Titel:
Bedürfnisprinzip, Bedürfnisprüfung, Freistellung, Jäger, Sportschütze, Grundkontingent an Kurzwaffen, Anrechnung von zu anderen Zwecken erworbenen Waffen
Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 12, § 13, § 14, § 17
Schlagworte:
Bedürfnisprinzip, Bedürfnisprüfung, Freistellung, Jäger, Sportschütze, Grundkontingent an Kurzwaffen, Anrechnung von zu anderen Zwecken erworbenen Waffen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 8093
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist we-gen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Er verfügt über einen derzeit bis März 2026 gültigen Jagdschein und zwei grüne Waffenbesitzkarten sowie eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen.
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Im Juli 2023 beantragte der Kläger beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer vorherigen Erwerbsberechtigung zum Erwerb einer halbautomatischen Pistole (Kaliber . … …*) für die Wildschweinjagd.
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Mit Schreiben vom 1. August 2023 teilte das Landratsamt ihm mit, dass er als Sportschütze bereits über zwei Kurzwaffen verfüge, die er als zweite Jagdwaffe nutzen könne und die für die Wildschweinjagd geeignet seien. Es fehle daher am waffenrechtlichen Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 WaffG. Gemäß § 13 Abs. 2 WaffG dürften Jäger zwar zwei Kurzwaffen bedürfnisfrei besitzen. Dabei seien aber auch Kurzwaffen, die bereits aus anderen Gründen (etwa als Sportschütze) in berechtigtem Besitz des Jägers seien, zu berücksichtigen, sofern diese für die vorgesehenen Jagdzwecke geeignet seien. Dies sei wegen des öffentlichen Interesses daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, geboten und ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 WaffG, Jägern einen Sockelbestand von zwei Kurzwaffen zu ermöglichen, bei dem es grundsätzlich aber auch bleiben solle, sofern nicht ein Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe nach § 13 Abs. 1 WaffG konkret nachgewiesen werden könne (mit Verweis auf VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 – und OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –). Ohne nachvollziehbare Begründung sei eine weitere Kurzwaffe als Jäger daher für den Kläger nicht genehmigungsfähig.
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Am 22. Mai 2024 beantragte der Kläger die Erteilung einer weiteren grünen Waffenbesitzkarte sowie eine vorherige Erwerbsberechtigung zum Erwerb einer Waffe und eine Munitionserwerbsberechtigung betreffend eine halbautomatische Pistole – Modell: … … … … … … – als „zweite jagdliche Kurzwaffe“. Diese erreiche für den „Fangbeziehungsweise Stoppschuss“ eine „gute jagdliche Vereinbarkeit“ und „Nutzung“.
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Unter dem 11. Juni 2024 teilte das Landratsamt dem Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur vorherigen Antragstellung mit, dass dem Antrag wiederum nicht stattgegeben werden könne. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 2024 erwiderte der Kläger, dass ein Sportschütze seine Sportwaffen nicht für Jagdzwecke und umgekehrt auch ein Jäger seine Waffen nicht zum sportlichen Schießen einsetzen könne. Er müsse sich die in seinem Besitz befindlichen Sportwaffen nicht anrechnen lassen. Eine Verwendung der Waffen sei nur für den vom Bedürfnis umfassten Zweck gesetzlich gestattet. Auf § 12 WaffG werde verwiesen.
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Das Landratsamt wiederholte unter dem 2. Juli 2024 die Ausführungen aus dem Schreiben vom 1. August 2023 und wies zusätzlich darauf hin, dass diese auf einem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des lnnern, für Sport und Integration vom 3. April 2023 beruhten, das diese Verwaltungspraxis vorgegeben habe. Da der Kläger als Sportschütze Kurzwaffen besitze, von denen vier mit den Kalibern . … … und * … … als Fangschusswaffe geeignet seien, bedürfe er einer dritten Kurzwaffe als Jäger nicht. Sollte der Antrag nicht zurückgenommen werden, müsse er kostenpflichtig abgelehnt werden.
