Titel:
Maßgebend für Gerichtsstandsbestimmung ist der Vortrag des Antragstellers
Normenkette:
ZPO § 32, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Leitsätze:
1. Erfolgsort iSd § 32 ZPO ist nicht jeder Ort, an dem sich ein Umstand auswirkt, der bereits einen an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat. Folgeschäden sind deshalb regelmäßig nicht geeignet, einen neuen Gerichtsstand zu begründen, wie bloße Auswirkungen einer bereits an einem anderen Ort vollendeten Körperverletzung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Bestimmungsverfahren ist hinsichtlich der Frage, ob die auf der Passivseite des Prozesses stehenden Parteien als Streitgenossen verklagt werden, vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen. Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen einer einfachen oder notwendigen Streitgenossenschaft vom Antragsteller schlüssig vorgetragen sind. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Erfolgsort, Gerichtsstandsbestimmung, Erfüllungsort, Streitgenossen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05.03.2025 – 11 O 2366/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7291
Tenor
Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.
Gründe
1
Mit ihrer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth erhobenen Klage erhebt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) den Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, in deren Folge ihr rechter Unterarm habe amputiert werden müssen. Sie fordert von den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen die Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz materiellen Schadens. Des Weiteren begehrt sie die Feststellung, dass die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zum Ersatz des künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet seien.
2
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und betreibt eine Arztpraxis im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die Antragsgegnerin zu 2), die Trägerin mehrerer im Bezirk des Landgerichts Bayreuth gelegener Kliniken, hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Bayreuth.
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Die im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth wohnhafte Antragstellerin lastet es der Antragsgegnerin zu 1) als Versäumnis an, am 5. Juli 2017 den bei ihr – der Antragstellerin – bestehenden Diabetes Mellitus Typ 1 nicht erkannt und deshalb bei der medikamentösen Behandlung nicht berücksichtigt zu haben, als sich die Antragstellerin wegen trockenen Hustens, Hals- und Ohrenschmerzen bei bestehendem starken Durstgefühl zur Untersuchung in deren Arztpraxis vorgestellt habe. Die von der Antragsgegnerin zu 1) verordnete Kortisontherapie habe ab dem 8. Juli 2017 zu einer massiven Entgleisung des Blutzuckerspiegels geführt, die einen arteriellen Verschluss im rechten Arm zur Folge gehabt habe und damit für den Teilverlust des Arms mitursächlich geworden sei. Der Antragsgegnerin zu 2) wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 9. bis 12. Juli 2017 den am 8. Juli 2017 eingetretenen akuten Verschluss der Armarterie und weitere, im Verlauf des stationären Aufenthalts der als Notfall eingelieferten Antragstellerin eingetretene Armarterienverschlüsse falsch, insbesondere verzögert, behandelt zu haben. Darauf sei der Teilverlust des rechten Arms zurückzuführen, da bei einer frühzeitigen Einleitung und ordnungsgemäßen Durchführung der Thrombektomie die Heilungsaussichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich besser gewesen wären. Die sorgfaltswidrigen ärztlichen Behandlungen der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) hätten jeweils unmittelbar zu einer Gesundheitsbeschädigung der Antragstellerin geführt; die Amputation des Unterarms sei dann im Universitätsklinikum in Jena erfolgt, wohin die Antragstellerin am 12. Juli 2017 verlegt worden sei.
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Bereits in der Klageschrift beantragte die Antragstellerin, die Sache dem nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzulegen. Die Antragsgegnerinnen seien Streitgenossinnen, weil sie die Antragstellerin jeweils sorgfaltswidrig ärztlich behandelt und unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten jeweils eine eigene Ursache für den letztlich eingetretenen Gesundheitsschaden gesetzt hätten.
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Die Antragsgegnerin zu 1) wandte sich gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers und unter anderem gegen eine gesamtschuldnerische Haftung. Es habe sich um getrennte und zeitlich sowie inhaltlich klar abgrenzbare Behandlungen/Behandlungszeiträume gehandelt. Den Antragsgegnerinnen würden Fehler in eigenständigen, abgrenzbaren Behandlungsgeschehen vorgeworfen. Die Antragsgegnerin zu 2) bestritt einen Behandlungsfehler im Verlauf der klinischen Versorgung vom 9. bis 12. Juli 2017 und rügte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auch sei eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu erkennen. Vorsorglich sprach sie sich dafür aus, das angerufene Gericht zu dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht zu bestimmen.
