Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.04.2025 – 206 StRR 105/25
Titel:

Begründungsanforderungen bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO

Normenkette:
StPO § 329 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ein nach § 329 StPO ergangenes Urteil muss so begründet werden, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. So müssen vorgebrachte Entschuldigungsgründe und als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. Dazu gehört auch die Wiedergabe des Inhaltes eines Telefonates der Vorsitzenden Richterin mit der das Attest ausstellenden Ärztin, wenn das Verwerfungsurteil hierauf gestützt wird. Ein Rückgriff auf das Protokoll oder die Akten ist dem Revisionsgericht insoweit verwehrt. (Rn. 6 – 9) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Verwerfungsurteil, Darlegungsmangel, Entschuldigungsgründe, ärztliches Attest, Inhalt eines Telefonates, genügende Entschuldigung
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 20.11.2024 – J NBs 570 Js 4904/22 jug
AG Augsburg, Urteil vom 29.02.2024 – 31 Ls 570 Js 4904/22 jug
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6783

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg – Jugendkammer – vom 20. November 2024 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Februar 2024 wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.
2
Das Landgericht Augsburg hat auf Grund der am 20. November 2024 stattgefundenen Hauptverhandlung die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache kostenpflichtig verworfen. Zur Begründung des verwerfenden Urteils hat die Strafkammer ausgeführt, der zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladene und über die Folgen eines nicht oder nicht genügend entschuldigten Ausbleibens belehrte Angeklagte sei ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen. Das Landgericht hat zur weiteren Begründung ausgeführt:
„Eine Nachfrage bei der das Attest über eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit ausstellende Ärztin ergab, dass diese den Angeklagten nicht untersucht hat. Folglich stellt dieses keine hinreichende Entschuldigung dar. Der Verteidiger ist nicht im Besitz einer schriftlichen Vertretungsvollmacht.“
3
Mit Schriftsatz vom 22. November 2024 hat der Verteidiger Revision gegen das am 27. November 2024 zugestellte Verwerfungsurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führte er aus, dass der Angeklagte am Tag der Verhandlung aufgrund ständigen Erbrechens und Durchfalls nicht verhandlungsfähig und auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Ärztin aufzusuchen. Am 22. November 2024 hätten die Beschwerden soweit nachgelassen, dass der Angeklagte seine Ärztin habe aufsuchen können, die ihm ausweislich des beigefügten Attestes wegen Gastroenteritis eine fortdauernde Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 verwarf das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine weitere Begründung der Revision ist nicht erfolgt.
II.
4
1. Das zulässige Rechtsmittel hat auch einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
5
a) Die Revision ist unter Heranziehung des gebotenen großzügigen Maßstabes noch zulässig (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt im Einzelnen Senat, Beschluss vom 14.11.2024, 206 StRR 388/24, BeckRS 2024, 31758). Eine Verfahrensrüge ist zwar nicht ausdrücklich erhoben. Die Revisionsbegründung ist jedoch auslegungsfähig; es kommt nicht darauf an, wie der Beschwerdeführer die Rüge bezeichnet, entscheidend ist ihre wirkliche rechtliche Bedeutung auf der Grundlage des Revisionsvorbringens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 344 Rdn. 20a m. w. N.). Hier kann dem Revisionsvortrag (noch) die Zielrichtung entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt habe (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 329 Rdn. 48; BeckOK-StPO/Eschelbach, 54. Edition, § 329 Rdn. 67).
6
b) Die so verstandene Verfahrensrüge, die den formalen Anforderungen an eine solche noch gerecht wird (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2015, 1 Ss 322/15, BeckRS 2016, 2450, dort Rd. 4), greift auch durch (vgl. Senat, Beschluss vom 27.03.2024, 206 StRR 98/24, BeckRS 2024, 5807 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
7
Das Urteil des Landgerichts genügt nicht den von der Rechtsprechung an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 329 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellenden Anforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das nach § 329 StPO ergangene Urteil so begründet werden, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. So müssen vorgebrachte Entschuldigungsgründe und als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. Dies folgt schon daraus, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 05.04.2023, 203 StRR 95/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 4).
8
Im Urteil des Landgerichts findet sich weder eine in sich geschlossene Darstellung der vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigungsgründe noch ist allein anhand der Entscheidungsgründe nachvollziehbar, warum das Landgericht den Angeklagten nicht als entschuldigt angesehen hat. Aus den dort niedergelegten Erwägungen des Landgerichts lässt sich zwar inzident darauf schließen, dass es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme der Vorsitzenden mit der behandelnden Ärztin gekommen sein muss. Welchen näheren Inhalt das Gespräch hatte und mit wem genau es geführt wurde, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Ein Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll oder die Akten ist dem Senat verwehrt. Er kann daher nicht beurteilen, ob die Kammer zurecht angenommen hat, dass der Angeklagte nicht entschuldigt ist, weil ihm ein Erscheinen zur Hauptverhandlung zumutbar war. Allein die Tatsache, dass die Ärztin den Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung nicht untersucht hat, führt jedenfalls nicht ohne weiteres dazu, dass eine Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgelegen hat; dies hängt u. a. von der Art der Erkrankung und den (Vor-)Kenntnissen der Ärztin von der Krankheit und dem Angeklagten ab.
9
Zwar rechtfertigt ein Verstoß gegen die Pflicht des Berufungsgerichts, das Entschuldigungsvorbringen lückenlos darzustellen und umfassend zu würdigen, die Aufhebung eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dann nicht, wenn das angefochtene Urteil nicht auf diesem Fehler beruht, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn das übergangene Vorbringen des Angeklagten ganz offensichtlich ungeeignet wäre, das Ausbleiben zu entschuldigen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.03.2024, 206 StRR 98/24, BeckRS 2024, 5807, Rdn. 11 m w. N.). Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen des Angeklagten kann hiervon jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
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2. Daher ist das angefochtene Urteil gemäß §§ 353 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und das Verfahren an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuverweisen.