Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.01.2025 – 15 ZB 24.783
Titel:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nachbarbaugenehmigung zur Erweiterung eines Metallbaubetriebes

Normenketten:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4 , Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Eine Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, wenn sie – ggfs. nach objektivierender Auslegung – das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lässt und die am Verfahren Beteiligten die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits zulässt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Erweiterung eines bestehenden Metallbaubetriebes, Bestimmtheit, Berufungszulassung, Baurecht, Baugenehmigung, Nachbar, Metallbaubetrieb, ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Darlegungserfordernis, Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Lärmimmissionen, immissionschutztechnisches Gutachten
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2024 – RN 6 K 21.550
Fundstellen:
BayVBl 2025, 486
LSK 2025, 798
BeckRS 2025, 798

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Erweiterung seines Metallbaubetriebes.
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Mit Unterlagen vom 27. Juli 2020 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung seines bestehenden Metallbaubetriebes. Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Grundstücke südlich des Betriebes; ihr Wohngebäude befindet sich südwestlich der Betriebsgrundstücke.
3
Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die mit Klage vom 23. März 2022 angefochtene Baugenehmigung. Die mit Bescheid vom 23. Februar 2021 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Betriebsgebäuden und zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens ist Gegenstand des Parallelverfahrens (Az. 15 ZB 24.782).
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Kläger mit Urteil vom 16. Februar 2024 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Baugenehmigung in Bezug auf eine Lärmbetroffenheit der Kläger nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger ergeben sich solche hier allerdings nicht.
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a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt ist.
9
Eine Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wenn sie – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lässt. Die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) müssen die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 10). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
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aa) Die Kläger sind der Ansicht, es gebe keine richtige Betriebsbeschreibung und das immissionsschutztechnische Gutachten vom 23. März 2020 könne hierfür nicht herangezogen werden. Dies trifft nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt (UA S. 14 f.), dass das immissionschutztechnische Gutachten eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung beinhaltet (S. 6 ff. des Gutachtens) und es gem. Nr. 1 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zum Baugenehmigungsbescheid vom 22. Februar 2021 Bestandteil der Baugenehmigung geworden und zu beachten ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft, denn was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag; dieser beinhaltete hier auch das angeführte und in Bezug genommene immissionsschutztechnische Gutachten vom 23. März 2020 zur Beurteilung der Lärmimmissionen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV).
12
Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommene Bauvorlagen und sonstige Unterlagen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 10; vgl. zur Ermittlung des objektiven Erklärungswertes auch: BayVGH, B.v. 7.10.2015 – 15 ZB 12.2042 – juris Rn. 13). Unter Berücksichtigung der Nr. 1 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung ist das Verwaltungsgericht damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die im immissionsschutztechnischen Gutachten enthaltene Anlagen- und Betriebsbeschreibung Teil der Bauvorlagen (vgl. § 3 Nr. 3 i.V.m. § 9 BauVorlV) und Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Die Kläger können daher aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrundeliegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen und damit das nachbarliche Störpotential feststellen (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 13).
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Soweit die Kläger aus dem Wort „beachten“ eine geringere Verbindlichkeit ableiten wollen, geht dies fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (UA S. 14), dass sich auch durch Auslegung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2011 – 3 B 87.10 – juris Rn. 3), dass nur der Betrieb, wie er im Gutachten beschrieben ist, genehmigt ist. Dass das immissionsschutztechnische Gutachten von einem Dritten stammt, ist hierbei unerheblich. Denn abgesehen davon, dass dies den gesetzlichen Regelungen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 – juris Rn. 17) und es der Beigeladene als Bauherr selbst im Rahmen der Bauantragstellung vorgelegt hat, wurde es jedenfalls durch Nr. 1 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 22. Februar 2021.
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bb) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch keine Unbestimmtheit in Bezug auf Nr. 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Februar 2021.