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Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers „auf Erteilung einer zweiten Kurzwaffe als Jäger“ schließlich ab (Ziffer I. des Bescheids). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern II. und III.; Gebühren: 100,00 EUR; Auslagen: 3,67 EUR). Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen aus den Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, dass es gemäß §§ 48, 49 WaffG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig sei. Die Erlaubnisversagung beeinträchtige den Kläger nicht in der Ausübung der Jagd und sei vor dem Hintergrund des das gesamte Waffenrecht tragenden Prinzips der „Verknappung von Waffen“ gerechtfertigt.
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Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2024 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben lassen. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, andere in seinem Besitz befindliche Kurzwaffen auch zur Jagd einzusetzen. Die Rechtsansicht des Landratsamts verstoße gegen das Bedürfnisprinzip der §§ 8, 12 ff. WaffG. In § 12 WaffG sei die Rede von dem „,vom Bedürfnis umfassten Zweck‘“. Damit solle erreicht werden, dass Schusswaffen, die aus einem bestimmten Bedürfnisgrund bewilligt worden seien, nicht zu anderen Zwecken eingesetzt würden. So sei beispielsweise ein Jäger, der gleichzeitig Sportschütze und Sammler sei und dem der Erwerb eines Revolvers mit dem Kaliber . … … genehmigt worden sei, darauf beschränkt, diesen Revolver nur zu dem angegebenen Zweck einzusetzen. Ein bedürfnisfremder (im Sinne von des bedürfniswechselnden oder -ändernden) Umgangs mit einer Waffe sei nicht gestattet. Hierzu verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf eigene Veröffentlichungen zu dieser Thematik sowie einen weiteren fachrechtlichen Beitrag, der die klägerische Ansicht teile.
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Der Kläger lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 11. Juli 2024 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für den Erwerb und den Besitz einer halbautomatischen Pistole – Modell: … … … … … … – zu erteilen.
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Das Landratsamt ist der Klage für den Beklagten entgegengetreten und beantragt,
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Hierzu nimmt es Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass ein Verstoß gegen das Bedürfnisprinzip nicht vorliege. lm Gegenteil, die Aufgabe der Waffenbehörde sei es, im Rahmen des § 13 Abs. 2 WaffG den auch auf anderen Bedürfnisgründen beruhenden, berechtigten Kurzwaffenbesitz zu berücksichtigen, sofern die betreffenden Kurzwaffen für die vorgesehenen Jagdzwecke geeignet seien. Der Kläger trage im Wesentlichen die gleiche Rechtsauffassung zum Bedürfnisbegriff vor wie der damalige Kläger im Falle des zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (20 A 529/10), auf den daher vollumfänglich zu verweisen sei. Zum Erwerb einer weiteren Kurzwaffe müsse der Kläger damit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nachweisen, warum er diese benötige und nicht auf die vorhandenen Kurzwaffen zurückgreifen könne. Er besitze aber zurzeit sieben Großkaliberkurzwaffen, die für die Jagdausübung geeignet seien. Des Weiteren hätte er die Möglichkeit auf Wechselsysteme zurückzugreifen, um etwa eine hauptsächlich sportlich genutzte Kurzwaffe zu einer jagdlich besser geeigneten Kurzwaffe umzubauen. Der Erwerb von Wechselsystemen im gleichen oder einem kleineren Kaliber sei erlaubnisfrei möglich und bedürfe lediglich der Eintragung in eine Waffenbesitzkarte (mit Verweis auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zum WaffG).
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. März 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 11. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Landratsamt hat dem Kläger die beantragte – und nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 WaffG erforderliche – Erlaubnis zurecht versagt. Der Erlaubniserteilung steht das Fehlen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit § 8 WaffG entgegen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen hat. Ein solcher Nachweis gemäß § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer (Nr. 1), und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind.
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Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff, bei dem es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, liegt eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des (künftigen) Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen. Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1997 – 1 C 16.97 –, juris, Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 24 ZB 21.1848 –, juris, Rn. 15).
