Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.03.2025 – 6 ZB 25.380
Titel:

Dienstpetition

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr 1, Nr. 3, Nr. 5, § 146 Abs. 2,§ 512
DRiG § 125 Abs. 1
GG Art. 17
ZPO § 173 S. 1
BBG § 46
Leitsätze:
1. Im Hinblick auf Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens besteht kein Unterschied zwischen allgemeinen Petitionen nach Art. 17 GG und Dienstpetitionen nach § 125 BBG. Aus § 125 BBG ergibt sich – ebenso wie bei einer allgemeinen Petition nach Art. 17 GG – lediglich ein Anspruch des Petenten, dass die Petition entgegengenommen, sachlich geprüft und in einer Weise beschieden wird, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist. Eine besondere Begründungspflicht lässt sich weder unmittelbar aus § 125 BBG noch aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Petitionsrechts in Verbindung mit der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst wenn in einem Gerichtsverfahren effektiver Rechtsschutz nicht gewährt worden sein sollte, kann dies allein in keinem Fall zum Erfolg der Klage in der Sache führen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesrichter, Allgemeine Leistungsklage, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Verbescheidung einer Dienstpetition, Begründungsumfang, Besetzungsrüge (verneint), Verletzung des rechtlichen Gehörs (verneint), Verstoß gegen den gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan, Petition, Dienstpetition, effektiver Rechtsschutz, Dienstaufsichtsbeschwerde, Begründungspflicht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.12.2023 – M 30 K 23.1657
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5921

Tenor

I. Die Gesuche der Klägerin, die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs B. und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof a.D. G. vom Verfahren auszuschließen, werden verworfen.
II. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
III. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2023 – M 30 K 23.1657 – wird abgelehnt.
IV. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
V. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Sie gehen schon deshalb ins Leere, weil die abgelehnten Richterinnen nicht oder nicht mehr dem zur Entscheidung berufenen Senat angehören. Die ursprünglich dem 5. Senat zugeordnete Streitsache wurde mit Beschluss des Präsidiums des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2025 dem 6. Senat zugewiesen, dem Präsidentin B. nicht angehört. Richterin G. befindet sich im Ruhestand.
II.
2
Dem Antrag, das Zulassungsverfahren auszusetzen, bis über die parallel eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024 entschieden wurde, kann nicht entsprochen werden. Mit diesem Beschluss war ein Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des angegriffenen Urteils abgelehnt worden. Eine solche Entscheidung ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Eine Beschwerde ist somit unstatthaft und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus wäre eine Entscheidung über die Beschwerde in der Sache für das Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht vorgreiflich im Sinn von § 94 VwGO.
III.
3
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 zuzulassen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
4
Mit ihm verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, „über den Antrag auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung vom 2. Dezember 2022 umgehend zu entscheiden“. Er ist erfolglos, weil die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder nicht vorliegen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (zu diesem Maßstab BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
6
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entscheidung ihres Antrags vom 2. Dezember 2022 auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung bezüglich bestimmter ihre Person betreffender Vorgänge am Bundesfinanzhof durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und auf Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu den Petitionen im Sinn von Art. 17 GG gehöre. Durch das Schreiben des BMJ vom 24. Februar 2023 seien diese in einer den Anforderungen des Petitionsrechts genügenden Weise erfüllt worden, so dass der dennoch aufrechterhaltenen, am 3. Februar 2023 erhobenen (Untätigkeits-)Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Senat folgt dem im Ergebnis (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
7
Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich bei ihrem Begehren nicht um eine allgemeine bloße Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Petition im Sinn von Art. 17 GG gehandelt habe, bei der zur Bescheidung angeblich die Mitteilung eines bloßen Entscheidungsergebnisses seitens des BMJ ausreiche, sondern vielmehr um einen förmlichen, auf den verfassungsrechtlichen Fürsorgeanspruch im Rahmen eines dienstrechtlichen Vertrauens- und Treueverhältnisses gestützten Anspruch.
