl. Dienstgericht des Bundes, U.v. 4.5.2023 – RiSt 1/21), begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht für das von ihr geführte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 2 K 350/22).
2
Sie hatte mit Schreiben vom 12. Juli 2024 und 2. August 2024 bei der Antragsgegnerin die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht „für beabsichtigte Aussagen in allen meine Person betreffenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bei den damit befassten Staatsorganen (Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen) für jeweils den gesamten Instanzenzug … sowie zu allen Strafverfahren und zur aktenkundigen und damit wahrheitsgemäßen Unterrichtung der medialen Öffentlichkeit im In- und Ausland“ beantragt.
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Dieser Antrag bezog sich ausdrücklich auch auf das bei dem Verwaltungsgericht Berlin geführte Klageverfahren VG 2 K 350/22, in dem die Antragstellerin in erster Linie die Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Hinblick auf zwei Treffen von Vertretern des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe ihrer Geschäftsbereiche begehrt, die am 4. Dezember 2020 und am 15. April 2021 stattgefunden hatten. Das Bundesministerium der Justiz hatte in diesem Zusammenhang die Auskunft gegeben, dass zu den Treffen keinerlei Aktenvermerke oder andere amtliche Informationen vorhanden seien und auch nicht über Personalangelegenheiten der Antragstellerin gesprochen worden sei. Das hält die Antragstellerin für unglaubhaft. Sie ist der Auffassung, sie müsse alle tatsächlichen jahrelangen „Hintergründe“ dieser beiden Treffen durch die Schilderung aller Umstände in sämtlichen dienstrechtlichen Verfahren der Antragstellerin abbilden, um darzulegen, dass die Behauptung des Ministeriums unzutreffend und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Da sie dabei Tatsachen offenbaren wolle, die bislang noch nicht öffentlich bekannt seien, die ihr nur im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Bewerbungsverfahren bekannt geworden seien und die zugleich Personalangelegenheiten Dritter beträfen, benötige sie für einen umfassenden Vortrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht. Zudem sei sie bestrebt, ihren durch die Entscheidungen des Richterdienstgerichts des Bundes vollständig zerstörten Ruf als Bundesrichterin durch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wiederherzustellen.
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Mit Schreiben vom 16. August 2024 hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zu einer zeitnahen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung der begehrten Aussagegenehmigung zu verpflichten.
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Am 8. November 2024 hat sie beim Verwaltungsgericht zudem beantragt,
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die Antragsgegnerin im Weg des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die beantragte Ausnahmegenehmigung von der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 46 DRiG i.V.m. § 68 BBG zu erteilen, bevor eine – für den 22. November 2024 anberaumte – mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Berlin im Verfahren VG 2 K 350/22 stattfinden wird.
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Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. November 2024 als unbegründet erachtet und abgelehnt.
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Die Antragstellerin hat hiergegen fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Auf die Beschwerdebegründung in den Schreiben vom 20. Dezember 2024 und 10. Januar 2025 wird Bezug genommen.
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Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragstellerin in der von der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung, ohne weitere Akten beizuziehen und weitere Stellungnahmen der Antragstellerin abzuwarten, weil das Eilverfahren entscheidungsreif ist.
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1. Dem Antrag, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2024 (2 AV 4.24) und vom 26. November 2024 (2 AV 2.24 und 2 AV 3.24) entschieden hat, kann nicht entsprochen werden.
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Die Aussetzung eines Verfahrens kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im streitgegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin meint, es gehe in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren um die abschließende Klärung der Frage, ob das Verwaltungsgericht München wegen „institutioneller Voreingenommenheit“ für die Bearbeitung ihrer Rechtsstreitigkeiten den Charakter eines unzulässigen „Ausnahmegerichts“ trage. Abgesehen davon, dass diesem Vorwurf jede Substanz fehlt, kann er eine Aussetzung von vornherein nicht rechtfertigen. Denn die damit aufgeworfene Frage, ob erstinstanzlich das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde, ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO nicht entscheidungserheblich.
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2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, 4 VwGO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen.
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a) Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf den gesetzlichen Richter verletzt und ein „rechtswidriges unfaires Verfahren“ durchgeführt, gehen von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren (mehr) vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht – innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens – den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 6 CE 21.3272 – juris Rn. 12; B.v. 26.1 2015 – 6 CE 15.2800 – juris Rn. 32; B.v. 10.8.2011 – 6 CS 11.1338 – juris Rn. 10; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.873 – juris Rn. 17 f.; OVG NW, B.v. 12.6.2014 – 1 B 271/14 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Selbst wenn die behaupteten Verfahrensverstöße vorliegen sollten, bestünde kein Grund, die Sache entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 130 Rn. 4).
