Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.03.2025 – 22 ZB 24.294
Titel:

Verlängerung einer Genehmigung für Windenergieanlage

Normenketten:
BImSchG § 18 Abs. 3
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, § 83 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5
GVG § 17a
Leitsätze:
1. Zur Bejahung eines wichtigen Grundes iSd § 18 Abs. 3 BImSchG müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Errichtung oder die Inbetriebnahme innerhalb der für die jeweilige Maßnahme gesetzten Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war. Es kommt also insbesondere darauf an, ob der Inhaber oder Eigentümer rechtlich oder tatsächlich gehindert war, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Pflicht, innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 3 iVm Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eine vollständige Begründung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes einzureichen, besteht nicht. Eine nach Ablauf der Antragsfrist eingehende Begründung kann mithin immer noch Grundlage für eine Verlängerungsentscheidung sein, ganz abgesehen davon, dass der Behörde im Einzelfall auch die Gründe für die begehrte Verlängerung bereits bekannt sein können. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die sachliche Zuständigkeit ist im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 83 S. 1 VwGO iVm § 17a Abs. 5 GVG); aus einer eventuell zu Unrecht angenommenen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage, Antragsfrist, Begründungspflicht, wichtiger Grund, sachliche Zuständigkeit für eine Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage, Windenergieanlage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Verlängerung der Geltungsdauer, eingeschlossene Baugenehmigung, Erlöschen, sachliche Zuständigkeit, Berufungszulassungsverfahren
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 26.10.2023 – RN 7 K 22.403
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.06.2025 – 22 M 25.845
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5897

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2023 – RN 7 K 22.403 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2023 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage gerichtet ist.
2
Der Kläger beantragte ursprünglich unter dem 24. Mai 2004 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung G., Gemeinde K. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes S. (im Folgenden: Landratsamt) vom 29. Juli 2004 abgelehnt. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2007 (Az. 15 B 06.2356) wurde der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Am 6. November 2008 beantragte der Kläger beim Landratsamt unter Vorlage neuer Pläne die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage und stellte den Antrag mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 in einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um. Das Landratsamt erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 10. April 2013 die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach Ziffer III. der Nebenbestimmungen dieses Bescheides erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestandskraft mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird. Der Bescheid enthält diverse weitere Nebenbestimmungen.
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Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen einzelne Nebenbestimmungen des Bescheides, soweit es darin um eine von ihm beizubringende Analyse und Risikobewertung für Eisfall, um eine Verpflichtung zur Durchführung eines Gondelmonitorings in Bezug auf Fledermäuse sowie die Anordnung einer Ersatzzahlung für nicht vermeidbare oder kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ging (Az. RN 7 K 13.796, später fortgeführt unter dem Az. RN 7 K 21.494).
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Eine durch die Gemeinde K. erhobene Klage gegen die Genehmigung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2014 abgewiesen (Az. RN 7 K 13.893). Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 12.3.2015 – 22 ZB 15.110).
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Unter dem 9. März 2017 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10. April 2013. Mit Bescheid vom 28. September 2020 verlängerte das Landratsamt die Genehmigung und ordnete an, dass die Genehmigung erlösche, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2021 mit der Errichtung der Anlage begonnen werde und bis zum 31. Dezember 2022 die Inbetriebnahme erfolge. Die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz Nr. 2.2, 2.3, 2.7 des Bescheids vom 10. April 2013 würden geändert. Im Übrigen gälten die Nebenbestimmungen des Bescheides weiter.
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Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und zwar bis zum 31. März 2022; er kündigte an, eine Begründung nachzureichen. Dazu kam es jedoch nicht. Mit Bescheid vom 17. Januar 2022 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung sei objektiv-rechtlich nicht erkennbar und eine Antragsbegründung nicht vorgelegt worden. Bei kursorischer Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sei festzustellen, dass der Schutzzweck des § 1 BImSchG bei Genehmigungsverlängerung nicht mehr sichergestellt sei. Die vorgelegten Gutachten, insbesondere die artenschutzrechtlichen Untersuchungen, entsprächen nicht den aktuellen rechtlichen Vorgaben.
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Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 17. Januar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung vom 10. April 2013 bis zum 31. März 2022 zu verlängern, hilfsweise den Bescheid vom 17. Januar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
9
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ab, den Bevollmächtigten des Klägers am 8. Januar 2024 zugestellt. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 die Zulassung der Berufung, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Er begründete den Antrag mit am 7. März 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sowie mit weiterem Schriftsatz vom 31. Mai 2024.
