Titel:
Anordnungen zur Wiederherstellung des Fließgewässers und Untersagung einer ackerbaulichen Nutzung
Normenketten:
BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
UmwRG § 6 S. 1
WHG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 100 Abs. 1
BayWG Art. 21 Abs. 1 S. 4, Art. 58 Abs. 1
VwGO § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2
Leitsätze:
1. Die Präklusionsfrist des § 6 S. 1 UmwRG ist auf Individualkläger und auch auf Klagen des Vorhabenträgers anwendbar. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine richterliche Verlängerung der Frist zur Klagebegründung ist hinsichtlich der Frist nach § 6 Abs. 1 UmwRG wirkungslos. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Verrohrung und Überdeckung eines bisher offen verlaufenden Gewässerabschnitts sowie des Quellbereichs stellt einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau iSv § 67 Abs. 2 WHG dar. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagebegründungsfrist, Wasserrechtliche Wiederherstellungsanordnung, Verrohrung und Überschüttung eines oberirdischen Gewässers, Gewässerrandstreifen, Wiederherstellungsanordnung, Verrohrung, Überschüttung, ackerbauliche Nutzung, Präklusion, oberirdisches Gewässer, Quellbereich, Feuchtbereich, Wiedereinsaat
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 14.07.2025 – 8 ZB 25.717
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6366
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur Wiederherstellung eines Fließgewässers auf einer in seinem Eigentum stehenden, landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie die damit verbundene Anordnung, eine ackerbauliche Nutzung in näher bestimmtem Umgriff beiderseits des Gewässers zu unterlassen und diesen Bereich mit gebietsheimischem Saatgut einzusäen.
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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1 … und 2…, jeweils Gemeinde Altomünster und Gemarkung O … Mitte 2014 wurde der Beklagte – vertreten durch das Landratsamt Dachau – von Seiten des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darauf hingewiesen, dass auf Fl.-Nr. 1 … ein im Luftbild erkennbarer Graben von ca. 1 Meter Breite zur Hälfte verrohrt worden sei. Das Wasserwirtschaftsamt München teilte hierzu auf Nachfrage seitens des Landratsamts u.a. mit, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer dritter Ordnung handle. Im Zusammenhang und in der Folge mehrerer Ortseinsichten und Besprechungen vor Ort von Mitte 2014 bis Anfang 2015 unter Beteiligung des Klägers wurde schließlich im Wesentlichen die Wiederherstellung des Gewässers und seines Uferbereichs unter Belassung zweier Überfahrten vereinbart. Ferner sollte ein mindestens 5 Meter breiter Grünstreifen angelegt werden, der mit standortgerechtem Saatgut anzusäen sei.
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Mitte 2018 stellte das Landratsamt sodann unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts fest, dass der Graben teilweise zugeschüttet, der Abflussquerschnitt und die Uferbereiche erheblich verändert wurden sowie dass die gesamte Fläche zu diesem Zeitpunkt als Acker bewirtschaftet werde. Nach weiterer Sachverhaltsklärung und weiteren Ortseinsichten hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. April 2021 unter anderem zur vorgesehenen Anordnung der Wiederherstellung des Quellbereichs und des Grabens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1 … sowie der Belassung, Erhaltung und Einsaat eines mindestens 5 m breiten Gewässerrandstreifens an. Im Zuge von Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung ließ der Kläger dem Landratsamt mit Schreiben vom 12. Juli 2021 und zuletzt vom 1. Dezember 2021 über seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen mitteilen, er habe den Bachlauf und den Gewässerrandstreifen wiederhergestellt. Hinsichtlich der ergänzenden Ansaat im Bereich des Gewässerrandstreifens wurde Kompromissbereitschaft signalisiert. Auf Grundlage einer erneuten Ortseinsicht am 15. Dezember 2021 stellte das Landratsamt fest, dass der Graben jedenfalls überwiegend nicht mehr bestehe.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Februar 2022, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 23. Februar 2022, ordnete der Beklagte an, das namenlose Fließgewässer auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1 … und 2… inklusive des Quell- und Feuchtbereichs innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids vollständig wiederherzustellen. Die Wiederherstellung bestehe in der Freilegung des Gewässerlaufs und der Rücknahme aller Überschüttungen im Gewässer und Quell- und Feuchtbereich sowie der rückstandslosen Beseitigung aller Verrohrungen. Ferner wurde angeordnet, die Wiederherstellung dem Landratsamt innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung anzuzeigen sowie nach Wiederherstellung des Gewässers keine Veränderungen am Gewässer vorzunehmen (Nr. 1 bis 3). Der Beklagte verfügte weiter, innerhalb einer Breite von 5 Metern beiderseits des Gewässers sowie innerhalb des wiederherzustellenden Quell- und Feuchtbereichs in einer Breite zwischen 5 bis 20 Metern gemäß einem dem Bescheid beigefügten Lageplan ab Bestandskraft der Anordnung eine ackerbauliche Nutzung zu unterlassen und diesen Bereich binnen 6 Monaten nach Wiederherstellung mit näher bestimmtem gebietsheimischem Saatgut einzusäen, das zur Verwendung vorgesehene Saatgut vor Einsaat durch Vorlage von Belegen nachzuweisen, den Bereich in aufgewertetem Zustand dauerhaft zu erhalten, Mulchen und den Einsatz von Spritz- und Düngemitteln auf dieser Fläche zu unterlassen und den Bereich mindestens einmal pro Jahr nicht vor dem 15.6. unter Abtransport des Mähguts zu mähen (Nr. 4 und 5). Schließlich wurden für die einzelnen Ziffern und angeordneten Pflichten jeweils einzeln Zwangsgelder für den Fall angedroht, dass der Kläger den Anordnungen nicht nachkommt (Nr. 6). Zur Begründung wird ausgeführt, es handle nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts um ein oberirdisches Gewässer, mithin liege mit der Verrohrung eine Beseitigung des Gewässers und damit ein genehmigungsbedürftiger, indes nicht genehmigungsfähiger Gewässerausbau vor. Die Beseitigung des Gewässers stelle weiter auch einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da Gewässer und Uferbereiche aufgrund ihrer speziellen Standortfaktoren eine hohe ökologische Artenvielfalt aufwiesen. Quellbereiche unterlägen ferner dem gesetzlichen Biotopschutz. Die Untersagung der ackerbaulichen Nutzung beidseitig des Grabens innerhalb einer Breite von jeweils 5 Metern sei erforderlich, um den gesetzlich vorgesehenen Gewässerrandstreifen wiederherzustellen. Bei der geforderten Einsaat der Uferstreifen handle es sich um eine Kompensationsmaßnahme mit Blick auf die langjährige Beseitigung des Fließgewässers.
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Mit Schriftsatz vom 14. März 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.
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den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2022 aufzuheben.