8
Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Antrag vom 2. Dezember 2022 nicht um eine jedermann zustehende Petition im Sinn von Art. 17 GG handelt. Da die Anträge, deren Verbescheidung die Klägerin begehrt, Vorgänge aus ihrem früheren Richterverhältnis betreffen, liegt vielmehr eine in § 125 Abs. 1 BBG i.V.m. § 46 DRiG vorgesehene sogenannte Dienstpetition vor (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2024 – 2 AV 2.24 – juris Rn. 6). Im Hinblick auf Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens besteht jedoch kein Unterschied zwischen allgemeinen Petitionen nach Art. 17 GG und Dienstpetitionen nach § 125 BBG. Die Behandlung einer Dienstpetition folgt den gleichen Grundsätzen wie die der allgemeinen Petition (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2000 – 12 ZC 00.2290 – juris Rn. 4; Eck in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 3.7 Ansprüche des Beamten). Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet daher auch das Petitionsrecht aus § 125 BBG i.V.m. § 46 DRiG keinen Anspruch des Petenten auf (ausführliche) Unterrichtung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Aus dem aus dieser Bestimmung folgenden Recht des Beamten oder Richters, jederzeit Anträge und Beschwerden vorzubringen, ergibt sich – ebenso wie bei einer allgemeinen Petition nach Art. 17 GG – lediglich sein Anspruch, dass diese entgegengenommen, sachlich geprüft und in einer Weise beschieden wird, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 29.1.2008 – 11 LA 448/07 – juris Rn. 4). Eine besondere Begründungspflicht in dem von der Klägerin geforderten Sinn lässt sich weder unmittelbar aus § 125 BBG noch aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Petitionsrechts in Verbindung mit der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, so dass auch von Verfassung wegen nicht mehr gefordert wird, als z.B. die Mitteilung, dass die Verwaltung keine Veranlassung sieht, in der Angelegenheit tätig zu werden oder eine getroffene Maßnahme aufzuheben oder zu ändern (vgl. BFH, B.v. 20.7.2009 – VII B 252/08 – juris Rn. 6). Nur die Erfüllung dieses Anspruchs kann Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des (Dienst-)Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. NdsOVG, B.v. 8.1.2003 – 11 LA 394/02 – juris Rn. 8).
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Den damit allein auf sachliche Prüfung und Bescheidung der Dienstpetition gerichteten Anspruch der Klägerin hat die Beklagte durch das Schreiben vom 24. Februar 2023 erfüllt. Darin hat sie mitgeteilt, dass dem Antrag auf eine unabhängige Untersuchung nicht entsprochen werden könne, nachdem die angeführten Vorgänge bereits Gegenstand mehrerer bei unabhängigen Gerichten anhängig gemachter Verfahren gewesen seien, und dass nach Prüfung der dargelegten Sachverhalte auch keine Veranlassung bestehe, Maßnahmen der Dienstaufsicht zu ergreifen. Damit hat sich die von der Klägerin erhobene Leistungsklage objektiv erledigt, so dass für eine Weiterverfolgung ihres Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Im Ergebnis ist unter keinem Gesichtspunkt eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der die Klägerin gestützt auf ihr (ehemaliges) Richterverhältnis den geltend gemachten Anspruch auf eine weitergehende Verbescheidung ihrer Anträge und Beschwerden oder gar auf eine „unabhängige Untersuchung“ durch den Dienstherrn herleiten könnte. Schon deshalb müssen sämtliche Rügen zum gerichtlichen Verfahren, die die Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation stellt, von vornherein ohne Erfolg bleiben. Auch ein neues gerichtliches Verfahren könnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Rügen können aber auch für sich betrachtet nicht überzeugen:
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2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt.
12
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris 7; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Das ist der Klägerin nicht gelungen.
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Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft sie die Frage auf, ob „Art. 47 der Grundrechtecharta nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und Art. 6 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen sind, dass bei einer damit augenscheinlich willkürlich herbeigeführten vollständigen Untergrabung des insoweit begehrten effektiven Rechtsschutzes in unfair anmutender Weise zugleich unter Verletzung der Waffengleichheit im offenbar einseitig parteiischen Interesse der Beklagten (BMJ und BFH) das entsprechende Urteil aufzuheben und der Klage alleine aus diesem Grunde stattzugeben ist“.
14
Diese Frage ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne Weiteres mit „nein“ zu beantworten ist. Selbst wenn in einem Gerichtsverfahren effektiver Rechtsschutz nicht gewährt worden sein sollte, kann das allein in keinem Fall zum Erfolg der Klage in der Sache führen. Darüber hinaus ist die Frage auch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Denn sie unterstellt eine „willkürliche Untergrabung des begehrten effektiven Rechtsschutzes“ durch ein unfaires Verfahren, das im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen lässt sich die Frage schon deshalb in einem Berufungsverfahren nicht allgemeingültig beantworten, da es für die Beurteilung, ob ein unfaires Verfahren vorliegt – wie es die Fragestellung auch bereits vorgibt – auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen, der der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt und auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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a) Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts greift nicht durch.
