Inhalt

VGH München, Urteil v. 25.02.2025 – 22 A 23.40005 , 22 A 23.40006 , 22 A 23.40007
Titel:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen

Normenketten:
BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29b
TA Lärm Nr. 2.4, Nr. 2.10, Nr. 3.2.1, Nr. 7.2
BNatSchG § 44
BauGB § 30, § 35
BayBO Art. 6, Art. 82
VwGO § 74, § 91
9. BImSchV § 13 Abs. 2 S. 2
BauNVO § 15
Leitsätze:
1. Die Genehmigungsbehörde hat in Fällen einer von ihr selbst erstellten oder in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme die Amtspflicht, eine derartige Ausarbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie von ihrem Inhalt her eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. An der Fachkunde eines Gutachters bestehen nicht allein deshalb Zweifel, weil dieser über keine Akkreditierung nach § 29b BImSchG verfügt. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es entspricht fachlicher Beurteilung, dass die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen ist. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
4. Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO regelt nur Mindestabstände von Windenergieanlagen zu einzelnen nach Auffassung des Gesetzgebers schützenswerten Nutzungen und vermittelt mit Blick auf die Ermächtigungsnorm (§ 249 Abs. 3 BauGB aF) keinen Drittschutz.  (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, Schallimmissionsprognose, Schattenwurf, Gesamtbelastung unterschiedlicher Umwelteinwirkungen, fehlender Drittschutz des Artenschutzrechts, Verstoß gegen Art. 6 BayBO (verneint), Einhaltung der Voraussetzungen der Art. 82 f. BayBO, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windenergieanlage, Drittschutz, Artenschutz, Gesamtbelastung, Klageänderung, Änderungsbescheid, Abstandsgebot, Lichtemission, Mikroplastik, Rücksichtnahmegebot, Klagebefugnis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5892

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht de Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts A. vom 24. Februar 2023 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung F. , Markt W. , in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 25. Juni 2024 (Typ VENSYS 136 – 3,5 MW, geänderte Nabenhöhe von 131,7 m auf 161,2 m, geänderte Gesamthöhe von 199,9 m auf 229,4 m, Rotordurchmesser von 136,6 m) und der Berichtigung vom 27. Juni 2024.
2
1. Die Anlagen liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Windenergie F. “ des Marktes W. (im Folgenden: Bebauungsplan Sondergebiet). Dieser enthält im Abschnitt „Örtliche Bauvorschriften“ eine Regelung, wonach „gem. Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO die Abstandsflächen auf 0,4 H festgesetzt“ werden. Die Standorte der Anlagen sind bewaldet und befinden sich etwa 1,2 km südöstlich des Gemeindeteils H. (Stadt W. *).
3
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer dreier Grundstücke in H. (FlNr. … … … Gemarkung F. [im Folgenden alle FlNr. ohne Gemarkungsbezeichnung Gemarkung F. ] – Adresse H. 7 und 7a), auf denen sich u.a. sein landwirtschaftlicher Betreib nebst zwei Wohnhäusern sowie Nebenanlagen befinden. Darüber hinaus stehen mehrere landwirtschaftlich als Wiesen- und Ackerflächen genutzte Grundstücke in der näheren Umgebung in seinem Eigentum (FlNr. … … … …*). Die Entfernung des Wohnhauses zur nächstgelegenen streitgegenständlichen Windenergieanlage beträgt nach Angaben des Klägers zu 1 etwa 1.300 m.
4
Das Hofgrundstück des Klägers zu 2 (urspr. FlNr. … [lt. Klägerangabe und Grundbuch], nunmehr FlNr. … [vgl. Geoportal Bayern Atlas] – Adresse H.  2), auf dem sich ein Wohnhaus sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude befinden, liegt nach Angaben des Klägers zu 2 etwa 1.000 m vom nächstgelegenen Anlagenstandort entfernt. Der Kläger zu 2 gibt zudem an, Eigentümer der bewaldeten Grundstücke FlNr. … und … sowie des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. …, Gemarkung F. zu sein, die teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans Sondergebiet liegen bzw. an diesen angrenzen.
5
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (Adresse H. 6), das sich nördlich an das Grundstück FlNr. … anschließt und das vom westlich gelegenen Grundstück FlNr. … durch eine Straße getrennt ist. Dort befinden sich ein Wohnhaus, mehrere landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie eine Biogasanlage. Das Grundstück ist nach Angaben des Klägers zu 3 etwa 1.150 m vom nächstgelegenen Anlagenstandort entfernt. Darüber hinaus ist er Eigentümer dreier Waldgrundstücke (FlNr. … … …*), die in der Nähe des Bebauungsplans Sondergebiet liegen bzw. direkt an dessen Geltungsbereich angrenzen.
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2. Die Beigeladene beantragte am 18. Oktober 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen. Sie legte dabei u.a. eine Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros „B. . …“ vom 10. August 2022 vor. Der Gutachter führt darin aus, dass als Immissionsort u.a. das Anwesen H. 1a zu berücksichtigen sei und dass in diesem Bereich von einem Dorf- bzw. Mischgebiet auszugehen sei. Der Begutachtung lag u.a. ein Höhenmodell zugrunde, wobei Höhendaten stichpunktartig überprüft worden seien, die dreifach vermessenen Schallleistungspegel des Anlagetyps VENSYS 136 – 3,5 MW (Stand 6.8.2021) sowie Berechnungsergebnisse der Softwareanwendung „windPRO“ vom 10. August 2022. Laut Gutachten werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an allen Immissionsorten eingehalten. Mehrere Immissionsorte (darunter der IO H.  1a) lägen gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aufgrund der Unterschreitung der maßgeblichen Richtwerte um mehr als 10 dB(A) außerhalb des Einwirkbereichs der Windenergieanlagen.
7
Darüber hinaus legte die Beigeladene eine Schattenwurfprognose desselben Ingenieurbüros vom 10. August 2022 vor, der ebenfalls ein Höhenmodell zugrunde liegt. Als ein Immissionsort (IO) wird dort das Anwesen H. 1a berücksichtigt. Die Begutachtung beruht auf den Berechnungsergebnissen der Softwareanwendung „windPRO“ vom 10. August 2022. Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass der Grenzwert einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer an einem Immissionsort von täglich 30 Minuten zwar eingehalten werde; der zweite Grenzwert von jährlich 30 Stunden werde dagegen am IO H. 1a mit 41:34 Stunden pro Jahr überschritten. Damit sei eine der geplanten Windenergieanlagen hinsichtlich des Schattenwurfs mit einer Abschaltautomatik zu betreiben, welche die Anlage an Beschattungszeiten, die über die zulässigen Grenzen hinausgingen, abschalte. Jede Windenergieanlage für sich halte dagegen beide Grenzwerte ein.
8
Am 3. Februar 2022 nahm das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz – Immissionsschutz“ des Landratsamts A. zum Vorhaben und zu den vorgelegten Gutachten Stellung. Es kam zum Ergebnis, dass die Lärmprognose nach der TA Lärm und den Hinweisen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Interimsverfahren) erstellt worden sei. Es liege keine Gefährdung, erhebliche Benachteiligung oder erhebliche Belästigung der schutzwürdigen Nachbarschaft vor. Der Beurteilungspegel der Lärmimmissionen unterschreite die in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte relevant. In der Stellungnahme wurden auf Grundlage der Schattenwurfprognose des Ingenieurbüros B. mehrere Auflagenvorschläge unterbreitet, u.a. zum Einbau einer gemeinsamen Schattenwurfabschaltung. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden in den Genehmigungsbescheid vom 24. Februar 2023 aufgenommen, der am 8. März 2023 öffentlich bekannt gemacht wurde.
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3. Die Kläger haben jeweils am 21. April 2023 Klage auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 24. Februar 2023 erhoben. Sie begründeten diese jeweils am 29. Juni 2023. Die Anträge der Kläger zu 1 und zu 3 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen hat der Senat mit Beschlüssen vom 26. Juni 2023 (Az.: 22 AS 23.40022 und 22 AS 23.40023) abgelehnt.
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4. Die Beigeladene beantragte am 19. Februar 2024 beim Landratsamt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Änderung der Nabenhöhe von 131,7 m auf 161,2 m sowie der Gesamthöhe von 199,9 m auf 229,4 m bei gleichbleibenden Standorten. Sie legte wiederum eine Schallimmissionsprognose sowie eine Schattenwurfprognose des Ingenieurbüros B. (jeweils vom 17.1.2024) vor. Diese gelangen zu denselben Ergebnissen wie die ursprünglichen Gutachten (Beurteilungspegel IO H.  1a [nachts] 34,8 dB(A), Immissionsrichtwert [nachts] 45 dB(A), damit Irrelevanz gem. Nr. 3.2.1 TA Lärm; Überschreitung der Beschattungsdauer von 30 h/a am IO H.  1a). Die Beigeladene legte zudem eine Erklärung vom 18. Dezember 2023 vor, in der sie sich gegenüber dem Landratsamt verbindlich verpflichtete, ein Schattenwurfmodul einzubauen. Der Einbauort solle mit den betroffenen Bewohnern vor Ort noch abgestimmt werden.