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Für die in § 8 WaffG genannten Bedarfsgruppen sieht das Waffenrecht dabei in den §§ 13 ff. WaffG jeweils spezielle, das Bedürfniserfordernis konkretisierende Regelungen vor, die teils auch Freistellungen enthalten.
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Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf die für Jäger geltende Freistellung von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG berufen (a). Den demnach erforderlichen Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses hat er nicht erbracht (b).
21
a) Die vom Kläger begehrte waffenrechtliche Erlaubnis kann nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ohne Bedürfnisnachweis erteilt werden.
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Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind (Jäger), wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen (Nr. 1), und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Nr. 2). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolgt aber bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, keine Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen.
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Die Freistellung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG greift vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Zwar sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt, da es sich bei der Schusswaffe, die Gegenstand des Erlaubnisantrags des Klägers ist (halbautomatische Pistole – Modell: … … … … … …*), nicht um eine nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffe handelt. Indes ist das Kontingent von zwei Kurzwaffen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG bereits ausgeschöpft.
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Der Kläger verfügt ausweislich des Waffendatenblatts zunächst als „Sportschütze – § 14 Abs. 4 WaffG“ über einen P* …-Revolver (Kaliber . … … …*), der in seine gelbe Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragen ist. Ferner besitzt er eine Kurzwaffe als „Jäger – § 13 Abs. 1 und 3 WaffG“ mit entsprechender Eintragung in seine grüne Waffenbesitzkarte Nr. … (Modell: … … …; Kategorie … … … …*) und darüber hinaus als „Sportschütze – § 14 Abs. 2 WaffG“ beziehungsweise „Sportschütze – § 14 Abs. 3 WaffG“ einen Revolver (Kaliber . … …*) und sieben weitere halbautomatische Pistolen (Kaliber: 1x . … …, 3x … …, 2x …, 1x . … …*), die in seine grünen Waffenbesitzkarten Nr. … und … eingetragen sind. Von den letztgenannten acht Waffen eignen sich mehrere unstreitig auch als jagdliche Kurzwaffen, insbesondere die halbautomatischen Pistolen mit den Kalibern … … und . … … Deshalb kann der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis für die vorliegend betroffene Kurzwaffe nicht mehr als zweite Kurzwaffe nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ohne Bedürfnisprüfung erhalten. Vielmehr muss er sich die bereits in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen, die zu jagdlichen Zwecken geeignet sind, ungeachtet dessen, dass er sie zum Zwecke des Sportschießens erworben hat, anrechnen lassen.
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Zwar enthält § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG dem Wortlaut nach keine Einschränkung, was den bereits vorhandenen Vorbesitz an Kurzwaffen anbetrifft. Dies ergibt sich indes aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die ersichtlich darauf abzielt, Jägern erstmals einen Sockelbestand von zwei Kurzwaffen zu ermöglichen, bei dem es dann aber auch grundsätzlich bleiben soll (vgl. OVG NRW, B.v. 5.4.2005 – 20 A 348/04 –, juris, Rn. 9; VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 –, juris, Rn. 16; VG Freiburg, U.v. 1.7.2020 – 1 K 2730/19 –, juris, Rn. 55; vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 5). Der mit dem Waffengesetz verfolgte – und namentlich auch dem Bedürfnisprinzip zugrundeliegende – gesetzgeberische Zweck, so wenige Waffen wie möglich ins Volk zu bringen, und das damit einhergehende öffentliche Interesse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, rechtfertigen es dabei, bei der Prüfung im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, ob jemandem im Hinblick auf das durch die Vorschrift vermutete Bedürfnis nach zwei Kurzwaffen der Erwerb einer (weiteren) Kurzwaffe zuzugestehen ist, bereits vorhandene Waffen, mit denen das Bedürfnis befriedigt werden kann, einzubeziehen. Denn der Befriedigung des durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG vermuteten Bedürfnisses bedarf es nicht, wenn dieses bereits anderweitig, nämlich durch bereits vorhandene Kurzwaffen, befriedigt ist oder werden kann. Darauf, ob die im Besitz befindlichen Waffen gerade auf der Grundlage der zuvor genannten Norm erworben wurden, kann es insoweit nicht ankommen. Überdies führte die Außerachtlassung von bereits vorhandene Kurzwaffen im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die nicht gerade auf der Grundlage dieser Vorschrift erworben wurden, unter Umständen zu dem mit der gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis, dass sogar eine (weitere) Erlaubnis zum Erwerb einer (gleichen) Kurzwaffe, die der Betreffende etwa aufgrund eines Bedürfnisses als Sportschütze bereits in Besitz hat, erteilt werden müsste. Das Vorstehende gilt nur dann nicht, wenn mit den außerhalb von § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erworbenen Kurzwaffen das jagdliche Bedürfnis nicht befriedigt werden kann (vgl. OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 –, juris, Rn. 16 ff.; in der Sache ebenso: OVG R-P, B.v. 1.6.2001 – 2 A 10461/00 –, juris, Rn. 3; VG Saarland, U.v. 3.6.2019 – 1 K 2465/17 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Freiburg, U.v. 1.7.2020 – 1 K 2730/19 –, juris, Rn. 58; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1390).
