Titel:
Voraussetzungen und Folgen der Zäsurwirkung bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Normenkette:
StGB § 55
Leitsatz:
Wurde eine neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann, sondern auch dann, wenn nach § 55 Abs. 1 StGB iVm § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist. (Rn. 20 – 26) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Fehlerhafte Einbeziehung, Nachträgliche Gesamtstrafe, Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Zäsurwirkung, Zäsur
Vorinstanzen:
LG München I, Urteil vom 25.11.2024 – 22 NBs 255 Js 116703/23
AG München, Urteil vom 08.01.2024 – 852 Ds 255 Js 116703/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 6059
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2024 wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
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Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht unter Verwerfung der weitergehenden Berufungen das Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert, wobei es eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe, lautend auf zwei Jahre, gebildet hat. Die Rechtsfolgenbestimmung ist in der Urteilsformel wie folgt gefasst:
„Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 854 Ds 454 Js 207480/22, vom 24.04.2023 (Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung), des Urteils des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 823 Ds 255 Js 203553/23, vom 18.10.2023 und des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 08.08.2024, Aktenzeichen: 1115 Cs 367 Js 171044/24, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt“.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, die er mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet.
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Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Stellungnahme vom 6. März 2025, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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Die Revision hat in Bezug auf den Gesamtstrafenausspruch Erfolg; dieser leidet hinsichtlich der Anwendung des § 55 StGB sowohl im Ergebnis wie auch in der Darstellung in den Urteilsgründen unter mehreren Rechtsfehlern, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Die sprachliche Fassung des Urteilstenors im Ausspruch über die Gesamtstrafe ist ebenfalls in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
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Die weitergehende Revision erweist sich hingegen als unbegründet.
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1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 6. März 2025 Bezug genommen.
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Ergänzend ist jedoch zu der vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Gesamtgeschehens vom 5. Januar 2023 als zwei tatmehrheitlich begangene Taten Folgendes anzumerken:
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Der Senat vermag zwar den Feststellungen (UA S. 13) nicht sicher zu entnehmen, dass die vom Angeklagten begangenen Handlungen, die in den Urteilsgründen unter Ziff. „III. Sachverhalt“ als „1.“ und „2.“ bezeichnet sind, zueinander in Tatmehrheit § 53 Abs. 1 StGB stehen. Es ist nicht hinreichend deutlich dargelegt, ob zwischen beiden Geschehensabläufen, die sich am selben Tattag am selben Tatort gegen dasselbe Tatopfer richteten, eine Zäsur eingetreten ist, die zur Annahme führt, dass die als „III.2.“ beschriebene Tathandlung auf einem neu gefassten Tatentschluss beruhte. Dies ist lediglich angedeutet in der Formulierung, dass der zweite Teilakt „nach Eintreffen der Polizeibeamten“ (ohne zeitliche Präzisierung) stattgefunden hat. Der Senat legt seiner Prüfung jedoch die Gesamtheit der Urteilsgründe zugrunde. Aus der im Urteil wiedergegebenen und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aussage des Zeugen A. ergibt sich, dass zwischen den Teilakten eine deutliche zeitliche Zäsur von ca. einer dreiviertel Stunde lag (UA S. 15). Die Würdigung, dass der Angeklagte beide Tatkomplexe durch selbständige Taten gemäß § 53 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, ist auf dieser Grundlage im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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2. Die Begründung der Einzelstrafen weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hierzu kann Bezug genommen werden.
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3. Die Bestimmung der nachträglichen Gesamtstrafe und die darauf bezogenen Urteilsgründe leiden hingegen unter durchgreifenden Rechtsfehlern; die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.
a) Einbeziehung „des Urteils des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 854 Ds 454 Js 207480/22, vom 24.04.2023“
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aa) Der Senat weist zunächst darauf hin, dass bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ergibt, nicht das gesamte „Urteil“ (wie hier im Urteilstenor sowie in den Urteilsgründen, UA S. 20, formuliert), sondern lediglich die darin verhängte „Strafe“ einzubeziehen ist (vgl. nur Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 55 Rn. 15 m.w.N.).
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Enthält wie im gegenständlichen Fall die vorangegangene Verurteilung ebenfalls bereits eine (nachträgliche) Gesamtstrafe, ist diese zunächst in die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen auszulösen; dieser Vorgang ist, woran es hier fehlt, im Urteilstenor kenntlich zu machen. Der Senat bemerkt ergänzend, dass das Landgericht es auch versäumt hat, die Gesamtstrafe, deren Auflösung sowie die Einzelstrafen in den Urteilsgründen zur Strafzumessung anzuführen (UA S. 20); die Gesamtstrafe ist auch nicht aus dem offensichtlich unvollständigen Auszug aus dem BZR (UA S. 5) ersichtlich. Der Senat konnte dies lediglich den auszugsweise eingefügten Urteilsgründen der Vorentscheidung (UA S. 7) entnehmen.
