Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.01.2025 – 4 B 23.2005
Titel:

Rubrumsberichtigung nur bei Erklärungsirrtum

Normenketten:
VWGO § 56 Abs. 2, § 118 Abs. 1
ZPO § 173
Leitsätze:
1. Ein Rubrum ist unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Abgabe eines (elektronischen) Empfangsbekenntnisses kann nicht der Erklärungsinhalt einer Beteiligungserklärung nach § 63 Nr. 4 VwGO entnommen werden. Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis enthält lediglich die Erklärung des Abgebenden, dass das Dokument zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt tatsächlich zugestellt worden ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Berichtigung des Rubrums (abgelehnt), (Keine) Beteiligungserklärung des Vertreters des öffentlichen Interesses, Erklärungsinhalt eines Empfangsbekenntnisses, Unrichtigkeit, Erklärungsirrtum, Empfangsbekenntnis, Beteiligung, Zustellung, Rubrumsberichtigung, Vertreter des öffentlichen Interesses
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2024 – AN 4 K 21.01492
Fundstelle:
BeckRS 2025, 818

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Urteils vom 14. November 2024 wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Senat entscheidet über den nach § 118 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 8. Januar 2025 auf Aufnahme der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses in das Rubrum des Urteils des Senats vom 14. November 2024 gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
2
Der Antrag hat keinen Erfolg, da das Urteil vom 14. November 2024 keine einer Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 118 Abs. 1 VwGO enthält.
3
Ein Rubrum ist unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist; die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (BVerwG, B.v. 26.2.2013 – 5 B 100.12 – juris Rn. 2).
4
Das Rubrum des Urteils ist bereits nicht unrichtig. Bis zum Erlass des Urteils hatte sich die Landesanwaltschaft nicht als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, so dass ihre Nennung im Rubrum nicht versehentlich, sondern bewusst unterblieb. Ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem liegt daher nicht vor. Dass die Landesanwaltschaft das Rubrum für falsch hält, ist im Rahmen des § 118 VwGO unbeachtlich. Die Korrektur einer angeblich falschen Entscheidung ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2020 – 6 CE 20.1322 – juris).
5
Der Senat teilt im Übrigen die Ansicht der Landesanwaltschaft, sie habe sich durch die Abgabe von (elektronischen) Empfangsbekenntnissen (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO) am Verfahren beteiligt, nicht. Der Abgabe eines (elektronischen) Empfangsbekenntnisses kann nicht der Erklärungsinhalt einer Beteiligungserklärung nach § 63 Nr. 4 VwGO entnommen werden. Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis enthält lediglich die Erklärung des Abgebenden, dass das Dokument zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt tatsächlich zugestellt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2022 – 9 B 2.22 – NJW 2023, 1249 = juris).
6
Erst mit dem Schriftsatz vom 8. Januar 2025 hat die Landesanwaltschaft innerhalb noch offener Rechtsmittelfrist (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 11.11.1993 – 3 C 45.91 – NJW 1994, 3024 = juris Rn. 19) eine Beteiligungserklärung abgegeben; seit diesem Zeitpunkt wird sie dementsprechend als Beteiligte geführt.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).