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Die Klage wurde mit am 14. Juli 2022 eingegangenem Schriftsatz erstmals begründet. Nach zunächst teilweise anderweitigem Vortrag wird zuletzt die Gewässereigenschaft des fraglichen Fließgewässers nicht mehr infrage gestellt. Es bestehe im Übrigen auf dem Grundstück bereits ein Gewässer sowie ein Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 5 m auf jeder Seite des Gewässers. Weiter wird die Verpflichtung, beidseitig eines aktuell bestehenden Gewässers einen Gewässerrandstreifen von jeweils 5 m einzuhalten, diese Fläche nicht ackerbaulich zu nutzen und sie weder zu mulchen, noch Spritz- oder Düngemittel dort einzusetzen, nicht (mehr) bestritten. Gerügt wird im Wesentlichen (noch) die fehlende Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen. Es sei unklar, was unter Wiederherstellung eines namenlosen Fließgewässers zu verstehen sei, wie der Gewässerverlauf gewesen sei und ob der Beklagte den heutigen Bachverlauf so akzeptiere oder nicht. Es entspreche auch nicht der Gesetzeslage, dass an dem Gewässer nach Wiederherstellung keine Veränderungen vorgenommen werden dürften. Ein Quell- und Feuchtbereich, der über den vorhandenen Gewässerrandstreifen von 5 m Breite hinausgehe, bestehe ferner auf den fraglichen Flurnummern nicht. Ein solcher Bereich sei auch auf den seitens des Beklagten vorgelegten Luftbildern nicht festzustellen. Weiter sei kein Nachweis geführt, dass in früheren Jahren der Gewässerrandstreifen mit Saatgut einer Art bewachsen gewesen sei, wie sie jetzt der Kläger zu verwenden habe. Soweit die ackerbauliche Nutzung in auf dem Lageplan markierten Flächen untersagt sei, bestehe ein Parallelverfahren und es lägen bereits Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vor, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege bzw. das Verfahren eingestellt werden könne. Der Kläger habe ferner einen Entwässerungsgraben angelegt und einen Gewässerrandstreifen gelassen, insoweit fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.
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Der Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragt,
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Er verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid unter Aktualisierung des Sachverhalts auf Grundlage einer erneuten Ortseinsicht vom 13. Juni 2024. Danach seien die geforderten Maßnahmen nicht oder allenfalls teilweise durchgeführt worden, vielmehr seien augenscheinlich weitere Geländeveränderungen vorgenommen worden.
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung zur Wiederherstellung des Gewässers mit entsprechenden Nebenanordnungen (Nr. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids) wendet, ist er mit seinem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert.
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a) Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 13). Die Präklusion tritt nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln, § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. aktuell BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422 – juris Rn. 15).
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b) Bei den angefochtenen Verfügungen zur Wiederherstellung des Fließgewässers inklusive des Quell- und Feuchtbereichs, deren Anzeige nach Fertigstellung und Erhaltung nach Wiederherstellung (Nr. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids) handelt es sich um Verwaltungsakte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Nach dieser Vorschrift ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5 dieses Gesetzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen ist dabei mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 22) und erfasst damit ein breites Spektrum an Tätigkeiten. Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die insbesondere im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zulassungen von Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen. Eine Einschränkung erfährt die Ausrichtung auf Maßnahmen des Gesetzesvollzugs insoweit, als selbstständige, von einer Vorhabenzulassung unabhängige Überwachungsmaßnahmen nicht erfasst sind. Vielmehr müssen die Maßnahmen der Durchsetzung und Umsetzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG aufgezählten Entscheidungen dienen (vgl. VG München, U.v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422 – juris Rn. 18).
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Ein Zusammenhang in diesem Sinne besteht hier mit einer Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Bei den streitbefangenen Anordnungen zur Wiederherstellung des Fließgewässers, die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG fußen, handelt es sich um solche, die sich auf einen zulassungspflichtigen Gewässerausbau (§§ 68 ff. WHG) beziehen, hingegen gerade nicht um von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG nicht erfasste Maßnahmen eines von einer konkreten Vorhabenzulassung unabhängigen, gleichsam allgemein-aufsichtlichen Wasserrechtsvollzugs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422 – juris Rn. 19; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 1 UmwRG Rn. 118, 121).
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c) § 6 Satz 1 UmwRG betrifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut neben Klagen von Vereinigungen auch solche einer „Person“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, mithin eines Individualklägers wie hier (vgl. etwa HessVGH, B.v. 24.4.2024 – 11 B 1570/23 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 94 m.w.N.).
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Ferner ist § 6 Satz 1 UmwRG auch auf Klagen des Vorhabenträgers anwendbar und nicht nur auf Klagen Dritter, sei es durch Vereinigungen oder Individualkläger in Gestalt sonstiger Nachbarklagen, beschränkt (so ohne weiteres BayVGH, B.v. 27.3.2024 – 8 ZB 24.172 – juris Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422 – juris Rn. 14 ff.; VG Ansbach U.v. 25.4.2023 – AN 11 K 19.00781, BeckRS 2023, 11227, Rn. 22 ff.; offen lassend VGH BW, U.v. 17.7.2024 – 10 S 1396/23 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.8.2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 8).
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Für eine entsprechend (generell) einschränkende Auslegung gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt. § 6 Satz 1 UmwRG nimmt ohne Einschränkung Klagen einer Person oder Vereinigung gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in den Blick. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich erneut einschränkungslos auf Rechtsbehelfe gegen die dort genannten Entscheidungen. Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in den Nrn. 1 bis 5 hierbei Zulassungsentscheidungen verschiedener Art nennt, sind Rechtsbehelfe „gegen“ diese Entscheidungen einerseits in Form einer Klage Dritter möglich, denkbar sind indes auch Klagen des Vorhabenträgers, beispielsweise im Fall der Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung oder einer Änderungsgenehmigung (so die Konstellation bei VG Ansbach U.v. 25.4.2023 – AN 11 K 19.00781, BeckRS 2023, 11227, Rn. 25). Nach – hier relevant – § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist das Gesetz schließlich auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte über bestimmte Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden. Ein derartiger Rechtsbehelf – also gerade „gegen“ einen entsprechenden Verwaltungsakt – ist ausschließlich im Verhältnis des Vorhabenträgers/Adressaten zur Behörde denkbar. Die seitens des Gesetzgebers auch – oder möglicherweise durchaus primär – bedachte Konstellation, nach der eine Behörde zu einer Überwachungs- oder sonstigen aufsichtlichen Maßnahme bezüglich eines Vorhabenträgers durch einen Dritten – Verband oder Individualkläger – klageweise veranlasst werden soll (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36 f.), ist über § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG abgedeckt. Danach findet dieses Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Eine Reduzierung der Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 UmwRG auf Klagen Dritter bedürfte mithin einer sehr weitgehenden einschränkenden Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Zwar ist die Genese der Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fraglos mit der Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben der Aarhus-Konvention zur Einrichtung eines (gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens gerade durch Dritte, nämlich die Mitglieder der Öffentlichkeit, um die Beachtung umweltbezogener Bestimmungen kontrollieren zu lassen, verbunden (dies betonend insbesondere OVG NRW, U.v. 27.10.2022 – 22 D 243/21.AK – juris Rn. 35). Der Gesetzgeber hat indes bereits dem Wortlaut nach eine nicht darauf beschränkte Konzeption des Umwelt-Rechtsberatungsgesetzes gewählt. Zweck der Klagebegründungsfrist ist es zudem, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 21; B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 7). Dieses Beschleunigungspotenzial soll nach dem Ansatz des Gesetzgebers im gesamten Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes genutzt werden (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 41).