11
Aus der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz – Immissionsschutz“ des Landratsamts A. vom 22. März 2024 zu den vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zur Tages- und Nachtzeit auch bei Berücksichtigung der Erhöhung der Windkraftanlagen an allen Immissionsorten eingehalten seien. Der jährliche Schattenwurf werde am Immissionsort H. 1a (unverändert zum alten Planungsstand) überschritten. Zur Einhaltung der maximal zulässigen Beschattungsdauer von 30 h/a sei eine Abschaltautomatik in einer der Windkraftanlagen einzubauen. Die Auflagen aus dem bisherigen Genehmigungsbescheid seien lediglich an zwei Stellen zu aktualisieren.
12
Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 wurde der Beigeladenen die Änderungsgenehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 wurde eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers bzw. redaktionellen Fehlers berichtigt.
13
5. Die Kläger haben zuletzt beantragt,
14
den Bescheid des Landratsamts A. vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2024 in der Fassung der Berichtigung vom 27. Juni 2024 aufzuheben.
15
Sie tragen im Wesentlichen vor (Schriftsätze vom 29.6.2023, 25.7.2024, 30.9.2024, 27.1.2025), die geplanten Windenergieanlagen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot und riefen schädliche Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Vorhaben widerspreche zudem Belangen des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege, auf die sich die Kläger berufen könnten, und verstoße gegen Abstandsflächenrecht.
16
5.1 Die von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognosen seien nicht geeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu bestätigen. Das beauftragte Ingenieurbüro sei nicht in der aktuellen Liste der nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Messstellen für Geräusche oder Sachverständige für Immissionsschutz geführt und auch nicht als Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert. Das Gutachten sei auch inhaltlich fehlerhaft. So seien für die klägerischen Wohnhäuser zu Unrecht keine Immissionsorte angesetzt worden. Aufgrund der Hanglage des Gemeindeteils H. sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Lärmsituation an weiter entfernten Grundstücken belastender als an dem im Gutachten zugrunde gelegten nächstgelegenen Immissionsort (Anwesen H. 1a) darstellten. Dazu habe der Gutachter jedoch keine Feststellungen getroffen. Fehlerhaft sei auch, dass Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere die Immissionen der Biogasanlage, die sich in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Wohngrundstücke bzw. auf einem dieser Grundstücke befinde. Auch fehle es an Feststellungen, inwieweit in der dörflich geprägten Umgebung emittierende landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien. Die Lärmprognose sei zu Unrecht von der Irrelevanz der Vorbelastungen ausgegangen.
17
Ferner seien die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Feststellung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen erstellten Berechnungen fehlerhaft. So seien seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm nicht berücksichtigt worden. Zu solchen Ereignissen zählten meteorologische Besonderheiten wie beispielsweise eine hohe Windstärke. Auch würden nachts Immissionen anders weitergetragen als während der Tageszeit, aufgrund der veränderten Luft- und Temperaturschichtungen, und es entstehe bei Windenergieanlagen ein impulsartiges Geräusch, wenn der Flügel bei höheren Windgeschwindigkeiten den Mast passiere. Hierfür sei zu Unrecht kein Impulshaltigkeitszuschlag angesetzt worden. Schließlich sei die Höhe des Sicherheitszuschlags (von nur 2,5 dB(A)) weder begründet worden noch begründbar.
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Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass von der Tag- und Nachtkennzeichnung mit dauerhaft blinkenden Lichtern, die von allen Seiten zu erkennen sein müssten, massive Emissionen ausgingen. Weder sei festgestellt worden, in welchem Umfang diese Lichtfrequenzen zu negativen Auswirkungen führten, noch inwieweit diese zumutbar seien. Die Kläger bezweifeln zudem die Richtigkeit der Schattenwurfprognose, weil die klägerischen Grundstücke auch insofern nicht als Immissionsorte herangezogen worden seien.
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Die Genehmigung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil es an der Feststellung der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Gesamtbelastung fehle. Selbst wenn Lärmschutzwerte und Grenzwerte wegen Schattenwurfs eingehalten seien, sei jedenfalls die Gesamtbelastung, die durch ein zeitgleiches Einwirken verschiedener Immissionen und anderer nachteiliger Wirkungen (Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rot markierten rotierenden Flügelblätter) auf den jeweiligen Grundstücken verursacht würden, nicht erhoben und nicht berücksichtigt worden.
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Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2025 trugen die Kläger erstmals vor, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auch deshalb zu Beeinträchtigungen der nachbarlichen Belange führe, weil nicht sichergestellt sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form freigesetzter Mikroplastikpartikel entstünden, die vor allem die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Kläger kontaminierten. Diese lösten sich als Abriebprodukt aus den Flügeln der Windenergieanlagen und gelangten so in die Umwelt. Deren Gesundheitsschädlichkeit sei gesichert. Auch insofern sei der Sachverhalt vom Landratsamt nicht hinreichend ermittelt worden.
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5.2 Die geplanten Windenergieanlagen widersprächen auch Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), auf die sich die Kläger berufen könnten.
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An einer fundierten Feststellung der tatsächlichen Vorkommen geschützter Vogelarten sowie von Zugvögeln fehle es. Deren Betroffenheit und das Tötungsrisiko (§ 44 BNatSchG) ließen sich angesichts der unzureichenden Begutachtung in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht fundiert ausschließen. Der Bayerische Windenergieerlass sei nicht berücksichtigt worden.
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Der Kläger zu 1 sei als Eigentümer von Wiesen- und Ackerflächen im Nahbereich der Anlagen unmittelbar betroffen, die Kläger zu 2 und zu 3 aufgrund ihres Eigentums an Waldflächen im Umfeld der Anlagen, mit dem eine Verpflichtung zum Schutz und zur Hege des Waldes sowie der dort lebenden Tiere verbunden sei. Die Bevollmächtigte der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung zudem vor, dass eine drittschützende Wirkung aus dem Umstand folge, dass die durch das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG geschützten Raubvögel Nagetiere – vor allem Mäuse – auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen erbeuteten, was nützlich für die Bewirtschaftung sei.
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Die Kläger könnten auch „als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der zuständigen Genehmigungsbehörde für sich in Anspruch nehmen“, weil sie zugleich dem „qualifizierten und individualisierten abgrenzbaren Kreis Dritter zuzurechnen“ seien, der durch die Wirkung der Windenergieanlagen betroffen sei. Dies müsse vor allem deshalb gelten, weil die Beigeladene die Genehmigung durch fehlerhafte Angaben erhalten habe, obgleich diese nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Genehmigungsbehörde habe sich über das signifikante Tötungsrisiko grob rechtswidrig hinweggesetzt, weshalb ein offensichtlicher und schwerer Fehler vorliege, der zur Nichtigkeit der angegriffenen Genehmigung führe.
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Die Kläger berufen sich darüber hinaus auch darauf, dass die Erhöhung des Tötungsrisikos für Seeadler bzw. andere unter Schutz gestellte Tierarten eine schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Nach der Definition des § 5 BImSchG seien darunter neben den im Gesetz benannten Fällen (Luftverunreinigungen, Geräusche, etc.) auch ähnliche Erscheinungen zu verstehen. Zu diesen zähle das erhöhte Tötungsrisiko einer vom Aussterben bedrohten Tierart, weil auch Tiere und Pflanzen in den Schutzbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes einbezogen seien.
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Durch die Errichtung der Windenergieanlagen würden ferner entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die öffentlichen Belange des Bodenschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt und das Landschaftsbild verunstaltet. Das Gebiet, in dem die Anlagen errichtet werden sollten, sei überaus reizvoll und diene insbesondere der Naherholung. Als Eigentümer der genannten Flächen könnten sich die Kläger auch hierauf berufen.
27
5.3 Die Genehmigung sei zudem wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Abstandsflächen rechtswidrig. Zum Schutz der Anwohner habe der Landesgesetzgeber die Mindestabstandsflächen für Windenergieanlagen auf 10 H zur angrenzenden Wohnbebauung vergrößert (Art. 82 BayBO). Diese Regelung sei zu beachten, weil der der Genehmigungserteilung zugrundeliegende Bebauungsplan, der die Abstandsflächen auf nur 0,4 H verkürze, aus mehreren Gründen (insbesondere abwägungs-)fehlerhaft und damit nichtig sei.
