Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.04.2025 – 2 NE 25.433
Titel:

Normenkontrolleilantrag, Änderung eines Bebauungsplans, Nachbarschaft zum Plangebiet, Gewerbebetrieb, Heranrückende Wohnbebauung, Verkehrszunahme, Fehlende Antragsbefugnis

Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
VwGO § 47 Abs. 6
Schlagworte:
Normenkontrolleilantrag, Änderung eines Bebauungsplans, Nachbarschaft zum Plangebiet, Gewerbebetrieb, Heranrückende Wohnbebauung, Verkehrszunahme, Fehlende Antragsbefugnis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7363

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „…“, die von der Antragsgegnerin am 19. November 2024 als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2025 bekannt gemacht wurde.
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Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. … „…“ (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan) liegenden Grundstücks FlNr. … und Inhaber des auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs, einer Kunst- und Bauschlosserei.
3
Der Ursprungsbebauungsplan weist ca. 700 m östlich vom Ortskern O. , südlich der K. straße und westlich der Bahnlinie … ein Gewerbegebiet aus, das durch den P. weg erschlossen wird. Im nördlichen Teil des Plangebiets des Ursprungsbebauungsplan wurde auf dem Grundstück FlNr. … ein Schrottplatz betrieben.
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Am 19. Juli 2006 trat die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Das Plangebiet des 1. Änderungsbebauungsplans erfasst nur den nördlichen Teil des Plangebiets des Ursprungsbebauungsplans. Der 1. Änderungsbebauungsplan setzt auf dem Grundstück FlNr. … anstelle eines Gewerbegebiets ein Allgemeines Wohngebiet fest. Zusätzlich wurde das unmittelbar südlich der K. straße liegende Grundstück FlNr. … mit einbezogen und als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt mit Ausnahme eines kleinen Teils im Westen des Grundstücks, für den ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der 1. Änderungsbebauungsplan erlaubt eine Bebauung des Allgemeinen Wohngebiets mit 5 Einfamilienhäusern, 8 Doppelhäusern und 2 Hausgruppen. Von der K. straße ist nur eine Zufahrt zum Grundstück FlNr. … vorgesehen; die Ausfahrt erfolgt über den P. weg. Eine Umsetzung des 1. Änderungsbebauungsplans ist bisher nicht erfolgt. Das Grundstück FlNr. … liegt seit 2018 nach Aufgabe des ehemals dort betriebenen Schrottplatzes brach. 2019 wurde es von der Beigeladenen erworben.
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Am 22. April 2020 trat die 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Diese betrifft allein die textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans bezüglich des südlich an das Plangebiet des 1. Änderungsbebauungsplans angrenzenden Gewerbegebiets.
6
Am 26. März 2021 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Erschließungs- und Grundabtretungsvertrag sowie Städtebaulichen Vertrag, der am 25. Januar 2025 um einen Nachtrag ergänzt wurde.
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Am 19. November 2024 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenständliche 3. Änderung des Bebauungsplans, die am 28. Februar 2025 bekannt gemacht wurde und in ihrem Geltungsbereich den Ursprungsbebauungsplan einschließlich der 1. Änderung ersetzt. Der 3. Änderungsbebauungsplan umfasst den Bereich, in dem der 1. Änderungsbebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet fest. Im Allgemeinen Wohngebiet sind 10 Wohngebäude vorgesehen mit insgesamt 30 Wohnungen, im Mischgebiet zwei Gebäude mit insgesamt maximal 6 Wohnungen; im Erdgeschoss eines dortigen Gebäudes ist Wohnnutzung ausgeschlossen. Wie im 1. Änderungsbebauungsplan ist von der K. straße aus nur eine Zufahrt zum Grundstück FlNr. … möglich und erfolgt die Ausfahrt über den P. weg. Darüber hinaus sieht der 3. Änderungsbebauungsplan eine neue Verbindungsstraße zwischen der K. straße und dem P. weg und die Verlängerung einer Ausweichstelle im südwestlichen Straßenabschnitt des P. wegs vor.
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Am 29. November 2024 reichte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag zum Neubau von 26 Reiheneigenheimen, 6 Doppelhaushälften und 1 Wohn- und Geschäftsgebäude mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … ein.
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Am 28. Februar 2025 erhob der Antragsteller Normenkontrollklage gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans, über die noch nicht entschieden ist.