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Die Reichweite des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und insbesondere der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG bestimmt sich maßgeblich nach der Regelung des Anwendungsbereichs in § 1 UmwRG, insbesondere die abschließende Nennung erfasster Rechtsbehelfe durch § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024, UmwRG § 1 Rn. 1; so letztlich auch OVG NRW, U.v. 27.10.2022 – 22 D 243/21.AK – juris Rn. 24, 27, 36). Eine (zusätzliche) generelle Einengung des Anwendungsbereichs auf Klagen Dritter – ob Vereinigungen oder Personen – ist mithin weder erforderlich noch angezeigt.
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d) Der Kläger hat vorliegend die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung versäumt. Die Frist zur Klagebegründung begann mit der Klageerhebung am 14. März 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 23. Mai 2022. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben. Eine Klagebegründung erfolgte erstmals mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 14. Juli 2022.
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Die Frist wurde ferner nicht wirksam verlängert. Zwar wurde dem Kläger in der gerichtlichen Erstzustellung zunächst eine Klagebegründungsfrist von acht Wochen gesetzt und diese auf Antrag des Klägerbevollmächtigten von Seiten des Gerichts bis zum 13. Juli 2022 verlängert. Abgesehen davon, dass auch diese Frist seitens des Klägerbevollmächtigten nicht eingehalten wurde, konnte die Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG hierdurch nicht in wirksamer Weise verlängert werden. § 6 Satz 1 UmwRG enthält eine gesetzliche Frist. Eine gesetzliche Bestimmung zur Verlängerung dieser Frist enthält allein § 6 Satz 4 UmwRG. Danach ist eine Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter möglich, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hatte die Möglichkeit der Beteiligung, die er auch umfassend genutzt hat. Der Klägerbevollmächtigte hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens u.a. Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen (Bl. 99 ff. der Behördenakte), substanziell Stellung genommen und verschiedene Vergleichsvorschläge unterbreitet (z.B. Bl. 108 ff. der Behördenakte). Daneben sieht das Gesetz keine weitere Möglichkeit der Verlängerung der Klagebegründungsfrist vor.
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Die durch das Gericht hier fernmündlich gewährte Verlängerung der richterlichen Frist zur Klagebegründung ist hinsichtlich der Frist nach § 6 Abs. 1 UmwRG wirkungslos (vgl. eingehend zur Unterscheidung der Fristen BayVGH, B.v. 6.11.2024 – 22 CS 24.925 – juris Rn. 57 ff.). Der Zweck der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG besteht darin, das Gerichtsverfahren zu straffen und den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu machen. Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab. Das Gesetz geht davon aus, dass die zehnwöchige Frist ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig ausreichend bemessen ist. Sie greift kraft Gesetzes ein; über sie muss nicht belehrt werden (so zusammenfassend und m.w.N. BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20 f.; vgl. auch jüngst OVG Lüneburg, B.v. 24.1.2025 – 7 LA 1/24 – juris Rn. 16).
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e) Der Kläger hat seinen verspäteten Vortrag nicht gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VwGO entschuldigt.
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Die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Bei der Auslegung von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, der eine klarstellende einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1998 – 11 A 6.97 – juris Rn. 25), ist der Regelungszweck des § 6 UmwRG maßgeblich zu berücksichtigen. Ziel ist es, Rechtssicherheit für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten durch frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes zu erreichen und so zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen. Nach der Rechtsprechung ist § 6 Satz 3 UmwRG eng auszulegen. Seine Anwendung kommt nur in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2024 – 22 CS 24.925 – juris Rn. 40 m.w.N.). Eine Ausnahme von der Präklusionsregelung liegt daher nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO regelmäßig vor, wenn deutlich zu Tage tritt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger die Entscheidung angreift, und die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit wäre (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422 – juris Rn. 26). Umstände, aus denen sich ergibt, dass die klägerische Beschwer derart auf der Hand lag, dass sich die Angabe von Klagegründen über den bei Klageerhebung vorgelegten Bescheid hinaus als bloße Förmlichkeit erwiesen würde, sind nicht ersichtlich. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass von Seiten der Klagepartei nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachte Aspekte – etwa zur Frage der Gewässereigenschaft des hier inmitten stehenden namenlosen Fließgewässers – zuletzt ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten werden. Auch das eigenständige Durchsuchen der vorgelegten Behördenakten von immerhin 162 Seiten mit Unterlagen zu offenbar zahlreichen Ortsbesichtigungen, Besprechungen und zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten stellt regelmäßig, und auch hier, keinen lediglich geringen Aufwand dar. Auch ergibt sich aus dem Umstand der Klageerhebung als solches gerade nicht, ob und in welchem Umfang im Klageverfahren auch der Vortrag, den der Kläger im Verwaltungsverfahren unterbreitet hat, aufrechterhalten bleiben und weiterverfolgt werden soll (vgl. ähnlich VG München, U.v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422 – juris Rn. 26).
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Insgesamt greift vorliegend jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Wiederherstellungsanordnung (mit Nebenentscheidungen, Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids) die von einer gerichtlichen Ermessenentscheidung unabhängige Präklusionswirkung nach § 6 Satz 2 UmwRG ein.
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2. Die Klage ist auch in der Sache unbegründet. Dies gilt – unabhängig vom unter 1. Ausgeführten – sowohl hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 als auch der übrigen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids.
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a) Die im gegenständlichen Bescheid unter Nr. 1 verfügte Wiederherstellungsanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG.
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aa) Keine Bedenken bestehen zunächst in formeller Hinsicht hinsichtlich der Bestimmtheit der getroffenen Wiederherstellungsanordnung.
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Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 28; B.v. 8.5.2019 – 8 ZB 19.270 – juris Rn. 10). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts kann mithin insbesondere auch durch eine Inbezugnahme weiterer Unterlagen hergestellt werden (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 11.3.2024 – 8 A 23.40052 – juris Rn. 17; B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 36).