17
(1) Die Klägerin trägt zunächst vor, ihre Untätigkeitsklage (wie auch diejenige in Parallelverfahren) betreffe das „Recht der Richter“, welches der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts unter der Sachgebietsnummer 1340 der 5. Kammer zuweise. Entschieden habe über die Streitsache jedoch die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts, was geschäftsplanwidrig gewesen sei und die verfassungsrechtlichen Vorgaben des gesetzlichen Richters verletze. Darauf habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich hingewiesen. Dass das Verwaltungsgericht dennoch weiterhin die Zuständigkeit der 30. Kammer angenommen habe, erscheine willkürlich.
18
Diesem Vorbringen lässt sich eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters nicht entnehmen. Eine Besetzungsrüge kann zwar auch darauf gestützt werden, dass das Urteil durch einen Spruchkörper gefällt wurde, der nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts eigentlich nicht zuständig war. Allerdings führt nicht schon jede (objektiv) fehlerhafte Anwendung von Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters (stRspr., vgl. BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 890/20 – juris Rn. 15; U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 1934/93 – juris). Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen vielmehr nur dann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2022 – 8 B 3.22 – juris Rn. 16; B.v. 22.1.2014 – 4 B 53.13 – juris Rn. 2 m.w.N.; BFH, B.v. 19.5.2008 – V B 29/07 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 17.2.2023 – 4 LA 127/22 – juris Rn. 5).
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Ausgehend davon hat die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts mit der im Beschluss vom 8. Dezember 2023 – M 30 K 23.1657 – erläuterten Annahme seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die gerichtsinterne Zuteilung der Streitsache an die 30. Kammer auf einer schlechterdings nicht mehr verständlichen, sachfremden oder gar manipulativen und damit willkürlichen Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans beruht, lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
20
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Bestimmung der für die Entscheidung über die Klage zuständigen Kammer mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt. Es ist dabei zwar (rechtsirrtümlich) davon ausgegangen, dass weder das Beamtenrecht noch das Richterdienstgesetz spezielle Regelungen zu von Richtern erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden und anderen Eingaben treffe, weshalb es sich bei dem Begehren der Klägerin um eine allgemeine Petition i.S.d. Art. 17 GG handele, deren Bearbeitung in den Zuständigkeitsbereich der 30. Kammer (Sachgebiet 1700 „Sonstiges“) falle (vgl. B.v. 8.12.2023 – M 30 K 23.1657 – Rn. 13). Dabei wurde übersehen, dass § 125 Abs. 1 BBG i.V.m. § 46 DRiG eine spezielle dienstrechtliche Regelung enthält, die dem Beamten und Richter – neben dem allgemeinen Petitionsrecht – das spezielle Recht einräumt, jederzeit Anträge und Beschwerden in dienstlichen Angelegenheiten vorzubringen (sog. Dienstpetition). Bei der hier in Rede stehenden Klage einer Richterin auf Bescheidung einer solchen Dienstpetition handelt es sich um eine Klage aus einem (gegenwärtigen oder früheren) Richterdienstverhältnis (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2024 – 2 AV 2.24 – juris Rn. 6), die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts in die Zuständigkeit der 5. Kammer („Recht der Richter – 1340“) fallen dürfte. Ein Irrtum über die Bewertung des klägerischen Rechtsschutzziels als allgemeine oder Dienstpetition mit den daraus resultierenden Folgen für die Kammerzuständigkeit kann aber nicht als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.6.1970 – 2 BvR 48/70 – juris Rn. 17; B.v. 20.4.2023 – 2 BvR 1606/21 – juris Rn. 50). Da es sich bei der Dienstpetition um eine besondere, den Beamten und Richtern vorbehaltene Art einer Petition handelt, ist die Zuordnung der Streitsache zum Sachgebiet „Sonstiges“, wozu die Petitionen gehören, zumindest nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht willkürlich. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht weder der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin noch derjenigen der Klägerin gefolgt ist, begründet nicht die Annahme einer willkürlichen oder manipulativen Beeinflussung der Richterbank.
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(2) Auch die weiter geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses vom 8. Dezember 2023, mit dem mehrere Befangenheitsanträge der Klägerin als unzulässig verworfen wurden, vermag die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung nicht zu rechtfertigen.
22
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungszulassungsverfahren entzogen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 2.1.2025 – 7 B 11.24 – Juris Rn. 6; B.v. 30.12.2016 – 10 B 4.16 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 9.2.2017 – 4 A 427/16 – juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Aug. 2024, § 124 Rn. 59) Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers gilt etwas Anderes nur dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) beinhaltet. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2021 – 9 B 49.20 – juris Rn. 21 m.w.N.).
