Inhalt

VG München, Urteil v. 09.01.2025 – M 27 K 23.5176
Titel:

Kein Anspruch auf Einbürgerung bei nicht getilgten Straftaten

Normenketten:
BZRG § 51, § 46 Abs. 1 Nr. 1a lit. a, § 47 Abs. 3 S. 1
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3
StGB § 184i
Leitsätze:
1. Mit § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen will, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist Das Unbescholtenheitserfordernis zielt nicht auf die Eindämmung einer Wiederholungsgefahr, sondern darauf, die Einbürgerung von Personen zu verhindern, die straffällig geworden sind und bei denen daher nicht von einer erfolgreichen Integration in Staat und Gesellschaft ausgegangen werden kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat – abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen – führt zu einem materiellen Einbürgerungshindernis.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach § 47 Abs. 3 S. 1 BZRG führen auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 S. 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist und bleiben damit bis zum Eintritt der Tilgungsreife einbürgerungsschädlich. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Einbürgerung unter Absehen von der Schwelle des § 12a Abs. 1 StAG bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt unter anderem bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und durch eine Einbürgerung zumindest entscheidend abgemildert werden können. Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit kann eine besondere Härte vorliegen, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt hat, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten ist. Im Falle einer Wiederholungsgefahr wird in aller Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung sprechen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einbürgerung, Straftaten, Geringfügigkeit, Nichtberücksichtigungsermessen, Ermessensentscheidung, Einbürgerungsanspruch, besondere Härte, Strafverurteilungen, Unbescholtenheitserfordernis, Tilgung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6356

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger, ein am … … … geborener irakischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Einbürgerung.
2
Der Kläger reiste erstmals am 4. November 2009 in das Bundesgebiet ein. Sein am 30. November 2009 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Dezember 2010 abgelehnt. Ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 24. März 2011 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit dem 24. März 2014 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.
3
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2018 wurde der Kläger wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt (842 Ds 451 Js 123287/18).
4
Am 8. Januar 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. In einem im Einbürgerungsverfahren vorgelegten nervenärztlichen Attest vom 17. Dezember 2009 findet sich die Feststellung, dass bei dem Kläger eine hirnorganische Wesensänderung mit Einbußen der kognitiven Fähigkeiten und des Gedächtnisses bestehe. Ausweislich eines weiteren vorgelegten neurologischen Attests vom 7. September 2020 leidet der Kläger unter Epilepsie mit intellektueller Schwachbegabung. Ferner findet sich in der Einbürgerungsakte ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten vom … … … zu der Frage, ob der Kläger im Hinblick auf eine Epilepsie und eine intellektuelle Minderbegabung (nicht) in der Lage sei, Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher zu erlernen. Das Gutachten enthält unter anderem die Feststellungen, dass das Handeln des Klägers gemäß einer frei getroffenen Willensentscheidung in simplen Lebensfragen derzeit möglich erscheine. Es bestehe ein ausgeglichenes Aggressions- und Impulssteuerungsverhalten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die schulischen Fähigkeiten betreffend in etwa als Erstklässler einzustufen sei. Es bestehe eine allgemeine geistige Leistungsminderung in allen Abstufungen. Es verwundere nicht, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher zu erlernen.
5
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 28. Juni 2021 wurde der Kläger wegen versuchter Erpressung (Tatzeit: 1. April 2021) zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt (824 Cs 275 Js 137898/21).
6
Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 stimmte die Regierung von Oberbayern (Regierung) nach § 10 Abs. 6 StAG zu, von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG abzusehen.
7
Mit Schreiben vom 24. November 2022 bat die Beklagte die Regierung um Genehmigung der Einbürgerung trotz der Straftaten des Klägers. Die Beklagte wolle eine positive Ermessensentscheidung treffen. Auf Aufforderung der Regierung beteiligte die Beklagte das Bundesamt der Justiz, welches mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 mitteilte, dass die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen des Klägers bei weiterer Straffreiheit am 15. Mai 2028 tilgungsreif würden.
8
Daraufhin teilte die Regierung der Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2023 mit, dass unter Würdigung der Gesamtumstände das öffentliche Interesse, eine Einbürgerung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen, das private Interesse des Klägers überwiege. Nach einem gewissen Zeitraum (ca. in drei Jahren) könne erneut geprüft werden, ob sich der Kläger straffrei verhalten habe und die zu treffende Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen könne.