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6. Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Er hat beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung hat er sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Begründungen der Beschlüsse vom 26. Juni 2023 (Az.: 22 AS 23.40022 und 22 AS 23.40023) bezogen. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Gutachter in Abstimmung mit dem Landratsamt ausgesucht und bestellt worden sei.
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7. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.
A.
34
Die Klagen sind zulässig.
35
1. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
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Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.3.2011 – 12 ZB 10.3111 – juris Rn. 8).
37
Da die Kläger nicht Adressaten, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides sind, kommt es insoweit für die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren jeweils auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die auch sie als Dritte schützt (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 27).
38
Mit Blick auf Lärmimmissionen erscheint es möglich, dass der Betrieb der Anlagen für den jeweiligen Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. Zwar kommen die Schallimmissionsprognosen vom 10. August 2022 und vom 17. Januar 2024 zum Ergebnis, dass an den Grundstücken der Kläger nachts eine Zusatzbelastung von maximal 34,8 dB(A) zu erwarten sei, so dass diese Örtlichkeiten bei einem dort angesetzten Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht im Einwirkungsbereich der Schallquellen im Sinn von Nr. 2.2 der TA Lärm lägen. Die Kläger bringen aber auch Einwendungen gegen das Gutachten als solches vor, so dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt sein könnten. Dies genügt nach dem aufgezeigten Maßstab noch zur Begründung ihrer Klagebefugnis.
39
2. Die Kläger konnten die Änderungsgenehmigung vom 25. Juni 2024 ohne Einhaltung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) im Wege der zulässigen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in ihre Klage einbeziehen.
40
2.1 Die erforderliche Erklärung, dass sie den Änderungsbescheid zum Streitgegenstand ihrer Klagen gegen den geänderten Bescheid machen wollen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2020 – 4 B 12.20 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 66), haben sie in den jeweiligen Verfahren abgegeben.
41
2.2 Sie waren dabei nicht an die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte muss eine Klagefrist nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung verbleibenden Bestandteile des fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des Änderungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss ein Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg haben zu können. Deshalb kann bei Einbeziehung des weiteren Bescheids in die Klage angenommen werden, dass sich der klägerische Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, so dass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheides rechnen können (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22.19 – juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 67; VGH BW, U.v. 31.8.2023 – 14 S 2140.22 – juris Rn. 18). Die beiden angefochtenen Bescheide sind hier materiell unteilbar, da die Änderungsgenehmigung nicht einen zusätzlichen Gegenstand, sondern den gleichen Gegenstand wie die Ausgangsgenehmigung – die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen am jeweiligen Standort – regelt. Damit ist die Anfechtungsklage gegen die Änderungsgenehmigung unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist zulässig.
42
Dahinstehen kann daher, ob der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. Juli 2024 im Verfahren 22 A 23.40006, mit dem die Änderungsgenehmigung erstmalig zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde, den Formerfordernissen nach § 55a Abs. 3, § 55d VwGO entsprach (vgl. zum Schriftformerfordernis bzw. zum Erfordernis der elektronischen Form bei bestimmenden Schriftsätzen Hoppe in Eyermann, VwGO, § 55d Rn. 2, § 81 Rn. 1), nachdem dieser weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, und ob dieser Mangel durch die späteren Schriftsätze noch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder erst nach deren Ablauf geheilt wurde.
43
2.3 Die Einbeziehung der Änderungsgenehmigung in die bereits erhobene Klage gegen die Ausgangsgenehmigung ist daher zulässig und somit auch nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich (zur fehlenden Sachdienlichkeit bei Unzulässigkeit der geänderten Klage Wöckel in Eyermann, VwGO, § 92 Rn. 31 m.w.N.). Für die Sachdienlichkeit spricht im Übrigen auch, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat (s. Protokoll S. 3), nur noch von der Genehmigung in der geänderten Fassung Gebrauch machen zu wollen (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – a.a.O.). Abgesehen davon haben sich der Beklagte und die Beigeladene auch rügelos auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
B.
44
Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2024 i.d.F. der Berichtigung vom 27. Juni 2024, weil diese Genehmigung sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45
Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nicht daraus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen (dazu 1.1), durch Schattenwurf (dazu 1.2), durch die Befeuerungseinrichtungen und farbliche Markierung der streitgegenständlichen Anlagen (dazu 1.3) oder durch Mikroplastikpartikel (dazu 1.4) hervorgerufen werden. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Kläger durch eine optisch bedrängende Wirkung ist nicht erkennbar (dazu 2.), und die Gesamtbelastung aller Störwirkungen war nicht gesondert zu ermitteln bzw. zu bewerten (dazu 3.). Schließlich können sich die Kläger weder mit Erfolg auf eine Verletzung der Bestimmungen zum Natur- und Artenschutz (dazu 4.) sowie zum Landschafts- bzw. Bodenschutz (dazu 5.) berufen noch verletzen etwaige Verstöße gegen die Regelung zum Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen nach der Bayerischen Bauordnung (dazu 6.) sie in ihren Rechten. Einen Verstoß gegen formelle Vorgaben, die Drittschutz vermitteln (vgl. OVG NW, U.v. 12.1.2024 – 8 D 92/22.AK – juris Rn. 42 ff.), haben die Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht und auch der Sache nach nicht dargelegt, so dass sich eine Prüfung erübrigt.
46
1. Die Genehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids und der Berichtigung stellt sicher, dass durch Errichtung und Betrieb der Anlagen für keinen der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG).
47
1.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm rufen die Windenergieanlagen für die Kläger nicht hervor (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 18 ff.; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 18 ff.).
48
Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die TA Lärm, der eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (vgl. nur BVerwG, B.v. 30.12.2022 – 7 B 15.22 – juris Rn. 7 m.w.N.).
49
Nach der von der Beigeladenen in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenen Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024, die nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (in Form der Nr. 3 des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 25.6.2024 i.d.F. der Änderung vom 27.6.2024) zu deren Bestandteil geworden ist, werden die Immissionsrichtwerte für ein Dorf- bzw. Mischgebiet an den Wohnhäusern der Kläger unterschritten. Der Beurteilungspegel liegt an dem für die klägerischen Anwesen maßgeblichen Immissionsort, dem Gebäude H.  1a, nachts bei 34,8 dB(A) und damit mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) (nachts). Die Schallimmissionsprognose ist nach Überzeugung des Gerichts sachgerecht erstellt worden und nachvollziehbar. Die von Klägerseite an diesem Gutachten geübte Kritik verfängt nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, woraus sich schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen ergeben sollten.
50
1.1.1 Es kann dabei dahinstehen, ob der Gutachter in der aktuellen Liste der nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Messstellen für Geräusche oder Sachverständige für Immissionsschutz geführt wird und ob er als Konformitätsbewertungsstelle nach …25:2018 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert wurde. Nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Gutachtenauftrag, der nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erteilt wurde. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 der 9. BImSchV steht die Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024 dem Gutachten eines Sachverständigen, der nach § 29b BImSchG bekanntgegeben worden ist, gleich; sie gilt danach ebenfalls als behördliches Sachverständigengutachten i.S.d. § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass das Gutachten im gerichtlichen Verfahren mit einer von der Behörde selbst erstellten oder in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme (vgl. zu den Rechtsfolgen BVerwG, B.v. 13.3.1992 – 4 B 39.92 – juris Rn. 5; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand November 2024, § 13 9. BImSchV Rn. 75 m.w.N.) gleichgesetzt werden müsste. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter auch in diesen Fällen im finanziellen und sachlichen Einflussbereich des Auftraggebers steht, so dass eine uneingeschränkte Objektivität nicht in jedem Fall gegeben sein wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – juris Rn. 45 f.; Czajka, a.a.O. Rn. 76). Die Genehmigungsbehörde ist hier allerdings ihrer in solchen Fällen bestehenden Amtspflicht, eine derartige Ausarbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie von ihrem Inhalt her eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – a.a.O.), nachgekommen. Die Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024 wurde – ebenso wie das erste Schallgutachten sowie die beiden Schattenwurfprognosen – vom zuständigen Sachgebiet des Landratsamts (Technischer Umweltschutz – Immissionsschutz) geprüft und als verlässliche Entscheidungsgrundlage herangezogen (vgl. Stellungnahme vom 22.3.2024, Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Schriftverkehr zum Änderungsgenehmigungsverfahren“, S. 195 f.; s. auch Stellungnahme vom 3.2.2023, Behördenakte „Schriftverkehr Teil 2“, S. 119). Im Ergebnis wurde das Vorhaben und die beantragten Änderungen aus immissionsschutzfachlicher Sicht auf dieser Basis für vertretbar gehalten.
