Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 29.01.2025 – 25 U 1023/24 e
Titel:

Geheimhaltungsinteresse bei Prämienanpassungen - Vorsätzliche Beweisvereitelung des Versicherungsnehmers

Normenketten:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1, Abs. 5
GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3
VAG § 155
Leitsätze:
1. Der Versicherer kann an ausreichendem Vortrag und einer Führung des ihm obliegenden Beweises der materiellen Voraussetzungen für die Erhöhung einer Prämie in der Krankenversicherung gehindert sein, wenn die klagende Partei eine gerichtliche Geheimhaltungsanordnung vereitelt, indem sie etwa ihre Teilnahme daran und die Entgegennahme geheimhaltungsbedürftiger Dokumente verweigert, auf die sich der Versicherer bei seiner Verhandlung beziehen will. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nichtwahrnehmung eines zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungspflichtiger Unterlagen bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Hauptbevollmächtigten des Versicherungsnehmers stellt für sich genommen keine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers dar (Bestätigung von OLG München BeckRS 2023, 13101 Rn. 13; BeckRS 2023, 13103 Rn. 35; entgegen OLG Köln BeckRS 2023, 25905 Rn. 30 ff.; s. auch OLG Köln BeckRS 2024, 4799; OLG Hamm BeckRS 2023, 19923). (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine vorsätzliche Beweisvereitelung liegt aber in der ausdrücklichen Weigerung des anwaltlichen Vertreters des Versicherungsnehmers, eine "Geheimhaltungsvereinbarung" zu schließen oder geheimhaltungsbedürftige Unterlagen anzunehmen, in Kenntnis des Umstands, dass das Gericht mit der Ladung zum Termin darauf hingewiesen hatte, dass in dem Termin die Öffentlichkeit ausgeschlossen und eine Geheimhaltungsverpflichtung angeordnet werden soll, und das Aufrechterhalten der Weigerung gegenüber dem ausdrücklichen, in der Verhandlung erklärten Angebot des Versicherers, die Unterlagen unter der Voraussetzung des Geheimnisschutzes im Termin zu übergeben. (Rn. 32 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankenversicherung, Prämienanpassung, Beitragsanpassung, Mitteilung der maßgeblichen Gründe, materielle Rechtmäßigkeit, Geheimhaltungsanordnung, Beweisvereitelung, Limitierungsentscheidung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 15.02.2024 – 25 O 15917/22
Weiterführende Hinweise:
Berufungsrücknahme nach diesem Hinweis.
Fundstelle:
BeckRS 2025, 662

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.02.2024, Az. 25 O 15917/22, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die Klage betreffend behaupteter Prämienanpassungen im Tarif VC2 im Jahr 2019 und zum 01.01.2022 abgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.02.2024, Az. 25 O 15917/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung insoweit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Parteien streiten darüber, ob Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung wirksam sind und ob dem Kläger ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Prämien zusteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, im Tarif VC2 hätten im Jahr 2019 und zum 01.01.2022 keine einseitigen Prämienanpassungen stattgefunden; die übrigen Prämienanpassungen (im Tarif VC2 zum 01.01.2021 und zum 01.01.2023 sowie im Tarif KH zum 01.01.2022) seien formell wirksam und auch als materiell wirksam anzusehen, weil sich der Kläger wegen Beweisvereitelung nicht darauf berufen dürfe, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Sein vom Landgericht abgewiesenes Begehren verfolgt der Kläger mit der Berufung weiter.
B.
2
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie Prämienanpassungen im Tarif VC2 im Jahr 2019 und zum 01.01.2022 betrifft. Im Übrigen ist die zulässige Berufung offensichtlich unbegründet.
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I. Soweit die Klage auf behauptete Prämienanpassungen im Tarif VC2 im Jahr 2019 und zum 01.01.2022 gestützt wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass insoweit keine Prämienanpassungen im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG stattgefunden haben (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 5 unter B.I). Die Berufungsbegründung vom 17.04.2024 (Bl. 7/21 d. A. OLG) beschäftigt sich entgegen § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mit dieser Begründung, welche die Klageabweisung in diesem Umfang selbständig trägt. Dies führt zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044).
