Titel:
Amtsangemessene Alimentation, Koppelung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den Kindergeldbezug, Abstrakte, familienbezogene Betrachtung, Barunterhaltspflicht für mehr als drei Kinder
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 5
BayBesG n.F. Art. 36 Abs. 6 BayBesG a.F. bzw. Art. 36 Abs. 5 S. 4 BayBesG n.F.
Schlagworte:
Amtsangemessene Alimentation, Koppelung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den Kindergeldbezug, Abstrakte, familienbezogene Betrachtung, Barunterhaltspflicht für mehr als drei Kinder
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 06.02.2024 – B 5 K 21.255
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7365
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A14) im Dienst des Beklagten steht, sein erstinstanzliches Begehren weiter, festzustellen, dass seine Besoldung im Zeitraum August 2020 bis einschließlich Februar 2023 den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation nicht genügte, weil die gegenüber seinen fünf Kindern bestehenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen zur Auszehrung seiner familienneutralen Bezügebestandteile führten. Die fünf Kinder des Klägers lebten im verfahrensrelevanten Zeitraum im Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers, die Beamtin auf Zeit war, weshalb sie sowohl das Kindergeld als auch die Familienzuschläge erhielt (Art. 36 Abs. 6 BayBesG in der bis zum 31.03.2023 geltenden Fassung [a.F.]). Der Kläger wendet sich mithin der Sache nach gegen die Konkurrenznorm des Art. 36 Abs. 6 BayBesG a.F. (nunmehr Art. 36 Abs. 5 Satz 4 BayBesG), die für seinen Fall keine Auszahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen vorsieht, was vor dem Hintergrund seiner Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt zu einer nicht mehr amtsangemessenen Besoldung führe und einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip begründe.
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Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu und sie weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung der Ablehnung dieser beiden Zulassungsgründe erfolgt hier zusammengefasst, weil der Begriff der besonderen rechtlichen Schwierigkeit eine deutliche sachliche Parallele zur Frage der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28).
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Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 35). Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind oder sich ohne Weiteres anhand der gängigen Auslegungsmethoden aus dem Gesetz beantworten lassen, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 <186> = juris Rn. 33 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38 m.w.N.).
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Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28 u. 33 m.w.N.). Auch hier muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17).
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Gemessen hieran ist kein Zulassungsgrund dargelegt. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Schwierigkeiten lägen in den Wechselwirkungen von Beamtenbesoldungsrecht und familienrechtlichen Unterhaltspflichten, die aus seiner Sicht in seiner konkreten Lebenssituation zu einer amtsunangemessenen Alimentation führten. Wäre die hauptsächlich betreuende Kindesmutter keine Beamtin gewesen, wären dem Kläger nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz sämtliche Familienzuschläge zugeflossen und es wäre nicht zu einer Auszehrung der familienneutralen Bezügebestandteile gekommen. Die erforderliche Korrektur habe ausschließlich auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen, da hier die Prüfungskompetenz der Gerichte eröffnet sei, ob die gesetzliche Regelung des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG a.F. in der konkreten Besoldungsgruppe zu einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG führe. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass der Kläger gegenüber insgesamt fünf minderjährigen Kindern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet worden sei, wohingegen den früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts nur Sachverhalte zugrunde gelegen hätten, die eine Unterhaltspflicht gegenüber maximal zwei Kindern betroffen habe bzw. in denen sich der Kläger bei drei Kindern noch amtsangemessen alimentiert gesehen habe oder die Rechtswegerschöpfung über den falschen Rechtsweg erfolgt sei. Die Frage, ob sich auch der barunterhaltspflichtige beamtete Elternteil auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wonach die familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht zur Auszehrung der familienneutralen Bezügebestandteile führen dürfen, sei umstritten und noch nicht abschließend beantwortet worden.
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Die hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen, die auf die Vereinbarkeit des der Vorschrift des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG im Wesentlichen entsprechenden Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG a.F. mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG führen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt bzw. können auf deren Grundlage beantwortet werden.
