Titel:
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Beantragung einer mündliche Verhandlung
Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 3, § 154 Abs. 2
Leitsatz:
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt hat, alle zumutbaren Möglichkeiten, wie unter anderem nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die mündliche Verhandlung zu beantragen, zu nutzen, um sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Laser, gewöhnlicher Aufenthalt, Anspruch auf rechtliches Gehör, Gehörsrüge, mündliche Verhandlung, Verfahrensrüge
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 12.03.2025 – B 6 K 24.33456
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7338
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
2
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er als Staatenloser keine Möglichkeit habe, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren. Er habe eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit dargetan. Indem es dem entsprechenden Beweisangebot durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgegangen sei, habe das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt hat, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter anderem die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu beantragen. In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen. In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu den bisher seiner Auffassung nach übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 7 B 62.03 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 10 ZB 21.1128 – juris Rn. 5).
4
Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Denn dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die mündliche Verhandlung zu beantragen und in dieser einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In der Sache macht der Kläger letztlich im Gewande einer Gehörsrüge die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sieht § 78 AsylG für asylgerichtliche Verfahren indes nicht vor (BayVGH, B.v. 27.2.2025 – 4 ZB 24.30683 – juris Rn. 17).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.