51
Im Übrigen bestehen an der an der Fachkunde eines Gutachters nicht allein deshalb Zweifel, weil dieser über keine Akkreditierung nach § 29b BImSchG verfügt (vgl. OVG Saarl, B.v. 4.5.2010 – 3 B 77/10 – juris Rn. 21; OLG Stuttgart, U.v. 14.9.2023 – 14 U 159/21 – juris Rn. 72). Die Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Landesbehörde auf Grundlage dieser Vorschrift spielt im Wesentlichen bei sicherheitstechnischen Prüfungen auf Grundlage von behördlichen Anordnungen eine Rolle (vgl. Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 29b BImSchG Rn. 1 ff.; Scheidler, UPR 2013, 248 ff.). Ein in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der Antragstellung vorgelegtes Gutachten, das fachlich korrekt erstellt wurde, ist dagegen nicht allein deshalb ungeeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu bestätigen, weil der Gutachter nicht in der aktuellen Liste der nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Messstellen geführt wird. Woraus die Kläger diesen Schluss ziehen wollen, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle.
52
1.1.2 Entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung können die Kläger auch grundsätzlich nicht mit dem Vorbringen gehört werden, ihnen sei als Laien das Nachvollziehen der vorgelegten Fachgutachten oder gar die Erstellung eigener Berechnungen nicht möglich. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen für einen mit der Materie nicht vertrauten Laien ganz erhebliche Schwierigkeiten hervorruft, entbindet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1992 – 4 B 39.92 – juris Rn. 6). Daher obliegt es auch hier den Klägern, die Richtigkeit der Ausarbeitung, die Instrument behördlicher Sachverhaltsaufklärung war (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – juris Rn. 44) und als solche aus immissionsfachlicher Sicht der Genehmigungsbehörde als verlässlich beurteilt wurde, konkret und substantiiert in Frage zu stellen. Daran fehlt es jedoch. Mit ihren gegen die Schallimmissionsprognose erhobenen Einwendungen können sie nicht durchdringen.
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1.1.2.1 Zu Unrecht bemängeln die Kläger, dass ihre Grundstücke – gemeint wohl die jeweiligen Wohnanwesen, denn nur diese dürften insoweit nach A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm als maßgebliche Immissionsorte in Betracht kommen – nicht als Immissionsorte berücksichtigt worden seien. Das klägerische Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Wohnanwesen (zusätzlich) als solche hätten berücksichtigt werden müssen. Nach Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es liegt nahe, dass dies an solchen Orten der Fall ist, die am nächsten zur genehmigten Anlage liegen; hiervon gehen auch die Schallimmissionsprognosen vom 10. August 2022 (Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“ S. 153/159) und vom 17. Januar 2024 (Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“ S. 149/155) aus, in denen jeweils das mit einer Entfernung von 1.212 m (Schallweg von 1.225 m) nächstgelegene Wohnhaus (H. 1a) als Immissionsort (IO A) für den Gemeindeteil H. ausgewählt wurde.
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Die Angaben der Kläger zu den Entfernungen der jeweiligen Wohnanwesen von den beiden genehmigten Anlagestandorten, wonach die Wohnhäuser des Klägers zu 2 (H. 2) mit 1.000 m und des Klägers zu 3 (H. 6) mit 1.150 m näher an den Windenergieanlagen liegen als der Immissionsort A (H. 1a), sind nicht plausibel. Sie lassen sich bei Heranziehung allgemein zugänglicher Informationsquellen (Geoportal Bayern Atlas, Ansicht „Topographische Karte“) nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass beide Wohnanwesen eine Entfernung von mehr als 1.250 m von den Anlagestandorten aufweisen. Das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten ist auch in sich unschlüssig, wenn sie für den Kläger zu 1 einräumt, dass dessen Wohnhaus (H. 7) rund 1.300 m von den Anlagestandorten entfernt liegt. Die Anwesen H. 6 und 7 befinden sich nämlich im Verhältnis zu den Anlagestandorten in etwa auf gleicher Höhe, so dass der sich aus dem Vortrag ergebende Entfernungsunterschied von 150 m nicht erklärbar ist. Die Klägerbevollmächtigte hat diese Widersprüche in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch nicht ausgeräumt. Vielmehr hat der von ihr beigezogene Bruder des Klägers zu 3 eingeräumt, dass der Immissionsort A (H.  1a) der den Anlagen nächstgelegene Ort sei. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Senats. Die drei klägerischen Anwesen liegen deutlich östlich des Immissionsorts A (das Anwesen H. 2 bei Nutzung der Messfunktion des Bayern Atlas knapp 50 m, das Anwesen H. 6 etwa 100 m und das Anwesen H. 7 rund 150 m) und damit weiter entfernt von den südwestlich des Ortsteils H. gelegenen Standorten für die beiden Windenergieanlagen.
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Es erscheint daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gutachter – unter Berücksichtigung der Entfernungen sowie des der Schallprognose zugrunde liegenden Höhenmodells – davon ausgegangen ist, dass an den klägerischen Wohnanwesen mit geringeren Immissionen als am Immissionsort A zu rechnen ist. Warum dies nicht der Fall sein soll, haben die Kläger ebenso wenig dargelegt wie Gründe dafür, dass die Topographie im Gutachten hätte besonders erwähnt werden müssen. Soweit sie sich auf vermeintliche Besonderheiten einer Hanglage des Gemeindeteils H. berufen, haben sie nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit eine solche trotz weiterer Entfernung ihrer Wohnhäuser zu den Anlagen zu höheren Lärmimmissionen führen sollte, als sie für den Immissionsort A prognostiziert wurden. Die Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024 hat – ebenso wie die erste Prognose – ein Höhenmodell (Orographie) zugrunde gelegt (S. 6); mit den entsprechenden Ausführungen in den Gutachten befasst sich das klägerische Vorbringen nicht. Zudem wird aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen – vor allem den über Bayern Atlas abrufbaren Luftbildern und Karten – ersichtlich, dass die Hanglage (abfallendes Gelände) von den Wohngrundstücken H. 6 und 7 aus nur Richtung Süden bzw. Südosten besteht, d.h. auf der von den Anlagen abgewandten Seite. Nach den diesen Quellen zu entnehmenden Höhenlinien liegt das Anwesen H. 1a (Immissionsort A) zudem mindestens auf gleicher Höhe bzw. höher als die klägerischen Wohnanwesen. Der Höhenunterschied zum am tiefsten gelegenen Wohnhaus H. 7 dürfte rund 10 m bis 15 m betragen. Eine stärkere Lärmbetroffenheit als diejenige des Immissionsorts A ist auch insoweit nicht erkennbar.
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1.1.2.2 Die Kläger dringen auch mit ihrer Kritik nicht durch, es sei „ein Sicherheitszuschlag von nur 2,5 dB(A) berücksichtigt“ worden. Die Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024 ist insofern – ebenso wie die erste Prognose – nicht zu beanstanden. Dem Gutachten liegen die Regelungen der TA Lärm zugrunde. Es enthält nachvollziehbare fachliche Ausführungen zur Herleitung der Sicherheitsaufschläge (Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 149/156; vgl. auch Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“ S. 153/158). Die Berechnungen der durch die Windenergieanlagen verursachten Schallimmissionen erfolgten auf Grundlage der „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 30. Juni 2016 – LAI-Hinweise – und des von dieser erarbeiteten Interimsverfahrens zur Prognose der Geräuschimmission von Windkraftanlagen (Fassung 2015-05.1) – Interimsverfahren –, die als Stand der Technik anerkannt sind. Soweit in diesem Zusammenhang irrtümlich von der DIN ISO 9612-2 die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (richtig DIN ISO 9613-2, die den LAI-Hinweisen und dem Interimsverfahren zugrunde liegt).
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Die Berechnungen gehen von den vermessenen Schallleistungspegeln aus (Dreifachvermessung durch den Anlagenhersteller, vgl. Messprotokolle vom 6.8.2021, Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 166 ff.). Die Unsicherheiten der Schallvermessung, der Serienstreuung und des Prognosemodells wurden dabei entsprechend den LAI-Hinweisen einbezogen und berechnet (vgl. dazu auch OVG NW, U.v. 24.1.2024 – 7 D 59/23.AK – juris Rn. 94 ff.). Der sich daraus ergebende Sicherheitsaufschlag (Wert 1,48) und der Gesamtschallleistungspegel von 106,6 dB(A) wurden nachvollziehbar bestimmt. Beide wurden – entsprechend den LAI-Hinweisen – in die Nebenbestimmung Nr. 2.1.3 des Genehmigungsbescheids aufgenommen. Dort findet sich auch das zum Schallleistungspegel zugehörige Oktavspektrum (vgl. zum Ganzen LAI-Hinweise, S. 6). Damit setzen sich die Kläger jedoch nicht auseinander. Bei der Angabe im Gutachten, welcher Gesamtsicherheitszuschlag sich ergibt, handelt es sich dagegen um keine wesentliche Information. Aus dem Klägervortrag wird vor allem nicht ersichtlich, dass der nachvollziehbar errechnete und in der Genehmigung festgeschriebene Schallleistungspegel von 106,6 dB(A), der den weiteren Berechnungen für die Schallausbreitung beider Anlagen zugrunde gelegt wurde, zu gering bemessen sein könnte.