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II. Im Übrigen hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 17.04.2024 (Bl. 7/21 d. A. OLG) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen.
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1. Es ist nicht festzustellen, dass die Prämienanpassungen der Beklagten im Tarif VC2 zum 01.01.2021 und zum 01.01.2023 (im Berufungsantrag zu 1.a) sowie im Tarif KH zum 01.01.2022 (Antrag zu 1.b) unwirksam wären. Deshalb ist auch keine fehlende Zahlungspflicht für die Erhöhungsbeträge festzustellen.
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a) In formeller Hinsicht waren die Anpassungen von Anfang an wirksam.
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aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, aaO Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, aaO; Beschluss vom 17. Januar 2024 – IV ZR 419/22, juris Rn. 14).
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bb) Daran gemessen waren die streitgegenständlichen Prämienanpassungen ausreichend begründet und formell wirksam.
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(1) Die Prämienanpassung zum 01.01.2021 (Tarif VC2) war ausreichend begründet (vgl. OLG München, Hinweis vom 29. Januar 2024 – 39 U 3618/23 e, unter 2.2; vom 16. Juli 2024 – 39 U 1419/24 e, unter I.1).
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Den Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe (s.o. unter a.aa) genügt die Prämienanpassung zum 01.01.2021. Dies ergibt sich ausfolgenden Formulierungen im Anschreiben aus dem November 2020 (in Anlage B 2):
„… Um das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen. … Ein unabhängiger Treuhänder hat – wie vom Gesetzgeber festgelegt – die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. Wie sich Ihr Beitrag zusammensetzt, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen,“
in Verbindung mit dieser Tabelle, in der die betroffenen Tarife jeweils mit einem „*“ versehen sind, zu dem erläutert wird: „Beitrag wurde geändert“ in Zusammenschau mit Beileger „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021“, auf den wie folgt hingewiesen wird: „Wünschen Sie detaillierte Informationen zur Beitragsanpassung? Diese finden Sie auf den weiteren Seiten“, und in dem erläutert wird:
„Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? … Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. … Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden Sie die durchschnittliche Veränderung der Leistungsausgaben Ihrer Versichertengemeinschaft“.
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Für den Versicherungsnehmer war so ohne weiteres erkennbar, dass die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Prämienanpassung ausgelöst hat und die Anpassung weder im freien Belieben des Versicherers lag noch durch das Verhalten des Versicherten ausgelöst wurde, sondern aufgrund klar vordefinierter Kriterien, die bei der vorgeschriebenen Prüfung in Bezug auf den streitgegenständlichen Tarif erfüllt worden waren. Es kann nicht allein aus der Formulierung „nach derzeitigem Erkenntnisstand“ darauf geschlossen werden, die Änderung der Leistungsausgaben sei nur vorübergehend gewesen. Denn diese Formulierung ist in ihrem Kontext zu sehen, in dem explizit auch erläutert wird: „Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an“. Es handelt sich letztlich um einen Hinweis darauf, dass die Beitragsanpassung auf einer konkreten Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt beruht (OLG München, Hinweis vom 29. Januar 2024 – 39 U 3618/23 e, unter 2.2 zu den Anpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2021, mit anschließender Berufungsrücknahme).
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(2) Die Prämienanpassung zum 01.01.2022 (Tarif KH) war ausreichend begründet.
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Bereits in dem Anschreiben der Beklagten aus dem November 2021 (in Anlage B 2) findet sich im zweiten Absatz ein Hinweis auf den jährlichen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen, der „bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtender Prozentsatz ergeben hat“. Bereits hier wird also auf einen vorbestimmten Schwellenwert hingewiesen, der sodann anschließend in dem beiliegenden Informationsblatt „zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022“ ergänzend dahin erläutert wird, dass er bei den Versicherungsleistungen je nach Tarif 5% oder 10% beträgt und im konkreten Fall der Klagepartei für den Tarif KH 10% beträgt.
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Weiter heißt es im Anschreiben: „Diese Abweichung [bei den Versicherungsleistungen] ist als nicht nur vorübergehend anzusehen. Daher müssen die Beiträge für Ihre unten dargestellten Tarife angepasst werden. … Wie sich Ihr neuer Beitrag zusammensetzt, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen: …“. Der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Einzelfallbezug könnte kaum deutlicher hergestellt werden.
