Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.01.2025 – 22 C 24.1466
Titel:

Keine Beiordnung eines Notanwalts für eine am Verwaltungsgericht anhängige Restitutionsklage - erfolglose Beschwerde

Normenketten:
ZPO § 78b Abs. 2
VwGO § 173 S. 1
Leitsatz:
§ 173 S. 1 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn im jeweiligen Verfahren Vertretungszwang besteht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beiordnung eines Notanwalts, Beiordnung, Notanwalt, Gewerbeuntersagung, Restitutionsklage, Vertretungszwang
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 18.07.2024 – RN 5 K 23.1118
Fundstelle:
BeckRS 2025, 808

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel weiter, dass ihm ein Notanwalt für eine am Verwaltungsgericht anhängige Restitutionsklage beigeordnet wird.
2
Der Kläger wandte sich unter dem Az. RN 5 K 19.2037 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gegen eine Gewerbeuntersagung und weitere gewerberechtliche Anordnungen. Seine Klage wurde mit Urteil vom 12. September 2022 abgewiesen. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2022 abgelehnt (Az. 22 ZB 22.2430). Infolgedessen erhob der Kläger am 22. März 2023 „Restitutionsklage gegen den Beschluss wegen der Amtspflichtverletzungen in dem gesamten Verfahren“ zum Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 22. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht Regensburg verwies (Az. 22 ZB 23.562).
3
Im dortigen Verfahren beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2023 und vom 26. September 2023 die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO.
4
Mit Beschluss vom 18. Juli 2024, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 6. August 2024 zugestellt, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo sich die Parteien gemäß § 67 Abs. 1 VwGO selbst vertreten könnten, nicht anwendbar. Der Antrag des Klägers sei auch nicht als PKH-Antrag auszulegen, da der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Dezember 2023 ausführlich über die Unterschiede des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und eines PKH-Antrags aufgeklärt und um Stellungnahme gebeten worden sei, welchen Antrag er stellen wolle. Hierauf habe er wiederholt klar und eindeutig mitgeteilt, dass er die Beiordnung eines Notanwalts begehre, und auch die übersandten Unterlagen zur PKH nicht ausgefüllt zurückgeschickt.
5
Mit am 9. August 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag legte der Kläger „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss ein. Er beantrage, in der Verwaltungsstreitsache gegen die Beklagte wegen Gewerbeuntersagung diese zur Zahlung von Schadensersatz und einer Entschädigungsleistung zur verurteilen. Es sei die Beiordnung eines Anwalts nach § 78b ZPO für die Wahrnehmung seiner Rechte geboten. Seine Rechtsschutzversicherung umfasse Delikte, die auf ein Insolvenzverfahren zurückgriffen, nicht. Zur lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts sei ein Fachanwalt erforderlich.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch in den Verfahren RN 5 K 19.2037, 22 ZB 22.2430 sowie 22 ZB 23.562 verwiesen.
II.
7
Die Beschwerde ist zulässig; sie wurde fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt. Auch geht der Senat davon aus, dass – entsprechend dem Hinweis bei der Rechtsmittelbelehrungdes Verwaltungsgerichts – für die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann (vgl. BGH, B.v. 24.3.2011 – I ZA 1.11 – juris Rn. 3); dem entspricht auch der Rechtsgedanke des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren selbst vertreten können. Unabhängig davon bleibt die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg.
8
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO nur Anwendung findet, wenn im jeweiligen Verfahren Vertretungszwang besteht (vgl. Toussaint in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 78b Rn. 2; Piekenbrock in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.12. 2024, § 78b Rn. 3). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Norm angesichts dessen, dass die Parteien sich dort selbst vertreten können (§ 67 Abs. 1 VwGO), mithin nicht anwendbar.
9
Das Verwaltungsgericht hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen der Antrag des Klägers allein als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen war, ganz abgesehen davon, dass der Kläger darauf in seinem Beschwerdevorbringen nicht eingeht.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da bei Zurückweisung der Beschwerde lediglich die Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).