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bb) Die Urteilsgründe zur Bestimmung der nachträglichen Gesamtstrafe (UA S. 20) sind unzureichend. Das Gericht teilt lediglich mit, dass (u.a.) das genannte „Urteil“ einbezogen werde. Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung fehlen. Die einbezogenen Einzelstrafen werden nicht benannt. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht entweder übersehen hat, dass es sich bei der einbezogenen Strafe um eine Gesamtstrafe gehandelt hat, oder irrig von der Einbeziehungsfähigkeit der Gesamtstrafe als solcher ausgegangen ist.
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cc) Die Einbeziehung der Strafe aus dem vorbezeichneten Urteil verfehlt auch sachlich-rechtlich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB.
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Es ist zwar grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich bei fehlender Begründung im Urteil die Voraussetzungen für die Bildung der Gesamtstrafe aus unterschiedlichen Stellen in den Urteilsgründen selbst herauszusuchen. Der Senat hat gleichwohl, auch im Hinblick auf für das für das weitere Verfahren zu erteilende Hinweise, die Gesamtheit der Urteilsgründe in seine Prüfung einbezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 55 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorlagen.
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(1) Zum einen besteht bereits Unklarheit darüber, ob oder jedenfalls wann das Urteil vom 24. April 2023 rechtskräftig geworden ist. Das in den Gründen genannte Datum „05.03.2023“ (UA S. 5), ist offensichtlich unrichtig, denn es liegt vor dem Datum des Urteils. Es lässt sich deswegen auch nicht ersehen, wann die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (letzte Tatsachenprüfung) vorlagen.
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(2) Das Landgericht hat ferner übersehen, dass in die (nachträgliche) Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 24. April 2023 eine Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 22. Dezember 2022, Az. 824 Cs 237 Js 207286/22, einbezogen war (deren Höhe weder in den zitierten Urteilsgründen genannt wird, UA S. 7, noch im Berufungsurteil, die sich aber aus dem Auszug aus dem BZR, Eintrag Nr. 7, mit 60 Tagessätzen ergibt). Das Landgericht hätte sehen müssen, dass diese Geldstrafe ihrerseits bereits durch einen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts München vom 24. März 2023 (BZR Nr. 6) mit einer anderweitigen Strafe (AG München, Strafbefehl vom 2. November 2022, Az. 1113 Cs 366 Js 176096/22, BZR. Nr. 4) auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt worden war. Eine nochmalige Berücksichtigung im gegenständlichen Urteil führt zu einer den Angeklagten belastenden unzulässigen doppelten Einbeziehung ein- und derselben Strafe. Das Landgericht war auch nicht durch die (etwaige) Rechtskraft des Urteils vom 24. April 2023 daran gehindert, von der Einbeziehung dieser Geldstrafe abzusehen. Das Gericht muss bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, da insoweit die sachlichrechtliche und nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag gibt, ggf. auch in frühere rechtskräftige Gesamtstrafen eingreifen (Fischer a.a.O., § 55 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009, 5 StR 22/09, juris Rn. 4).
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(3) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Einbeziehung der (verbliebenen) Einzelfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 24. April 2023 liegen nicht vor.
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Das Landgericht hat lediglich im Ausgangpunkt zutreffend erkannt, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem bezeichneten Urteil deshalb in Betracht kam, weil die gegenständlichen Taten vor Erlass dieses Urteils begangen waren. Es hat allerdings nicht berücksichtigt, dass die mit Urteil vom 24. April 2023 abgeurteilte Tat vom 21. Oktober 2022 ihrerseits vor weiteren Straferkenntnissen begangen war und mit den Strafen hieraus Gesamtstrafenfähigkeit bestand: Sie liegt vor dem Strafbefehl BZR Nr. 4 (AG München vom 2. November 2022, Az. 1113 Cs 366 Js 176096/22, Tatzeit 08.08.2022, 25 Tagessätze) und vor dem Strafbefehl BZR Nr. 5 (Strafbefehl Amtsgerichts München vom 22. Dezember 2022, Az. 824 Cs 237 Js 207286/22, Tatzeit 31.08.2022, 60 Tagessätze), wobei die letztere Tat also wiederum vor dem Strafbefehl BZR Nr. 4 begangen war.
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Für die gegenständliche Entscheidung wäre dazu Folgendes zu berücksichtigen gewesen: Wurde eine neu abzuurteilende Tat (hier: die gegenständliche Tat vom 05. Januar 2023) zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind (hier: Strafbefehl vom 22. Dezember 2022, BZR Nr. 5, und Urteil vom 24. April 2023, BZR Nr. 7), darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74). Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (hier ist jedenfalls nach dem Stand des im Urteil wiedergegebenen BZR eine Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 24. April 2023, BZR Nr. 7, nicht erfolgt), sondern auch dann, wenn nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (BGH a.a.O.). Ob dies hier der Fall war, ist nicht ersichtlich.