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(3) Auch die Prämienanpassung zum 01.01.2023 (Tarif VC2) war ausreichend begründet (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 39 U 1419/24 e, unter I.1).
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Bereits in dem Anschreiben der Beklagten aus dem November 2022 (in Anlage B 2) findet sich im zweiten Absatz ein Hinweis auf den jährlichen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen, der „bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als dem von uns zu beachtender Prozentsatz ergeben hat“. Bereits hier wird also auf einen vorbestimmten Schwellenwert hingewiesen, der sodann anschließend in dem beiliegenden Informationsblatt „zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung zum 01.01.2023“ ergänzend dahin erläutert wird, dass er bei den Versicherungsleistungen je nach Tarif 5% oder 10% beträgt und im konkreten Fall der Klagepartei für den Tarif VC2 10% beträgt.
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Weiter heißt es im Anschreiben: „Diese Abweichung [bei den Versicherungsleistungen] ist als nicht nur vorübergehend anzusehen. Daher müssen die Beiträge für Ihre unten dargestellten Tarife angepasst werden. … Wie sich Ihr neuer Beitrag zusammensetzt, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen: …“. Der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Einzelfallbezug könnte kaum deutlicher hergestellt werden (LG Deggendorf, Urteil vom 15. März 2024 – 34 O 575/23, unter II.1.b.(5) zur selben Anpassung; bestätigt von OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 39 U 1419/24 e, unter I.1, mit anschließender Berufungsrücknahme).
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b) Die Prämienanpassungen der Beklagten im Tarif VC2 zum 01.01.2021 und zum 01.01.2023 sowie im Tarif KH zum 01.01.2022 sind im Streitfall auch als materiell wirksam anzusehen.
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aa) Eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen steht nicht (aus Rechtsgründen) fest.
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Eine Prämienerhöhung ist auch bei Absinken des in dem Begründungsschreiben genannten Faktors nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – IV ZR 347/22, NJW 2023, 3023 Rn. 22; OLG Dresden, NJW-RR 2022, 1265 Rn. 23 f; OLG München, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 25 U 2339/22, unter B.III mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 27). § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 ist wirksam (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 33 ff). Eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen kann auch nicht isoliert daraus abgeleitet werden, wenn dem Treuhänder nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (vgl. OLG Nürnberg, r+s 2023, 320 Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 25 U 560/23 e, unter 1.2.3; vom 14. April 2023 und 10. Mai 2023 – 38 U 6528/22; vom 10. Mai 2023 – 38 U 5896/22, unter B.I.3; vom 31. Oktober 2024 – 25 U 3538/23 e, unter 2.b.bb mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 52-54).
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bb) Wegen vorsätzlicher Beweisvereitelung durch die Klagepartei (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – VIII ZR 300/96, NJW 1997, 3311, 3312 f; BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 Rn. 80 f mwN) ist das Vorliegen der weiteren, von der Beklagten zu beweisenden, materiellen Voraussetzungen einer erhöhten Prämie hier zugunsten der Beklagten zu unterstellen.
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(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist der Versicherer berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen – wie hier – überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat (vgl. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Versicherer trägt im Zuge einer Prämienanpassung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 63 mwN). Um seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, muss der Versicherer grundsätzlich diejenigen Unterlagen vorlegen, die er dem Treuhänder zur Überprüfung der Anpassung vorgelegt hatte (MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl., § 203 Rn. 934).
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(2) Letzteres hat der Kläger durch sein prozessuales Verhalten hier vorsätzlich vereitelt. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme über die von der Beklagten behaupteten Tatsachen zur materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen lagen vor (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 10 f unter B.III.1). Nach Auffassung des Senats entspricht es deshalb ausnahmsweise der Billigkeit, dass sich der Kläger nicht darauf berufen darf, die Beklagte könne den ihr obliegenden Beweis der materiellen Voraussetzungen für eine erhöhte Prämie nicht führen.