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Diesen Anforderungen genügt die Wiederherstellungsanordnung unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Soweit zunächst von Seiten der Klagepartei pauschal behauptet wird, es sei völlig unklar, was unter Wiederherstellung eines namenlosen Fließgewässers zu verstehen sei, ist auf den Wortlaut des Bescheidstenors unter Nr. 1 zu verweisen, der in Satz 2 eine klare Beschreibung des Geforderten enthält. Danach besteht die Wiederherstellung in der Freilegung des Gewässerlaufs und der Rücknahme aller Überschüttungen im Gewässer und Quell- und Feuchtbereich sowie der rückstandslosen Beseitigung aller Verrohrungen. Die seitens des Klägers (zuletzt) weiter monierte Unklarheit des geforderten konkreten Verlaufs des wiederherzustellenden Gewässers und der Lage der zugestandenen Überfahrten greift ebenfalls nicht durch. Der streitgegenständliche Bescheid verweist zur Umsetzung der geforderten Wiederherstellung auf den als Anlage 1 beigegebenen Lageplan (Luftbild). Dieser dokumentiert unter Darstellung der Grundstücksgrenzen und sonstiger räumlicher Gegebenheiten die Lage des (wiederherzustellenden) Gewässers im Jahr 2003 und damit vor den durchgeführten Veränderungen. Der als Anlage 1 durch den Bescheid in Bezug genommene Lageplan kann daher naheliegend und ohne weiteres dazu dienen, die geforderte Wiederherstellung des Gewässers näher zu bestimmen, zumal als Anlagen 2 und 3 weitere Luftbilder beigegeben sind, die einen Vergleich der Situation 2003 und 2020 ermöglichen und die in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids (S. 5 Mitte) näher erläutert sind. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid und seinen Anlagen lässt sich mithin ohne weiteres entnehmen, was vom Adressaten gefordert ist. Es ist insbesondere entgegen zuletzt angestellter Überlegungen von Seiten der Klagepartei nicht erforderlich, dass die fragliche Anordnung eine gleichsam metergenaue Bestimmung des herzustellenden Gewässers erlaubt. Dies gilt insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation der Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerverlaufs. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung sei hierzu letztlich eine funktionelle Wiederherstellung des Gewässers erforderlich, die gerade nicht von einer exakten Bestimmung des Verlaufs abhänge. Hierdurch – wie auch durch den in den Bescheidsgründen (S. 3 Mitte) verwendeten und seitens der Klagepartei als ungenau kritisierten Begriff des „mäandrierenden“ Gewässers, das wiederherzustellen sei, wird dem Kläger als Verpflichtetem letztlich vor Ort ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt, der nicht zur mangelnden Bestimmtheit der Anordnung führt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und mit ihm seit Jahren – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung: nahezu einem Jahrzehnt – diverse Gespräche zur Wiederherstellung des Gewässers geführt wurden (vgl. zu diesem Gedanken BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 38). Auch ist festzustellen, dass der Kläger nach erstem Bekanntwerden der Verrohrungen bereits auf Grundlage der mit ihm geführten Gespräche in der Lage war, das Fließgewässer zumindest im Wesentlichen wiederherzustellen (so Aktenvermerk mit Bilddokumentation vom 9.4.2015, Bl. 21 f. der Behördenakte), bevor es offensichtlich erneut – jedenfalls zum Großteil – überschüttet wurde (Bl. 24 und 34 ff. der Behördenakte).
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Hinsichtlich der seitens des Beklagten dem Kläger zugestandenen zwei Überfahrten über das wiederherzustellende Gewässer ist die schriftsätzlich geäußerte Behauptung des Klägerbevollmächtigten, ein „Hinweis 1“, auf den im Bescheidstenor unter Nr. 1 am Ende hinsichtlich der Lage der Überfahrten Bezug genommen wird, finde sich im Bescheid nicht, unzutreffend. Auf S. 11 des streitgegenständlichen Bescheids (Bl. 136 ff. der Behördenakte und Anlage zur Klageschrift vom 14.3.2022) befinden sich oberhalb der Unterschrift und des angebrachten Dienstsiegels zwei nummerierte Hinweise, von denen der erste die Lage und Breite der zugesagten Überfahrten näher bestimmt. Bereits diese Regelung ist nach dem soeben Ausgeführten mit Blick auf eine ausreichende Bestimmtheit ausreichend. Ohnehin wird in dem Hinweis ergänzend auf eine Besprechung mit dem Kläger vom 4. März 2015 Bezug genommen, in deren Rahmen ebenfalls eine nähere örtliche Bestimmung der zwei zugestandenen Überfahrten erfolgte. Das Ergebnis wurde in einem Besprechungsvermerk festgehalten (Bl. 12 ff. der Behördenakte), der dem Kläger übermittelt wurde (Bl. 20 der Behördenakte).
36
Insgesamt ist die getroffene Wiederherstellungsanordnung mithin hinreichend bestimmt.
37
bb) Auch materiell ist die Wiederherstellungsanordnung nicht zu beanstanden.
38
(1) Bei dem streitgegenständlichen Fließgewässer handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer dritter Ordnung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 WHG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG), so dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes anwendbar sind.
39
Gemäß § 3 Nr. 1 WHG ist unter einem oberirdischen Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett. Der Begriff des Gewässerbetts meint eine äußerlich erkennbare, natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen. In dieser Eigenschaft soll es der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2011 – 7 C 3.10 – juris Rn. 17). Das Vorhandensein eines Gewässerbetts wird aber nicht absolut gefordert, d.h. nicht jede Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – etwa eine Verrohrung – führt zum Verlust der Eigenschaft als oberirdisches Gewässer (vgl. zusammenfassend etwa BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 8 ZB 21.2339 – juris Rn. 18; B.v. 17.11.2016 – 8 ZB 14.543 – juris Rn. 9). Nach der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Juni 2014 (Bl. 2 der Behördenakte), nochmals bestätigt am 6. Juli 2018 (Bl. 25 der Behördenakte), verläuft das Fließgewässer (Graben) in einem eigenen Gewässerbett und mündet dann in einen weiteren Graben. Das fragliche Fließgewässer ist damit ohne weiteres in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Die Gewässereigenschaft wird im Übrigen seitens der Klagepartei zuletzt ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt.
40
(2) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
41
Einwirkungen auf ein Gewässer, die ohne die nach dem Wasserrecht notwendigen Genehmigung vorgenommen werden, sind nicht nur formell rechtswidrig, sondern widersprechen zugleich auch dem materiellen Recht. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung wegen des fehlenden Rechts auf Gewässerbenutzung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1978 – IV C 71.75 – BayVBl 1978, 472/473; B.v. 21.12.1993 – 7 B 119/93 – NVwZ-RR 1994, 202; B.v. 29.12.1998 – 11 B 56/98 – juris Rn. 4 f.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist, sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung (BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 14; VG Augsburg, U.v. 5.7.2021 – Au 9 K 20.2830 – juris Rn. 24).