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Am 4. März 2025 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,
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die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „…“ vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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Der Antragsteller trägt vor, der 3. Änderungsbebauungsplan sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Er sei als Plannachbar antragsbefugt, da sein abwägungserhebliches Interesse, von einer Überlastung des P.wegs verschont zu bleiben, unzureichend berücksichtigt worden sei. Der P.weg sei für eine Erschließung sowohl des Plangebiets als auch des südlich angrenzenden Gewerbegebiets, in dem sein Grundstück liege, nicht ausreichend dimensioniert. Ferner sei auch sein abwägungserhebliches Interesse, vor einer heranrückenden Wohnbebauung geschützt zu werden, die zu (lärmbedingten) Einschränkungen in der aktuellen oder zukünftigen Betriebsführung führen könnte, nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da durch den 3. Änderungsbebauungsplan keine Verschlechterung der Lärm- und Erschließungssituation für das Grundstück des Antragstellers gegenüber dem 1. Änderungsbebauungsplan bewirkt werde. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
18
Sie hält den Antrag ebenfalls für unzulässig und unbegründet.
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Eine Popularklage des Antragstellers vom 4. April 2023 gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 21. November 2024 (Vf 1-VII-23 – juris) wegen Verwirkung als unzulässig abgewiesen.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
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1. Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Dies gilt auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 15 NE 24.2048 – juris Rn. 21). An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – juris Rn. 6; B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Er hat nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die eine unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen.
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Der Antragsteller befürchtet lärmbedingte Einschränkungen des Bestandes und der Entwicklungsmöglichkeiten seines emittierenden Gewerbebetriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung sowie eine Verschlechterung der Erschließungssituation für sein Grundstück aufgrund einer planbedingten Verkehrszunahme. Hierbei handelt es sich zwar um Belange, auf die sich ein Plannachbar grundsätzlich berufen kann. Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
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a) Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Interessen des Antragstellers in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, da die Immissions- und Erschließungssituation für das Grundstück des Antragstellers durch den 3. Änderungsbebauungsplan gegenüber dem 1. Änderungsbebauungsplan nicht nachteilig verändert wird. Die durch den 3. Änderungsbebauungsplan ermöglichte Bebauung rückt an das Grundstück des Antragstellers nicht näher heran als die im 1. Änderungsbebauungsplan vorgesehene Bebauung. Im südlichen – dem Grundstück des Antragstellers am nächstgelegenen – Bereich des Grundstücks FlNr. … setzt der 3. Änderungsbebauungsplan anstelle eines Allgemeinen Wohngebiets ein Mischgebiet fest. Eine Verschlechterung der Immissionssituation durch den 3. Änderungsbebauungsplan ist somit ausgeschlossen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers gegenüber dem 1. Änderungsbebauungsplan nennenswert verschlechtern könnte. Beide Pläne sehen von der K. straße aus nur eine Zufahrt zum Grundstück FlNr. … und eine Ausfahrt aus diesem über den P. weg vor, der auch das südlich davon im Ursprungsbebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet erschließt, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Der 3. Änderungsbebauungsplan ermöglicht zwar eine dichtere Bebauung als der 1. Änderungsbebauungsplan und ruft dadurch ein höheres Verkehrsaufkommen hervor. Jedoch begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – juris Rn. 16). Wie im Fall der Geltendmachung einer Mehrbelastung durch Verkehrslärm gilt als Maßstab der Abwägungsrelevanz auch für sonstige Verschlechterungen der Erschließungssituation eine Bagatellgrenze. Die Antragsbefugnis ist mit anderen Worten nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung davon abhängig, dass die mit der Planung verbundene (bzw. vom Antragsteller behauptete) Beeinträchtigung der Erschließungssituation eine Geringfügigkeitsgrenze überschreitet; Änderungen in der Grundstückssituation des Anliegers, die objektiv geringfügig sind und / oder sich nur unwesentlich auf das Grundstück des Anliegers als Plannachbarn auswirken können, begründen demgegenüber keine Antragsbefugnis (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2021 – 15 N 20.1811 – juris Rn. 34; OVG NW, U.v. 29.11.2019 – 7 D 81/17.NE – juris Rn. 36; OVG SA, B.v. 17.5.2017 – 2 K 7/16 – juris Rn. 33). Der durch den 3. Änderungsbebauungsplan hervorgerufene Mehrverkehr wird an dem am südwestlichen Ende des P. wegs gelegenen Grundstück des Antragstellers, an dem der P. weg als Sackgasse endet, nicht vorbeigeführt. Zur Entlastung des P. wegs, der eine Straßenbreite von überwiegend etwa 4,15 m und im nordöstlichen Straßenabschnitt eine engere Passage aufweist, sieht der 3. Änderungsbebauungsplan eine 5,50 m breite Verbindungsstraße zwischen der K. straße und dem P. weg sowie die Verlängerung einer Ausweichstelle im südwestlichen Straßenabschnitt des P. wegs vor. Zudem soll der nordöstliche Straßenabschnitt des P. wegs künftig als Einbahnstraße ausgewiesen werden und nur in nordöstlicher Richtung befahrbar sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, dass sich durch den 3. Änderungsbebauungsplan gegenüber dem 1. Änderungsbebauungsplan eine nennenswerte Verschlechterung der Erschließungssituation für das Grundstück des Antragstellers ergeben könnte. Auch kann nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der 1. Änderungsbebauungsplan im Falle einer gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung des 3. Änderungsbebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden würde, so dass auf den Fortbestand der derzeitigen Immissions- und Erschließungssituation kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers besteht und der Antragsteller seine Rechtsposition durch einen erfolgreichen Angriff auf den 3. Änderungsbebauungsplan, durch den der unanfechtbare 1. Änderungsbebauungsplan wieder Geltung erlangen würde, nicht verbessern kann.