9
Mit Schreiben vom 20. März 2023 hörte die Beklagte den Kläger zur geplanten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags an und wies auf die Möglichkeit der Rücknahme des Antrags hin. Der Kläger erklärte mit bei der Beklagten am 5. April 2023 eingegangenem Schreiben, dass er den Einbürgerungsantrag nicht zurücknehmen wolle.
10
Mit Bescheid vom 20. September 2023 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Als Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger wegen zweier rechtswidriger Taten zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Die beiden Verurteilungen überstiegen die gesetzliche Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geringfügig, weshalb über den Einbürgerungsantrag des Klägers nach Ermessen entschieden worden sei. Für den Kläger sprächen seine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, seine Epilepsie mit intellektueller Schwachbegabung sowie der Umstand, dass er noch bei seinen Eltern lebe und auf deren Hilfe angewiesen sei. Er leide ausweislich des Gutachtens vom 31. Dezember 2020 jedoch an keiner Persönlichkeitsstörung. Sein Handeln erscheine gemäß einer frei getroffenen Willensentscheidung in simplen Lebenslagen derzeit möglich. Der Kläger sei zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Die mit Urteil des Amtsgerichts München abgeurteilte sexuelle Belästigung habe er bestritten. Unter Würdigung der Gesamtumstände überwiege das öffentliche Interesse, die Einbürgerung abzulehnen. Nach einem gewissen Zeitraum (in ca. drei Jahren) könne erneut geprüft werden, ob sich der Kläger straffrei verhalten habe und die zu treffende Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen könne. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.
11
Der Klägerbevollmächtigte wandte sich mit E-Mail vom 21. September 2023 an die Beklagte, nahm Bezug auf eine nicht in der Behördenakte befindliche E-Mail vom 3. Juli 2023, übersandte einen Schriftsatz vom 17. Mai 2023 mit Vertretungsanzeige und bat um Akteneinsicht. In der Sache wurde ausgeführt, dass der Kläger die von ihm begangene sexuelle Belästigung mittlerweile bereue und auch erkenne, dass er mit der Begehung der zweiten Straftat einen großen Fehler gemacht habe. Die Strafverurteilungen seien für sich genommen gering.
12
Die Beklagte bat den Klägerbevollmächtigten, sich zwecks Akteneinsicht mit der Beklagten gesondert per E-Mail in Verbindung zu setzen.
13
Gegen den Ablehnungsbescheid ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Oktober 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,
14
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2023 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15
Zudem wurde beantragt, dem Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid bereits aufgrund der Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Beklagte rechtswidrig sei. Zudem habe die Beklagte das ihr nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie nicht alle relevanten Umstände in die Ermessensabwägung aufgenommen habe. Die Verurteilung wegen sexueller Belästigung hätte im Kontext der Schwachbegabung des Klägers gesehen werden müssen. Zudem befinde sich die Verurteilung an der untersten Grenze der Strafzumessung. Die verlängerte Tilgungsfrist bei einer Straftat nach § 184i StGB sei nur mit Blick auf die nachhaltige Bekämpfung besonders schwerer Straftaten eingeführt worden. Eine solche liege im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Auch im Fall der zweiten Straftat des Klägers hätte die Beklagte die konkreten Umstände, insbesondere die Schwachbegabung des Klägers, würdigen müssen. Auch sei eine Verurteilung in derartigen Fällen unüblich. Die letzte Verurteilung liege ca. zwei Jahre zurück und der Kläger bereue seine Taten sehr.
16
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024,
17
die Klage abzuweisen.
18
Zur Klageerwiderung wurde ausgeführt, dass der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. September 2023 gebeten worden sei, sich zwecks Akteneinsicht mit der Beklagten per E-Mail in Verbindung zu setzen, was nicht erfolgt sei. Von den Voraussetzungen der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG sei im Falle des Klägers aufgrund dessen nachgewiesener Behinderung abgesehen worden. Dem Anspruch des Klägers auf Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens sei in dem Bescheid ausreichend Rechnung getragen worden. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids werde verwiesen.
19
Am 10. Dezember 2024 wurden die Behördenakten vorgelegt und dem Klägerbevollmächtigten am 17. Dezember 2024 zur Akteneinsicht übersandt.
