Titel:
Vermutung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen am inländischen Sitz des Schuldners
Normenkette:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Restrukturierungsbeuaftragte, Zahlung, Schuldner, Honorar, Forderungen, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, zuständiges Restrukturierungsgericht, Vermutung, Zuständigkeitsbereich, Sitz im Inland
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6418
Tenor
Zum Restrukturierungsbeauftragten wird
Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.
Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, ob bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens oder seit dem die Insolvenzreife eingetreten ist, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.
Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
Dem Restrukturierungsbeauftragten steht die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung.
Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.
Der Restrukturierungsbeauftragte wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Voraussetzungen für die voraussichtlich notwendige Zustimmungsersetzung für die Gruppe 1 gegeben sind §§ 26–28 StaRUG.
Wenn zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse des Schuldners. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.
Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung des Schuldners nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).
Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 350,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 200,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 14.050,00 EUR festgesetzt.
Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.
Gründe
1
Der Schuldner hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts Bamberg seinen Sitz im Inland; daher wird vermutet, dass er hier auch den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 EuInsVO).