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Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts vorgelegt.
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Die Parteien sind im Bestimmungsverfahren angehört worden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat angeregt, das Landgericht Nürnberg-Fürth zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Da dort die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten, sei dieses Gericht als das sachnähere anzusehen. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich nicht geäußert. Die Antragstellerin hat die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth angeregt.
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Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Nürnberg-Fürth als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO), weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Nürnberg und Bamberg) haben, sodass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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Die Antragsgegnerinnen sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossinnen im Sinne des § 60 ZPO.
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a) Im Bestimmungsverfahren ist hinsichtlich der Frage, ob die auf der Passivseite des Prozesses stehenden Parteien als Streitgenossen verklagt werden, vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen.
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Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen einer einfachen oder notwendigen Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) vom Antragsteller schlüssig vorgetragen sind (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 28; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 62, 37). Unerheblich ist, ob das Vorbringen streitig oder bewiesen ist. Deshalb kommt es für die Bestimmungsentscheidung nicht darauf an, dass die Antragsgegnerinnen jeweils bestreiten, einen eigenen Verursachungsbeitrag zu dem vorgetragenen Schaden geleistet zu haben.
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b) Die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft sind schlüssig vorgetragen.
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Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin.
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Die Antragstellerin führt ihren Schaden an Körper und Gesundheit, für den sie mit der Klage von beiden Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen Ersatz fordert, auf Behandlungsfehler zurück, welche den Antragsgegnerinnen unterlaufen bzw. ihnen zuzurechnen seien. Obwohl die Antragsgegnerinnen die Behandlung der Antragstellerin nicht im Zusammenwirken, sondern nacheinander und unabhängig voneinander übernommen haben, sind sie nach diesem Vorbringen – wenn auch auf der Grundlage verschiedener Verträge und wegen individueller Einzelbeiträge – für denselben Schaden verantwortlich, den die Antragstellerin insgesamt nur einmal ersetzt verlangen kann. Darin besteht ein hinreichender innerer und sachlicher Zusammenhang, der die gegen die Antragsgegnerinnen erhobenen Ansprüche auf Ersatz des einheitlichen Schadens als gleichartig erscheinen lässt (BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 12 m. w. N.). Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, ZIP 2021, 209 Rn. 12). Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu der einen oder der anderen Antragsgegnerin von Bedeutung sein mögen, ist unschädlich (BGH MDR 2018, 951 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 23. August 2023, 102 AR 161/22, juris Rn. 19). Der Annahme von Streitgenossenschaft stehen deshalb die von der Antragsgegnerin zu 1) geltend gemachten Gesichtspunkte nicht entgegen.
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c) Für die von der Antragstellerin in demselben Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche gibt es keinen gemeinsamen Gerichtsstand.
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aa) Ein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO für Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB) aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten des jeweiligen Behandlungsvertrags besteht nicht.
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Wird Schadensersatz verlangt, ist für den Erfüllungsort auf die den Anspruch begründende Pflichtverletzung abzustellen, weil die Schadensersatzpflicht Surrogat für die ursprüngliche Verpflichtung ist. Soweit es sich dabei um eine Nebenpflicht handelt, bestimmt wiederum die entsprechende Hauptleistungspflicht den Erfüllungsort (BayObLG, Beschluss vom 23. August 2023, 102 AR 161/22, juris Rn. 23 m. w. N.), hier also die Pflicht zur (ordnungsgemäßen) Behandlung der Patientin.
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Erfüllungsort hierfür war bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) deren im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelegene Praxis als derjenige Ort, an dem die Antragstellerin zur Behandlung vorstellig geworden ist. Bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) lag der Erfüllungsort dagegen im Bezirk des Landgerichts Bayreuth, wohin sich die Antragstellerin zur stationären Behandlung begeben hatte.
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bb) Anhand des Vorbringens der Antragstellerin kann auch kein gemeinsamer deliktischer Gerichtsstand (§ 32 ZPO) festgestellt werden.
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Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), befindet sich sowohl dort, wo der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (Erfolgsort).
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Ein gemeinsamer Handlungsort ist im Streitfall nicht ersichtlich. Der Ort der jeweiligen Pflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 1) bzw. derjenigen Ärzte, für die die Antragsgegnerin zu 2) nach haftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat, befindet sich nach dem Vortrag der Antragstellerin an den Orten der jeweiligen Behandlungen, mithin in verschiedenen Landgerichtsbezirken. Für eine wechselseitige Zurechnung von Versäumnissen, wie sie bei Mittätern oder Gehilfen in Betracht (§ 830 BGB) käme, fehlt jeder Anhaltspunkt in diesem Vortrag.