26
Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers überzeugen nicht.
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Der Verweis des Klägers auf die Beschränkung des Umgangs mit einer Waffe auf den bei der Erlaubniserteilung zugrundeliegenden Bedürfnisgrund, den sein Prozessbevollmächtigter auch in den genannten Veröffentlichungen (DWJ 4/2017 und 10/2018) im Wesentlichen anführt, verfängt nicht. Insbesondere folgt eine solche Beschränkung nicht aus § 12 WaffG und dem Umstand, dass dort an verschiedenen Stellen auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ abgestellt wird.
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§ 12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der prinzipiellen Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition aufgrund in der Person liegender Umstände und besonderer Interessenlagen in Sondersituationen (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Rn. 1). Der Vorschrift kann daher von vornherein keine allgemeine, das gesamte Waffenrecht und insbesondere das Bedürfnisprinzip als dessen zentrales Element (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 21 ZB 16.69 –, juris, Rn. 11) überschreibender Aussagegehalt entnommen werden.
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Ungeachtet dessen stellen die betreffenden Regelungen des § 12 WaffG ersichtlich auf ein zum konkreten Zeitpunkt des jeweiligen Tatbestandes, also etwa des Ausleihens, Führens oder Transports, vorhandenes Bedürfnis ab und beziehen sich nicht auf das Bedürfnis, das bei dem Erwerb einer bestimmten Waffe gegebenenfalls zugrunde lag (vgl. OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 13; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21c). So ist etwa die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG geregelte Freistellung von der Erlaubnispflicht bei vorübergehender Ausleihe (höchstens für einen Monat) „für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit“ auf das Bedürfnis des Entleihers („wer“) beschränkt, das gerade nicht identisch sein muss mit dem Bedürfnis, das bei dem Ausleiher bei der Erlaubniserteilung zugrunde lag (vgl. Nr. 12.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz – WaffVwV –; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21 f.). Dies ermöglicht insbesondere eine Entleihung von Schusswaffen unter Sportschützen und Jägern (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 60; Nr. 12.1.1.1 WaffVwV). Ein Jäger darf danach nur keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen (vgl. Nr. 12.1.1.1 WaffVwV; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21). Die Ausleihe von Sportwaffen durch einen Jäger, die gleichzeitig als Jagdwaffen tauglich sind, ist dagegen erlaubt (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21a f.; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 432 f.; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4), auch bei einer Ausleihe an/von sich selbst (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl.2022, § 12 Rn. 21a f.; Göbel, WM intern 2024, S. 10 [10]). Dass ein Jäger Waffen ausleiht, die zu schießsportlichen Zwecken erworben worden sind, schließt nicht aus, dass diese gleichermaßen von seinem jagdlichen Bedürfnis umfasst sein können. Eine Zweckentfremdung der Waffe gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis, wie der Gesetzgeber es in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG durch die Einschränkung der Ausleihe zu einem „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit“ verhindern will (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 60), geht damit nicht einher (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21a; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 432 f.; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4; Göbel, WM intern 2024, S. 10 [10]). Der Gesetzgeber wollte vielmehr solche Konstellationen missbräuchlicher Schusswaffenverwendung ausschließen, in denen etwa ein Sportschütze seine Sportwaffe nutzt, um als – bewaffneter – Türsteher in einer Diskothek zu fungieren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 60, 61; OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 13; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 432 f.; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4). Nur insoweit wird auch von einem – vom Kläger angeführten – „das Bedürfnis wechselnden oder verändernden Umgang gesprochen“ (vgl. Nr. 12.1.1.1 WaffVwV; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 433). Entsprechend erlaubt auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG einem Jäger den Transport von zwei zur Jagd geeigneten Kurzwaffen aus seinem Besitz auf dem Weg zur Jagd (vgl. OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 10).
