Titel:
Erster Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Wichtiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung, Rücktritt aufgrund Erkrankung, Amtsärztliches Attest, Krankenhausaufenthalt
Normenketten:
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 1
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 3
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 4
Schlagworte:
Erster Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Wichtiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung, Rücktritt aufgrund Erkrankung, Amtsärztliches Attest, Krankenhausaufenthalt
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6355
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung eines Prüfungsbescheids, mit dem ihr das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mitgeteilt wurde.
2
Die Klägerin ist seit dem Sommersemester 2014 im Studiengang „Humanmedizin“ an der ...) in … immatrikuliert. Mit Bescheid des Prüfungsamts zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern (Prüfungsamt) vom 30. Januar 2020 wurde sie erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Den mündlich-praktischen Teil legte sie erstmals am 27. Februar 2020 ab und bestand ihn nicht. Den schriftlichen Teil (10. und 11. März 2020) bestand die Klägerin ebenfalls nicht. Entsprechende Prüfungsbescheide erließ das Prüfungsamt am 5. März 2020 und am 1. April 2020.
3
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurde die Klägerin zur 1. Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils am 18. und 19. August 2020 und mit weiterem Schreiben vom 7. August 2020 zur 1. Wiederholungsprüfung (mündlich-praktischer Teil) am 25. August 2020 geladen. Mit Bescheid des Prüfungsamts vom 11. September 2020 wurde festgestellt, dass die Klägerin die 1. Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (schriftlicher Teil) nicht bestanden habe (Note: nicht ausreichend).
4
Mit weiterem Bescheid des Prüfungsamts vom 11. September 2020 wurde ein Rücktritt von der ersten Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktischer Teil) am 25. August 2020 aufgrund vorgelegten ärztlichen Attests vom 24. August 2020 (Endometriose, Migräne, polyzystisches Ovar, akut Unterbauchschmerzen, Beinschmerzen, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen) genehmigt und der Klägerin die Auflage erteilt, dass zukünftig im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts neben der unverzüglichen Vorlage eines schriftlichen Rücktrittsgesuchs ein amtsärztliches Attest des zuständigen Gesundheitsamts vorzulegen sei.
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Mit weiteren Schreiben des Prüfungsamts vom 28. Januar 2021 und vom 8. Februar 2021 wurde die Klägerin zur 2. Wiederholungsprüfung des Schriftlichen Prüfungsteils am 9. und 10. März 2021 und zur 1. Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Prüfungsteils am 22. Februar 2021 geladen.
6
Mit am 8. März 2021 beim Prüfungsamt eingegangenem Schreiben erklärte die Klägerin ihren Rücktritt von dem schriftlichen Prüfungsteil aus Sorge vor einer Infektion. Mit Bescheid des Prüfungsamts vom 5. März 2021 wurde der Rücktritt genehmigt und der Klägerin die Auflage erteilt, dass zukünftig im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts neben der unverzüglichen Vorlage eines schriftlichen Rücktrittsgesuchs ein amtsärztliches Attest des zuständigen Gesundheitsamts vorzulegen sei.
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Mit Bescheid des Prüfungsamts vom 10. März 2021 wurde festgestellt, dass die Klägerin die 1. Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktischer Teil) nicht bestanden habe (Note: nicht ausreichend). Sie habe die Prüfung unterbrochen und hierfür keinen wichtigen Grund genannt.
8
Weitere Rücktritte vom schriftlichen und vom mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung u.a. wegen starker Bauchkrämpfe bei bekannter Endometriose, schwergradiger Depression und rezidivierender Bauchschmerzen, genehmigte das Prüfungsamt mit Bescheiden vom 5. und 18. August 2021, vom 9. März 2022, vom 4. April 2022 und vom 12. Oktober 2022. Der Klägerin wurde jeweils die Auflage erteilt, zukünftig im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts neben der unverzüglichen Vorlage eines schriftlichen Rücktrittsgesuchs ein amtsärztliches Attest des zuständigen Gesundheitsamts vorzulegen.
9
Mit weiteren Schreiben des Prüfungsamts vom 1. Februar 2023 und vom 14. Februar 2023 wurde die Klägerin erneut zur zweiten Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils am 28. Februar 2023 sowie zur zweiten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils am 14. und 15. März 2023 per Einschreiben geladen. Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 übersandte das Prüfungsamt Hinweise zur Prüfung.