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b) Unabhängig davon ist aber auch nicht erkennbar, dass der 3. Änderungsbebauungsplan abwägungsbeachtliche Auswirkungen auf die derzeitige Immissions- und Erschließungssituation für das Grundstück des Antragstellers haben könnte.
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aa) Der Antragsteller rügt, es sei nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass es zum Schutz der durch den 3. Änderungsbebauungsplan ermöglichten Bebauung zu keinen nachträglichen (lärmbedingten) Einschränkungen seines Gewerbebetriebes kommen könne. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich am südlichen Ende des südlich des Plangebiets der 3. Änderung im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, das inzwischen großflächig von Wohnnutzung durchsetzt ist. Außer dem Betrieb des Antragstellers befindet sich dort derzeit kein weiterer Gewerbebetrieb. Sofern vor diesem Hintergrund nicht von einer Funktionslosigkeit des festgesetzten Gewerbegebiets und einem faktischen Mischgebiet auszugehen sein sollte, muss der Antragsteller seinen Betrieb jedenfalls bereits gegenwärtig so führen, dass an den in einem Abstand von etwa 14 m nördlich und westlich zu seinem Betrieb vorhandenen, zu Wohnzwecken genutzten Nachbargebäuden die Richtwerte der TA-Lärm für ein Gewerbegebiet eingehalten werden. Die Entfernung zwischen dem Betriebsgebäude des Antragstellers und der geplanten Mischgebietsbebauung beträgt über 100 m bzw. 115 m; dazwischen befinden sich mehrere lärmabschirmende Gebäude, insbesondere das unmittelbar an das geplante Mischgebiet angrenzende großflächige, ehemals als Schreinerei genutzte Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … Nach den nachvollziehbaren Berechnungen in der der 3. Änderungsplanung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung ist bei einer Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm für ein Gewerbegebiet durch den Betrieb des Antragstellers an den zu Wohnzwecken genutzten Nachbargebäuden in dessen unmittelbarer Umgebung von einer deutlichen Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein Mischgebiet – bzw. sogar von einer deutlichen Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet – an der geplanten Mischgebietsbebauung auszugehen. Es ist daher nicht zu ersehen und vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan, dass der Betrieb des Antragstellers aufgrund der durch den 3. Änderungsbebauungsplan ermöglichten Bebauung mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen überzogen werden könnte, die nicht schon jetzt wegen der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzung geboten wäre.
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bb) Auch lässt sich nicht erkennen, dass es infolge des durch den 3. Änderungsbebauungsplan hervorgerufenen Verkehrsaufkommens zu einer vom Antragsteller befürchten Überlastung des P. wegs kommen könnte. Durch die im 3. Änderungsbebauungsplan vorgesehene neue Verbindungsstraße zwischen der K. straße und dem P. weg und Verlängerung einer Ausweichstelle im südwestlichen Straßenabschnitt des P. wegs sowie die geplante Ausweisung des nordöstlichen – eine Engstelle aufweisenden – Straßenabschnitts des P. wegs als Einbahnstraße wird die vom Antragsteller als prekär empfundene derzeitige Erschließungssituation für sein Grundstück verbessert. Da der P. weg nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen belastet ist und ein gewerblicher Lieferverkehr lediglich zum Grundstück des Antragstellers erfolgt, ist nicht zu ersehen, dass der durch den 3. Änderungsbebauungsplan erzeugte Mehrverkehr von etwa 390 Kfz-Fahrten/24 Stunden, der am Grundstück des Antragstellers nicht vorbeiführt, mehr als lediglich unwesentliche Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers zur Folge haben könnte.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene sich durch eine eigene Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
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Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).