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1.1 Das Alimentationsprinzip verleiht dem Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251/267 = juris Rn. 46; U.v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258/287 f. = juris Rn. 112). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie, zu der neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern zählt, erfüllen kann (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2007 – 2 BvR 2466/06 – FamRZ 2008, 487 = juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, B.v. 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239).
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Dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen des Beamten auszugleichen, die typischerweise durch den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 – Vf. 6-VII-13 – juris Rn. 28 m.w.N.). Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – BVerfGE 99, 300/316 = juris Rn. 35 m.w.N.). Das – pauschalierend und typisierend festzustellende (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2004 – 2 C 34.02 – juris Rn. 28 m.w.N.) – Nettoeinkommen muss ausreichend sein, um den Beamten einschließlich seiner Familie amtsangemessen zu alimentieren (BVerfG, B.v. 24.11.1998 a.a.O. Rn. 42, 59).
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Aus dem Alimentationsprinzip folgt allerdings kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (BVerfG, B.v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 218/237 f. = juris Rn. 67; BayVerfGH, E.v. 28.7.2008 – Vf. 25-VII-05 – juris Rn. 52); vielmehr steht dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe und Struktur der Besoldung zu (BVerfG, B.v. 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363/376 = juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 27.8.1992 – 2 C 41.90 – juris Rn. 21).
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Was die Struktur und die Leistungsmodalitäten des kinderbezogenen Familienzuschlags betrifft, liegt es innerhalb dieses Spielraums, dass der Besoldungsgesetzgeber entsprechend der Berechtigtenbestimmung im Bundeskindergeldrecht auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nur einem Berechtigten ungeteilt zugewiesen hat. Art. 36 Abs. 6 BayBesG a.F. enthält wie die vergleichbaren Vorschriften der § 40 Abs. 5 und 6 BBesG Regelungen, die verhindern sollen, dass zwei an sich zuschlagsberechtigte Elternteile jeweils vergleichbare kinderbezogene Familienzuschläge aus öffentlichen Kassen erhalten, i.e. dass eine Doppelzahlung erfolgt (BVerwG, U.v. 27.8.1992 – 2 C 41.90 – juris Rn. 20 f.; U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 15 m.w.N.; U.v. 29.9.2005 – 2 C 44.04 – BVerwGE 124, 227 = juris Rn. 9; U.v. 19.2.2009 – 2 C 107.07 – juris Rn. 11). Der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags an die Entscheidung über die Gewährung des dem gleichen Zweck dienenden Kindergeldes koppelt und ihn nur demjenigen im öffentlichen Dienst Beschäftigten gewährt, der mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt (BVerfG, B.v. 19.11.2003 – 2 BvR 1476/01 – NVwZ 2004, 336; BVerwG, U.v. 1.9.2005 a.a.O. Rn. 20 und Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 19.2.2009 a.a.O. Rn. 11; B.v. 18.6.2013 – 2 B 12.13 – juris Rn. 16). Damit trägt die Regelung des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 a.F. BayBesG der Tatsache Rechnung, dass das Alimentationsbedürfnis der Beamtenfamilie mit Kindern im Rahmen des Familenzuschlags sich danach richtet, in wessen Haushalt das Kind wohnt und ob es dort zu dem Beamten in einem der in § 3 Abs. 2 BKGG genannten Kindschaftsverhältnis steht (vgl. zum früheren Ortszuschlag BVerwG, U.v. 27.8.1992 – 2 C 41.90 – juris Rn. 21). Bei der Kindergeldregelung ging es dem Gesetzgeber darum, diese Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat. Dieses sozialpolitische Ziel hat sich der Besoldungsgesetzgeber zu eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden. Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG bzw. des Art. 36 Abs. 6 BayBesG a.F. den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung. Sie knüpft an die durch die Haushaltsgemeinschaft vorgegebene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft an. Von dieser Situation des Kindergeld- und Familienzuschlagsberechtigten unterscheidet sich die Situation des Barunterhaltsverpflichteten, der das Kind nicht betreut. Soweit das Kind in die Haushaltsgemeinschaft integriert ist, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugutekommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Dagegen würden diese Einkünfte, wenn sie dem Barunterhaltsverpflichteten zuflössen, nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung in entsprechender Höhe führen (vgl. § 1602 ff. BGB). Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist somit nicht willkürlich und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 24 f.; B.v. 8.6.2011 – 2 B 76.11 – juris Rn. 8; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 – Vf. 6-VII-13 – juris Rn. 36 f.). Das Alimentationsprinzip gewährleistet nur den Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt und gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BVerwG, U.v. 1.9.2005 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.; B.v. 8.6.2011 a.a.O. juris Rn. 8).