58
Würde dieser Pegel im Übrigen überschritten, weil etwa ein technischer Defekt eingetreten ist, handelte es sich um eine Frage der Anlagenüberwachung, nicht der Rechtsverletzung durch den Genehmigungsbescheid.
59
1.1.2.3 Die von den Klägern erhobenen pauschalen Einwände zu wechselnden meteorologischen Bedingungen sowie zu unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen zur Tag- und zur Nachtzeit (aufgrund unterschiedlicher Temperaturverhältnisse) greifen nicht durch. Sie betreffen das Berechnungsverfahren (Interimsverfahren) zur Schallausbreitung, welches in den beiden Schallleistungsprognosen näher erläutert wird. Der Luftdämpfungskoeffizient wurde entsprechend der LAI-Hinweise zutreffend bestimmt (Schallausbreitungsbedingungen bei 10 Grad Celsius und bei 70% Luftfeuchtigkeit, s. dazu LAI-Hinweise S. 3 i.V.m. Tabelle 2 der DIN ISO 9613-2) und es wurde der meteorologische Korrekturfaktor (Dämpfung des Schalls durch meteorologische Einflüsse) mit „Null“ angesetzt (vgl. dazu auch Interimsverfahren, S. 7). Mit ihrem Einwand verkennen die Kläger, dass Witterungsbedingungen bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem – mit Modifikationen – das Interimsverfahren beruht, über die meteorologische Korrektur Cmet berücksichtigt werden (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur Cmet ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Entfällt – wie hier – diese Korrektur, können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen (OVG NW, U.v. 17.3.2022 – 7 D 303/20.AK – juris Rn. 58 ff. m.w.N.; U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 47 m.w.N.).
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Schließlich bedarf es auch keines Zuschlages (nach der TA Lärm bzw. den o.g. Regelwerken) aufgrund möglicherweise eintretender „außergewöhnlicher meteorologischer Ereignisse“, wie die Kläger meinen. Woraus sich ein solcher ergeben soll, wird aus der Klagebegründung nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen die Funktionsweise von Windenergieanlagen bei Starkwindereignissen (Leistungsbegrenzung bzw. Abschaltung) erläutert.
61
1.1.2.4 Die Schallimmissionsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil kein Zuschlag für Impulshaltigkeit bei der Ermittlung der Lärmimmissionen (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm; Nr. 6.8 i.V.m. Nr. A 2.5.2 des Anhangs) angesetzt wurde.
62
Die Tatsachengerichte haben gemäß der in der Klagebegründung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 31) die Aufgabe zu überprüfen, ob Windenergieanlagen – oder bestimmte Typen von Windenergieanlagen – Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen. Diese Prüfung ergibt hier Folgendes:
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In der Schallimmissionsprognose wird – wie bereits in der ersten Prognose – fachlich begründet (vgl. Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“, S. 153/158; Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 149/153), dass in der Praxis impulshaltige Geräusche konstruktiv vermieden werden; ihr Auftreten entspreche nicht dem Stand der Technik. Diese fachlichen Ausführungen stellen die Kläger mit ihrer Behauptung, es entstehe bei Windenergieanlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten ein „nicht unerhebliches Geräusch“, wenn die Flügel der Anlage den Mast passierten, nicht substantiiert in Frage. Gerade diese Situation wird vielmehr mit der Wendung „Turmdurchgang des Rotorblattes“ in dem jeweils genannten Abschnitt der Schallimmissionsprognosen in Bezug genommen.
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Auch sonst entspricht es fachlicher Beurteilung, dass die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen ist (vgl. dazu auch die LAI-Hinweise, S. 4). Auf solche fachlichen Beurteilungen stützt sich auch die Rechtsprechung (vgl. VGH BW, B.v. 26.10.2021 – 10 S 471/21 – juris Rn. 17), die davon ausgeht, dass es an einer hinreichend gesicherten fachlichen Beurteilung dazu fehlt, für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag zu vergeben (vgl. OVG NW, U.v. 23.8.2024 – 8 D 15/23.AK – juris Rn. 55 ff., U.v. 5.10.2020 – 8 A 894/17 – juris Rn. 230 ff.; OVG MV, B.v. 12.9.2024 – 5 KM 20/22 – juris Rn. 34; OVG RhPf, B.v. 30.7.2020 – 8 A 10157/20.OVG – juris Rn. 12; OVG SH, B.v. 5.12.2023 – 5 LA 70/22 – juris Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 33 ff.; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 33 ff.; U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – juris Rn. 27). Dass besonders hohe Pegeländerungen vorliegend einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen, legen die Kläger dagegen nicht dar.
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Insbesondere aber lässt sich beiden Schallimmissionsprognosen entnehmen (Behördenakten, a.a.O.), dass gemäß der Dokumentation zum vermessenen Schallleistungspegel des hier genehmigten Anlagentyps (vgl. Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 166 ff.) die prognostizierte Impulshaltigkeit 0 dB(A) beträgt. Da nach den Nebenbestimmungen zum Lärmschutz die Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024 Bestandteil der Genehmigung ist (vgl. Nebenbestimmung Nr. 2.1.2 i.d.F. der Nr. 3 des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 25.6.2024 und der Änderung vom 27.6.2024), darf es damit beim Betrieb der genehmigten Anlagen nicht zu impulshaltigen Geräuschen kommen. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre dies eine Frage der Anlagenüberwachung; für die hier in Rede stehende Frage, ob durch die angefochtene Genehmigung Rechte der Kläger verletzt werden, ist dies ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 12.7.2013 – 12 LA 174/12 – juris Rn. 24). Entsprechendes gilt für die Tonhaltigkeit. In der Nebenbestimmung Nr. 2.1.6 aus dem Genehmigungsbescheid vom 24. Februar 2023 i.d.F. der Nr. 3 des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 25. Juni 2024 wird zudem ausdrücklich geregelt, dass die Anlagen nicht tonhaltig sein dürfen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – a.a.O.).
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1.1.2.5 Im Übrigen wurde von den Klägern nicht dargelegt, dass bei Annahme der vermeintlichen Mängel des Gutachtens eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Betracht kommen könnte. Die Zusatzbelastung für den Immissionsort A durch die beiden Windenergieanlagen beträgt ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 17. Januar 2024 34,8 dB(A), wobei die Prognose eine Lage dieses Immissionsorts in einem „Dorf- und Mischgebiet“ zugrunde legt. Die Kläger gehen für ihre Wohngrundstücke ebenfalls von einer Lage in einem „Misch-/Dorfgebiet“ aus; für das Vorliegen eines Dorfgebiets spricht im Übrigen, dass die Kläger dort selbst landwirtschaftliche Betriebe führen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und zur Maßgeblichkeit des Bauplanungsrechts für die Schutzbedürftigkeit [Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm] BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 7 C 7.92 – juris Rn. 18). Damit liegt die Zusatzbelastung durch die genehmigten Anlagen mehr als 10 dB(A) unter dem Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm zu entnehmenden Immissionsrichtwert für die Nacht von 45 dB(A). Nach Nr. 2.2 TA Lärm befinden sich die klägerischen Wohnhäuser daher schon nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage. Aus diesen Gründen erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass – in Einklang mit den LAI-Hinweisen (s. dort S. 7 f.) – auch keine Notwendigkeit für eine Abnahmemessung gesehen wurde.
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1.1.3 Zu Unrecht beanstanden die Kläger weiter, dass für die Ermittlung der Lärmgesamtbelastung (vgl. Nr. 3.2.1, Nr. 2.4 TA Lärm; zu der Frage der Gesamtbelastung durch alle Immissionen s. unten 3.) andere Lärmquellen (als Vorbelastung) – insbesondere die Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. … – nicht ermittelt und berücksichtigt worden seien.
