Inhalt

LG Bamberg, Beschluss v. 28.01.2025 – 43 T 6/25 , 44 T 7/25
Titel:

Abschiebungshaft, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Sicherungshaft, Antrag auf Aufhebung, Aufhebungsantrag, Vollziehbar Ausreisepflichtige, Unerlaubte Einreise, Elektronisches Dokument, Rechtskraft der Entscheidung, Elektronischer Rechtsverkehr, Beschwerdegericht, Aufgabe zur Post, Pflichtanwalt, Freiheitsentziehung, Beschlüsse des Amtsgerichts, Abschiebungshindernis, Abschiebungsanordnung, Haftantrag, Beschwerdeverfahren

Schlagworte:
Pflichtanwaltsbestellung, Abschiebungshaft, Rechtskraft, Verhältnismäßigkeit, Haftanordnung, Beschwerdeverfahren, Passersatzbeschaffung
Vorinstanzen:
AG Bamberg vom 23.12.2024 – 15 XIV 241/24 B
AG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2024 – 15 XIV 241/24 B
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2025 – XIII ZB 12/25
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2025 – XIII ZB 12/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7079

Tenor

1. Die Beschwerden des Betroffenen (Az.: 43 T 6/25 und 44 T 7/25) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg vom 23.12.2024 (Az.: 15 XIV 241/24 B) werden zurückgewiesen.
2. Der Betroffene hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird für beide Beschwerdeverfahren jeweils auf 5.000, – € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.12.2024 – mit dem der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt … als Pflichtanwalt gemäß § 62 d AufenthG abgelehnt wurde – hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Unabhängig von der Frage, ob die Auswechslung eines bestellten Pflichtanwalts nach § 62 d FamFG i.V.m. § 143 a StPO analog grundsätzlich möglich ist (bejahend etwa Landgericht Augsburg (5. Zivilkammer), Beschluss vom 15.04.2024 – 051 T 918/24 e; Huber/Mantel AufenthG/Al-Ali/Bergmann, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 62d Rn. 4-7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), scheidet die Auswechslung des bestellten Pflichtanwalts hier deshalb aus, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kein Pflichtanwalt nach § 62 d FamFG mehr bestellt war.
3
Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dauert die Bestellung des Pflichtanwalts gemäß § 62 d FamFG nur bis zum Abschluss des Verfahrens der richterlichen Anordnung der Abschiebungshaft – also bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Anordnung der Abschiebungshaft (vgl. etwa BeckOK AuslR / Kluth, AufenthG § 62 d Rn. 11).
4
Hier ist der Beschluss über die Anordnung der Abschiebungshaft vom 07.11.2024 der Bevollmächtigten des Betroffenen am 07.11.2024 zugestellt worden. Innerhalb der Beschwerdefrist von 1 Monat wurde keine Beschwerde eingelegt, so dass der Beschluss rechtskräftig, das Verfahren der richterlichen Anordnung der Abschiebungshaft damit abgeschlossen und die Bestellung des Pflichtanwalts beendet ist.
B.
5
Auch die zulässige Beschwerde gegen den weiteren Beschluss vom 23.12.2024 – mit dem der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 07.11.2024 abgelehnt wurde – hat in der Sache keinen Erfolg.
6
Gemäß § 426 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 FamFG ist der Beschluss über die Anordnung einer Freiheitsentziehung aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Ein Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach § 426 FamFG kann nicht nur auf nachträglich eintretende Umstände gestützt werden, sondern auch darauf, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig war. Einem so begründeten Antrag steht die Rechtskraft der Entscheidung nicht entgegen, soweit die Aufhebung nicht für einen vor dem Eintritt der Rechtskraft und vor dem Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht liegenden Zeitraum beantragt wird (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – XIII ZB 86/19 –, Rn. 8, juris).
7
Das Amtsgericht hat den Beschluss vom 07.11.2024 jedoch zu Recht erlassen:
8
Das Amtsgericht Bamberg hat zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 416 S. 1, 417 Abs. 1, 2, 420 Abs. 1 S. 1, 421, 422 Abs. 2 S. 1 FamFG die Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung bis zu deren Vollzug, längstens jedoch bis zum 06.05.2025 angeordnet. Die Entscheidung – deren Aufhebung der Betroffene im Verfahren nach § 426 FamFG anstrebt – ist nicht zu beanstanden.
9
Mit seiner Beschwerde dringt der Betroffene nicht durch.
10