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Was die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags als Grundbezug der Besoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 35 BayBesG a.F.) betrifft, überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, wenn er den Richtern und Beamten zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken (BVerfG, B.v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. – juris Rn. 30). Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber die Grenze zur Unteralimentation und damit den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Entscheidend sind mithin der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf und der davon abgeleitete alimentationsrechtliche Mehrbedarf für das dritte und jedes weitere Kind. Zwar lässt sich die Frage, ob die Dienstbezüge der Beamten ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sind, nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, also des Einkommens, das dem Beamten zufließt und über das er – nach Abzug der Steuern – verfügen kann. Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, dass in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie „sich annähernd das gleiche leisten“ können. Es ist allerdings vom Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers gedeckt, eine abstrakte, familienbezogene Betrachtung der tatsächlichen Unterhaltslast vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 – juris Rn. 46, 59) und den innerfamiliären Lastenausgleich zur tatsächlichen Bestreitung des Unterhalts in den Fällen des Getrennt-Lebens und der Scheidung dem hierfür zuständigen Unterhaltsrecht zu überlassen. Dies erscheint auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern sachgerecht, weil sich beide Elternteile im Beamtenverhältnis befinden und für den Unterhalt und die Sorge der Kinder gemeinsam verantwortlich sind. Besoldungsregelungen, die auf die Beamtenfamilie als ganze abstellen und darauf verzichten, durch die Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt an Kinder vergleichsweise entstehende Defizite der Besoldung anderweitig zu kompensieren, bewegen sich damit noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich – wie vom Verwaltungsgericht vorliegend festgestellt (s. Urteil des VG, juris Rn. 71) – der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf der Kinder durch das gewählte Betreuungsmodell nicht nennenswert erhöht. Die Frage, ob das Alimentationsprinzip es gebietet, einen durch die Aufnahme eines Kindes in die Haushalte beider Eltern entstehenden Mehrbedarf auszugleichen (sog. paritätisches Wechselmodell, vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 26 ff.) ist hier mithin nicht aufgeworfen.
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Zwar führt die Nichtgewährung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags in Verbindung mit den Unterhaltsverpflichtungen zu einer erheblichen Verminderung der dem geschiedenen bzw. getrenntlebenden Beamten zum Lebensunterhalt verbleibenden Mittel, und ist der Besoldungsgesetzgeber verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – BVerfGE 99, 300/316 = juris Rn. 35). Dabei ist zu berücksichtigen, dass anders als hinsichtlich des Kindergelds (vgl. § 1612b BGB) für den kinderbezogenen Familienzuschlag ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich gesetzlich nicht vorgesehen ist und der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf hälftige Auskehr des dem betreuenden, ebenfalls verbeamteten Elternteil gewährten kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags im Wege eines (richterrechtlich fundierten) familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ablehnt (BGH, B.v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 – juris Rn. 29 ff.; vgl. auch BVerfG, B.v. 11.2.2020 – 1 BvR 2297/18 – juris Rn. 11 f.; B.v. 19.11.2003 – 2 BvR 1476/01 – FamRZ 2004, 524/525 = juris Rn. 8). Die mittelbare Ungleichbehandlung des bar- und des betreuungsunterhaltsverpflichteten Elternteils ist demnach gerechtfertigt, da es sachgerecht ist, denjenigen Elternteil, der die Betreuung des Kindes übernimmt, zu bevorzugen, und für die Zahlung des gesetzlich nur einmal zustehenden Familienzuschlags an die Betreuung anzuknüpfen. Wenngleich es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht geboten ist, dass beide (grundsätzlich anspruchsberechtigten) Elternteile im gleichen Maß am kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags Anteil haben, bietet das Unterhaltsrecht für Fälle wie den vorliegenden jedoch verschiedene Instrumente, um einen hinreichenden und angemessenen Lastenausgleich zu gewährleisten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist, wenn