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In keiner der denkbaren, aus den Urteilsgründen nicht abschließend festzustellenden Varianten durfte die Strafe aus dem Urteil vom 24. April 2023 (BZR Nr. 7) daher in die Gesamtstrafe des gegenständlichen Urteils einbezogen werden. Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn die Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom BZR Nr. 6 bereits vollständig vollstreckt gewesen wäre. Dazu finden sich im Urteil keine Ausführungen.
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dd) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil auch zum Nachteil des Angeklagten.
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Die fehlerhafte Einbeziehung der (Einzel-)Geldstrafe belastet schon für sich gesehen den Angeklagten, weil diese Strafe im Ergebnis „doppelt“ berücksichtigt wird, denn das LG hat den Gesamtstrafenbeschluss vom 24. März BZR Nr. 6 nicht aufgehoben. Nachteilig ist zudem, dass die Geldstrafe in eine unbedingte Freiheitsstrafe eingeflossen ist und diese nicht ausschließbar erhöht hat.
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Die fehlerhafte Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe wirkt sich bereits deshalb zum Nachteil des Angeklagten aus, weil das Landgericht gegen ihn auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat, während die Vollstreckung der einbezogenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.
b) Einbeziehung „des Urteils des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 823 Ds 255 Js 203553/23, vom ‚18.10.2023‘“
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Das Berufungsurteil ist zwar bereits aus vorstehenden Gründen im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Der Senat sieht sich aber, auch im Hinblick auf die durch das neue Tatgericht zu bestimmende (nachträgliche) Gesamtstrafe, noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst.
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aa) Das wie vorstehend bezeichnete Urteil „vom 18.10.2023“ ist im BZR-Auszug nicht enthalten. Vermutlich ist das Urteil vom 19. Februar 2024 (Tatzeit 18. Oktober 2023) gemeint.
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bb) Die Einbeziehung der Strafe aus diesem Urteil ist zunächst in sich inkonsequent, denn nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Urteil vom 24. April 2023 (BZR Nr. 7) einbezogen hat, hätte es in diesem Urteil richtigerweise eine Zäsur sehen müssen, die die Einbeziehung später verhängter Strafen ausschließt (vgl. nur Fischer a.a.O. § 55 Rn. 11). Eine rechtliche Begründung für die gleichwohl erfolgte Einbeziehung hat das Landgericht nicht vorgenommen.
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Das neue Tatgericht wird die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus diesem Urteil hingegen zu erwägen haben. Nach den derzeit für den Senat erkennbaren Umständen sind die gegenständlichen Taten vor diesem Urteil begangen worden, die Strafe ist auch noch nicht vollstreckt. Eine Gesamtstrafenfähigkeit bezüglich weiterer Strafen für weitere, vor dessen Erlass begangene Straftaten, besteht nicht.
c) Einbeziehung „des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 08.08.2024, Aktenzeichen: 1115 Cs 367 Js 171044/24“
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(1) Die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine Gesamtstrafenfähigkeit nur mit der ersten unerledigten Vorverurteilung besteht. Diese ist nur mit den Strafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten zusammenzufassen und bewirkt eine Zäsur (Fischer a.a.O. § 55 Rn. 12; st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007, 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369). Dafür, dass das Urteil vom 19. Februar 2024 zum Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits erledigt, also vollständig vollstreckt gewesen sein könnte, gibt es keinen Anhalt; ihm kommt mithin Zäsurwirkung zu. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl ist nach dem Inhalt der vorliegenden Urteilsgründe ihrerseits nicht gesamtstrafenfähig mit Strafen aus vorherigen Urteilen. Lediglich ergänzend erwähnt der Senat, dass auch der Vollstreckungsstand dieser Geldstrafe nicht dargelegt ist, obwohl dies für den Fall der Bildung einer Gesamtstrafe unabdingbar ist.
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(2) Der Fehler wirkt sich auch zum Nachteil des Angeklagten aus, denn durch die die Einbeziehung ist die Geldstrafe in eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossen.
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d) Der Senat weist noch darauf hin, dass die Urteilsgründe zur Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe (UA S. 20) auch für sich gesehen den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO an eine nachvollziehbare Begründung der Strafbemessung nicht genügen. Weder sind die nachträglich einbezogenen Einzelstrafen dargetan, noch findet sich eine Gesamtabwägung. Das Gericht wäre namentlich gehalten gewesen, den engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang der beiden gegenständlichen Taten vom 5. Januar 2023 im Rahmen der angezeigten Gesamtwürdigung zu erörtern.
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Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen gemäß § 353 StPO Abs. 1 und Abs. 2 aufzuheben. Es wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen, § 354 Abs. 2 StPO.