Titel:
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Studienortwechsel (abgelehnt).
Normenkette:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Schlagwort:
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Studienortwechsel (abgelehnt).
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.01.2025 – M 4 E 24.6193
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5925
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der TUM. Sie hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen.
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1. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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a) Das Beschwerdevorbringen genügt in weiten Teilen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Verlangt werden neben der Antragstellung substantiierte Erläuterungen dazu, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Kuhlmann in Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO, § 146 Rn. 24). Bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind regelmäßig unzureichend (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b).
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit von § 5 der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an derTUM vom 2. Mai 2022 (Eignungsfeststellungssatzung – EFS) und beruft sich zur Begründung ausschließlich auf erstinstanzliche Ausführungen. Ferner rügt sie das Vorliegen von Bewertungsfehlern auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens und verweist auch insoweit auf Schriftsätze, die bereits erstinstanzlich dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden waren. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Allein die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens kann diesen Anforderungen daher nicht genügen. Die Antragstellerin hätte sich vielmehr mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzen müssen.
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b) Auch soweit die Antragstellerin erneut vorbringt, sie sei auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens während des Auswahlgesprächs höheren Anforderungen ausgesetzt worden als andere Bewerberinnen und Bewerber, verweist sie „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf erstinstanzliche Ausführungen. Mit ihrem Einwand, die Bewertung ihres Auswahlgesprächs sei nicht nachvollziehbar, es liege keine tragfähige Erläuterung des Antragsgegners zur Bewertungsskala vor, legt die Antragstellerin ebenfalls nicht dar, anhand welcher Kriterien sie in Zweifel zieht, dass die Bewertung des Auswahlgesprächs fehlerhaft erfolgt ist. Beide Prüfer haben umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt, mit denen sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Allein mit der Behauptung, die Bewertungen seien ihr nicht nachvollziehbar, kann sie einen Bewertungsfehler nicht erfolgreich darlegen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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c) Das Vorbringen der Antragstellerin, es bestünden Zweifel an der Besetzung der Kommission zum Eignungsfeststellungsverfahren und der Auswahlkommission i.S.v. § 1 Abs. 1 EFS verhilft ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin meint, die Besetzung sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft erfolgt, da die Eignungsfeststellungssatzung rechtswidrig sei. Der Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 3 EFS auf das „BayHSchPG“ gehe ins Leere, denn das Bayerische Hochschulpersonalgesetz sei mit Inkrafttreten des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 5. August 2022 (GVBl S. 414) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten (vgl. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHIG).
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Die Antragstellerin verkennt mit diesen Ausführungen, dass § 3 Abs. 2 Satz 3 EFS als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen Vorschriften verweist. Der Gesetzgeber hat zwar das Bayerische Hochschulpersonalgesetz aufgehoben und die in Bezug genommenen Regelungen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHSchPG) in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG integriert. Da aber zwischen den in der Verweisungsnorm in Bezug genommenen Bestimmungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG ein hinreichend enger inhaltlicher Zusammenhang besteht, ist in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise zu erkennen, dass Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG von der Verweisungsnorm erfasst wird (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2006 – 6 C 13.05 – juris Rn. 7).
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Die Antragstellerin bringt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kommission i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFS rechtswidrig besetzt gewesen sei. Die Auswahlkommission, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 EFS aus zwei Mitgliedern besteht, und deren Besetzung die Antragstellerin ebenfalls pauschal angreift, war offensichtlich ordnungsgemäß, insbesondere mit mindestens einem Hochschullehrer besetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 EFS). Der Prüfer Prof. M. ist an der TUM Inhaber des Lehrstuhls für nachhaltige Entwicklung von Stadt und Land und damit Hochschullehrer gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG, der Prüfer Dr. K ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl. Beide waren prüfungsberechtigt gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayHIG.
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d) Zum Hilfsantrag macht die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen. Damit ist auch insoweit kein Anordnungsanspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
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2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin, die nach eigenem Vorbringen seit 5. Februar 2024 an der Universität ... (Fürstentum ...) im Bachelorstudiengang Architektur studiert, vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die begehrte Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Fehlt es hieran, kann die Antragstellerin insbesondere in zumutbarer Weise auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
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Die obergerichtliche Rechtsprechung geht in Bezug auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zum Wechsel des Studienorts übereinstimmend davon aus, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere da die Antragstellerin bereits Architektur studiert, erscheint das Abwarten des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich als zumutbar (vgl. OVG NW, B.v. 29.9.2022 – 2 NB 21/22 – juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 25.2.2020 – OVG 5 NC 39.19 – juris Rn. 8; Bode in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand 12/2024, Hochschulzugang und Hochschulzulassung Rn. 1395).
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Zur Frage, aus welchem konkreten Grund es ihr unzumutbar sein soll, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache abzuwarten, verhält sich die Antragstellerin nicht. Sie bringt weder vor noch macht sie glaubhaft, dass und warum sie zur Vermeidung eines Rechtsverlusts auf einen sofortigen Wechsel von der Universität L. an die TUM unter Umgehung des von der TUM vorgesehenen Eignungsfeststellungsverfahrens angewiesen ist. Sie trägt weder vor, dass und aus welchen Gründen sie das in L. begonnene Architekturstudium dort nicht fortführen kann, noch macht sie sonstige zwingende persönliche Gründe geltend, die die begehrte vorläufige Regelungsanordnung nötig erscheinen lassen. Dass sie an der TUM studieren möchte, ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ausreichend. Es ist ihr daher zuzumuten, ihr Studium vorläufig an der Universität L. fortzusetzen und ihren Zulassungsanspruch an der TUM im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 und 1.5 Satz 1 Halbs. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).