Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 20.02.2025 – W 4 K 25.30027
Titel:

Untätigkeitsklage gegen Bundesamt, nachdem über Asylantrag über 21 Monate später noch nicht entschieden ist, Rechtsschutzbedürfnis für eine auf bloße Verbescheidung gerichtete Klage

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1 Var. 3
VwGO § 75
Schlagworte:
Untätigkeitsklage gegen Bundesamt, nachdem über Asylantrag über 21 Monate später noch nicht entschieden ist, Rechtsschutzbedürfnis für eine auf bloße Verbescheidung gerichtete Klage
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6276

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 3. April 2023 (Az. …) zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag.
2
1. Der Kläger, eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2023 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. April 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
3
Mit Schreiben vom 7. November 2023 informierte das Bundesamt den Kläger dahingehend, dass aufgrund der Arbeitsbelastung eine Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten ergehen könne.
4
Am 26. Februar 2024 wurde der Kläger durch das Bundesamt angehört. Nach Angaben des Klägers war ihm in Griechenland bereits subsidiärer Schutz zuerkannt und ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden. Auf die im Übrigen vom Kläger gemachten Angaben wird Bezug genommen.
5
Die Bundesamtsakten erhalten unter dem 27. Februar 2024 einen Vermerk, wonach im Falle des Klägers wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen könne.
6
Weitere Aktivitäten des Bundesamts im Verfahren des Klägers in der Folge lassen sich der Behördenakte nicht entnehmen.
7
2. Am 9. Januar 2025 erhob der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg Klage und beantragt,
Die Beklagte wird verpflichtet, über meinen Asylantrag (Az. …) zu entscheiden.
8
Zur Begründung trug der Kläger im vor, dass er bereits im April 2023 einen Asylantrag gestellt habe. Auch seine Anhörung habe bereits im Februar 2024 stattgefunden. Gleichwohl sei eine Entscheidung bislang nicht ergangen.
9
3. Mit Schriftsatz des Bundesamts vom 14. Januar 2025 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
10
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Anzahl der gestellten Asylanträge in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Aufgrund der damit einhergehenden außergewöhnlichen Belastung des Bundesamts habe über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden werden können. Diese hohe Arbeitsbelastung habe man trotz entsprechender organisatorischer Maßnahmen nicht ausreichend abfedern können.
11
4. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 bzw. Schreiben vom 19. Januar 2025 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Bundesamtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage, über die vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (1.) und begründet (2.).
14
1. Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag begehrt, ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, §§ 42 Abs. 1 Var. 3, 75 VwGO.
15
1.1. Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann dabei nach dem Wortlaut des § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
16
Über den Asylantrag des Klägers vom 3. April 2023 hat das Bundesamt bislang nicht entschieden. Bereits bei Erhebung der Klage am 9. Januar 2025 war damit die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO längst abgelaufen, sodass die Klage von Anfang an zulässig war. Dies gilt hier selbst dann, wenn man eine Frist von sechs Monaten gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG als „angemessene Frist“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ansieht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 19).
17
1.2. Die Klage weist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage auf, das sich auch im hier vorliegenden Fall aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen Verfahrensgarantien ergibt (vgl. hierzu eingehend BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 37 ff.). Dies gilt dabei unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat (so etwa auch VG Hannover, U.v. 13.3.2024 – 5 A 700/24 – juris Rn. 15; VG Bremen, U.v. 22.9.2023 – 7 K 152/23 – juris Rn. 28; VG Freiburg, U.v. 30.9.2022 – A 10 K 2893/21 – juris Rn. 23; VG Minden, U.v. 14.2.2022, 1 K 6191/21.A – juris Rn. 41; VG Würzburg, U.v. 7.10.2024 – W 1 K 24.31182).
18
Dieser Rechtsauffassung steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (1 C 18/17 – juris) jedenfalls nicht entgegen, in welcher die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrages zu verpflichten, für die hier vorliegende Konstellation, in der ein Asylantragsteller bereits zu seinen Fluchtgründen angehört worden ist, ausdrücklich offengeblieben ist.
19