42
(3) Die Verrohrung und Überdeckung des bisher auf dem Grundstück des Klägers offen verlaufenden Gewässerabschnitts sowie des Quellbereichs stellt einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau im Sinn von § 67 Abs. 2 WHG dar, der mangels vorheriger Genehmigung illegal und somit rechtswidrig ist. Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, wobei für Vorhaben, für die keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, an die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten kann. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG fällt unter den Begriff Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Die Umgestaltung ist wesentlich, wenn sie sich auf den Wasserhaushalt, also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen, ferner auf die Schifffahrt, die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht, z.B. für den Naturhaushalt oder das äußere Bild der Landschaft, in bedeutsamer Weise, also merklich auswirkt. Es genügt, wenn sich die Auswirkungen nur am betroffenen Gewässerabschnitt zeigen (BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 8 ZB 21.668 – juris Rn. 11; vgl. auch Guckelberger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 17 Rn. 52).
43
Dies zugrunde gelegt, unterliegen die im vorliegenden Fall vorgenommenen Veränderungen an dem hier gegenständlichen Fließgewässer der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungspflicht. Auf Grundlage der in der Behördenakte dokumentierten Luftbildern aus den Jahren 2003, 2006, 2009 und 2012 (Bl. 16 ff., Anlagen 1 und 2 zum streitgegenständlichen Bescheid), der mehrfach durchgeführten und ebenso aktenkundigen Fotodokumentationen vom 3. Juli 2014 (Bl. 8 ff. der Behördenakte), 8. April 2015 (Bl. 22 der Behördenakte), 3. Juli 2018 (Bl. 34 ff. der Behördenakte) sowie 15. Dezember 2021 (Bl. 132 ff. der Behördenakte), die zuletzt im gerichtlichen Verfahren aktualisiert wurde (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 06.08.2024) sowie der fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Juni 2014 (Bl. 2 der Behördenakte) und 6. Juli 2018 (Bl. 25 der Behördenakte) und den Feststellungen des Landratsamts (vgl. zuletzt Bl. 130 der Behördenakte) sieht es das Gericht als belegt an, dass das ehemals offen im Wesentlichen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1 … der Gemarkung O … verlaufende Gewässer umfangreich verrohrt und überdeckt bzw. verschüttet wurde und somit aus der Natur verschwunden ist, oder jedenfalls – soweit noch ein Wasserlauf in geringem Umfang festzustellen war – wesentlich umgestaltet wurde.
44
Der genehmigungspflichtige Gewässerausbau umfasst hier insbesondere auch den durch den Beklagten so bezeichneten Quell- und Feuchtbereich im östlichen Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 1 … an der Grenze und übergehend zu Fl.-Nr. 2… der Gemarkung O …, welcher in den Anlagen 1 und 2 zum streitgegenständlichen Bescheid entsprechend sichtbar und markiert ist. Dies ergibt sich einerseits bereits begrifflich, da die Quellen des in Betten fließenden Wassers als dessen Bestandteil zu den oberirdischen Gewässern gehören (Breuer/Gärditz, Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 257). Zu den oberirdischen Gewässern zählt andererseits nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 WHG auch das wild, d.h. außerhalb eines Gewässerbetts, aus Quellen abfließende Wasser. Eine Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehende Austritt von Grundwasser. Ihre Ergiebigkeit ist ohne Bedeutung. Als oberirdisches Gewässer ist das austretende Wasser dann anzusehen, wenn es anschließend wild oder über ein (natürliches oder künstliches) Gewässerbett abfließt (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 3 WHG Rn. 24; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 32; Széchényi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 59. EL August 2024, § 3 Rn. 66). Unabhängig davon, in welchem Umfang der Quellbereich somit das fragliche Fließgewässer speist oder die Wasseraustritte gegebenenfalls anderweitig wild abfließen, handelt es sich jedenfalls um (ein) oberirdische(s) Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsrechts. Deren Beseitigung oder jedenfalls wesentliche Umgestaltung durch die aktenkundig erfolgte Verrohrung und Auffüllung ist gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG planfeststellungspflichtig. Ob es sich hierbei um ein zusammenhängendes Gewässerausbauvorhaben (vgl. hierzu eingehend aktuell OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.10.2023 – OVG 9 B 5.15 – juris Rn. 129 ff.) oder gesondert zu betrachtende Maßnahmen handelt, kann hier vor dem Hintergrund der jedenfalls bestehenden Planfeststellungsbedürftigkeit – ob einzeln oder im Sinne eines gesamten Vorhabens – offenbleiben.
45
An dem (tatsächlichen) Bestehen des Quell- und Feuchtbereichs in dem in den Anlagen 1 und 2 zum Bescheid dargestellten Umfang – insbesondere: vor den vorgenommenen Veränderungen auf dem Grundstück – bestehen keine Zweifel. In Anlage 2 zum streitgegenständlichen Bescheid, einem Luftbild aus dem Jahr 2003 (vgl. auch bereits Bl. 16 der Behördenakte) ist ein sich etwa von der Mitte des abgebildeten Bereichs des Grundstücks Fl.-Nr. 1 … nach Osten bis zur Grundstücksgrenze zur Fl.-Nr. 2… hin verbreiternder Bereich um das Fließgewässer sichtbar, der seiner Färbung nach unregelmäßige Strukturen aufweist und augenscheinlich nicht bewirtschaftet wurde. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass im Luftbild die auf sämtlichen umliegenden Flächen ersichtlichen Fahrspuren offenbar von landwirtschaftlichem Gerät dort nicht vorhanden sind. Die Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung diese Betrachtung nachvollziehbar bestätigt und ergänzt, dass die im Luftbild sichtbaren unregelmäßige Strukturen eindeutig typisch für entsprechende Feuchtbereiche zu identifizieren seien. Auf dem Luftbild ähnlich hell eingefärbte Bereiche in der rechten oberen und rechten unteren Ecke des Bildausschnitts lassen sich – auch das führte die Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde nachvollziehbar aus – von dem hier fraglichen Bereich eindeutig unterscheiden. Sie weisen andere Strukturen auf und zeigen eine noch hellere Färbung (rechts oben, wohl ein abgeerntetes Feld) oder sind eindeutig als Weg und landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen (rechts unten) zu identifizieren. Die zuletzt geäußerte Kritik von Seiten der Klagepartei an der Aussagekraft des Luftbilds greift mithin nicht durch, zumal zwischenzeitlich jedenfalls das Bestehen eines Quellbereichs von Seiten des Klägerbevollmächtigten wohl nicht in Abrede gestellt wurde (Bl. 109 der Behördenakte).
