Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.03.2025 – 24 ZB 25.194
Titel:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Besondere Sorgfaltspflichten während eines rechtshängigen Gerichtsverfahrens

Normenkette:
VwGO § 60 Abs. 1, § 85 Abs. 2, § 124 Abs. 4 S. 1, § 173 S. 1
Leitsätze:
1. Verschulden iSv § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff des Verschuldens in § 60 Abs. 1 VwGO bezieht sich auf eine Obliegenheitsverletzung und auf ein Verschulden gegen sich selbst. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besondere Sorgfaltspflichten gelten immer dann, wenn der Betroffene mit einer alsbaldigen Zustellung eines Schriftstücks rechnen musste. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Während eines rechtshängigen Gerichtsverfahrens muss der Betroffene insbesondere Vorsorge dafür treffen, dass im Falle vorhersehbarer Zustellungen fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können. Ein etwaiges Verschulden des Bevollmächtigten wird der Prozesspartei wie ihr eigenes zugerechnet (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 85 Abs. 2 VwGO). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung (verfristet), Antrag auf Wiedereinsetzung (verneint), Verschulden., Antrag auf Zulassung der Berufung, Wiedereinsetzung, Verschulden, Obliegenheitsverletzung, rechthängiges Gerichtsverfahren, besondere Sorgfaltspflichten
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2024 – B 1 K 24.647
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5901

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 15.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 widerrief das Landratsamt Bayreuth die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, ordnete die sofortige Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sowie der Erlaubnisdokumente an und untersagte dem Kläger den Besitz und Erwerb von sowohl erlaubnisfreien als auch erlaubnispflichtigen Waffen.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 15. Oktober 2024 ab. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2024 zugestellt.
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Am 27. Januar 2025 ließ der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und beantragte am 7. Februar 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fristversäumnis sei unverschuldet. Der Bevollmächtigte habe dem Kläger am 10. Januar 2025 sowohl vorab per E-Mail als auch anschließend postalisch unter Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist das Urteil des Verwaltungsgerichts übermittelt; eine Rückmeldung des Klägers sei zunächst nicht erfolgt. Dieser sei erst am 27. Januar 2025 in den Kanzleiräumen erschienen und habe vorgebracht, den das Urteil übermittelnden Schriftsatz seines Bevollmächtigten postalisch erstmalig am 25. Januar 2025 erhalten zu haben. Der Kläger habe erhebliche Probleme mit der Postzustellung und könne seit November 2024 aufgrund technischer Probleme keine E-Mails empfangen.
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Der Beklagte trat dem Zulassungsantrag entgegen, da dieser nicht rechtzeitig gestellt worden und kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in beiden Instanzen verwiesen.
II.
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist nicht fristgerecht gestellt worden und es liegen keine Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
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1. Der Kläger hat den am 27. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht fristgerecht eingelegt.
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Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2024 ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2024 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alt., § 193 BGB mit Ablauf des 23. Januar 2025.
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2. Der Antrag vom 7. Februar 2025 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, über den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger war nicht i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten.
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a) Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
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Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 1 B 113.17 u.a. – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Begriff des Verschuldens in § 60 Abs. 1 VwGO bezieht sich auf eine Obliegenheitsverletzung und auf ein Verschulden gegen sich selbst (Hoppe in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 60 Rn. 9). Besondere Sorgfaltspflichten gelten immer dann, wenn der Betroffene mit einer alsbaldigen Zustellung eines Schriftstücks rechnen musste (Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 51 m.w.N.). Während eines rechtshängigen Gerichtsverfahrens muss der Betroffene insbesondere Vorsorge dafür treffen, dass im Falle vorhersehbarer Zustellungen fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können. Ein etwaiges Verschulden des Bevollmächtigten wird der Prozesspartei wie ihr eigenes zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 VwGO).
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b) Der Kläger war zur Überzeugung des Senats an der fristgemäßen Antragstellung nicht unverschuldet gehindert. Denn der Kläger hat die einen gewissenhaften Prozessbeteiligten treffenden Obliegenheiten nicht mit der ihm gebotenen und zumutbaren Sorgfalt beachtet und hat die Fristversäumnis daher verschuldet.
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Zwar sind grundsätzlich Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post nicht durch den Kläger verschuldet und ihm auch nicht zuzurechnen. Es war allerdings seine Obliegenheit, in Kenntnis der ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gehäuft und regelhaft aufgetretenen Postzustellungsschwierigkeiten seinen Bevollmächtigten unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass er auf dem herkömmlichen Postweg nicht zuverlässig erreichbar ist. Dies wäre umso dringlicher geboten gewesen, als der Kläger seit November 2024 wusste, dass der alternative Kommunikationsweg per E-Mail ebenfalls nicht funktioniert:
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Der Kläger war am 15. Oktober 2024 persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesend und wusste somit, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung über seine Klage ergehen und an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden wird. Ausweislich seiner eidesstattlichen Erklärung vom 7. Februar 2025 waren dem Kläger die bestehenden Probleme bei seiner Postzustellung seit Langem bekannt („ständig Probleme mit der normalen Postzustellung“; „Post überhaupt nicht oder mit erheblicher Verspätung erhalten“; „Post mehrfach im Briefkasten vom Nachbarn gelandet“). Soweit der Kläger im Nachgang eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 20. Februar 2025 vorgelegt hat, ausweislich derer ihm erstmalig Mitte Januar 2025 – und damit lediglich ca. drei Wochen vor der ersten eidesstattlichen Erklärung – bekannt geworden sei, dass ihn die normale Post verspätet bzw. gar nicht erreiche, ist diese Einlassung unglaubhaft. Sie steht in nicht auflösbarem Widerspruch zu seiner ersten und ausführlichen Erklärung. Insbesondere sprechen die in der ersten Erklärung verwendeten Begrifflichkeiten („ständig“, „häufig Verspätung von zwei bis drei Wochen“, „mehrfach“) nach dem allgemeinen Sprachgebrach für bereits seit längerer Zeit beobachtete Häufungen, die in ihrer Akkumulation nicht mehr bloß einzelne Zufälligkeiten darstellen, sondern ein Regelzustand (geworden) sind. Damit passt diese Darstellung aber nicht zu einem Umstand, der erst jüngst und neu aufgetreten wäre, wie der Kläger in der zweiten Erklärung behauptet. Zudem wusste der Kläger seit November 2024, dass er aus technischen Gründen nicht mehr über die in der Kanzlei hinterlegte E-Mail-Adresse erreichbar war. Über diese Umstände hat er seinen Bevollmächtigten erst nach Ablauf der Frist erstmals informiert.
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Damit hat der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihn insbesondere Mitteilungen seines Bevollmächtigten gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig erreichen. Dies lässt die geforderte ausreichende Sorgfalt im Umgang mit den eigenen prozessualen Belangen vermissen.
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c) Da den Kläger ein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO trifft, kann die Frage offenbleiben, ob vorliegend ausnahmsweise ein (Mit-)Verschulden seines Bevollmächtigten darin gesehen werden könnte, dass er es unterlassen hat, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Kläger erneut zu kontaktieren.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verbote, erlaubnisfreie einerseits und erlaubnispflichtige Waffen und Munition andererseits zu erwerben und zu besitzen, sind jeweils mit dem Auffangstreitwert zu bemessen (BayVGH, U.v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 – juris Rn. 39). Der Senat hat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Möglichkeit, den Streitwert des Verwaltungsgerichts, der für die Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbote einheitlich insgesamt 5.000,00 EUR angesetzt hatte, von Amts wegen zu ändern.
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Dieser Beschluss, mit dem das Urteil rechtskräftig wird (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO) ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).