Die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens als eine zusätzliche, zugunsten des Asylantragstellers bestehende Instanz mit spezifischen Verfahrensgarantien ist aber auch nach der Durchführung der persönlichen Anhörung geeignet, für den Kläger einen rechtlichen Vorteil zu begründen und kann insgesamt nicht gleichwertig durch das gerichtliche Asylverfahren ersetzen werden (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O Rn. 38 ff.; siehe im Einzelnen hierzu auch: VG Bremen, U.v. 15.9.2023 – 7 K 573/23; VG Minden, U.v. 14.2.2022 – 1 K 6191/21.A – beide in juris und jeweils m.w.N.). Die Untätigkeit des Bundesamts darf letztlich nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht erstmals in der Sache entscheidet, ohne dass sich das Bundesamt als fachlich zuständige und kompetente Asylbehörde inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu etwa auch Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, Die Untätigkeitsklage im asylgerichtlichen Verfahren, ZAR 2016, 357, 363 ff.).
20
Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klage ist daher zu bejahen.
21
2. Die zulässige Klage ist auch begründet.
22
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verbescheidung seines Asylantrags zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die materielle Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung ergibt sich aus §§ 3, 4 AsylG i.V.m. § 31 AsylG.
23
Über den Asylantrag des Klägers wurde auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Das Verfahren war deshalb auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen. Die Beklagte ist vielmehr zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zu verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris).
24
Ob ein „zureichender Grund“ im Sinne des § 75 Sätze 1 und 3 VwGO für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1994 – 5 C 24/92 – NVwZ 1995, 80; aus der Literatur siehe etwa Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 48 m.w.N.).
25
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein „zureichender Grund“ vorliegt, sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind u.a. anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 16).
26
Im Rahmen der Entscheidung von Asylverfahren ist zudem maßgeblich auch das Fristenregime des § 24 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG mit zu berücksichtigen, wobei § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem eine Entscheidung über den Asylantrag (grundsätzlich) innerhalb von sechs Monaten ergeht, darauf hinweist, dass der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO „angemessene“ Dauer des behördlichen Verfahrens ansieht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das Bundesamt kann sodann gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten sodann ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten, § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG. Nach § 24 Abs. 7 AsylG schließlich entscheidet das Bundesamt spätestens nach 21 Monaten nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG.
27
Nach vorstehenden Grundsätzen besteht vorliegend zum hier maßgeblichen Zeitpunkt kein zureichender Grund für das Bundesamt, den Asylantrag des Klägers bislang nicht zu verbescheiden.
28
Der Kläger hat bereits am 3. April 2023 seinen Asylantrag gestellt, über den das Bundesamt auch über 21 Monate später noch nicht entschieden hat. Damit ist selbst die Frist des § 24 Abs. 7 AsylG mittlerweile überschritten. Der Behördenakte im Verfahren des Klägers lassen sich zudem seit Februar 2024 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2025 keinerlei nennenswerte Aktivitäten des Bundesamts entnehmen. Auch das Argument der Arbeitsüberlastung des Bundesamts vermag nicht zu überzeugen. Dieser Fall ist in § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausdrücklich geregelt und hätte eine Fristverlängerung auf 15 Monate rechtfertigen können, die gem. § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG gegebenenfalls nochmals um drei Monate hätte verlängert werden können. Im Fall des Klägers ist jedoch bereits die Höchstfrist des § 24 Abs. 7 AsylG überschritten. Das Argument der Arbeitsüberlastung vermag aber auch deswegen nicht zu überzeugen, weil das Bundesamt mittlerweile Asylanträge verbeschieden hat bzw. verbescheidet, die über einem Jahr nach dem Asylantrag des Klägers gestellt wurden. So stellt sich jedenfalls die Sachlage in einer ganzen Reihe von Asylklageverfahren dar, die beim erkennenden Einzelrichter ebenfalls anhängig sind.
29
Über den Asylantrag des Klägers wurde somit ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verpflichten.
30
3. Abschließend und nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es nicht erforderlich erscheint, der Beklagten im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen.
31
Die Regelung des § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die eine beklagte Behörde zudem nicht überraschend trifft, bekräftigt diese Rechtspflicht in vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist jedenfalls im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen. Denn § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist wäre dann so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 57; VG Minden, U.v. 14.2. 2022 – 1 K 6191/21.A – juris Rn. 9; VG Meiningen, U.v. 11.3.2024 – 2 K 65/24 Me – juris Rn. 34).
32
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.