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(a) Die von der Beklagten vorzulegenden Unterlagen (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 11 unter B.III.2) würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des beklagten Versicherers enthalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 25 W 1456/23 e, juris Rn. 13 mwN; vom 30. April 2024 – 25 U 4509/23 e, unter III.2). Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – IV ZB 21/21, juris Rn. 13 mwN; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2023, aaO Rn. 18 mwN). Eine Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung ist in der Regel verhältnismäßig (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2023, aaO Rn. 14 ff; vom 30. April 2024 – 25 U 4509/23 e, unter III.3.a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer vor einer Offenbarung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass er bis zur Rechtskraft, der eine Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 8/20, VersR 2020, 1609 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 20).
25
Wird der Versicherer durch eine fehlerhafte Nichtanordnung der Geheimhaltung gehindert, entsprechend vorzutragen, kann dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 30. April 2024, aaO unter III.2.a). Dem entsprechend kann der Versicherer an ausreichendem Vortrag und einer Beweisführung auch dann gehindert sein, wenn die Klagepartei eine gerichtliche Geheimhaltungsanordnung vereitelt, indem sie etwa ihre Teilnahme daran und die Entgegennahme geheimhaltungsbedürftiger Dokumente verweigert, auf die sich der Versicherer bei seiner Verhandlung beziehen will.
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(b) So liegt der Fall hier.
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(aa) Eine Beweisvereitelung der Klagepartei liegt nicht bereits darin, dass zur Sitzung des Landgerichts vom 07.11.2023 (Protokoll Bl. 71/73 d. A. LG) kein Gesellschafter oder Vertreter der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne des § 59l Abs. 2 BRAO erschienen ist, sondern ein als „Terminsbevollmächtigter“ auftretender, unterbevollmächtigter Rechtsanwalt (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22, juris Rn. 50; vom 17. Mai 2023 – 38 W 533/23 e, juris Rn. 14; aA OLG Köln, Urteil vom 1. September 2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 48 ff).
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Eine Unterscheidung zwischen Hauptbevollmächtigten und Unterbevollmächtigten sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Beschränkungen der Vollmacht entfalten gegenüber dem Gegner nur in den in § 83 ZPO aufgezählten, hier nicht einschlägigen Fällen Wirkung. Auch ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt, ist dem Gesetz fremd. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl. Eine Partei kann sich auch durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 84 ZPO). Daher kann es für den Beweisführer auch nicht folgenlos bleiben, wenn er die Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen im Termin vom Erscheinen einer bestimmten Person als anwaltlicher Vertreter des Beweisgegners abhängig macht und die Unterlagen einem erschienenen Unterbevollmächtigten nicht übergibt, soweit nicht in Bezug auf den erschienenen Unterbevollmächtigten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine mangelnde Zuverlässigkeit in Bezug auf die Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Beweisführers hindeuten (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023, aaO). Das heißt: Eine unberechtigte Weigerung zur Übergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen durch den Beweisführer ginge grundsätzlich zu seinen Lasten (OLG München, Beschluss vom 17. Mai 2023, aaO).
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Die Beklagte hat sich indes nicht geweigert, die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen dem in der Sitzung vom 07.11.2023 erschienen Unterbevollmächtigten des Klägers zu übergeben. Vielmehr hat der für die Beklagte erschienene Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt, die Beklagte wäre bereit, die Unterlagen unter der Voraussetzung des Geheimnisschutzes in dem Termin zu übergeben.
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(bb) Nicht entschieden werden muss hier, ob zur Annahme einer Beweisvereitelung bereits der Umstand ausreicht, dass die zum persönlichen Erscheinen geladene Klagepartei in einem Termin unentschuldigt nicht erscheint, für den das Gericht den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Aussicht gestellt hat, damit der beklagte Versicherer die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen übergeben kann.