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Die Kläger tragen bereits nicht vor, zu welchen Lärmimmissionen es durch den Betrieb dieser Biogasanlage bzw. durch andere Quellen kommt, die im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbelastung zu berücksichtigen gewesen wären. Vor allem aber brauchten Lärmimmissionen durch die Biogasanlage – und weiterer Anlagen – bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen nicht berücksichtigt zu werden, weil nach der Schallimmissionsprognose das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Bezug auf die Windenergieanlagen erfüllt ist. Danach (vgl. zur Anwendung auf eine Windenergieanlage etwa BayVGH, B.v. 4.3.2015 – 22 CS 15.33 u.a. – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 6.9.2024 – 8 D 194/21.AK – juris Rn. 53 ff. m.w.N.) darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Vorliegend beträgt die Zusatzbelastung für den Immissionsort A durch die beiden Windenergieanlagen ausweislich der Schallimmissionsprognose 34,8 dB(A), wobei die Prognose eine Lage dieses Immissionsorts in einem „Dorf- und Mischgebiet“ zugrunde legt. Daher liegt die Zusatzbelastung durch die genehmigten Anlagen mehr als 10 dB(A) unter dem Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm zu entnehmenden Immissionsrichtwert für die Nacht von 45 dB(A) und damit deutlich über dem durch das Irrelevanzkriterium des Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm vorgegebenen Wert von 6 dB(A), so dass weitere Anlagen, die zu einer Gesamtbelastung beitragen könnten, nicht berücksichtigt werden mussten.
69
Aus den von den Klägern in Bezug genommenen Übersichtskarten, die Bestandteil der Schallgutachten sind (Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“, S. 153/169 und Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 149/165), ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird hieraus ebenfalls deutlich, dass sich zwar eine Lärmzusatzbelastung durch die Windenergieanlagen ergibt, dass diese aber schon am südwestlichen Rand des Ortsteils H. deutlich – nämlich weit mehr als 6 dB(A) – unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert und damit im Bereich der Irrelevanz nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm liegt.
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1.1.4 Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm nicht berücksichtigt wurden.
71
Entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auffassung lässt sich Nr. 7.2 TA Lärm keine Pflicht zur Berücksichtigung eines Zuschlags bei seltenen Ereignissen entnehmen. Im Gegenteil sollen es die in der TA Lärm getroffenen Regelungen über seltene Ereignisse dem Betreiber der Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang intensiver oder anders zu nutzen, ohne dass der Betrieb wegen der dabei zu erwartenden höheren Beurteilungspegel unzulässig wird (vgl. OVG NW, U.v. 18.11.2002 – 7 A 2127/00 – juris Rn. 47 ff.). Für seltene Ereignisse sieht die TA Lärm dementsprechend gegenüber Nr. 6.1 erhöhte Immissionsrichtwerte (Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) für den Beurteilungspegel vor.
72
Vorliegend ist jedenfalls nicht i.S.d. Nr. 7.2 TA Lärm zu erwarten, dass es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm kommt. Vielmehr liegt die Lärmbelastung bereits an dem den klägerischen Grundstücken nächstgelegenen Immissionsort weit unterhalb dieser Immissionsrichtwerte. Im Übrigen waren keine Zuschläge für Impulshaltigkeit zu berücksichtigen (vgl. oben 1.1.2).
73
1.2 Ohne Erfolg machen die Kläger eine Rechtsverletzung wegen Schattenwurfs geltend (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 39 ff.; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 39 ff.).
74
Nach den von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen Schattenwurfprognosen vom 10. August 2022 und vom 17. Januar 2024 (vgl. Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“, S. 180 ff.; Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 183 ff.) kommt es am Immissionsort A (H.  1a) zu einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer von 41:38 Stunden bzw. in Bezug auf die Änderungsgenehmigung von 38:16 Stunden pro Jahr und von 0:28 Minuten pro Tag. Damit würden in Bezug auf die Stundenhäufigkeit die Kriterien der „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ der LAI (maximal 30 Stunden pro Jahr; maximal 30 Minuten pro Tag) überschritten. Die Zugrundelegung dieser Kriterien ist in der Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte anerkannt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 40; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 40; B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 – juris Rn. 224 ff.; U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 84 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.5.2021 – OVG 11 N 54.17 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 20.7.2018 – 10 S 2378/17 – juris Rn. 26).
75
Wegen der genannten Überschreitung schreibt der Genehmigungsbescheid der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen Nrn. 2.2.3 ff. den Einbau einer Abschalteinrichtung vor, mit der überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen ist, dass die realen Schattenwurf-Immissionen der Windenergieanlagen am Immissionsort H.  1a den vorgenannten Richtwert nicht überschreiten. Damit ist die Einhaltung der Richtwerte für Schattenwurf auch für die Wohnanwesen der Kläger sichergestellt; dass diese stärker durch Schattenwurf belastet sein könnten als der Immissionsort A, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Kläger daran Zweifel aufgrund der Topographie geäußert haben, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus beiden Schattenwurfprognosen ergibt, dass diesen ein Höhenmodell zugrunde lag und dass die Immissionsorte auf der Grundlage von Luftbildern (sowie ggf. von Ortsbesichtigungen) und in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde festgelegt wurden. Im Übrigen hat sich die Beigeladene im Änderungsverfahren ausdrücklich zum Einbau einer solchen Anlage verpflichtet (Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 213). Die entsprechende Erklärung wurde – ebenso wie die beiden Gutachten – zum Bestandteil der Genehmigung in Form der Änderungsgenehmigung erklärt (vgl. Nr. III. der Änderungsgenehmigung vom 25.6.2024).
76
1.3 Keine Rechtsverletzung ergibt sich für die Kläger aus den Auswirkungen der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen. Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung (die nur nachts zu erfolgen hat, vgl. Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 25.6.2024 Nr. 4.1 und 4.2) ist zwar als Lichtemission zu werten; durch die Nebenbestimmung, wonach deren Blinkfrequenzen untereinander zu synchronisieren sind (Nr. 2.3.1), werden die Auswirkungen aber in Grenzen gehalten. Der Senat hat zudem bei vergleichbaren oder sogar geringeren Entfernungen eine Beeinträchtigung durch solche Einrichtungen – zumindest ohne konkrete fallbezogene Ausführungen, an denen es aber auch hier fehlt – verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 41; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 41; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – juris Rn. 32; B.v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – juris Rn. 39: Entfernung zur nächst gelegenen WEA fast 1.200 m; B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – juris Rn. 13: Entfernung von etwa 700 m; vgl. auch OVG NW, U.v. 27.10.2022 – 22 D 64/21.AK – juris Rn. 62). Vor allem müssen seit 1. Januar 2025 Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten (§ 9 Abs. 8 Satz 1 und 3 EEG). Ziel der Regelung ist es, das störende nächtliche Dauerblinken von Windenergieanlagen zu beenden und sicherzustellen, dass dieses Blinken auf das tatsächlich erforderliche Maß reduziert wird (vgl. BT-Drs. 19/5523, S. 9, 69; BT-Drs. 19/6155, S. 11, 113 und zum Ganzen Scholz in Säcker/Steffens, Berliner Kommentar zum Energierecht, 5. Aufl. 2022, § 9 EEG Rn. 85, 90 ff.). Die Verpflichtung zur bedarfsgerechten Kennzeichnung wird in der Genehmigung berücksichtigt (vgl. dazu die Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 25.6.2024, Nr. 4.2.1 ff.). Mit der dadurch einhergehenden Reduzierung der Lichtemissionen setzen sich die Kläger jedoch nicht auseinander.
77
Inwieweit sich Beeinträchtigungen der Kläger durch farbliche Markierungen auf den Rotorblättern ergeben sollten, erschließt sich – zumal bei der hier vorliegenden Entfernung der Anlagen von den Wohnanwesen der Kläger – nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 42; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 42). Im Übrigen schreibt die Nebenbestimmung Nr. 2.3.3 vor, dass zur Vermeidung von Lichtreflexionen die Rotorblätter mit matten, nicht reflektierenden Farben matter Glanzgrade zu beschichten sind.
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1.4 Das Vorbringen, dass durch die Anlagen Mikroplastik freigesetzt werde, das vor allem die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Kläger kontaminiere und damit ihre Rechte verletze, erfolgte erstmalig mit Schriftsatz vom 27. Januar 2025 und damit nicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG. Die Kläger sind daher mit diesem Vortrag innerprozessual präkludiert.