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Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
12
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
13
1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch im Ergebnis nicht vorliegen.
14
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des Anspruchs auf Verlängerung der Geltungsdauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung selbständig tragend auf mehrere Gesichtspunkte gestützt. Es hat ausgeführt, der Antrag des Klägers vom 27. Dezember 2021 genüge nicht den formellen Anforderungen, denn er sei nicht innerhalb der Antragsfrist begründet worden. Zwar enthalte § 18 Abs. 3 BImSchG keine ausdrückliche Begründungspflicht. Diese lasse sich aber durch Auslegung ermitteln, denn die Genehmigungsbehörde könne nur unter Angabe einer Begründung prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Verlängerung vorliege. Die Behörde könne auch von ihrem Ermessen nur Gebrauch machen, wenn alle für die Ermessensausübung tragenden Gesichtspunkte bekannt seien. Eine fristgerechte Antragsbegründung sei hier bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2021 bei der Genehmigungsbehörde nicht eingegangen. Das Verlängerungsgesuch sei erst mit der Klagebegründung vom 30. März 2022 begründet worden.
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Auch fehle dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse für die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da die aufgrund von § 13 BImSchG in die Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung bereits erloschen sei und weder verlängert noch erneut erteilt werden könne. Weder der Verlängerungsantrag des Klägers vom 9. März 2017 noch der Bescheid des Landratsamtes vom 28. September 2020 hätten Ausführungen zur Baugenehmigung für die Errichtung der Windenergieanlage enthalten. Die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen unterlägen hinsichtlich ihres Erlöschens dem jeweiligen Fachrecht. Vorliegend sei die Baugenehmigung gemäß Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO innerhalb von vier Jahren nach Erteilung erloschen, hier aufgrund des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung am 13. März 2015 mit Ablauf des 12. März 2019. Die Baugenehmigung werde aller Voraussicht nach auch nicht mehr neu erteilt werden können, da das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig sei, weil es den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO erforderlichen Mindestabstand von 10 H zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und dem Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht einhalte; auch ein Abstand von 1.000 m zu Wohngebäuden gemäß Art. 82a BayBO sei nicht eingehalten.
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Darüber hinaus lägen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Genehmigung nicht vor. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 18 Abs. 3 BImSchG bestehe nicht. Dafür sei nicht nur von Bedeutung, ob der Genehmigungsinhaber rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen sei, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen. Auch unternehmerische und wirtschaftliche Gesichtspunkte könnten einen wichtigen Grund darstellen. Die vom Kläger angeführte Corona-Pandemie, Finanzierungsprobleme und Rechtsunsicherheiten wegen der Klage der Gemeinde K. gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellten keinen wichtigen Grund dar. Das Urteil aufgrund der Klage der Gemeinde K. sei mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 rechtskräftig geworden. Der Kläger habe demnach ab Unanfechtbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum 31. Dezember 2021 mehr als sechseinhalb Jahre Zeit gehabt, die Genehmigung auszunutzen. Er hätte in diesem Zeitraum die Finanzierungsangelegenheiten klären können. Das Landratsamt habe zutreffend ausgeführt, dass der Kläger bis zu diesem Datum keine ernsthaften Maßnahmen habe erkennen lassen, die auf eine Errichtung der Windenergieanlage schließen ließen. Er habe auch keine Unterlagen vorgelegt, die für den Baubeginn erforderlich seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger am 27. Dezember 2021 lediglich die Verlängerung um drei Monate beantragt habe; er habe im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen er bereits ergriffen habe, um mit der Errichtung der Windenergieanlage innerhalb von drei Monaten beginnen zu können.
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Auch stehe die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null könne hier nicht angenommen werden. Schließlich bleibe auch der Hilfsantrag ohne Erfolg, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht vorlägen.
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1.2 Aus den Einwendungen des Klägers folgen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils.
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1.2.1 Ein wichtiger Grund für die Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen.