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Einem beklagten Versicherer ist es grundsätzlich nur bei ausreichendem Geheimnisschutz zumutbar, die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorzulegen (s.o. unter (a)). Der Klagepartei sind die zur Verwertung im Rechtsstreit eingereichten Dokumente grundsätzlich zugänglich (vgl. § 299 ZPO). Gegen eine nicht erschienene Partei kann aber keine Geheimhaltungsanordnung ergehen. In der Sitzung nicht anwesende Personen können schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Geheimhaltung verpflichtet werden (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 25 W 1456/23 e, juris Rn. 22 mwN). Dies legt nahe, dass ein unentschuldigtes Ausbleiben der persönlich geladenen Klagepartei in einem Termin, in dem eine Geheimhaltungsanordnung ergehen soll, eine Beweisvereitelung darstellen kann (ablehnend für das Nichterscheinen eines bestimmten Rechtsanwalts: OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22, juris Rn. 50; vom 17. Mai 2023 – 38 W 533/23 e, juris Rn. 14; bejahend für das Nichterscheinen der Klagepartei und ihres „Hauptbevollmächtigten“: OLG Hamm, VersR 2023, 1211).
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(cc) Zum unentschuldigten Ausbleiben des persönlich geladenen Klägers hinzu tritt im Streitfall aber die in der Verhandlung erklärte ausdrückliche Weigerung seines anwaltlichen Vertreters, eine „Geheimhaltungsvereinbarung“ zu schließen oder geheimhaltungsbedürftige Unterlagen anzunehmen, in Kenntnis des Umstands, dass das Landgericht mit der Ladung zum Termin darauf hingewiesen hatte, dass in dem Termin die Öffentlichkeit ausgeschlossen und eine Geheimhaltungsverpflichtung angeordnet werden soll, und das Aufrechterhalten der Weigerung gegenüber dem ausdrücklichen, in der Verhandlung erklärten Angebot der Beklagten, die Unterlagen unter der Voraussetzung des Geheimnisschutzes in dem Termin zu übergeben. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls erkennt der Senat eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den Kläger. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Weigerung darauf, dass die Beklagte keinen „Anspruch“ auf eine Geheimhaltungsanordnung im Termin habe.
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(α) Der Kläger meint, die Beklagte könne die Übergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen nicht von einer gerichtlichen Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG abhängig machen, sondern allein vom Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung (vgl. schon Schriftsatz des Klägers vom 13.07.2023, Bl. 58/61 d. A. LG). Der Senat hat bislang offen gelassen, ob sich in einem Rechtsstreit über die materielle Wirksamkeit einer einseitigen Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung im Einzelfall aus § 241 Abs. 2 BGB (oder § 242 BGB) ergeben kann, dass es einem beklagten Versicherer nur zumutbar ist, die technischen Berechnungsgrundlagen vorzulegen, nachdem die Klagepartei und ihre Prozessbevollmächtigte eine strafbewehrte Verschwiegenheitsvereinbarung bestimmten Inhalts mit dem Versicherer abgeschlossen haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. April 2024 – 25 U 4509/23 e, unter III.3). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Es geht hier nicht darum, ob der Versicherer auf dem Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung bestehen darf. Dies hat er hier nicht getan.
34
Die Beklagte hat in der Sitzung des Landgerichts vom 07.11.2023 erklären lassen, sie wäre bereit, „die Unterlagen unter der Voraussetzung des Geheimnisschutzes im heutigen Termin zu übergeben“ (Protokoll, S. 2 = Bl. 72 d. A. LG). Zuvor hatte das Landgericht mit Verfügung vom 27.06.2023 (Bl. 56/57 d. A. LG) unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Von daher ist es erforderlich, die dem Treuhänder jeweils zur Verfügung gestellten Unterlagen in einem Termin unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Anordnung von Verschwiegenheitsverpflichtungen dem Kläger und dem sachbearbeitenden Klägervertreter zu übergeben und ihnen vor Erholung eines Sachverständigengutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ Die Beklagte hat sodann beantragt, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei und die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei „anzuordnen“ (Schriftsatz vom 10.10.2023, S. 3 = Bl. 64 d. A. LG).
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(β) Richtigerweise geht es insoweit um die Frage, ob die Beklagte die Übergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen jedenfalls dann von einer gerichtlichen Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG abhängig machen darf, wenn es nicht zum Abschluss einer (strafbewehrten) Verschwiegenheitsvereinbarung kommt. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 8/20, VersR 2020, 1609 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 20). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Dies gilt auch für die Hinweise des 38. und des – weitgehend identisch besetzten – 39. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22, juris Rn. 47 ff; vom 17. Mai 2023 – 38 W 533/23 e, juris Rn. 10 ff; Verfügung vom 29. Januar 2024 – 39 U 3618/23 e, unter 3.c).