79
Es handelt sich dabei um neues Tatsachenvorbringen, das die Genehmigungsvoraussetzungen der Ausgangsgenehmigung betrifft und nicht lediglich die Erhöhung der Anlage, die Gegenstand des Änderungsverfahrens ist (vgl. zur Nichtanwendbarkeit bei Klageänderungen OVG NW, B.v. 3.11.2023 – 8 B 1049/23.AK – juris Rn. 83 ff. m.w.N.). Dass die Kläger in ihrer Klagebegründung geltend gemacht haben, der Betrieb der Windenergieanlagen verursache schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere in Form von Lärm und Schattenwurf, ändert daran nichts. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO hat ein Kläger innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – juris Rn. 12). Nach Ablauf der Begründungsfrist kann der Tatsachenvortrag zwar vertieft, der Prozessstoff als solcher jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 bis 4 UmwRG – die hier nicht vorliegen – erweitert werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2024 – 7 A 4.23 – juris Rn. 36). Zur Fixierung des Prozessstoffs genügt es – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerbevollmächtigten – jedoch nicht, allein die Rechtsnormen zu benennen, gegen die die Genehmigung nach Ansicht der Kläger verstößt (hier § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG durch Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen). Vielmehr bedarf es auch der Darlegung der tatsächlichen Gesichtspunkte, zu denen bei der Berufung auf schädliche Umwelteinwirkungen auch der Tatsachenvortrag gehört, wodurch diese verursacht sein sollen. An einem entsprechenden Vorbringen zum Abrieb von Mikroplastik fehlt es in der Klagebegründung. Der Schriftsatz vom 27. Januar 2025, in dem erstmals eine solche Beeinträchtigung gerügt wird, enthält daher neuen Tatsachenvortrag, der nicht zu berücksichtigen ist.
80
Im Übrigen greift der Einwand auch in der Sache nicht durch. Die Kläger zeigen nicht auf, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) oder erhebliche Nachteile für ihre Grundstücke durch den Abrieb von Mikroplastik hervorgerufen werden können. Es fehlt bereits an Anhaltspunkten dafür, dass derartige Einwirkungen durch die Anlagen verursacht werden. Zu möglichen Rechtsverletzungen wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Grundstücken in der Umgebung von Windenergieanlagen durch Mikroplastikpartikel – einschließlich der Anforderungen an Prognosen durch Genehmigungsbehörden – kann vollumfassend auf den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2024 (Az.: 22 AS 24.40028 – juris Rn. 36 ff.) verwiesen werden (vgl. auch OVG NW, U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 93 ff.; B.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 97 ff.). Die Klägerbevollmächtigte führt insofern selbst aus, dass in Bezug auf die Auswirkungen von Mikroplastikabrieb bei Windenergieanlagen derzeit Erkenntnislücken bestehen. Dazu steht ihre Behauptung, die Gesundheitsschädlichkeit sei gesichert, allerdings in Widerspruch, soweit sich diese auf die konkrete Situation bezieht.
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1.5 Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan Sondergebiet, welcher bauplanungsrechtliche Grundlage für die Erteilung der Genehmigung gewesen ist, wirksam ist, was die Kläger anzweifeln.
82
Sollte der Bebauungsplan – wie die Kläger geltend machen – unwirksam sein, so bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Das Gebot der Rücksichtnahme hat damit in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen eine ausdrückliche Regelung erfahren (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 11 m.w.N.); der Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stimmt mit dem des § 3 Abs. 1 BImSchG überein (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – a.a.O. Rn. 12; Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 35 Rn. 53 m.w.N.).
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Ist der Bebauungsplan Sondergebiet wirksam, kommt das Gebot der Rücksichtnahme zwar über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 19); jedoch konkretisiert das BImSchG auch insoweit die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft mit Wirkung für das Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – a.a.O.; B.v. 2.2.2000 – 4 B 87.99 – juris Rn. 7; U.v. 24.9.1992 – 7 C 7.92 – juris Rn. 17).
84
2. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Kläger durch eine insbesondere von den Drehbewegungen der Rotoren verursachte optisch bedrängende Wirkung (unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme) ist ebenfalls nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 43; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 43). Es kann offen bleiben, ob der am 1. Februar 2023 – und damit vor Genehmigungserteilung – in Kraft getretene § 249 Abs. 10 BauGB (vgl. Art. 2 Nr. 1, Art. 7 Satz 2 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4. Januar 2023, BGBl I Nr. 6; hierzu Genehmigungsbescheid S. 35 f.) über seinen auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bezogenen Wortlaut hinaus auch dann gilt, wenn Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich – wie hier – nach § 30 BauGB genehmigt werden. Ebenso offen bleiben kann, ob, sollte der Bebauungsplan – wie die Kläger geltend machen – unwirksam sein, die Anlage – was in der Klagebegründung ebenfalls in Abrede gestellt wird – § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nach Maßgabe von Art. 82 f. BayBO unterfällt. Denn schon bisher trat – unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einordnung der Anlage – nach einer auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Faustformel bei einer Entfernung einer Windenergieanlage von den betreffenden Grundstücken von mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung ein (vgl. etwa BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – juris Rn. 32 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 127 f.). Hier ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der Änderungsgenehmigung – eine Entfernung von mehr als dem Fünffachen der Anlagenhöhe (vgl. oben 1.1.2.1). Dass angesichts dessen etwas anderes gelten könnte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich.
85
3. Die Kläger dringen auch nicht mit ihrem Vortrag durch, es müsse auf die Gesamtbelastung aller Immissionen und sonstiger nachteiliger Auswirkungen abgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 44; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 44). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, geht das geltende Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 22 ZB 15.2322 – juris Rn. 61; B.v. 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 – juris Rn. 47; B.v. 13.10.2015 – 22 ZB 15.1186 – juris Rn. 67 ff.; ebenso OVG RhPf, U.v. 13.12.2021 – 1 C 10147/21 – juris Rn. 88 f.; OVG NW, U.v. 17.3.2022 – 7 D 303/20.AK – juris Rn. 96 ff. und aus der Literatur etwa Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 23 [„durch eine bestimmte Immissionsart“]; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 5 BImSchG Rn. 57 [„durch die jeweilige Immissionsart“]). Soweit der Senat in den vorstehend genannten Entscheidungen erwogen hat, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergebe, sei u.U. dann geboten, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen solcher Umwelteinwirkungen bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet sei, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten werde (zurückhaltend OVG NW, B.v. 21.2.2020 – 8 A 3269/18 – juris Rn. 88), ergibt sich hieraus vorliegend nichts zu Gunsten der Kläger. In dieser Hinsicht fehlt es bereits an den nach § 6 Satz 1 UmwRG erforderlichen substantiierten Darlegungen in der Klagebegründung (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 – 9 A 11.20 – juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 – 22 A 20.40012 – juris Rn. 81). Für eine solche Situation ist auch nichts ersichtlich. Die Wohnanwesen der Kläger sind selbst zur Nachtzeit nur Lärmimmissionen ausgesetzt, die um mehr als 10 dB(A) unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen (vgl. oben 1.1.2.5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Maßstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils i.S.d. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG – und entsprechend Nr. 2.1, Nr. 3.2.1 TA Lärm der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Nr. 2.1 TA Lärm Rn. 6) – unterhalb der Grenze liegt, ab der Immissionen etwa durch Geräusche eine Gesundheitsgefahr darstellen oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährleistung privatnützigen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1991 – 7 C 19.90 – BVerwGE 88, 210 – juris Rn. 9; U.v. 30.9.1983 – 4 C 18.80 – juris Rn. 13). Vielmehr sichert die TA Lärm bereits einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 Rn. 24). Mithin liegt die Betroffenheit der klägerischen Wohnanwesen bereits in Bezug auf Lärmimmissionen derart weit von der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle entfernt, dass eine Summation mit anderen nachteiligen Einwirkungen – in Betracht kommen insoweit nach dem Vorstehenden allenfalls Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, die allerdings lediglich tagsüber auftreten und durch die Vorgabe einer Abschalteinrichtung begrenzt werden – eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle nicht ansatzweise erkennen lässt.
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4. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag zum Natur- und Artenschutzrecht (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40022 – juris Rn. 45 ff.; B.v. 26.7.2023 – 22 AS 23.40023 – juris Rn. 45 ff.), vor allem nicht aus einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (zugleich Belang des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – juris Rn. 13) in Bezug auf einzelne Vogelarten. Die Belange des Artenschutzes berühren keine subjektiven Rechte der Kläger.