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1.2.1.1 Der Kläger trägt insoweit vor, es seien zunächst langjährige Rechtsstreitigkeiten um die Genehmigung durchgeführt worden und das Landratsamt habe mehr als dreieinhalb Jahre für die Bearbeitung des ersten Verlängerungsantrags benötigt. Die Verlängerung um 15 Monate sei von der Covid-19-Pandemie und damit verbundenen generell erheblichen Erschwernissen für Geschäftstätigkeiten geprägt gewesen. Der Kläger betreibe das Projekt allein; während der Verlängerung um 15 Monate habe er eine neue Finanzierungsplanung nebst Suche weiterer Investoren und Prüfung einer Bürgerbeteiligung durchführen müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er nicht sechseinhalb Jahre Zeit gehabt, die Genehmigung auszunutzen. Er habe gegen wesentliche Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids Klage erhoben, über die zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags noch nicht entschieden gewesen sei. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag hätte die Genehmigung nur mit erheblichen Rechtsunsicherheiten ausgenutzt werden können. Auch habe für den Kläger Rechtsunsicherheit aufgrund der Beauflagung in der Genehmigung hinsichtlich des Gutachtens bestanden, das vor Inbetriebnahme vorzulegen sei. Wenn überhaupt, so habe der Kläger nur in den 15 Monaten seit erstmaliger Verlängerung der Genehmigung das Projekt vorantreiben können. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes komme es darauf an, die vorgebrachten Gründe nicht nur einzeln, sondern auch zusammengenommen zu betrachten. Zudem habe er eine Verlängerung nur für drei Monate beantragt.
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1.2.1.2 Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kann ein wichtiger Grund i.S.d. § 18 Abs. 3 BImSchG nicht allein im drohenden Rechtsverlust bezüglich der Genehmigung gesehen werden, da das Erlöschen der Genehmigung gerade die Regelfolge des Fristablaufs ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.722 – juris Rn. 26; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T – juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.10.2023 – OVG 11 B 1.21 – juris Rn. 33; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand November 2024, § 18 BImSchG Rn. 47; Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 18 BImSchG Rn. 36). Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Errichtung oder die Inbetriebnahme innerhalb der für die jeweilige Maßnahme gesetzten Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war. Es kommt also insbesondere darauf an, ob der Inhaber oder Eigentümer rechtlich oder tatsächlich gehindert war, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen. Auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände können einen solchen wichtigen Grund darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.722 – juris Rn. 26; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T – juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.10.2023 – OVG 11 B 1.21 – juris Rn. 33; Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 36; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 18 BImSchG Rn. 47). Dies bedeutet, dass Zumutbarkeitserwägungen anzustellen sind (BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.722 – juris Rn. 26; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T – juris Rn. 21). Es sollen im Einzelfall unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung verhindert werden (BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 – juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T – juris Rn. 21). Ein wichtiger Grund liegt allerdings nicht vor, wenn der Genehmigungsinhaber erkennbar nicht die Absicht hat, die Genehmigung auszunutzen oder hierzu nicht in der Lage ist (Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 36; Wirths in Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 18 Rn. 75).
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1.2.1.3 Danach ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein wichtiger Grund; der klägerische Vortrag ist insoweit zu unsubstantiiert. So legt der Kläger nicht dar, welche Schwierigkeiten konkret für die Weiterverfolgung seines Projektes aus der Corona-Pandemie folgten; der allgemeine Hinweis auf Probleme im Geschäftsverkehr reicht dafür nicht aus. Auch der Vortrag, dass der Kläger das Projekt allein betreibe – sofern dies zutrifft – macht nicht deutlich, warum er nochmals eine Verlängerung um drei Monate benötigte. Das Vorbringen, die Verlängerung um 15 Monate mit Bescheid vom 28. September 2020 habe für eine neue Finanzierungsplanung nebst Suche von weiteren Investoren und Prüfung einer Bürgerbeteiligung nicht ausgereicht, lässt völlig offen, welche Schritte dem Kläger zur Sicherung der Finanzierung noch fehlten und ob diese innerhalb von drei Monaten erreichbar gewesen wären.
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Soweit der Kläger die späte Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag vom 9. März 2017 beanstandet, dürfte diese mindestens teilweise auch ihm zuzurechnen sein. Im Bescheid vom 28. September 2020 (S. 14) ist ausgeführt, dass gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag auch eine Änderung des Anlagentyps angezeigt worden sei und die vollständigen Unterlagen erst zum 9. Februar 2018 vorgelegen hätten. Aufgrund der zwischenzeitlich erforderlich gewordenen verbindlichen Anwendung der LAI-Hinweise zur Schallprognose habe das Lärmgutachten angepasst werden müssen; das angepasste Gutachten sei im Januar 2019 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 18. April 2019 sei aufgrund einer rechtlichen Änderung die Anzeige für die Änderung des Anlagetyps zurückgezogen worden. Das im ursprünglichen Genehmigungsverfahren vorgelegte Lärmgutachten sei den aktuellen Standards angepasst worden; das angepasste Gutachten sei am 3. Mai 2020 vorgelegt worden. Auch wenn der Zeitraum bis zum Erlass des Verlängerungsbescheides für den Kläger mit Rechtsunsicherheit verbunden war, erklärt dies nicht, warum der Kläger das Projekt nach Ergehen der Verlängerungsentscheidung nicht so weit vorantreiben konnte, dass er innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2021 mit der Errichtung hätte beginnen können oder jedenfalls bei Stellung seines Verlängerungsantrags im Dezember 2021 konkret hätte darlegen können, welche Schritte er bisher unternommen hatte und welche ggf. noch fehlten.