1. Es liegt ein zulässiger Haftantrag der nach § 71 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1, §§ 2, 7, Abs. 2 S. 1 ZustVAuslR und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfg i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZustVAuslR zuständigen Behörde vor. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG, insbesondere ist er ausreichend begründet (§ 417 Abs. 2 S. 2 FamFG), da er u.a. Voraussetzungen, Durchführbarkeit und voraussichtliche Dauer der Abschiebehaftanordnung (mangels vorhandener Ausweisdokumente und Identitätsnachweise ist ein Verfahren zur Passersatzbeschaffung durchzuführen, das mehrere Monate dauern wird, erst danach kann Schubantrag gestellt und die Rückführung vorbereitet werden, ein Verfahren, was dann wiederum ca. 6 Wochen Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt) hinreichend darlegt.
11
2. Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung liegen vor. Jedenfalls ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG (vollziehbar ausreisepflichtig auf Grund unerlaubter Einreise oder nach erlaubter Einreise) gegeben.
12
a) Die unerlaubte Einreise ist in § 14 AufenthG geregelt, sie begründet gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht. Der Ausländer muss noch unmittelbar aufgrund der unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen nach Betreten der Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig sein(vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 62 Rn. 32, 32a).
13
Dies trifft auf den Betroffenen zu.
14
Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehörigen und über Tschechien nach Deutschland eingereist, ohne dass er über einen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Bundesrepublik verfügt. Er befindet sich damit ohne Aufenthaltstitel im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist aufgrund des Bescheids der Stadt Bamberg vom 06.11.2024 (Bl. 7 f. d.A.) vollziehbar ausreisepflichtig.
15
b) Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 2  AufenthG, weil der Betroffene glaubhaft macht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen, kommt nicht in Betracht.
16
Der Betroffene hat zwar im Rahmen seiner Anhörung beim Amtsgericht mitgeteilt, er wolle die Ausweisung akzeptieren und bis zur Ausweisung in Deutschland arbeiten und sich um die nötigen Papiere kümmern – allerdings ist diese Behauptung in keiner Form glaubhaft gemacht.
17
c) Mildere Mittel als die Anordnung der Abschiebungshaft sind nicht ersichtlich. Die Verhängung von Meldeauflagen oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wären in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Betroffenen offensichtlich nicht geeignet, die Abschiebung sicherzustellen. Es steht konkret zu befürchten, dass der Betroffene, würde er auf freiem Fuß belassen werden, untertaucht und den Behörden nicht mehr zur Verfügung steht.
18
Auch ist kein Umstand erkennbar, der gegen die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung spricht. Insbesondere ist auch die Haftdauer der Abschiebehaft bis maximal 06.05.2025 24 Uhr, begrenzt. Sie steht mit den Vorgaben nach § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG in Einklang und ist im Hinblick auf die lange Dauer zur Organisation der Abschiebung des Betroffenen (Notwendigkeit zuvor ein Passersatzbeschaffungsverfahren von mehreren Monaten Bearbeitungsdauer zu durchlaufen und anschließende Bearbeitungszeit der Rückführung von weiteren 6 Wochen) erforderlich.
19
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände gewahrt.
20
d)  Dass im Übrigen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorliegt, hat die beteiligte Behörde im Einzelnen in ihrem Haftantrag ausgeführt.
21
e) Abschiebehindernisse i.S.d. §§ 58 ff. AufenthG sind nicht ersichtlich.
22
3. Einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer bedurfte es nicht. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung der Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von der Betroffenen nicht ankommt. Das ist vorliegend der Fall: Der Betroffene wurde am 07.11.2024 durch das Amtsgericht Bamberg persönlich angehört – seine dortigen Angaben wurden berücksichtigt, neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.
C.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
24
Dass das Amtsgericht dem Betroffenen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 FamFG, nachdem der Betroffene mit seinem Verhalten den Grund für die Anordnung der Sicherungshaft gesetzt hat. Zutreffend wurden die Dolmetscherkosten von der Kostentragung ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017,Az. V ZB 155/16, bei juris Rn. 1 m.w.N.). D.
25
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.