Inhalt

AG München, Beschluss v. 05.02.2025 – 1501 RES 337/25
Titel:

Öffentliche Bekanntmachung der internationalen Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts

Normenketten:
StaRUG § 84
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1
Leitsätze:
Das Amtsgericht München hat in einer Restrukturierungssache über die internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens entschieden. Die Schuldnerin beantragte gemäß § 84 Abs. 1 StaRUG öffentliche Bekanntmachungen und gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 StaRUG die Feststellung der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts München. Das Gericht stellte fest, dass die Schuldnerin ihren hauptsächlichen Interessenmittelpunkt im Inland hat, da sie dort gewöhnlich ihre Interessen verwaltet und dieser Ort für Dritte erkennbar ist (Artikel 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO). (KI-generierte Zusammenfassung) (redaktioneller Leitsatz)
Zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 84 StaRUG. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Restrukturierung, Sanierung, öffentliche Bekanntmachung, Antrag, internationale Zuständigkeit, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, Verwaltung
Fundstellen:
FDInsR 2025, 006290
BeckRS 2025, 6290

Tenor

Zum Restrukturierungsbeauftragten wird gemäß §§ 74,77, 78 StaRUG
...
bestellt.
Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.
Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.
Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
Soweit die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung. Erfolgt die Abstimmung im gerichtlichen Verfahren, bleibt das Antragsrecht der Schuldnerin nach § 45 StaRUG unberührt.
Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.
Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 und einer Überschuldung im Sinne des § 19 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte wird zugleich als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist und ob die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StaRUG, sowie § 64 Absatz 1 StaRUG vorliegen. Des Weiteren obliegt ihm die Prüfung zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Absatz 3 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 76 Absatz 5 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 500,00 EUR netto festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 350,00 EUR netto festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 50.000,00 EUR netto festgesetzt.
Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.

Gründe

1
Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen. Die Schuldnerin hat ferner beantragt gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 StaRUG, dass das Amtsgericht München – Restrukturierungsgericht – seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens feststellt.
2
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.