10
Mit E-Mail vom 27. Februar 2023 erklärte die Klägerin ihren Rücktritt vom mündlich-praktischen Teil und mit Schreiben vom 1. März 2023 ihren Rücktritt vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
11
Sie legte einen Notfallbericht der München Klinik Harlaching vom 28. Februar 2023 vor. Die Klägerin habe sich an diesem Tag ab 8.49 Uhr in dortiger Behandlung befunden (Aufnahmegrund: Unterbauchschmerzen, aktuelle Diagnose V.a. akute Appendizitis DD Ovarialzystenruptur rechts, weitere relevante Vorerkrankungen: Endometriose mit Z.n. 3x laparoskopischer Herdsanierung, zuletzt 06/22, Migräne). Es habe die Indikation zur stationären Aufnahme bestanden. Dies sei von der Klägerin abgelehnt worden. Sie habe sich um 18.00 Uhr gegen ärztlichen Rat entlassen.
12
Mit weiterem Schreiben vom 16. März 2023 wiederholte die Klägerin ihr Rücktrittsgesuch vom schriftlichen Prüfungsteil und legte ein amtsärztliches Attest vom 15. März 2023 vor. Hierin finden sich die Feststellungen, dass bei der Untersuchung vom selben Tag eine Druckschmerzhaftigkeit im Unterbauch bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand und lebhaften Darmgeräuschen habe festgestellt werden können. Daraus ergebe sich eine wesentliche Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit für den Prüfungstag am 15. März 2023. Es bestehe Prüfungsunfähigkeit. Zum Gesundheitszustand, der Leistungsfähigkeit und Prüfungsfähigkeit am 14. März 2023 könne retrospektiv keine Aussage erfolgen.
13
Mit E-Mail vom 31. März 2023 teilte das Prüfungsamt der Klägerin mit, dass der eingereichte Notfallbericht nicht den auf dem Hinweisblatt genannten Anforderungen entspreche. Eine stationäre Aufnahme könne nicht nachvollzogen werden. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 14. April 2023 ein ergänzendes amtsärztliches Attest nachzureichen. Im Übrigen gehe das Prüfungsamt derzeit davon aus, dass eine Genehmigung der Rücktritte nicht möglich sei, da die Rücktritte aufgrund einer anhaltenden dauerhaften Erkrankung erklärt worden seien. Ferner sei es für den ersten Prüfungstag der schriftlichen Prüfung nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, am ersten Prüfungstag einen Amtsarzt aufzusuchen. Aus dem vorgelegten amtsärztlichen Attest ergebe sich somit kein objektivierbarer Nachweis am ersten Prüfungstag.
14
Mit E-Mail vom 13. April 2023 erklärte die Klägerin ihre Situation und bat um Fristverlängerung bis zum 5. Mai 2023, welche ihr mit E-Mail des Prüfungsamts vom 21. April 2023 gewährt wurde. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht.
15
Mit Prüfungsbescheid vom 30. Mai 2023, der Klägerin am 2. Juni 2023 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde der Rücktritt von dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht genehmigt und festgestellt, dass die Klägerin den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Ferner wurde festgestellt, dass eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig ist. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
16
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27. Juni 2023 Klage erheben lassen mit dem Antrag,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2023 aufzuheben.
18
Eine Klagebegründung erfolgte zunächst nicht.
19
Der Beklagte legte erstmals am 17. Juli 2024 Behördenakten vor und beantragt,
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Der Klägerbevollmächtigte erhielt am 25. Juli 2024 auf Antrag Akteneinsicht und führte zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung aufgrund eines krankheitsbedingten wichtigen Grundes nach § 18 Abs. 1 ÄAppO entgegen der Annahme des Beklagten gegeben seien. Die Klägerin habe zwar kein amtsärztliches Attest für den 28. Februar 2023 und den 14. März 2023 eingereicht, dies stehe der Anerkennung des Rücktritts jedoch nicht entgegen, da sie am 28. Februar 2023 nicht zum Amtsarzt habe gehen können, weil sie sich in stationärer Behandlung befunden habe. Der Notfallbericht des Klinikums sei ein hinreichender Nachweis der Prüfungsunfähigkeit, der die Klägerin daran gehindert habe, einen Amtsarzt aufzusuchen, so dass die Nichtvorlage unverschuldet sei. Da das amtsärztliche Attest vom 15. März 2024 belege, dass bei der Untersuchung eine Druckschmerzhaftigkeit im Unterbauch linksseitig mehr als rechtsseitig bei einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und lebhaften Darmgeräuschen habe festgestellt werden können und dies die Angaben der Klägerin bestätige, hätte der Beklagte im Rahmen des ihm obliegenden Beurteilungsspielraums auch eine Prüfungsunfähigkeit im Übrigen auch für den 14. März 2023 anerkennen müssen.