20
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2025 vertiefte der Klägerbevollmächtigte sein Vorbringen und legte neben einem Bescheid des Sozialreferats der Beklagten vom 23. Juli 2024 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII zwei ärztliche Atteste vor. In dem Arztbrief vom … … … der … …, Klinik für Akut- und Notfallmedizin, werden die Diagnosen „unklare Bauchschmerzen, kein Hinweis auf akutes Abdomen, sonographisch kein eruierbares Schmerzkorrelat, begleitende Leukozytose a.e unter Corticosteroid-Therapie“ sowie die Vorerkrankungen „1. V.a. idiopathische periphere Fazialisparese rechts, Liquorchemisch: 1 Zelle, Eiweiß 44 mg/dl o Therapie: Prednisolon, 2. Anamnestisch bekannte Epilepsie seit dem 6. Lebensjahr, Semiologie: unklar, Ätiologie: unklar, 3. Migräne ohne Aura, 4. Arterielle Hypertonie“ genannt. Der vorläufige Entlassbrief der … …, Klinik für Neurologie, Neurophysiologie, Kognitive Neurologie und Stroke Unit vom 3. September 2024 enthält die Diagnosen „V.a. idiopathische periphere Fazialisparese rechts, Liquorchemisch: 1 Zelle, Eiweiß 44 mg/dl – Therapie: Prednisolon, Anamnestisch bekannte Epilepsie seit dem 6. Lebensjahr – Semiologie: unklar, Ätiologie: unklar, Migräne ohne Aura, Arterielle Hypertonie“.
21
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 9. Januar 2025 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beklagte erklärte, trotz der neu vorgelegten Unterlagen bei ihrer Ermessensentscheidung zu bleiben. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
23
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG noch einen – hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO).
24
1. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9) und damit das StAG v. 22. Juli 1913 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1, 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl I S. 104).
25
2. Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten zunächst nicht aus einer im behördlichen Verfahren nicht gewährten Akteneinsicht. Selbst wenn ein Verstoß gegen die sich aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Verpflichtung der Beklagten, dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren, vorliegen sollte, woran angesichts des Schreibens vom 22. September 2023 Zweifel bestehen, wäre ein solcher Verstoß jedenfalls durch die Gewährung von Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (vgl. VG Bayreuth, B.v. 3.6.2019 – B 6 S 18.682 – juris Rn. 60).
26
2. Der Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen rechtmäßig.
27
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er – neben weiteren Voraussetzungen – weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
28
a) Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen will, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist (vgl. bereits zur Vorgängerfassung BVerwG, U.v. 29.3.2007 – 5 C 31.05 – juris Rn. 11). Das Unbescholtenheitserfordernis dient daher der rechtlichen Reaktion auf eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gescheiterte Integration in Staat und Gesellschaft (BVerwG, U.v. 29.3.2007 – 5 C 33.05 – BVerwGE 128, 271 – juris Rn. 19). Bei schuldfähigen Personen ist Kriterium für das Misslingen der Integration allein die (schuldangemessene) Strafe. Dieser ordnungsrechtliche Zweck des Unbescholtenheitserfordernisses des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG zielt nicht auf die Eindämmung einer Wiederholungsgefahr, sondern darauf, die Einbürgerung von Personen zu verhindern, die straffällig geworden sind und bei denen daher nicht von einer erfolgreichen Integration in Staat und Gesellschaft ausgegangen werden kann (BVerwG, U.v. 22.2.2018 – 1 C 4.17 – BVerwGE 161, 193-200 – juris Rn. 15).
29
Danach berücksichtigungsfähige Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen Tat begründen ein materielles Einbürgerungshindernis, und zwar solange, bis diese aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein gesetzliches Verwertungsverbot (OVG Lüneburg, B.v. 25.1.2024 – 13 LA 1/24 – juris Rn. 8).
30
b) § 12a StAG modifiziert das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, indem geregelt wird, welche strafrechtlichen Verurteilungen und Maßregeln außer Betracht bleiben (BVerwG, U.v. 22.2.2018 – 1 C 4.17 – BVerwGE 161, 193-200 – juris Rn. 16). Dies sind gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unter anderem Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen. Gemäß § 12a Satz 3 Halbs. 1 StAG sind bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3 des § 12a Abs. 1 StAG, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 4 StAG). Eine Strafverurteilung, welche die gesetzliche Unbeachtlichkeitsgrenze von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG) um ein Drittel überschreitet, übersteigt diese nicht geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 5.11 – BVerwGE 142, 145-159 – juris Rn. 13 zur Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).