der andere Elternteil ebenfalls berufstätig ist, nicht verpflichtet, ohne Rücksicht auf seine eigene individuelle Leistungsfähigkeit und auf Zuwendungen Dritter an das Kind – auch in Form des Betreuungsunterhalts – den Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes zu decken. Zudem sind die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem Einkommen des Empfängers, i.e. des betreuenden Elternteils zuzurechnen (vgl. BGH, B.v. 7.2.2018 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Der Gesetzgeber durfte mithin in Rechnung stellen, dass mit der Berufstätigkeit des früheren Ehepartners im öffentlichen Dienst die Belastung des Barunterhaltsverpflichteten insgesamt – also sowohl hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau als auch hinsichtlich der Kinder – abnimmt (BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 26 und 28; B.v. 8.6.2011 – 2 B 76.11 – juris Rn. 8). Zwar kommt es auf das Einkommen des betreuenden Elternteils für die Bemessung des Barunterhalts im Grundsatz nicht an, weil dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits durch die Erbringung der Betreuungsleistungen erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Abweichung von dieser Grundregel kommt aber in Betracht, wenn – wie vorliegend – der angemessene Selbstbehalt des an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteils zwar nicht gefährdet ist, die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils aber wesentlich günstiger sind als die des anderen Elternteils und die Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB deshalb zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde. Über eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist aufgrund einer umfassenden Billigkeitsabwägung auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGH, B.v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 – juris Rn. 26 ff. m.w.N.; unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle der Familiensenate in Süddeutschland, Nr. 12.1). In diese Abwägung können unter anderem auch die amtsangemessene Alimentation (zur generellen Berücksichtigungsfähigkeit des Alimentationsprinzips im Unterhaltsrecht vgl. BGH, B.v. 7.2.2018 a.a.O. Rn. 31; BVerfG, B.v. 11.2.2020 a.a.O. Rn. 10) sowie der Umstand einfließen, dass sich der Bezug des Familienzuschlags durch den betreuenden Elternteil teilweise auch nach den Beschäftigungsverhältnissen des anderen Elternteils richtet (vgl. Art. 36 Abs. 6 Satz 4 BayBesG a.F. bzw. Art. 36 Abs. 5 Satz 6 BayBesG n.F.).
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Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Verminderung der zum Lebensunterhalt verbleibenden Mittel durch die Nichtgewährung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags sowie durch die Unterhaltsverpflichtungen bei Beamten der Besoldungsgruppe A14 mit mehr als drei Kindern im streitgegenständlichen Zeitraum generell bzw. typischerweise und zwingend bereits ein solches Ausmaß erreicht hatte, dass die amtsangemessene Alimentation in Frage gestellt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in derartigen Fällen ein angemessener Lastenausgleich über das bürgerliche Unterhaltsrecht erreicht werden kann. Seltene Ausnahmefälle dürfen außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 – juris Rn. 44); der Besoldungsgesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 – Vf. 6-VII-13 – juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 1.9.2005 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Jedenfalls hält sich die gesetzliche Regelung, soweit es hier von Bedeutung ist, daher noch in dem dem Besoldungsgesetzgeber eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum. Ob der Besoldungsgesetzgeber für Fälle der vorliegenden Art auch eine andere Regelung hätte treffen können, die ebenfalls sachgerecht gewesen wäre und auch innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums gelegen hätte, wie etwa die Gewährung jeweils der Hälfte des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an den unterhaltspflichtigen Vater und an die ebenfalls im Beamtenverhältnis stehende Mutter, in deren Haushalt die Kinder leben, ist nicht entscheidend. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG – ebenso wie auf Art. 3 Abs. 1 GG – ist wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums nicht zu prüfen, ob andere Regelungen gerechter gewesen wären; entscheidend ist allein, ob die getroffene Regelung sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegt (BVerwG, U.v. 27.8.1992 – 2 C 41.90 – juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, B.v. 12.8.1982 -2 B 26.81 – juris Rn. 10 und Rn. 15 m.w.N.).