46
Diese Beurteilung des früheren Zustands auf Grundlage des Luftbilds ist weiter durch die in den Akten befindliche Fotodokumentation einer Ortseinsicht vom 3. Juli 2014 (Bl. 8 ff. der Behördenakte) plausibel gemacht. Die nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den vorhandenen Gebäudlichkeiten ersichtlich in Blickrichtung nach Osten in Richtung Grundstücksgrenze zur Fl.-Nr. 2… aufgenommenen Bilder (Bl. 8, 10 der Behördenakte) lassen in dem insgesamt zu den Gebäuden hin ansteigenden Gelände eine Senke erkennen, in deren Mitte offenbar noch ein (grüner) Rest-Gewässerbereich vorhanden ist. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Bereich offensichtlich bereits weitgehend ackerbaulich genutzt wurde, so stützt die erkennbare Geländestruktur doch die Feststellung eines früheren Quell- und Feuchtbereichs. Das gleiche Ergebnis wird durch die erneute Fotodokumentation vom 8. April 2015 belegt (Bl. 22 der Behördenakte, insbesondere unteres Bild). Schließlich wurde bei der Ortseinsicht am 10. September 2018 festgestellt, dass der Quellbereich offenbar aufgefüllt wurde, da vorbehaltlich näherer Überprüfung u.a. Ziegelstein-Fragmente in diesem Bereich gefunden wurden (Bl. 58 der Behördenakte). Insgesamt ist das (frühere) Bestehen eines Quell- und Feuchtbereichs – wie in Anlage 1 und 2 zum streitbefangenen Bescheid ersichtlich bzw. markiert – nicht zweifelhaft.
47
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass kein Quell- und Feuchtbereich auf den streitbefangenen Parzellen (1 … u. 2…) bestehe, der über den vorhandenen Gewässerrandstreifen von 5 m Breite hinausgehe, war abzulehnen. Indem damit das Nichtbestehen eines Quell- und Feuchtbereichs und damit schlicht das Gegenteil der Feststellungen des Beklagten pauschal unter Beweis gestellt wird, fehlt es zunächst bereits an einer hinreichenden Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsachen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12/19 – juris Rn. 193). Der beantragten Beweiserhebung bedurfte es ferner auch nicht. Liegen, wie hier mit der Luftbilddokumentation, der fachbehördlichen Bewertung durch die untere Naturschutzbehörde und den verschiedenen, vorgenannten Lichtbilddokumentationen, bereits fachliche Stellungnahmen und Auskünfte vor, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO (analog) im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder ein Sachverständigengutachten einholt. Ein Gutachten muss das Gericht nur einholen, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters, oder weil das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 9 BN 4/21 – juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12/19 – juris Rn. 193; B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 6 jeweils m.w.N.; zusammenfassend etwa VG München, U.v. 28.6.2022 – M 31 K 20.5612 – juris Rn. 34). Nach diesem Maßstab bestand hier kein Anlass zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens, weil die vorhandenen Stellungnahmen und Auskünfte fachlich geeignet sind und zur Sachverhaltsermittlung ausreichen. Zur Frage des – wie hier entscheidend – früheren Bestehens eines Quell- und Feuchtbereichs lassen sich nach der fachbehördlichen Bewertung durch die untere Naturschutzbehörde dem aktenkundigen Luftbild aus dem Jahr 2003 (Bl. 16 der Behördenakte und Anlage 1 und 2 zum streitgegenständlichen Bescheid) ausreichende Informationen entnehmen. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der fachbehördlichen Bewertung bestehen nicht. Die eigenen Bediensteten einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten technischen Fachbehörde bzw. Fachabteilung einer Verwaltungsbehörde sind als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3/19 – juris Rn. 5). Weiterhin ist die fachbehördliche Bewertung – wie ausgeführt – auch anhand der aktenkundigen Fotodokumentationen plausibel und nachvollziehbar.
48
Im Übrigen und unabhängig davon wurde der Beweisantrag nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist gestellt und war nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt. Die beantragte Beweisaufnahme – hier in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens – hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Die Klagepartei wurde über die Verpflichtung und die Folgen einer Fristversäumung in der am 29. November 2024 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung belehrt. Dabei wurde der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass u.a. Beweismittel, die die Klagepartei nicht spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht vorgelegt hat, zurückgewiesen werden können und ohne weitere Ermittlungen in der Sache entschieden werden kann.
49
(4) Ermessensfehler sind hinsichtlich der gegenständlichen Wiederherstellungsanordnung nicht ersichtlich. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Die angeordnete Maßnahme ist geeignet, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Erhalts eines funktionsfähigen offenen Gewässers ausreichend Rechnung zu tragen. Die angegriffene Maßnahme ist insoweit auch erforderlich. Auch hinsichtlich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unterliegt die Anordnung keinen Bedenken, da ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist die Verrohrung und Überdeckung des Gewässers nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weshalb auch eine – durch den Beklagten im streitbefangenen Bescheid ausdrücklich in Betracht gezogene und geprüfte – nachträgliche Legalisierung der Maßnahme als weniger belastendes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 10.2.2023 – Au 9 S 22.2452 – juris Rn. 50).
50
(5) Die Wiederherstellungsanordnung richtet sich schließlich auch an den Kläger als richtigen Adressaten. Der Kläger gehört als Grundstückseigentümer und damit Zustandsverantwortlicher zum Kreis der möglichen Adressaten der gewässeraufsichtlichen Anordnung. Soweit von Seiten der Klagepartei zuletzt darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger die Fläche erst seit 2010 bewirtschaftet habe, führt dies in diesem Zusammenhang nicht weiter. Auch nach dem Jahr 2010 sind mehrere Veränderungen am gegenständlichen Fließgewässer aktenkundig, so dass der Kläger auch als Handlungsstörer heranzuziehen ist. Im Übrigen besteht zwischen dem Handlungsstörer und dem Zustandsstörer besteht kein Rangverhältnis. Die Entscheidung, wen die Behörde heranzieht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung erfährt (vgl. etwa Kubitza, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, WHG § 100 Rn. 34). Nach diesen Maßstäben begegnet die Adressatenauswahl vorliegend keinen Bedenken.
51
b) Hinsichtlich der in Nrn. 2 und 3 des streitbefangenen Bescheids verfügten ergänzenden Anordnungen bestehen keine Bedenken. Die angeordneten Verpflichtungen, die Durchführung der Wiederherstellung dem Beklagten innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung schriftlich anzuzeigen, sowie nach Wiederherstellung keine weiteren Veränderungen am Gewässer – wie seitens des Beklagten schriftsätzlich klargestellt – ohne vorherige Genehmigung vorzunehmen, finden mit dem bisher Ausgeführten ihre Grundlage auch in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG.
52
c) Die Anordnung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids, innerhalb einer Breite von 5 m beiderseits sowohl des bestehenden wie des wiederherzustellenden Gewässers sowie innerhalb des wiederherzustellenden Quell- und Feuchtbereichs in einer Breite von beidseits zwischen 5 m bis 20 m gemäß dem dort als Anlage 1 beigefügten Lageplan eine ackerbauliche Nutzung zu unterlassen, ist ebenso rechtmäßig.