22
Ein für den 12. Dezember 2024 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägerbevollmächtigten (Arbeitsunfähigkeit des alleinigen Sachbearbeiters Prof. J.) verlegt.
23
An der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 nahmen die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nicht teil. Mit nach Urteilsverkündung eingegangener E-Mail vom selben Tag wurden für den Klägerbevollmächtigten und für Prof. J. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis zum 17. Januar 2025 bzw. ohne Anfangsdatum bis zum 17. Januar 2025) vorgelegt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte mündlich verhandelt und aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. In den Ladungsschreiben war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO); der Klägerbevollmächtigte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. Dezember 2024 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen.
26
Ein Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Das Gericht kann zwar nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Wiedereröffnung beschließen. Das gilt aber nicht, wenn – wie hier – mittlerweile das Urteil verkündet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 – 26 ZB 99.31974 – juris Rn. 12).
27
Die zulässige Klage ist unbegründet.
28
Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 30. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktrittsgesuchs vom zweiten Wiederholungsversuch des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
29
1. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Prüfungsamt kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen, § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden, § 18 Abs. 2 ÄApprO.
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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO für einen Prüfungsrücktritt kann insbesondere in einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegen. Eine faktische Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthalts stellt jedoch alleine keinen wichtigen Grund für eine Säumnis oder einen Rücktritt von der Prüfung dar (BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Ls. 2). Die Verhinderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein (BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 23.1263 – juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.6.2024 – 6 B 7.24 – juris Rn. 17).
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2. Unter Heranziehung dieses Maßstabs lag zum Prüfungszeitpunkt kein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der streitgegenständlichen Prüfung vor.
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a) Der Klägerin war vom Prüfungsamt mehrfach und zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 2022 auferlegt worden, zukünftig im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Erlass dieser Auflage war nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO möglich. An diese Auflage wurde die Klägerin im Rahmen ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Prüfungsamt am 31. März 2023 nochmals erinnert.
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b) Bezogen auf die schriftliche Prüfung hat die Klägerin zwar ein amtsärztliches Attest vorgelegt. In diesem wird aber lediglich für den zweiten Prüfungstag des aus zwei Prüfungstagen bestehenden schriftlichen Prüfungsteils, nämlich den 15. März 2023, eine wesentliche Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin und damit eine Prüfungsunfähigkeit festgestellt. Zum Gesundheitszustand und zur Prüfungsfähigkeit am ersten Prüfungstag, dem 14. März 2023, wird in diesem Attest keine Aussage getroffen.
34
Auf das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG verzichtet werden. Eine Ausnahme hiervon kommt angesichts des Ziels der Wahrung der Chancengleichheit nur in Betracht, wenn es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar war, ein solches Attest vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Prüfling Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren treffen. Unterlässt es der Prüfling im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, ein von ihm verpflichtend gefordertes amtsärztliches Attest vorzulegen, versäumt er zudem, die Behörde darüber zu informieren, dass und warum es ihm unmöglich ist, die von ihm geforderte amtsärztliche Stellungnahme zeitnah beizubringen, verletzt er Obliegenheiten, die ihren Rechtsgrund im Grundsatz von Treu und Glauben haben. Die Prüfungsbehörde trifft weder die Verpflichtung, den Prüfling auf das Fehlen des amtsärztlichen Attests hinzuweisen, noch hat sie den Prüfling nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO erneut aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Begutachtung oder der Untersuchung durch einen von ihr benannten Arzt zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling hierdurch seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Rn. 33).
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Unter Heranziehung dieses Maßstabs konnte bezogen auf den ersten Prüfungstag des schriftlichen Prüfungsteils nicht von dem Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests abgesehen werden. Die Klägerin hat keine Gründe genannt, weshalb es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, auch für den ersten Prüfungstag ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
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c) Bezogen auf den mündlichen Prüfungsteil am 28. Februar 2023 hat die Klägerin kein amtsärztliches Attest, sondern lediglich einen ärztlichen Notfallbericht vorgelegt. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen konnte auch insoweit nicht von dem Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Attests abgesehen werden. Selbst wenn es der Klägerin unmöglich gewesen sein sollte, am Prüfungstag selbst einen Amtsarzt aufzusuchen, ist unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, dies jedenfalls spätestens am Tag nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus, welche auf eigenen Wunsch erfolgt ist, nachzuholen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.