Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.03.2025 – 24 ZB 25.30193
Titel:

Darlegungserfordernisse für die grundsätzliche Bedeutung einer  Rechts- und Tatsachenfrage

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Die grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG muss anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und fallbezogen auseinandersetzt (vgl. VGH München BeckRS 2025, 165; BeckRS 2023, 12051). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine Tatsachenfrage als von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht kann es notwendig sein, vom Gericht nicht verwendete Erkenntnismittel zu benennen, aus denen sich Abweichendes ergibt, und diese Abweichung von der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils aufzuzeigen oder darzulegen, aus welchen Gründen die Bewertungen des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht überzeugend sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Antrag auf Zulassung der Berufung, Darlegungsanforderungen, Griechenland, Erkenntnisquellen, Rechtsfortentwicklung, Bedeutung der Rechtssache, Zulassungsgrund, grundsätzliche Bedeutung, Tatsachenfrage
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 31.01.2025 – W 1 K 24.31400
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5903

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurde.
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1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist, und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, § 78 AsylG Rn. 18 ff.). Die Grundsatzfrage muss anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und fallbezogen auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2023 – 13a ZB 23.30618 – juris Rn. 5; B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4).
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Folglich muss der Rechtsmittelführer die jeweiligen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu den von ihm für klärungsbedürftig erachteten Umständen darlegen und sodann substantiiert in Zweifel ziehen, beispielsweise durch entgegenstehende Erkenntnisquellen oder Auskünfte sachverständiger Stellen. Denn etwas „darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3). Die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts kann ein Indiz für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sein, entbindet aber den Rechtsmittelführer nicht von der Notwendigkeit, sich mit den Feststellungen und Ausführungen in dem von ihm angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, da ansonsten nicht ersichtlich wird, welche der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen – etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder Bewertungen – einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.
4
Wird eine Tatsachenfrage als von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, ist zu erläutern, auf welcher Tatsachengrundlage sich die Sachlage anders als vom erstinstanzlichen Gerichts angenommen darstellt. Dazu kann es notwendig sein, vom Gericht nicht verwendete Erkenntnismittel zu benennen, aus denen sich Abweichendes ergibt, und diese Abweichung von der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils aufzuzeigen oder darzulegen, aus welchen Gründen die Bewertungen des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht überzeugend sind. Rechtsprechung, die die gleiche Tatsachenlage anders als im erstinstanzlichen Urteil geschehen bewertet, kann für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung herangezogen werden (Redeker in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.2025, AsylG § 78 Rn. 52 m.w.N.); es genügt aber nicht sie bloß aufzulisten und zu benennen. Erforderlich ist grundsätzlich, die dortigen Feststellungen denjenigen des angegriffenen Urteils gegenüberzustellen und so die Klärungsbedürftigkeit herauszuarbeiten.
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2. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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a) Wenn der Kläger geklärt wissen möchte, ob es zumutbar ist, zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte auf informelle Unterkünfte oder Schwarzarbeit zu verweisen, ist diese Frage schon nicht klärungsbedürftig. Wie das angegriffene Urteil selbst unter Verweis auf die jeweiligen Entscheidungen ausführt (vgl. UA S. 8 f.), ist diese Frage in der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden. Weshalb sich an dieser Beurteilung für den hiesigen Fall hinsichtlich Griechenland etwas anderes ergeben könnte, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
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b) Soweit der Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht, ist damit eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Denn der Kläger zitiert zur Begründung seines Zulassungsantrags wörtlich die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2024 (M 17 K 23.30508 – juris Rn. 26-44), dessen Ausführungen „auf den vorliegenden Fall ohne weiteres zu übertragen“ seien, da auch beim hiesigen Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass er auf Unterstützung von Familienangehörigen oder Bekannten zurückgreifen könne.
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Das Vorbringen des Klägers lässt damit jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des angegriffenen Urteils vermissen. Die Zulassungsbegründung erschöpft sich in der seitenlangen Wiedergabe der verfahrensfremden Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, ohne dass irgendein Bezug zum vorliegenden Urteil hergestellt wird. Insbesondere bleibt unklar, was konkret der Kläger aus dieser umfangreich zitierten Entscheidung für das hiesige Verfahren ableiten möchte. Denn dem Zulassungsvorbringen sind ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass und ggf. welche der für das hier angegriffene Urteil erheblichen Tatsachen im Vergleich zu der herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sein könnten.