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Überdies führte die Ansicht des Klägers zu dem der gesetzgeberischen Intention erkennbar zuwiderlaufenden Ergebnis, dass bei mehreren Bedürfnissen für jedes Bedürfnis separat waffenrechtliche Erlaubnisse, unter Umständen für die gleichen Waffen, erteilt werden müssten, um insbesondere ein erlaubtes Führen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG zu ermöglichen. Des Weiteren liefe sie ins Leere, wenn eine Waffe „bedürfnisfrei“ erworben und besessen wird (vgl. OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 13).
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Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die Ausführungen in dem vom Kläger angeführten Fachbeitrag (Göbel, WM intern 2024, S. 10 f.) zu der – soweit ersichtlich – allein dort vertretenen Gegenauffassung betreffend die Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG keine andere Bewertung. Sie überzeugen auch für sich genommen nicht.
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Soweit in dem Beitrag ausgeführt wird, dass § 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 WaffG ausdrücklich „Jagdwaffen“ verlange und sich schon deshalb dem Wortlaut nach eine Anrechnung bereits vorhandener Kurzwaffen zu anderen Zwecken (etwa Sportschießen) verbiete, übergeht dies zum einen, dass „Jagdwaffen“ in § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als „Schusswaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind“, legaldefiniert sind. Das Bundesjagdgesetz enthält indes keine Liste solcher „Jagdwaffen“ und sieht auch in der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 19 BJagdG vor allem munitionsbezogene Verbote vor (vgl. auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 17; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1360 ff.). So verbietet insbesondere § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJagdG zwar die Jagd auf Wild mit Pistolen oder Revolvern, ausgenommen jedoch im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt. Dem Begriff der „Jagdwaffen“ kommt insoweit nur eine geringe Begrenzungsfunktion zu. Zum anderen folgt die einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG – wie dargestellt – vornehmlich aus dem Sinn und Zweck, der dem Bedürfnisprinzip insgesamt und namentlich auch § 13 WaffG zugrunde liegt, zum Schutz der Allgemeinheit „möglichst wenig Waffen ins Volk kommen“ zu lassen.