53
aa) Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Die zuständige Behörde soll nach Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG die weitere Durchführung eines Eingriffs – hier mithin eine ackerbauliche Nutzung des freizuhaltenden Gewässerrandstreifens – untersagen.
54
Hinsichtlich des bestehenden und des wiederherzustellenden Fließgewässers auf Fl.-Nr. 1 … Gemarkung O … ist mit obigen Ausführungen ohne weiteres von einem Gewässer auszugehen. Der Kläger hat nach den ebenso bereits dargelegten, aktenkundigen Feststellungen insoweit den gebotenen Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m nicht freigehalten bzw. eine ackerbauliche Nutzung nicht unterlassen. Die Voraussetzungen einer Untersagungsanordnung sind mithin ohne weiteres gegeben. Der Beklagte hat das ihm in Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG, § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG eingeräumte intendierte Ermessen (vgl. hierzu eingehend VG München, U.v. 7.5.2024 – M 19 K 22.931 – juris Rn. 31 f.) fehlerfrei ausgeübt und von diesem erneut unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Auch die Adressatenauswahl begegnet – wie bereits oben ausgeführt – keinen Bedenken.
55
Jedenfalls in Bezug auf das „heutige Gewässer“ wird von Seiten der Klagepartei zuletzt – Schriftsatz vom 28. Januar 2025 – die Verpflichtung zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens im Übrigen auch anerkannt. Soweit sich dies nicht auf das wiederherzustellende Gewässer beziehen sollte, ist die getroffene Anordnung ohne weiteres auch in dieser Hinsicht rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG besteht bereits von Gesetzes wegen und betrifft mithin auch das durch den Kläger wiederherzustellende Gewässer auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück. Diese Verpflichtung wird durch die hier streitige Anordnung lediglich in Bezug auf den Kläger aktualisiert und umgesetzt.
56
bb) Soweit die Anordnung, eine ackerbauliche Nutzung zu unterlassen, räumlich auch den wiederherzustellenden Quell- und Feuchtbereich in einer Breite von beidseits bis zu 20 m betrifft, ist sie auch insoweit jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig. Der gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG von einer ackerbaulichen Nutzung freizuhaltende Gewässerrandstreifen knüpft hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung an die Uferlinie als maßgeblichen Bezugspunkt an (vgl. näher etwa Ell, in: Drost/Ell, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 21 BayWG Rn. 102). Zwar ist hierbei grundsätzlich vom Gewässerbegriff des Wasserhaushaltsgesetzes auszugehen (Ell, aaO, Rn. 84), wonach – wie oben ausgeführt – auch der Quellbereich dem hier fraglichen Gewässer zuzuordnen ist. Ob und in welchem Umfang auch insoweit ein Gewässerrandstreifen einzuhalten ist (vgl. Ell, aaO, Rn. 86, der letztlich für das Bestehen eines Gewässerrandstreifens auf eine eindeutige Erkennbarkeit des Gewässers in der Natur abstellt), kann offenbleiben.
57
Denn das Unterlassen einer ackerbaulichen Nutzung des Quell- und Feuchtbereichs ist der Sache nach bereits durch Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids und damit mit dem oben Ausgeführten durch § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG abgedeckt, wonach nach Wiederherstellung des Gewässers – und damit gerade auch des Quell- und Feuchtbereichs – keine weiteren Veränderungen am Gewässer vorgenommen werden dürfen. Eine ackerbauliche Nutzung des Quell- und Feuchtbereichs würde dem offensichtlich zuwiderlaufen.
58
Unabhängig davon kann die Untersagungsanordnung auch gesondert auf § 3 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG gestützt werden. Der Quell- und Feuchtbereich erfüllte in seinem früheren Zustand nach den Feststellungen des Beklagten (vgl. insbesondere Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, Bl. 79 der Behördenakte, erneut im Anhörungsschreiben, Bl. 83 der Behördenakte, und im streitgegenständlichen Bescheid) als natürlicher bzw. naturnaher, den Oberlauf des Grabens begleitender Feuchtbereich bzw. Quellbereich die Kriterien eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG. Durch die seitens des Klägers vorgenommenen Verrohrungen bzw. Überschüttungen ist eine Zerstörung oder zumindest erhebliche Beeinträchtigung des Biotops eingetreten. Anhaltspunkte für eine Ausnahmemöglichkeit nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG sind nicht ersichtlich; eine Ausnahme wurde auch nicht erteilt. Auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Generalklausel in § 3 Abs. 2 BNatSchG (vgl. zur Rechtsgrundlage etwa BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 8; zusammenfassend und m.w.N. aktuell VG München, B.v. 30.4.2024 – M 19 S 24.484 – juris Rn. 31) kann auch und gerade zustandsbezogen die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften angeordnet werden (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 10), mithin hier die ackerbauliche Bodennutzung im Bereich eines gesetzlich geschützten Biotops untersagt werden.
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Der Beklagte hat die Untersagung der ackerbaulichen Nutzung auch für den räumlichen Bereich des gesamten Quell- und Feuchtbereichs auf die Regelung des Gewässerrandstreifens in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG gestützt (S. 8 f. des streitbefangenen Bescheids unter Nr. 5). Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich (auch) aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – juris; U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – juris Rn. 16; ebenso BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 3.8.2017 – M 2 K 16.3853 – juris Rn. 18). Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind (vgl. zusammenfassend VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Untersagung einer ackerbaulichen Nutzung des Quell- und Feuchtbereichs zutreffend auf § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG oder hilfsweise auf § 3 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG anstelle von Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG gestützt wird. Dies lässt den Regelungsgehalt, die Untersagung einer ackerbaulichen Nutzung, inhaltlich unberührt. Es erforderte zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen Ermessenserwägungen, zumal der Beklagte im Bescheid bereits die Wiederherstellung des Quell- und Feuchtbereichs hilfsweise auf den gesetzlichen Biotopschutz – wenn auch wohl mit unzutreffender Rechtsgrundlage – gestützt hat (S. 8 des streitbefangenen Bescheids unter Nr. 4). Schließlich entspricht dies auch der Absicht des Landratsamts, das im Übrigen als Kreisverwaltungsbehörde auch für eine naturschutzrechtliche Anordnung zuständig ist (Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG); auch die Rechtsfolgen erweisen sich für den Kläger endlich nicht als ungünstiger.