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Aus dem Vorbringen, die Klage gegen einzelne Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids habe den Kläger daran gehindert, die Genehmigung auszunutzen, ergäbe sich nur dann ein wichtiger Grund für die Verlängerung, wenn es dem Kläger deshalb unzumutbar gewesen wäre, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Dies legt er jedoch nicht hinreichend dar. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich noch nicht einmal vollständig, gegen welche Nebenbestimmungen der Kläger Klage erhoben hatte (erwähnt wird nur eine Bestimmung zur Vorlage eines Gutachtens zum Eisfall), geschweige denn, inwieweit diese ihn am Beginn der Errichtung der Anlage gehindert hätten. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 31. Mai 2024 darauf verweist, die Finanzierbarkeit des Vorhabens habe von dem Ausgang des Rechtsstreits über die Nebenbestimmungen abgehangen und es sei bei einem anhängigen Rechtsstreit für einen Einzelunternehmer schwierig, eine Finanzierung für ein solches Projekt zu erlangen, bleibt dies zu unkonkret. Der Vortrag belegt weder, dass die Finanzierung des Projektes allein davon abhängig gewesen wäre, dass es dem Kläger gelingen würde, Nebenbestimmungen mit finanziell bedeutsamen Auswirkungen erfolgreich anzufechten, noch erscheint es plausibel, dass es für die Finanzierungsbereitschaft Dritter allein auf die Klage des Klägers als Anlagenbetreiber gegen einzelne Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides angekommen wäre.
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Dass es dem Kläger innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2021 unzumutbar gewesen wäre, mit der Errichtung der Anlage zu beginnen, hat er vor diesem Hintergrund nicht dargelegt. Vielmehr erweckt sein Vorbringen den Eindruck, dass er die Errichtung der Anlage nicht (mehr) ernsthaft verfolgt.
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1.2.2 Der Kläger trägt darüber hinaus vor, es lasse sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, dass eine Begründung des Antrags auf Verlängerung vor Ablauf der Frist erforderlich sei. Es genüge, dass innerhalb der Frist überhaupt ein – auch formloser – Antrag bei der Behörde eingehe. Eine Begründung des Antrags auf Verlängerung sei nicht erforderlich, wenn die objektiven Gründe aktenkundig und/oder behördenbekannt seien.
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Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass es nicht erforderlich ist, innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schon eine vollständige Begründung des Antrags bei der Behörde einzureichen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Für den Antrag ist keine Form vorgeschrieben; er kann mündlich, schriftlich oder auch konkludent gestellt werden (vgl. Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 32; Appel in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 18 Rn. 20; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 18 BImSchG Rn. 44; Wirths in Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 18 Rn. 66). Eine Pflicht, innerhalb der Antragsfrist auch eine vollständige Begründung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes einzureichen, besteht vor diesem Hintergrund nicht (vgl. OVG NW, U.v. 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – juris Rn. 41; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 18 BImSchG Rn. 46). Dafür spricht auch, dass nach ganz herrschender Meinung die Verlängerungsentscheidung auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag hin auch noch nach Fristablauf ergehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2005 – 7 C 25.04 – juris Rn. 15; U.v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 22 A 15.40004 – juris Rn. 34; Appel in Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, § 18 Rn. 20; Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 33). Eine nach Ablauf der Antragsfrist eingehende Begründung kann mithin immer noch Grundlage für eine Verlängerungsentscheidung sein, ganz abgesehen davon, dass der Behörde im Einzelfall auch die Gründe für die begehrte Verlängerung bereits bekannt sein können.
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Dieser Gesichtspunkt verhilft dem Kläger allerdings nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags, da das verwaltungsgerichtliche Urteil sich wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes für die Verlängerung als richtig erweist (s.o. 1.2.1).
