Titel:
Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III, Einstweilige Anordnung, Entscheidung über Schlussabrechnung, Behördliche Verfahrenshandlung, Vorwegnahme der Hauptsache
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 44a
Schlagworte:
Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III, Einstweilige Anordnung, Entscheidung über Schlussabrechnung, Behördliche Verfahrenshandlung, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2025, 757
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, der Brache der selbständig bildenden Künstler zugehörig, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin über die Schlussabrechnung verschiedener Corona-Wirtschaftshilfeprogramme des Bundes zu entscheiden.
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Unter dem 23. August 2023 hat der Antragsteller die Schlussabrechnung der ihm vom Antragsgegner vorläufig gewährten Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III für die Monate Januar bis Juni 2021 beantragt. Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.
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Mit Schreiben vom 26. November 2024 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München, die bei Gericht unter M 31 K 24.7071 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
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Zudem beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2024,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe zur Corona-Pandemie (Antragsnummer …, Fallnummer …) innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Schlussabrechnung sei am 18. Oktober 2023 ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht worden. Trotz Aufforderung unter Fristsetzung zum 25. Oktober 2024 sei die eingereichte Schlussabrechnung von der Antragsgegnerin bisher nicht bearbeitet worden. Ein zureichender Grund hierfür läge nicht vor. Die hohe Zahl an zu bearbeitenden Anträgen sei absehbar gewesen, ihr hätte durch geeignete organisatorische Maßnehmen im Vorfeld begegnet werden müssen. Ein weiteres Zuwarten sei nicht zumutbar, da dem Antragsteller dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. So stünden keine Mittel für notwendige betriebliche Investitionen zur Verfügung und es käme zu konkreten Liquiditätsengpässen. Auch habe der Antragsteller bereits die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schlussabrechnung vorfinanzieren müssen. Nach Berechnungen des prüfenden Dritten habe der Antragsteller eine Nachzahlung in Höhe von 27.682,21 EUR zu erwarten, auf die der Antragsteller dringend angewiesen sei.
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Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2025 und beantragt,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
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Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 wurde das Eilverfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie im Hauptsacheverfahren M 31 K 24.7071 und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
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Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
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1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er erweist sich nach § 44a VwGO als unstatthaft.
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend – ebenso wie der Hauptantrag – auf eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO gerichtet, nämlich die Entscheidung über die Schlussabrechnung.
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Grundsätzlich ist ein Verfahren nach § 123 VwGO unstatthaft, soweit der Ausschluss nach § 44a Satz 1 VwGO reicht, denn im Eilverfahren kann kein weitergehender Rechtsschutz erlangt werden als im Klageverfahren (BVerwG, B.v. 31. März 1997 – 11 VR 2.97 – juris Rn. 16 m. w. N.). Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren.
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1.1. Die Prüfung der Schlussabrechnung zu den Corona Wirtschaftshilfen und Entscheidung darüber durch die Antragsgegnerin ist eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO.
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Unter einer behördlichen Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen(vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 44a Rn. 4 f.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 6, 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 37 m. w. N.). Der Verfahrensbegriff des § 44 a Satz 1 VwGO erfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich alle Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 28).
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Das Prüfverfahren der eingereichten Schlussabrechnung ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes in Gestalt eines Schlussabrechnungsbescheids gerichtet. Die Durchführung der Prüfung, die mit dem Einreichen der Schlussabrechnung beginnt, ist eine behördliche Maßnahme der Antragsgegnerin, die zwingender Bestandteil des konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne jedoch selbst Sachentscheidung zu sein. Sie erfüllt daher die vorgenannten Voraussetzungen an behördliche Verwaltungsmaßnahmen i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO. Der Antragsteller trägt vor, dass die zur Prüfung der Schlussabrechnung vorgelegten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Eine Überprüfung und Bewertung dieses Vortrags durch das Gericht würde deshalb einen Eingriff in das laufende Verwaltungsverfahren bedeuten, denn dazu müssten die einzelnen Unterlagen überprüft und bewertet werden. Einer solchen Vorgehensweise will § 44a VwGO gerade begegnen.
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1.2. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Regelung gemäß § 123 VwGO entgegen der Vorschrift des § 44a VwGO dringend erforderlich machen könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
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Ein Fall des § 44a S. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine vorläufige Regelung ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Es existiert vorliegend kein Bedürfnis, hinsichtlich der streitgegenständlichen Entscheidung über die Schlussabrechnung im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einen ungeschriebenen Ausnahmetatbestand anzuerkennen.
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Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und damit jedenfalls auch der Gewährleistung effektiven, zügigen Rechtsschutzes. Er darf aber für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen, gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Um diesen Zweck der Vorschrift nicht zu vereiteln und ihre Grenzen zutreffend zu erfassen, gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in verfassungskonformer Auslegung des § 44a Satz 2 einen Rechtsbehelf (etwa nach § 123) als statthaft anzusehen, wenn der Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung, auf den der Betroffene sonst verwiesen wäre, nicht ausreichend wäre, um die geltend gemachte Verletzung effektiv abzuwehren (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 44a Rn. 15).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat zu erwartende irreversible, gewichtige Nachteile nicht hinreichend dargelegt. Die in der eidesstaatlichen Versicherung vorgebrachten Angaben – zudem ohne jeglichen Nachweis hierzu – reichen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Antragstellers nicht aus. Mangels entsprechender Angaben und Nachweise ist nicht ersichtlich, dass die gegenwärtigen Verbindlichkeiten des Antragstellers sein Einkommen und seine Vermögenswerte übersteigen würden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Doppelungen insoweit auf die nachstehenden Ausführungen zur (fehlenden) Glaubhaftmachung (auch) des Anordnungsgrundes (vgl. Rn. 30) Bezug genommen.