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d) Auch die Anordnung in Nummer 5 des streitbefangenen Bescheids, nach der der in Anlage 1 rot markierte Bereich – der Gewässerrandstreifen sowie der Quell- und Feuchtbereich – binnen sechs Monaten nach Wiederherstellung mit Gebiets heimischem Saatgut einzusäen ist, erweist sich als rechtmäßig. Dies gilt auch für die getroffenen Nebenanordnungen, wonach das zur Verwendung vorgesehene Saatgut vor Einsatz durch Vorlage von Belegen nachzuweisen und der Bereich in diesem aufgewerteten Zustand dauerhaft zu erhalten ist, wobei insbesondere ein Mulchen und der Einsatz von Spritz- und Düngemitteln auf dieser Fläche zu unterlassen sind und der Bereich mindestens einmal pro Jahr, nicht aber vor dem 15. Juni jeden Jahres, unter Abtransport des Mähguts zu mähen ist.
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aa) Die angeordnete Wiedereinsaat bewegt sich der Sache nach im konkreten Einzelfall im Bereich der Wiederherstellung des Gewässers und des Quellbereichs, so dass das behördliche Vorgehen auch insoweit auf § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu stützen ist. Die (sachliche) Reichweite der auf dieser Grundlage möglichen Wiederherstellungsanordnung korreliert mit dem Umfang, in dem die (ungenehmigt) vorgenommene Veränderung am Gewässer der Genehmigungsbedürftigkeit unterfällt. Wie bereits ausgeführt, fällt unter den Begriff des Gewässerausbaus gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Die Umgestaltung ist wesentlich, wenn sie sich auf den Wasserhaushalt, also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen, ferner auf die Schifffahrt, die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht, z.B. für den Naturhaushalt oder das äußere Bild der Landschaft, in bedeutsamer Weise, also merklich auswirkt. Mit der hier inmitten stehenden weitgehenden Verrohrung und Überschüttung des Gewässers und seines Quellbereichs liegt jedenfalls eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers vor, die sich auch auf den Uferbereich bezieht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, wonach, soweit der Graben nicht ohnehin zugeschüttet wurde, im weiteren Bereich der Abflussquerschnitt sowie die Uferbereiche erheblich verändert wurden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seien dementsprechend neben der vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Grabens auch die Böschungen und die Uferbereiche so herzurichten, dass wieder Lebensraum für Tiere sowie Pflanzen zur Verfügung stehe. Ziel sei, die ökologische Funktion des Gewässers samt Uferstreifen zu erreichen bzw. zu erhalten (Bl. 25 der Behördenakte).
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Die hier fragliche standortgemäße Wiedereinsaat und Erhaltung der Vegetation ist damit – gleichsam reziprok – Gegenstand des rückgängig zu machenden Gewässerausbaus und damit der Wiederherstellungsanordnung. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine vom Begriff des Gewässerausbaus nicht umfasste Unterhaltungsmaßnahme. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG gehören zur Gewässerunterhaltung insbesondere auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation. Was insoweit allerdings als wesentliche Umgestaltung nach den oben ausgeführten Kriterien und damit nicht mehr als unterhaltende Entwicklung, sondern als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG zu fassen ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall (vgl. nur Czychowski/Reinhardt, WHG 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 31; im Einzelnen insbesondere OVG NW, U.v. 22.7.1988 – 20 A 793/87 – ZfW 1989, 113, 114 f.; Breuer/Gärditz, Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1201). Nach diesen Maßstäben und insbesondere der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (Bl. 25 der Behördenakte), sowie im Übrigen auch der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Bl. 79 der Behördenakte) kommt dem (ohne Genehmigung erfolgten) Eingriff in die Böschungen und die Uferbereiche als Lebensraum für Tiere und Pflanzen hier dasselbe Gewicht zu, wie der Veränderung des Gewässers (im engeren Sinne). Damit ist eine umfassende Abwägung der betroffenen Belange erforderlich, die eine Einbeziehung der Uferbereiche – und ohnehin des Quellbereichs – in den planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau erforderlich macht (so der zutreffende Ansatz des OVG NW, aaO, ebenso Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG 59. EL August 2024, § 67 Rn. 26).
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Damit ist die standortgemäße Wiedereinsaat und Erhaltung der Vegetation im Bereich des Gewässerrandstreifens und des Quellbereichs der Sache nach auf § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu stützen. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen, wie oben ausgeführt, vor.
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bb) Auch in Bezug auf die angeordneten Rechtsfolgen bestehen keine Bedenken, sie stellen sich insbesondere auch nicht als unverhältnismäßig dar. Grundsätzlich ist bei illegalen Eingriffen wie den Vorliegenden die Veränderung auf den betroffenen Flächen rückgängig zu machen. Dies bedeutet zunächst, dass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der authentischen Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands. Zulässig ist, die anzuordnenden Maßnahmen am historisch gewachsenen Zustand der Umgebung und der ökologischen Funktion zu orientieren (vgl. parallel zu einer naturschutzrechtlich begründeten Wiederherstellung BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 14 CS 15.2144 – juris Rn. 19), hier mithin durch die Vorgaben zur Wiedereinsaat sicherzustellen, dass eine standortgemäße, gebietsheimische Vegetation am Gewässer und im Quellbereich entsteht, um die verloren gegangene ökologische Funktion des Gewässers samt Uferstreifen zu erreichen bzw. zu erhalten (vgl. ausdrücklich die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, Bl. 25 der Behördenakte).
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cc) Die Anordnung zur standortgemäßen Wiedereinsaat und Erhaltung der Vegetation im Bereich des Gewässerrandstreifens und des Quellbereichs kann unabhängig vom Ausgeführten ferner auch auf § 3 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG gestützt werden. Der Quell- und Feuchtbereich erfüllte – wie bereits ausgeführt – in seinem früheren Zustand nach den Feststellungen des Beklagten als natürlicher bzw. naturnaher, den Oberlauf des Grabens begleitender Feuchtbereich bzw. Quellbereich die Kriterien eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG. Gleiches gilt auch für den Uferbereich des Grabens (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG). Im Sinne einer Folgenbeseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 10) der seitens des Klägers vorgenommenen Verrohrungen bzw. Überschüttungen kann auch auf dieser Grundlage nach den ausgeführten Maßgaben die Wiedereinsaat angeordnet werden.
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Schließlich ist mit den bereits dargelegten Überlegungen auch hinsichtlich der unter Nr. 5 des streitbefangenen Bescheids angeordneten Wiedereinsaat und Erhaltung der Vegetation ein Austausch der Rechtsgrundlage seitens des Gerichts möglich. Wesen und Regelungsgehalt bleiben unverändert, wenn die Anordnung zutreffend auf § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG oder hilfsweise auf § 3 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG anstelle von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 17 Abs. 8 Satz 2, 15 BNatSchG gestützt wird.
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e) Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen bestehen keine Bedenken. Insbesondere knüpfen die im Bescheid gesetzten Erfüllungsfristen zur Umsetzung der Verpflichtungen an die Bestandskraft des Bescheides an (Art. 19 Nr. 1 VwZVG), so dass zu Beginn der Erfüllungsfrist die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 14). Auch erweisen sich die Androhungen als hinreichend bestimmt und bewegen sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.