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1.2.3 Der Senat lässt vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1.2.1 offen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, soweit dieses das Sachbescheidungsinteresse des Klägers an einer Verlängerung seiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung verneint hat, dass die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung zwischenzeitlich nach Art. 69 BayBO erloschen sei und nicht neu erteilt werden könne.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen des vom Kläger behaupteten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
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2.1 Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, weil die erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO beim Verwaltungsgerichtshof gelegen hätte. Die Vorschrift sei weit zu verstehen, so dass auch Streitigkeiten über Zurückstellungen von Genehmigungsanträgen dem Oberverwaltungsgericht zugewiesen seien. Für die Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung könne nichts Anderes gelten. Es liege ein absoluter Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO vor. Die Entscheidung durch ein sachlich nicht zuständiges Gericht führe in jedem Fall zu einem Besetzungsmangel. Auch bei einem nur relativen Verfahrensfehler wäre die Berufung zuzulassen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne auf dem Besetzungsmangel beruhen. Die Ansiedlung der Streitigkeit beim Oberverwaltungsgericht könne zu einer anderen Entscheidung führen, da der zuständige Spruchkörper durch Verfahren aus einem größeren Umfeld, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dem ganzen Freistaat Bayern, und ggf. andere fachliche Schwerpunkte der Entscheidung andere Kenntnisse zu Grunde legen könne.
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2.2 Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besteht insoweit nicht, auch wenn einiges dafür spricht, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO für die Entscheidung über die Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer der immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständig gewesen wäre (vgl. zu einer Umweltverbandsklage gegen eine Verlängerungsentscheidung HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T – juris, wenn auch ohne Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsfrage; ähnlich OVG NW, U.v. 15.12.2022 – 7 D 301/21.AK – juris; OVG SH, B.v. 3.5.2023 – 5 MR 1.23 – juris; zur weiten Auslegung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO im allgemeinen BayVGH, B.v. 19.6.2023 – 22 AS 23.40001 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 20.7.2021 – 8 B 1088/21.AK – juris Rn. 7).
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Dahinstehen kann, ob die klägerische Rüge schon deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie erstinstanzlich nicht erhoben wurde (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.1.2004 – 4 B 113.03 – juris Rn. 2). Jedenfalls bestand deshalb für das Verwaltungsgericht keine Verpflichtung, gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. An die mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gekommene Annahme, es sei erstinstanzlich zuständig gewesen, ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG gebunden; ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 GVG wäre gemäß § 83 Satz 2 VwGO nicht anfechtbar gewesen. Daher ist die sachliche Zuständigkeit im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr zu prüfen; aus einer eventuell zu Unrecht angenommenen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgen (BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 2.19 – juris Rn. 19; U.v. 24.3.1994 – 7 C 21.93 – BVerwGE 95, 295 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.2.2018 – OVG 3 N 301.17 – juris Rn. 8; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 83 VwGO Rn. 19, 19a; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 83 Rn. 5). Auch liegt ein absoluter Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO nicht vor, wenn sich ein Erstgericht irrtümlich fehlerhaft für sachlich zuständig hält (OVG MV, B.v. 27.9.2005 – 3 L 410/04 – juris Rn. 5; Eichberger/Buchheister in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 138 VwGO Rn. 57; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 55).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwert einer Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entspricht grundsätzlich der Höhe des Streitwertes einer Klage auf Erteilung dieser Genehmigung, denn dabei kommt objektiv ein Interesse zum Ausdruck, das sich mit dem Interesse an der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deckt; es geht jeweils um das Recht, das genehmigte Vorhaben ausführen zu dürfen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.4.2016 – OVG 11 S 23.15 – juris Rn. 60; OVG SH, B.v. 3.5.2023 – 5 MR 1.23 – juris Rn. 26; zur parallelen Situation der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach Art. 69 BayBO s. BayVGH, B.v. 11.12.1998 – 1 C 98.2533 – juris Rn. 1; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2024, Art. 69 Rn. 115; Waldmann in Molodowsky/Famers, BayBO, Stand November 2024, Art. 69 Rn. 28; ebenso VGH BW, B.v. 22.4.1999 – 5 S 662/99 – juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 21.2.2007 – 2 O 376/06 – juris Rn. 4). Mithin ist der Streitwert in Höhe von 10% der Herstellungskosten der geplanten Windenergieanlage anzusetzen. Zwar sind dem Senat die aktuellen Herstellungskosten für die Anlage nicht bekannt. Der Streitwertfestsetzung wird aber derjenige Streitwert zugrunde gelegt, der auch im Verfahren über die Verpflichtungsklage zur Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung angesetzt wurde, nämlich 80.000 € (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2007 – 15 B 06.2356 – juris Rn. 37).
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Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).