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Darin heißt es unter anderem, etwaigen Geheimhaltungsinteressen könne durch Anordnungen nach § 169 GVG in Verbindung mit § 174 Abs. 3 GVG nur unvollkommen nachgekommen werden (näher OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023, aaO Rn. 50). Berechtigten Geheimhaltungsinteressen könne aber bis zum Inkrafttreten einer Reform des allgemeinen Zivilprozessrechts dadurch Rechnung getragen werden, dass die Parteien sowie die jeweils beteiligten anwaltlichen Vertreter auf Anregung der beklagten Partei vor der Einreichung eines Schriftsatzes, der geheimhaltungsbedürftige Details erstmals enthalte, eine außergerichtliche strafbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung abschlössen, wie dies im Patent- und Kartellrecht praktiziert werde. Auch in Verfahren betreffend Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung seien die Parteien aufgrund des auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und darüber hinaus auch aufgrund der jahrelangen vertraglichen Verbundenheit (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Soweit sich der Beweisgegner unberechtigt weigere, eine angemessene Vereinbarung abzuschließen, brauche der Beweisführer daher die geheimhaltungsbedürftigen Details in seinem Schriftsatz nicht zu offenbaren. Ein dadurch eintretendes Defizit an Substantiierung gehe in diesem Fall zu Lasten des Beweisgegners (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023, aaO Rn. 51).
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Hieraus ergibt sich nicht, dass es dem beklagten Versicherer verwehrt wäre, die Vorlage der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen vom Erlass einer gerichtlichen Geheimhaltungsanordnung abhängig zu machen. Die von § 174 Abs. 3 GVG vorgesehene Geheimhaltungsanordnung wird nicht dadurch unverhältnismäßig, weil es dem Versicherer als Beweisführer neben dem vom Gerichtsverfassungsrecht vorgesehenen Instrumentarium auch möglich wäre, für seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Geheimhaltung – ohne strafrechtliche Flankierung gemäß § 353d Nr. 2 StGB – rein privatrechtlich zu vereinbaren. Können sich die Parteien – trotz möglicher Vorzüge – nicht auf eine strafbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung einigen, so kann sich der Versicherer auch mit dem – wenngleich unvollkommenen, aber anders ausgestalteten – Schutz durch die Geheimhaltungsanordnung begnügen (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22, juris Rn. 52), will er nicht einen möglichen Prozessverlust hinnehmen (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 25 W 1456/23 e, juris Rn. 32 mwN).
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cc) Auch ergibt sich eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen nicht aus einer fehlerhaften Limitierungsentscheidung des beklagten Versicherers.
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Dabei kann dahinstehen, ob die hier gestellten Anträge die Limitierungsentscheidung überhaupt zum Streitgegenstand machen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2024 – 12 U 146/23, NJW-RR 2024, 1545 Rn. 41 ff). Denn die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 42).
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Nur ergänzend ist deshalb anzumerken: Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (BGH, Urteil vom 20. März 2024, aaO unter B.I.2.b.cc, insbes. Rn. 66, 67 und 71). Es obliegt jedoch dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zunächst zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 20. März 2024, aaO Rn. 73). Soweit insoweit Vortrag zu geheimhaltungsbedürftigen Umständen bzw. die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen erforderlich ist, wäre gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG die Geheimhaltung anzuordnen.
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2. Unbegründet ist auch der Zahlungsantrag (Antrag zu 2, soweit die Berufung zulässig ist). Die jeweiligen Erhöhungsbeträge hat der Kläger nicht ohne Rechtsgrund bezahlt, sondern aufgrund wirksamer Prämienanpassungen (s.o. unter 1).
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3. Die Nebenforderungen (Anträge zu 3 und 4, soweit die Berufung zulässig ist) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
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III. Es wird erwogen, den Berufungsstreitwert auf 16.771,62 € festzusetzen.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).