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Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass nachträgliche Änderungen – wie hier das Inkrafttreten des (neuen) Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung „GE Obertattenbach“ am 13. Juli 2023 nach Unwirksamerklärung des alten Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung „GE Obertattenbach“ (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2022 – 15 N 21.1884) – zugunsten des Bauherrn (hier des Beigeladenen) – zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 5.8.2024 – 15 ZB 24.443 – juris Rn. 8). Es führt weiter aus, dass aufgrund der Verweisung lediglich auf den Bebauungsplan „GE Obertattenbach“, auch ohne Anpassung der Nebenbestimmungen, der zwischenzeitlich (neu) in Kraft getretene Bebauungsplan heranzuziehen ist (UA S. 15). Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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Die bloße Behauptung, das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis verlasse den Rahmen tatrichterlicher Auslegung, zeigt keinen Mangel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf, der auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2024 – 15 ZB 24.1582 – juris Rn. 9). Vielmehr sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 2 der Nr. 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 22. Februar 2021 Immissionswerte – u.a. auch für das Wohngebäude der Kläger – unabhängig vom Bebauungsplan festgesetzt. Während sich nur Satz 1 der Nr. 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen auf den Bebauungsplan in Bezug auf die Beurteilung von Lärmbeeinträchtigungen in dessen räumlichem Geltungsbereich und deren Durchführung gem. TA Lärm bezieht, bleibt es – auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans – gleichwohl bei den – unabhängig vom Bebauungsplan – festgesetzten Immissionswerten in Satz 2 der Nr. 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen.
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Im Übrigen kommt das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Ausführungen des technischen Immissionsschutzes des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis (UA S. 15), dass selbst bei Annahme, dass die Nr. 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen ins Leere gehen würde, die Kläger diese Unbestimmtheit nicht geltend machen könnten, weil eine Nachbarrechtsverletzung in Form einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Es ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass der regelmäßige Betrieb des Beigeladenen nicht so geführt werden kann, wie er im Rahmen des immissionsschutztechnischen Gutachtens beschrieben wird. Dass der Betrieb möglicherweise genehmigungswidrig betrieben wird, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2024 – 15 ZB 24.1414 – juris Rn. 14).
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b) Der von den Klägern geltend gemachte Widerspruch zwischen dem immissionsschutztechnischen Gutachten vom 23. März 2020, das die Lärmsituation des Gesamtbetriebes betrachtet, und der angefochtenen Baugenehmigung vom 22. Februar 2021, die nur eine Nutzungsänderung betrifft, besteht nicht.
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Gegenstand der Baugenehmigung vom 22. Februar 2021 ist (nur) die Erweiterung des bestehenden Betriebes. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich daher auch nur auf das zur Genehmigung gestellte und genehmigte Bauvorhaben (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2024 – 15 CS 24.1320 – juris Rn. 25; B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 11). Soweit das immissionsschutztechnische Gutachten zur Beurteilung der zumutbaren Lärmimmissionen nicht nur die Änderungen, sondern den Gesamtbetrieb betrachtet, macht dies die Baugenehmigung weder unbestimmt noch in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Vielmehr entspricht die Betrachtung des Gesamtbetriebes den gesetzlichen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit, wonach der Betrieb unter Berücksichtigung der Änderungen die nach der Schutzwürdigkeit der Kläger maßgebenden Immissionsrichtwerte einhalten muss; zu beurteilen ist regelmäßig, ob die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die maßgebenden Immissionsrichtwerte nicht überschreitet (vgl. Nr. 3.2.1 TA Lärm). Soweit die Kläger auch hierzu anführen, der tatsächliche Betrieb entspreche nicht dem genehmigten Betrieb, ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2024 – 15 ZB 24.1414 – juris Rn. 14; U.v. 22.11.2021 – 9 B 18.986 – juris Rn. 19).
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
21
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v.26.6.2024 – 15 ZB 24.263 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Die Kläger erfüllen bereits die Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht, weil sie über die bloße Behauptung des Vorliegens dieser Voraussetzungen in der Zulassungsbegründung vom 3. Juni 2024 hinaus nicht darlegen, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Das weitere Vorbringen in Reaktion auf die Ausführungen des Beklagten und des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 15. November 2024 – nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist – hilft nicht über die ursprünglich fehlenden Darlegungsanforderungen hinweg. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Erläuterung ursprünglich fristgerechten Vortrags; vielmehr wurde der Zulassungsgrund in offener Frist nicht den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 53; BayVGH, B.v. 6.5.2022 – 10 ZB 22.827 – juris Rn. 9).
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Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass sich das Verfahren wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2023 – 15 ZB 23.1404 – juris Rn. 25). Fragen des Nachbarschutzes, der Bestimmtheit der Baugenehmigung und Fragen des Immissionsschutzes sind regelmäßig Gegenstand einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen. Die unterschiedliche Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2023 – 15 ZB 23.1654 – juris Rn. 11).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen der Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).