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1.2 Die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Gesichtspunkte lassen es nicht angezeigt erscheinen, die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung in einem Rechtsmittelverfahren einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
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Soweit der Kläger einwendet, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe stets nur Fälle betroffen, in denen eine Unterhaltspflicht nur gegenüber zwei Kindern bestand bzw. in denen sich der betreffende Kläger bei einer Unterhaltspflicht für drei Kinder noch als amtsangemessen alimentiert ansah, führt dies nicht auf einen Klärungsbedarf oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 – lag der Fall eines Oberregierungsrats mit drei unterhaltsberechtigten Kindern zugrunde, dessen geschiedene Ehefrau im Übrigen lediglich einen Ortszuschlag nach dem Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes und damit einen deutlich hinter dem, was der dortige Kläger als Beamter als kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten hätte, zurückbleibenden Betrag bezog. Wie aus den Ausführungen in Randnummer 28 des Urteils („mit Rücksicht auf das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes weitere Kind“) ersichtlich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch die Konstellation eines von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beamten mit mehr als drei Kindern in den Blick genommen (vgl. im Übrigen auch BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 2 C 51.09 – juris Rn. 1 und 13 zu einem Beamten mit fünf Kindern, dessen geschiedene Ehefrau eine dem Zuschlag „entsprechende Leistung“ erhielt, die deutlich hinter dem Betrag zurückblieb, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde). Dem alimentationsrechtlichen Bedarf des dritten, vierten und fünften Kindes trägt der Besoldungsgesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung durch die Gewährung erhöhter Familienzuschläge an die geschiedene Ehefrau, welche unterhaltsrechtlich ihrem Einkommen zuzurechnen sind, Rechnung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Beamte in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt sich noch ausreichend alimentiert sah (vgl. a.a.O. Rn. 29), wohingegen er – aufgrund der Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt aus dem mit seiner Ehefrau geschlossenen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Bamberg – lediglich rund 1.800 € netto zur Verfügung gehabt habe, lässt sich hieraus keine Verfassungswidrigkeit der Besoldung barunterhaltspflichtiger Beamter mit mehr als drei Kindern ableiten. Zum einen erwächst der erwähnte Vergleich nicht in (materielle) Rechtskraft und hat der Kläger den Zivilrechtsweg nicht ausgeschöpft. Dass der geleistete Unterhalt der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung entspricht, steht mithin nicht fest, so das sich schon aus diesem Grund verallgemeinernde Schlussfolgerungen für die Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit mehr als drei Kindern verbieten. Die vom Kläger in der Entscheidung des Erstgerichts vermisste Diskussion seiner konkreten finanziellen Situation anhand der ihm verbleibenden Nettobeträge führt mithin nicht weiter. Zum anderen hat der Besoldungsgesetzgeber auf die Höhe des individuell geschuldeten Kindes(bar) unterhalts keinen Einfluss, so dass es – wie bereits ausgeführt – von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn er diesen bei der Ausgestaltung von Struktur und Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags nicht berücksichtigt, sondern sich stattdessen dafür entscheidet, den Zuschlag in der Höhe des Betrags, der auch verheirateten Beamten mit entsprechender Kinderzahl zusteht, dem die Kinder hauptsächlich betreuenden Elternteil zu gewähren und den familieninternen Lastenausgleich dem bürgerlichen Unterhaltsrecht zu überantworten.