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b) Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung der begehrten Befreiung von der dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht aus dem früheren Richterverhältnis zu verpflichten, dürfte bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein.
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Zunächst bestehen schon Zweifel an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihrem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, gibt die Antragstellerin selbst zu erkennen, dass es jedenfalls derzeit einer Entscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht bedarf. Unabhängig davon dürfte das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch deshalb fehlen, weil die Antragsgegnerin bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich klargestellt hat, dass die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt und daher zur Durchsetzung der geltend gemachten Auskunftsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz keiner Aussagegenehmigung bedarf. Daran muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen.
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c) Der Eilantrag ist jedenfalls unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind. Die Hauptsache soll dabei grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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aa) Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Notwendigkeit zur Regelung des zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses durch einstweilige Anordnung ist nach summarischer Prüfung und Würdigung aller Umstände nicht zu erkennen.
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Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht für das Klageerfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 2 K 350/22) zu verpflichten, begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern – jedenfalls insoweit – die endgültige Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren erstrebten umfassenden Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht. Denn die von der Antragstellerin nach einem Erfolg im Eilverfahren geplante umfassende Aussage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ließe sich nicht mehr rückgängig machen.
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Ein Anordnungsgrund ist bei einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gegeben, wenn der Antragstellerin ansonsten unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (ständige Rechtsprechung., vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 3 CE 13.2600 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 23.11.2020 – 6 CE 20.2357 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 23.7.2013 – 2 B 308/13 – juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Notlage von solchem Gewicht, die eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen ließe, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, inwieweit ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wesentliche Nachteile durch eine fehlende Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung entstehen könnten.
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Die Antragstellerin vermag auch mit der Beschwerde nicht hinreichend darzulegen, weshalb der Verweis auf das Verfahren der Hauptsache für sie mit unzumutbaren Nachteilen einhergehen sollte; insbesondere ist nichts für eine drohende Vereitelung subjektiv-öffentlicher Rechte erkennbar. Dafür, dass die Antragstellerin einen irreparablen Schaden erlitte, wenn sie zunächst das Ergebnis ihrer Klage auf Erteilung einer Aussagegenehmigung abwarten müsste, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass kein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich ist, für das die erstrebten Aussagen der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin sachdienlich sein könnten, nachdem für das dort verfolgte Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz kein rechtliches oder berechtigtes Interesse dargetan werden muss. Auch nach Auffassung des mit dem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz befassten Verwaltungsgerichts Berlin ist ausweislich des Beschlusses vom 19. September 2024 – VG 2 K 350/22 – über die Ablehnung eines Aussetzungsantrags nicht erkennbar, dass dienstliche Angelegenheiten, die der Antragstellerin bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit als Richterin am Bundesfinanzhof bekannt geworden sind, für ihren Anspruch auf Informationszugang relevant sein könnten.
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Eine Notlage, die eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, die von ihr beabsichtigte Schilderung „aller ‚jahrelangen Hintergründe‘ zu diesen Treffen“ sei erforderlich, um die Plausibilität der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erschüttern, es gebe keine Besprechungsvermerke, Videoaufzeichnungen oder Ähnliches zu den genannten Treffen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die von der Antragstellerin angekündigte umfassende Schilderung Richtigkeitszweifel an der Auskunft der Antragsgegnerin wecken könnte. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem von der Antragstellerin hervorgehobenen zeitlichen Zusammenhang zwischen den genannten Treffen am 4. Dezember 2020 und 15. April 2021 einerseits und den gegen sie gerichteten dienstrechtlichen Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes oder dem am 22. April 2022 ergangenen Widerspruch einschließlich der Kürzung der Besoldungsbezüge andererseits die von der Antragstellerin unterstellte Bedeutung zukommen könnte. Im Übrigen ist auch nicht annähernd erkennbar, wie damit die Plausibilität der Angaben der Antragsgegnerin erschüttert werden könnte und welchen prozessualen Nutzen die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin daraus ziehen könnte.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei außerdem bestrebt, ihren durch Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes vom 22. Juni 2022 – RiZ 2/16 – und vom 4. Mai 2023 – RiSt 1/21 – zu Unrecht vollständig zerstörten Ruf als Bundesrichterin wiederherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist. Das Fehlen der begehrten Aussagegenehmigung kann daher insoweit ebenfalls keine schweren und unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin zur Folge haben, die ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Ein Anordnungsgrund ist nach alledem nicht ersichtlich.
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bb) Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Das ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall.
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3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).