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Ebenso wenig trägt die Antragstellerin Umstände vor, die die Annahme eines gemeinsamen Erfolgsorts rechtfertigen würden. Bei einer Körperverletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt der Erfolgsort grundsätzlich am Ort der vollendeten Primärverletzung, wobei es in Arzthaftungsfällen nicht auf den Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ankommt, sondern darauf, an welchem Ort die Behandlung zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Dies sind nach dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu 1) verordnete Einnahme eines cortisonhaltigen Präparats der Wohnort der Antragstellerin, an dem die massive Blutzuckerentgleisung eingetreten sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 16), und im Hinblick auf die der Antragsgegnerin zu 2) zum Vorwurf gemachte Falschbehandlung die Klinikstandorte, an denen der jeweilige Eingriff nicht gemäß dem ärztlichen Standard durchgeführt worden sein und deshalb zu erneuten Verschlüssen und schließlich zu Gewebenekrosen geführt haben soll.
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Die in einem Klinikum in Jena durchgeführte Amputation eröffnet dort ebenfalls keinen gemeinsamen Erfolgsort. Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO ist nicht jeder Ort, an dem sich ein Umstand auswirkt, der bereits einen an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (BGH, Urt. v. 27. Mai 2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 16 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2015, 32 SA 17/15, juris Rn. 15 und Beschluss vom 19. Juni 2015, 32 SA 25/15, juris Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 16. Juni 2008, 5 U 238/07, NJW-RR 2009, 569 [juris Rn. 24]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19 m. w. N.). Folgeschäden sind deshalb regelmäßig ebenso wenig geeignet, einen neuen Gerichtsstand zu begründen, wie bloße Auswirkungen einer bereits an einem anderen Ort vollendeten Körperverletzung (Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 32 Rn. 17 m. w. N.; Toussaint in BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 32 Rn. 12.1).
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Einen neuen, eigenständigen Erfolgsort nimmt die Rechtsprechung allerdings dort an, wo erstmals eine – gegebenenfalls weitere – Gesundheitsschädigung oder schwere Nebenwirkung infolge der fehlerhaften oder unzureichenden Behandlung aufgetreten ist, die als eigenständiger tatbestandlicher Erfolg im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 15 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob nach diesen Grundsätzen ein eigenständiger Erfolgsort in Jena für den der Antragsgegnerin zu 1) angelasteten Behandlungsfehler in Betracht kommen könnte. Ein eigenständiger Erfolgsort in Jena kann jedenfalls nicht hinsichtlich derjenigen Behandlungsfehler angenommen werden, die der Antragsgegnerin zu 2) zum Vorwurf gemacht werden, denn nach dem Vortrag der Antragstellerin hatten diese behaupteten Fehler bereits in Bayreuth zu Gewebenekrosen geführt, welche schließlich die Amputation erforderlich machten.
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3. Der Senat bestimmt das Landgericht Nürnberg-Fürth als das für den Rechtsstreit (örtlich) zuständige Gericht.
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Die Auswahl erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008, 1 BvR 2788/08, NJW 2009, 907 [juris Rn. 12] m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 3. August 2023, 102 AR 132/23 e, juris Rn. 23; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 39; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29 m. w. N).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen wählt der Senat das Landgericht Nürnberg-Fürth, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Am ausgewählten Gericht ist auch die Antragstellerin wohnhaft, deren Anhörung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung in Betracht kommen könnte. Zwar dürften die Ärzte und das Pflegepersonal, die mit der Antragstellerin im Rahmen ihrer stationären Behandlung in Bayreuth befasst waren und deshalb als Zeugen im Fall einer Beweisaufnahme in Betracht kommen könnten, im Bezirk dieses Landgerichts wohnhaft sein. Dass der Schwerpunkt des Verfahrens deshalb im Bezirk des Landgerichts Bayreuth läge, lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher prognostizieren. Zudem hat die Antragsgegnerin zu 2) bereits im Rahmen der Klageerwiderung zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Bestimmung des ausgewählten Gerichts einverstanden ist. Obwohl sie gleichzeitig gerügt hat, dass das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei, ist dieses Einverständnis bei der Auswahl des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2025, 101 AR 156/24 e, juris Rn. 21 m. w. N.).