23
Derartiges ist hier weder dargetan noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Begriff der Besorgnis der Befangenheit eingehend auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, der Vortrag, der Vorsitzende und die Berichterstatterin würden die Rechtsansicht der Klägerin nicht teilen und besäßen außerdem Kenntnis über andere am Verwaltungsgericht anhängige oder bereits entschiedene Verfahren der Klägerin, vermöge die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen. Die in diesem – wie auch in ähnlicher Weise in vorangegangenen – Verfahren bei dem Verwaltungsgericht (und in vergleichbarer Weise bei nahezu allen anderen angerufenen Gerichten) ohne Erfolg vorgebrachten Rügen gegen diejenigen Richterinnen und Richter, die eine ihr nachteilige Entscheidung getroffen haben, ließen vielmehr einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Für die von der Klägerin behauptete versuchte Einflussnahme der abgelehnten Richter auf den Fortgang eines zunächst an das Verwaltungsgericht Berlin abgegebenen Parallelverfahrens (Az. M 30 K 20.6576) „zum eindeutigen Nachteil der Klägerin“ und die angeblich „kartellartig abgestimmte, unfaire, die Waffengleichheit unterlaufende Verfahrensweise“ durch die Übermittlung noch nicht rechtskräftiger unveröffentlichter Urteile in anderen Verfahren der Klägerin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Behauptete Verfahrensfehler eines Richters können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, B.v. 13.11.2008 – XI B 20/08 – juris Rn. 22 m.w.N.) Dafür ist ersichtlich nichts Substantiiertes vorgetragen. Die rein subjektive Besorgnis, für die – wie hier – bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, U.v. 28.9.2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 39).
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b) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.
25
(1) Die von der Klägerin gerügten Fehler bei der Behandlung ihrer Ausschließungsanträge können die Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. Wie bereits oben dargelegt, stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches eine der inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Dafür, dass die zurückweisende Entscheidung offensichtlich unhaltbar oder objektiv willkürlich gewesen wäre, legt die Klägerin nichts Stichhaltiges dar. Der Vorwurf der Klägerin einer angeblich „nachhaltigen individuellen Voreingenommenheit der Kammervorsitzenden und der Berichterstatterin“ beruht allein auf der subjektiven Einschätzung der Klägerin, für die aber vernünftigerweise kein Grund besteht. Dass sich der Beschluss vom 8. Dezember 2023 nicht mit den im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Dezember 2023 erhobenen weiteren Ausschließungsanträgen befasst, ergibt auch unter dem Gesichtspunkt der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Verfahrensmangel. Über diese weiteren Anträge wurde vor der Entscheidung über die Untätigkeitsklage – und damit noch rechtzeitig – mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 entschieden.
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(2) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch nicht mit dem Vortrag dargelegt, die mündliche Verhandlung habe stattgefunden, ohne dass zuvor über den mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins am 14. Dezember 2023 entschieden worden sei. Denn dies trifft nicht zu.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 227 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Über die Entscheidung sind die Beteiligten (formlos) in Kenntnis zu setzen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies ist hier geschehen: Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 (Montag) – und damit umgehend – darüber informiert, dass das Gericht ihrer im Schreiben vom 9. Dezember 2023 (Samstag) enthaltenen Bitte um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 nicht gefolgt ist und am Termin festgehalten wird.
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Darin ist auch kein Verfahrensverstoß zu sehen. Die Ablehnung eines Aufhebungsantrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann verletzen, wenn die Aufhebung des Termins aus erheblichen Gründen geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2024 – 4 B 25.23 – juris Rn. 4). Solche „erheblichen Gründe“ hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat lediglich vorgetragen, ihrer Auffassung nach fehle es an der Entscheidungsreife und hat eine „unfaire zeitliche Überlastung der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägerin mit der gebotenen parallelen Bearbeitung“ weiterer Untätigkeitsklagen behauptet. Dies stellt keinen eine Vertagung rechtfertigenden „erheblichen“ Grund im Sinne des § 227 ZPO dar.
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Da es bereits an der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminverlegung fehlt, kann dahinstehen, ob von der Klägerin in ausreichender Weise dargelegt worden ist, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, B.v. 13.6.2023 – 8 B 31.22 – juris Rn. 5 m.w.N.).
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(3) Die Ausführungen der Klägerin zur Einordnung ihres am 10. März 2023 gegen den „Bescheid“ des BMJ vom 24. Februar 2023 formulierten Widerspruchs durch das Gericht als Klageerweiterung führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie sind nicht geeignet, eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung darzulegen.
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Eine solche liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, was von den betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – juris Rn. 8). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.6.2014 – 5 B 75.13 – juris Rn. 12).