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2. Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch deswegen keinen Erfolg, weil der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und die Voraussetzungen für eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind.
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Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
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Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend gegeben, da der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der angestrebten Verpflichtung zur Entscheidung über die Schlussabrechnung sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie in einem Hauptsacheverfahren verfolgt.
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Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 21.3.1997 – 11 VR 3/97 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8; VG München, B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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2.1. Hierfür wäre zunächst notwendig, dass dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. Dazu wäre es, gerade auch im Hinblick auf den Zweck der hier in Mitten stehenden Coronahilfen (Novemberhilfe – BayMBl. 2020, Nr. 680 vom 26.11.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. Nr. 540 vom 20.11.2024; Dezemberhilfe – BayMBl. 2020, Nr. 816 vom 21.12.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. 541 vom 20.11.2024; Überbrückungshilfe III, BayMBl. 2021 Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.1ß.2024, BayMBl. 537 vom 20.11.2024) erforderlich, dass der Antragsteller die gerade Coronabedingte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darlegt. Entsprechendes hat er indes nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
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Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach ihm aktuell die Mittel für notwendige betriebliche Investitionen fehlten, insbesondere für Werbung, was zu niedrigen Besucherzahlen und defizitären Auftritten führe. Außerdem habe er einen Kredit über 10.000,- EUR aufnehmen müssen, der in monatlichen Raten abbezahlt werde. Hinzukämen Mahngebühren und Vollstreckungskosten, hervorgerufen durch ständige Liquiditätsengpässe. Diese Angaben sind indes zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Antragstellers nicht belastbar. Mangels entsprechender Angaben und Nachweise ist nicht ersichtlich, dass die gegenwärtigen Verbindlichkeiten des Antragstellers sein Einkommen und seine Vermögenswerte übersteigen würden. Es fehlt dazu an hinreichend aussagekräftigen Angaben und Nachweisen, insbesondere fehlen jegliche Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation sowie zur konkreten Schuldenhöhe. Die pauschalen Angaben des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung erschöpfen sich in bloßen Behauptungen ohne jeglichen Nachweis. Eine Existenzgefährdung, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ist somit nicht glaubhaft gemacht.
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2.2. Es bestehen zudem auch an den Erfolgsaussichten der Hauptsache durchgreifende Zweifel, da, wie bereits dargelegt, auch in der Hauptsache eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO, nämlich die Entscheidung über die Schlussabrechnung, begehrt wird. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem in der Hauptsache zulässigerweise prozessual durchsetzbaren Anordnungsanspruch.
Schließlich würde es in der Hauptsache selbst dann, wenn man – insbesondere infolge eines (unterstellten) maßnahmenbedingten Eingriffs in eine materielle Rechtsposition des Antragstellers oder mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG – hier zu einer Unanwendbarkeit von § 44a Satz 1 VwGO gelangte, jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und damit auch allein aus diesem Grund an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung fehlen.
Für eine Verpflichtungsklage muss – auch in der hier einschlägigen Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO – ein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 23 ff.). Der (reine) Bescheidungsanspruch ist für die Anwendung des § 75 VwGO nicht bloß ein einfaches Minus zum Verpflichtungsanspruch, sondern grundsätzlich ein aliud. Die (Untätigkeits-) Verpflichtungsklage M 31 K 24.7071 bezieht sich hier – in sachdienlicher Weise ausgelegt, § 88 VwGO – auf die Bewilligung und Auszahlung der schlussabgerechneten Corona-Wirtschaftshilfe und damit auf eine konkrete zuwendungsbehördliche Entscheidung der Antragsgegnerin. Allein aus dem Umstand, dass die Hauptsache nach der im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime das Klagebegehren prozessual auch auf eine reine Bescheidung beschränkt werden kann, folgt umgekehrt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage. Für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist eine generelle Beschränkung auf eine (reine) Bescheidungsklage zudem auch mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht anerkannt. Eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist mithin zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung der abschließenden Bewilligung des Corona-Wirtschaftshilfen. In Bezug auf das maßgeblich durch den Zuwendungs- und Schlussabrechnungsantrag bei der Antragsgegnerin definierte Rechtsschutzziel der Durchsetzung einer materiellen Position des Antragstellers im Vollzug des Zuwendungsrechts hat die vom konkreten Entscheidungsinhalt losgelöste bloße Bescheidung der Schlussabrechnung für ihn als solche keinen isolierten Nutzen. Auch die Ausgestaltung des Zuwendungsverfahrens der Corona-Wirtschaftshilfe gebietet hiervon keine ausnahmsweise Abweichung. Im Gegenteil ist es mit Blick auf die insbesondere auch erhebliche verfahrensseitige Dimension des Zuwendungsermessens (vgl. z.B. VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn 28) zur ausreichenden Wahrung der Gewaltenteilung, zumal in einem behördlichen Massenverfahren wie hier, geboten, das Zuwendungsverfahren nicht richterrechtlich zu überformen oder gar in einem Gerichtsverfahren zu substituieren. Anders als insbesondere im Vollzug des Asylgesetzes (vgl. BVerwG, aaO) folgt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf den reinen Bescheidungsantrag vorliegend gerade nicht aus den Spezifika des zuwendungsbehördlichen Verfahrens.
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Der Antrag war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.