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Das weitere Argument, dass eine wechselseitige Anrechnung bei Jägern und Sportschützen oder Jägern und Waffensammler zu systemwidrigen und widersprüchlichen Ergebnissen führe, weil weder für Sportschützen noch für Waffensammler eine zahlenmäßige Beschränkung für Kurzwaffen bestehe, überzeugt ebenfalls nicht. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt wie erläutert eine Freistellung von der grundsätzlich durchzuführenden Bedürfnisprüfung dar und ist insofern als Ausnahmeregelung eng begrenzt. Der Regelung liegt (nur) die Überlegung zugrunde, dass ein Jagdscheininhaber zur Jagdausübung regelmäßig zwei Kurzwaffen benötigt und deshalb ein gesonderter Nachweis, dass solche Waffen benötigt werden, entbehrlich erscheint. Sie schließt gerade nicht aus, dass ein Jäger nach § 13 Abs. 1 WaffG oder § 8 WaffG im Einzelfall ein Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe für die Jagd nachweisen kann (vgl. erneut etwa OVG NRW, B.v. 5.4.2005 – 20 A 348/04 –, juris, Rn. 9; VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 –, juris, Rn. 18). Dementsprechend kann der Bestimmung auch nichts dafür entnommen werden, dass sie die Anwendung anderer Regelungen, die gerade eine Bedürfnisprüfung voraussetzen, ausnahmslos sperrt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG durch die Begrenzung auf zwei Kurzwaffen zu jagdlichen Zwecken noch zur Anwendung gelangen und § 14 Abs. 5 WaffG überspielen sollte, wenn ein Sportschütze das nach § 14 Abs. 5 WaffG zur Überschreitung des für Sportschützen grundsätzlich vorgesehenen Grundkontingents („drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition“) erforderliche gesteigerte schießsportliches Bedürfnis (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn. 72 ff.) für eine dritte oder weitere Kurzwaffe nachgewiesen hat. Mit Blick auf die Regelungen für Waffensammler ist die Konstellation schon im Ausgang eine völlig andere. Eine Waffensammelerlaubnis wird in Form einer roten Waffenbesitzkarte an Personen erteilt, die glaubhaft gemacht haben, Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung zu benötigen (§ 17 Abs. 1 WaffG). Der Erlaubnisinhaber ist regelmäßig im Besitz älterer, dem jeweiligen Sammelthema zuzuordnenden Schusswaffen ohne entsprechende Munitionserwerbserlaubnis. Diese Waffen werden – unbeschadet der nicht vorhandenen Munitionserwerbserlaubnis – in der Regel zu Jagdzwecken nicht gebrauchsfähig beziehungsweise geeignet sein, sodass sich die Frage einer (wechselseitigen) Anrechnung – anders als bei Sportschützen als Inhabern von grünen Waffenbesitzkarten mit eingetragener Munitionserwerbserlaubnis – schon gar nicht stellt (vgl. auch bereits VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 –, juris, Rn. 21). Zudem beinhaltet die einem Waffensammler erteilte Erlaubnis nicht das Führen der Waffe zum (anschließenden) Zweck der Jagd oder des Sportschießens. Anders als bei dem Sportschützen und dem Jäger dient die dem Waffensammler erteilte Erlaubnis gerade nicht dem Zweck des regelmäßigen Schießens, sondern soll vom Grundsatz her nur den Erwerb und Besitz der jeweiligen Waffen zum Sammeln ermöglichen (vgl. OVG NRW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 –, juris, Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 ZB 15.1972 –, juris, Rn. 16). Insoweit ist es auch nur folgerichtig, dass die quantitativ unbeschränkte Erlaubnismöglichkeit zum Sammeln von Waffen nach § 17 Abs. 1 WaffG nicht zur Umgehung der Kontingentierung der §§ 13 ff. WaffG führen kann (vgl. N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, § 11. Aufl. 2022, § 17 WaffG Rn. 5).
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Der Hinweis darauf schließlich, dass die Annahme, eine Kurzwaffe lasse sich problemlos sportlich wie jagdlich nutzen, fehlgehe, stellt die grundsätzliche Anrechnung von bereits vorhandenen Kurzwaffen bereits nicht in Frage. Der Beitrag führt aus, dass Sportschützen wegen der präziseren Wirkung auf übliche Distanzen regelmäßig langläufigere Kurzwaffen verwendeten, während Jäger wegen der besseren Führigkeit und dem geringeren Risiko, mit der geholsterten Kurzwaffe hängen zu bleiben, zu kürzeren Läufen tendierten, mit denen sie zugleich auf kurze Distanzen sichere Fangschüsse antragen oder die Bau- und Fallenjagd ausüben könnten. Dies zeigt jedoch lediglich im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen, dass im Einzelfall eine Ausnahme gelten kann, wenn mit den bereits vorhandenen, außerhalb von § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erworbenen Kurzwaffen das jagdliche Bedürfnis nicht befriedigt werden könnte.