32
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es davon ausgegangen ist, dass sich die Klage auch auf das Schreiben der Klägerin vom 10. März 2023 erstreckt. Die Klägerin rügt insoweit, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht den in ihrer Eingabe vom 25. November 2023 klar formulierten Antrag auf Aussetzung des Untätigkeitsklageverfahrens bis zur Entscheidung über ihren am 10. März 2023 gegen das Antwortschreiben der Beklagten vom 24. Februar 2023 eingelegten Widerspruch als – zulässige – Klageerweiterung auslegen würde. Zum einen folgt aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Bewertung der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ergibt (BayVGH, B.v. 19.2.2018 – 6 ZB 18.30348 – Rn. 4). Zieht das Gericht – wie hier – aus Umständen, zu denen sich die Beteiligten (jedenfalls in der mündlichen Verhandlung) hätten äußern können, Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.6.2014 – 5 B 75.13 – juris Rn. 12). Zum anderen hat die Klägerin es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen, an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen und dort selbst auf eine eingehende Erörterung bestimmter, für entscheidungserheblich erachteter Umstände hinzuwirken und sich so das ihr zustehende Gehör zu verschaffen, obwohl ihr dies – ggf. unter fortgesetztem „Protest“ im Hinblick auf die von ihr erhobene Besetzungsrüge – möglich und zumutbar war. Davon, dass ihr (erneuter) Versuch, den Fortgang des Verfahrens (diesmal mit Hilfe eines kurz vor dem Termin angebrachten Antrags auf Aufhebung des Termins) zu verhindern, Erfolg haben könnte, konnte die Klägerin keinesfalls ausgehen. Zumindest hätte es ihr oblegen, sich telefonisch darüber zu informieren, ob die Verhandlung trotz ihres Absetzungsantrages stattfinden wird, nachdem sie – wie sie angibt – bis einschließlich Dienstag keine Antwort auf ihr Gesuch erhalten hatte. Daher kann sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Auslegung des Klagegegenstands grundsätzlich nicht mehr geltend machen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220/225).
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Selbst wenn der behauptete Verfahrensfehler vorliegen sollte, kann er nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf ihm beruht. Vielmehr kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein solcher Verstoß keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Streitsache hätte haben können. Denn ein Erfolg des (im Hinblick auf § 126 Abs. 2 BBG wohl statthaften) Widerspruchs gegen die Bescheidung der Eingaben durch die Beklagte kann ausgeschlossen werden. In ihrer kurzen Klageerwiderung vom 22. Mai 2023 bringt diese deutlich zum Ausdruck, dass sie die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung für richtig und die dafür angeführten Gründe für ausreichend hält. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie sich bereits endgültig darauf festgelegt hat, das Begehren der Klägerin abzulehnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann somit auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen.
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(4) Auch mit der Rüge, die Antwort des Präsidenten des Verwaltungsgerichts auf die mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Einräumung einer Schriftsatzfrist habe die Klägerin erst am Vormittag des 14. Dezember 2023 erreicht, so dass sie daran gehindert gewesen sei, noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung um 9.30 Uhr an diesem Tag dazu Stellung zu nehmen, wird eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.
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Die Klage war bereits seit März 2023 beim Verwaltungsgericht München anhängig. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 war die Klägerin bereits am 31. Oktober 2023 geladen worden. Wenn sie dennoch erst mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 (Samstag), also nur wenige Tage vor dem Termin ein Auskunftsersuchen an den Präsidenten des Gerichts richtet, in dem u.a. Fragen zu den Gründen des unterjährigen Kammerwechsels des bisherigen Vorsitzenden der 30. Kammer gestellt werden, kann sie nicht erwarten, dass eine (sie zufriedenstellende) Antwort sie noch vor dem Termin erreicht. Trifft die Antwort später ein, kann daraus jedenfalls kein Verfahrensverstoß hergeleitet werden. Es hätte ihr darüber hinaus freigestanden, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um dort ihr Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wahrzunehmen und ihre Zweifel an der Einhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters zu äußern. Das hat die Klägerin nicht getan, weshalb ihr die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit verwehrt bleibt.
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(5) Mit den Ausführungen der Klägerin zu ihrer – parallel zum vorliegenden Zulassungsantrag – erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024, mit dem ihr Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestands abgelehnt worden ist, wird kein Gehörsverstoß oder sonstiger Verfahrensmangel dargelegt. Sie sind für die hier zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht entscheidungserheblich, wie oben ausgeführt. Im Übrigen ist der Beschluss des Gerichts, mit dem ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils abgelehnt wird, unanfechtbar (§ 146 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Eine Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss wird deshalb als unstatthaft zu verwerfen sein.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).