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Soweit der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2020 (1 BvR 2297/18 – juris Rn. 9) geltend macht, dass im dortigen Fall die Rechtswegerschöpfung über den falschen Rechtsweg – nämlich über den des Zivilrechts – erfolgt sei und das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgesprochen habe, dass über den richterrechtlichen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch das gesetzliche Besoldungsrecht nicht faktisch verändert werden könne, ist zwar zutreffend, dass es den Gerichten verwehrt ist, einem Beamten über das in dem maßgebenden Gesetz Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt zuzusprechen, und dass dem Beamten selbst dann, wenn auf seine Verfassungsbeschwerde oder die Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 GG hin ein Unterlassen des Gesetzgebers als verfassungswidrig festgestellt wird, ohne ein erneutes – allerdings durch die Verfassung gebotenes – Handeln des Gesetzgebers ein erhöhter Gehalts- oder Versorgungsanspruch nicht zusteht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung aber nicht etwa ausgesprochen, dass der dortige Beschwerdeführer, ein geschiedener Beamter mit vier unterhaltsberechtigten Kindern, eine Verletzung seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) im unterhaltsrechtlichen Verfahren bzw. in dem diesem nachfolgenden Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht rügen könne. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten sei, dem Beamten einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des kinderbezogenen Anteils des von der verbeamteten Kindesmutter bezogenen Familienzuschlags zu gewähren, darauf gestützt, dass die Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die familiengerichtliche Entscheidung und die Entscheidung des Gesetzgebers nicht verletzt seien. Dieser habe seinen weiten Gestaltungsspielraum für kindesbezogenen Familienzuschlag aus sozialpolitisch nachvollziehbaren Gründen zugunsten des tatsächlich betreuenden Elternteils ausgeübt (BVerfG, B.v. 11.2.2020 -1 BvR 2297/18 – juris Rn. 11).
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Schließlich erweist sich die vom Senat geteilte Auffassung des Erstgerichts, dass ein im Einzelfall erforderlicher angemessener Lastenausgleich im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltsbemessung zu erfolgen hat, entgegen der Auffassung des Klägers auch vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2020 nicht als widersprüchlich, so dass auch insoweit kein Klärungsbedarf aufgezeigt wird. Die familienrechtliche Unterhaltsbemessung hat im Ausgangspunkt von der gesetzlichen Mittelzuweisung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den betreuenden Elternteil als dessen Einkommen auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit lediglich ausgesprochen, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation es „regelmäßig“ nicht angezeigt erscheinen lässt, die vorgenannte gesetzgeberische Entscheidung durch eine entsprechende Auslegung und Anwendung des richterrechtlich entwickelten familiengerichtlichen Ausgleichsanspruchs in Frage zu stellen (BVerfG, B.v. 11.2.2020 a.a.O. Rn. 12). Ein anderweitiger Ausgleich im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, der sich im Umfang unterhalb einer hälftigen Anrechnung bewegt, namentlich dann, wenn ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde (s.o. sowie BGH, B.v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 – juris Rn. 26), ist danach mithin keineswegs ausgeschlossen.
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2. Vor diesem Hintergrund legt das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
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Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 <186> = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und ausführen, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt die ergebnisbezogenen Zweifel bestehen und worauf sie sich gründen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – BayVBl 2012, 567 Rn. 7 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
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Nach diesen Maßgaben werden hier keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur fehlenden Vergleichbarkeit bzw. Übertragbarkeit der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts auf seinen Fall sowie zur unzureichenden Befassung mit der konkreten betragsmäßigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung des Klägers durch das Erstgericht darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Das Zulassungsvorbringen im Übrigen lässt eine Relevanz bzw. Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Abweichungen der angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der vorliegenden Fallgestaltung nicht erkennen. Soweit der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die 95%-Perzentil-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 59) als nicht übertragbar gerügt wird, da dieser die Wohnkosten des Beamten betreffe, verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht auf diese Entscheidung lediglich zur Untermauerung seiner Auffassung, dass eine abstrakte, familienbezogene Betrachtung der tatsächlichen Unterhaltslasten zu erfolgen habe und statistische Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben könnten, verweist.
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3. Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).