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Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall von der Anrechnung der im Besitz des Klägers befindlichen weiteren und zur Jagd geeigneten Kurzwaffen im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG gegeben ist, lässt sich indes nicht feststellen. Der Kläger hat bereits der Sache nach nicht geltend gemacht, dass er mit den vorhandenen Kurzwaffen sein jagdliches Bedürfnis nicht befriedigen kann; dies ist auch nicht sonst ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit erstmals und lediglich näher ausgeführt, dass er die streitgegenständliche Kurzwaffe benötige, da sie eine besonders hohe Durchschlagkraft habe und durch den Polymergriff leicht sei. Sie sei geeignet für die Nachsuche und die Abgabe des eventuell erforderlichen Fangschusses. Seine bisherigen Waffen seien dagegen deutlich schwerer, wenn man sie ganze Zeit am Körper mit sich führen müsse. Darauf, ob eine Kurzwaffe gegebenenfalls „besser geeignet“ für jagdliche Zwecke ist als die vorhandenen, kann es angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG jedoch nicht ankommen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 5.4.2005 – 20 A 348/04 –, juris, Rn. 11). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht zumutbar wäre, sich von einer seiner bisherigen Kurzwaffen zu trennen, was ebenfalls der Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entgegenstünde (vgl. OVG NRW, B.v. 5.4.2005 – 20 A 348/04 –, juris, Rn. 4, 11 f.; OVG R-P, B.v. 1.6.2001 – 2 A 10461/00 –, juris, Rn. 3; VG Saarland, U.v. 3.6.2019 – 1 K 2465/17 –, juris, Rn. 34; VG Freiburg, U.v. 1.7.2020 – 1 K 2730/19 –, juris, Rn. 58; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 22a). Schließlich ist der Kläger auch der beklagtenseitigen Annahme, er könne auf die Möglichkeit eines erlaubnisfreien Erwerbs von Wechselsystemen im gleichen oder einem kleineren Kaliber nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zum WaffG verwiesen werden, nicht entgegengetreten.
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b) Mangels Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG hätte der Kläger somit ein konkretes Bedürfnis für die beantragte Kurzwaffe zu jagdlichen Zwecken nachweisen müssen. Dem ist er nicht nachgekommen.
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Insbesondere ist kein Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die beantragte Kurzwaffe über seine bereits vorhandenen Waffen hinaus, die den Sockelbestand des § 13 Abs. 2 WaffG bilden, nach § 13 Abs. 1 WaffG zur Jagdausübung „benötigt“. Der gesonderte Nachweis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG muss über jenen Bedarf hinausgehen, der sich durch den Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen befriedigen lässt und bereits durch die Innehabung eines Jagdscheines nachgewiesen ist. Ist das – wie hier aus den vorstehenden Gründen – nicht der Fall, so entspricht es gerade der in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Bewertung des Gesetzgebers, die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb einer weiteren Kurzwaffe abzulehnen (vgl. erneut etwa OVG NRW, B.v. 5.4.2005 – 20 A 348/04 –, juris, Rn. 9; VG Saarland, U.v. 3.6.2019 – 1 K 2465/17 –, juris, Rn. 31 ff.; vgl. auch in ähnlicher Konstellation: BVerwG, B.v. 19.9.2016 – 6 B 38/16 –, juris, Rn. 9). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es dem Kläger – wie unter a) ausgeführt – grundsätzlich auch zuzumuten ist, sich von einer der vorhandenen Kurzwaffen zu trennen oder gegebenenfalls auf Wechselsysteme zurückzugreifen.
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Ein Bedürfnis nach der allgemeinen Regelung des § 8 WaffG ist nach alledem ebenso wenig nachgewiesen. Insbesondere fehlt es aus den vorstehenden Gründen auch an der Erforderlichkeit nach § 8 Nr. 2 WaffG (vgl. auch in ähnlicher Konstellation: BVerwG, B.v. 19.9.2016 – 6 B 38/16 –, juris, Rn. 9).
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Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass ungeachtet der Beschränkung des streitgegenständlichen Erlaubnisantrags auf jagdliche Zwecke auch ein Bedürfnis des Klägers nach § 14 WaffG nicht nachgewiesen wäre.
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2. Die unter den Ziffern II. und III. des Bescheids erfolgte Kostenentscheidung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.