31
c) Der Kläger wurde durch das Amtsgericht München zwei Mal zu Geldstrafen von 80 bzw. 30 Tagessätzen und damit zu insgesamt 110 Tagessätzen verurteilt. Die Verurteilungen sind ferner gemäß § 12a Satz 3 Halbsatz 1 StAG zusammenzuzählen und stehen der Einbürgerung des Klägers somit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG grundsätzlich entgegen, da die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG überschritten ist.
32
Diese beiden Verurteilungen unterliegen auch keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG. Tilgungsreife tritt entsprechend der Mitteilung des Bundesamts für Justiz erst am 15. Mai 2028 ein (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a, 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die verlängerte Tilgungsfrist bei einer Straftat nach § 184i StGB sei nur mit Blick auf die nachhaltige Bekämpfung besonders schwerer Straftaten eingeführt worden, was im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben sei, verfängt nicht. Jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat – abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen – führt zu einem materiellen Einbürgerungshindernis (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 10 C 4.14 – juris Rn. 22). Diese Wertung würde unterlaufen, wenn im Sinne einer Gesamtabwägung nach dem Charakter und Anlass der Straftaten unterschieden würde (VG Würzburg, B.v. 9.12.2014 – W 7 K 14.799 – juris Rn. 25). Somit führen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist und bleiben damit bis zum Eintritt der Tilgung bzw. Tilgungsreife einbürgerungsschädlich (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – BVerwG 10 C 4.14 – BVerwGE 150, 17, 20 f. – juris Rn. 14 ff.). Dies ist – insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit des Einbürgerungsbewerbers, in besonderen Fällen eine vorzeitige Tilgung gemäß § 49 BZRG zu beantragen – auch bei atypischen Fallgestaltungen nicht unangemessen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.1.2024 – 13 LA 1/24 – juris Rn. 8).
33
Da es sich vorliegend jedoch um eine Überschreitung der Unbeachtlichkeitsgrenze in Höhe von lediglich 20 Tagessätzen und damit um weniger als ein Drittel handelt, ist die Überschreitung gemessen an den vorstehenden Grundsätzen als geringfügig anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte hier eine Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG zu treffen hatte. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind sowohl die Interessen des Einbürgerungsbewerbers als auch die öffentlichen Interessen, die gegen die Einbürgerung sprechen, angemessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U.v. 29.3. 2007 – 5 C 33.05 – BVerwGE 128, 271-278 – juris Rn. 23).
34
Eine Einbürgerung unter Absehen von der Schwelle des § 12a Abs. 1 StAG bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt unter anderem bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Das Vorliegen einer besonderen Härte, welches eine Einbürgerung rechtfertigt, ist als Ausnahmefall anzusehen, der das Bestehen von für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerenden Umständen voraussetzt, die im Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit kann eine besondere Härte im Übrigen in Betracht gezogen werden, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt hat, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten ist. Im Falle einer Wiederholungsgefahr wird in aller Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung sprechen (Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG, 7. Aufl. 2022, § 12a Rn. 9-15).
35
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, bestehen nicht (§ 114 Satz 1 VwGO).
36
Die Beklagte war sich bewusst, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, und hat die persönlichen Umstände des Klägers im Rahmen der Ermessensentscheidung in ausreichendem Maße gewürdigt. Insbesondere hat sie neben der langen Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet dessen Erkrankung und die in dem Gutachten vom 31. Dezember 2020 getroffenen Feststellungen in die Ermessensentscheidung einbezogen. Eine darüberhinausgehende Würdigung der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankung im Rahmen der Bewertung der von ihm begangenen Straftaten bedurfte es angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers und der Feststellung in dem Gutachten vom 31. Dezember 2020, dass der Kläger nicht an einer Persönlichkeitsstörung leide und das Handeln gemäß einer frei getroffenen Willensentscheidung in simplen Lebensfragen möglich erscheine, nicht. Denn die Einbürgerungsbehörde und mit ihr die Verwaltungsgerichte sind schon mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes („Verurteilung“) an die Tatsache der Entscheidung der Strafgerichte gebunden; eine Inzidentprüfung insbesondere der Strafzumessung ist ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 5 ZB 07.1006 – juris Rn. 7).
II.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.