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4.1 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – juris Rn. 36; U.v. 14.3.2017 – 22 B 17.12 – juris Rn. 40 ff.; B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – juris Rn. 48) sowie weiterer Obergerichte (vgl. OVG NW, U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 148 f.; U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 146 f.; U.v. 12.1.2024 – 8 D 92/22.AK – juris Rn. 156; B.v. 21.2.2020 – 8 A 3269/18 – juris Rn. 31 f. m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 8.5.2019 – 8 B 10483/19 – juris Rn. 26) haben die artenschutzrechtlichen Vorschriften – vor allem § 44 BNatSchG – keinen drittschützenden Charakter (zum Planfeststellungsrecht siehe auch BVerwG, U.v. 16.3.2021 – 4 A 10.19 – juris Rn. 49 ff.). Hieran ändert der Hinweis der Kläger nichts, sie seien Eigentümer von Wiesen- und Ackerflächen bzw. von Waldgrundstücken im Nahbereich der Anlage. Dies wurde im Übrigen nur für den Kläger zu 3 nachvollziehbar dargelegt, während die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers zu 1 in erheblicher Entfernung von den Standorten liegen und das Eigentum des Klägers zu 2 an den in der Klagebegründung benannten Grundstücken durch eine Grundbuchrecherche nicht bestätigt werden konnte. § 44 Abs. 1 BNatSchG betrifft das allgemeine ökologische Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt; aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm lässt sich kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2017 – 22 B 17.12 – juris Rn. 40; B.v. 25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn. 64; OVG Bremen, U.v. 28.9.2023 – 1 D 72/22 – juris Rn. 63).
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4.1.1 Die Kläger können sich auch nicht etwa deshalb mit Erfolg auf eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufen, weil eine Verletzung des Tötungsverbots als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG) anzusehen wäre, wie von ihnen vorgetragen. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehört vielmehr, wie ausgeführt, zu den Belangen des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bzw. zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. § 35 BauGB kommt aber nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu; der Nachbarschutz im Rahmen des § 35 BauGB ist vielmehr auf das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere das Gebot, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – juris Rn. 2; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2134 u.a. – juris Rn. 17 ff.). Zudem setzen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG voraus. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Tötung besonders geschützter Arten durch Immissionen (also Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und dergleichen, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), sondern durch eine Kollision mit den Windenergieanlagen (vgl. die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 26.7.2022, Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“, S. 273 ff./insb. 318 f., 329, und die Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zur saP vom 15.2.2024, Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 239 ff.). Schließlich wäre Schutzobjekt bei einer unterstellten Immission i.R.d. § 3 Abs. 2 BImSchG lediglich das Tier; ein Drittschutz zu Gunsten der Kläger ergibt sich hieraus nicht.
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4.1.2 Hieran ändert nichts, dass der Kläger zu 3 Eigentümer von Waldflächen ist, die in der näheren Umgebung der Anlagenstandorte liegen. Sein Hinweis darauf, der Wald sei gemäß Art. 1, 13 BayWaldG der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung zu stellen, sowie auf die Regeln zur Bewirtschaftung des Waldes gemäß Art. 14 BayWaldG verdeutlicht vielmehr, dass insoweit nicht der Schutz von Rechten gerade des Waldeigentümers inmitten steht (vgl. zum fehlenden Drittschutz des Art. 1 BayWaldG auch BayVGH, U.v. 7.5.2021 – 22 B 18.2189 u.a. – juris Rn. 62, Rn. 75; hierzu BVerwG, B.v. 19.10.2022 – 7 B 19.21 – juris Rn. 10). Inwiefern der Gesichtspunkt, dass einzelne Raubvogelarten Schädlinge auffräßen und dadurch die forst- bzw. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erleichterten, für eine drittschützende Wirkung sprechen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Das Vorbringen, seit der Rodung von Flächen sei es bereits zu erheblichen Beschädigungen des Waldbestandes auf einem der Grundstücke des Klägers zu 3 gekommen, greift im Übrigen nicht durch, nachdem in der mündlichen Verhandlung anhand von Luftbildern zwischen den Beteiligten geklärt werden konnte, dass das betreffende Waldgrundstück (FlNr. …*) etwa 250 m von der nächstgelegenen Anlage entfernt liegt und dass die beschriebenen Rodungsmaßnahmen nicht durch die Anlagenerrichtung veranlasst waren.
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4.2 Die Kläger setzen sich im Übrigen weder mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 26. Juli 2022 (Behördenakte „Antragsunterlagen Teil 3“, S. 273 ff.) und der Ergänzungsunterlage zum Fachbeitrag zur saP vom 15. Februar 2024 (Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Genehmigungsunterlagen“, S. 239 ff.), welche Teil des angefochtenen Genehmigungsbescheids in der Fassung des Änderungsbescheids sind (Nebenbestimmung Nr. 4.3.1 i.d.F. des Änderungsbescheids), noch mit den im Genehmigungsbescheid artenschutzrechtlich begründeten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Nebenbestimmung Nr. 4.3.2) auseinander. Die Klagebegründung geht auch nicht auf die Ausführungen im Genehmigungsbescheid und im Änderungsbescheid zur naturschutzfachlichen Prüfung, insbesondere des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ein und setzt sich auch nicht mit der abschließenden Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 28. März 2024 (Behördenakte „Bürgerwindpark F. : Schriftverkehr zur Änderungsgenehmigung“, S. 223 ff.) auseinander.
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Der Genehmigungsbescheid geht unter Bezugnahme auf die durchgeführten Untersuchungen zum Artenschutz nachvollziehbar davon aus, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für kollisionsgefährdete Vogelarten durch die Windenergieanlagen nicht gegeben ist, wenn die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen und in den genannten Nebenbestimmungen festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden (Genehmigungsbescheid S. 34). Im Änderungsgenehmigungsbescheid (S. 16) wird dargelegt, dass die naturschutzfachliche Prüfung auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen bzw. Gutachten zum Eingriffsausgleich und zur Betroffenheit der Tierwelt ergab, dass keine Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft in einem Maße gegeben sind, die einen dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belang darstellen und dass vor allem der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid und im Änderungsbescheid festgelegten Auflagen und Bedingungen nicht verwirklicht ist.
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Angesichts dessen reichen die letztlich pauschalen Vorwürfe der Kläger, es fehle an einer fundierten Erhebung betreffend das tatsächliche Vorkommen geschützter Vogelarten und an einer dementsprechenden Bewertung des Tötungsrisikos, schon nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit zu begründen; erst recht finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sprechen könnten. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Erforderlich ist danach nicht nur ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß. Vielmehr muss dieser für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich also geradezu aufdrängen (Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 44 VwVfG Rn. 64 m.w.N.). Die Offensichtlichkeit bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen Umstände, die zu dem Fehler führen, als auch auf die rechtliche Würdigung der gegebenen Sachlage (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 122 ff. m.w.N.). Ein solcher Mangel wurde weder dargelegt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben kann vielmehr nicht ohne eingehende Prüfung beantwortet werden.
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5. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die genehmigten Anlagen beeinträchtigten entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Belange des Bodenschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalteten das Landschaftsbild. § 35 Abs. 3 BauGB ist auch insoweit nicht drittschützend; die Belange des Boden- und des Landschaftsschutzes berühren keine subjektiven Rechte der Kläger (vgl. oben 4.1 und OVG NW, U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 148 f.; U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 146 f.).
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6. Die angefochtene Genehmigung verletzt auch nicht zu Lasten der Kläger „die gesetzlich geltenden Abstandsflächen“. In der Klagebegründung wird insoweit vorgetragen, der die Windenergieanlagen zulassende Bebauungsplan sei unwirksam, weil er Anlagen in einem Abstand von lediglich 0,4 H (also dem 0,4-fachen ihrer Höhe) statt, wie in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgesehen, von 10 H zulasse.
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Die Kläger verkennen dabei bereits die systematischen Zusammenhänge, wenn sie Fragen des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) und der Vorgabe von allein für die bauplanungsrechtliche Privilegierung relevanten Mindestabständen von Windenergieanlagen zu zulässigen Nutzungen (Art. 82 ff. BayBO) miteinander verknüpfen. Vor allem übersehen sie, dass Art. 82 ff. BayBO keinen Drittschutz vermitteln (dazu 6.1). Darüber hinaus werden die Bestimmungen des Art. 6 BayBO (dazu 6.2) selbst dann eingehalten, wenn der Bebauungsplan unwirksam sein sollte. Auch die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach Art. 82 ff. BayBO sind gegeben (dazu 6.3).
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6.1 Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen dringen die Kläger schon deshalb nicht durch, weil sie Fragen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) und der Abstände nach Art. 82 ff. BayBO, die für die bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Windenergieanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von Relevanz sind, vermengen.
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Die Kläger beachten nicht, dass Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO nur Mindestabstände von Windenergieanlagen zu einzelnen nach Auffassung des Gesetzgebers schützenswerten Nutzungen schaffen will (Weber in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 82 Rn. 31) und mit Blick auf die Ermächtigungsnorm (§ 249 Abs. 3 BauGB a.F.) keinen Drittschutz vermittelt, weil diese nur dazu befugt, den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch die Festlegung von Mindestabstandsflächen einzuschränken (Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2024, Art. 82 Rn. 139 m.w.N.; vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – VerfGH 69, 125 Rn. 121). Dementsprechend hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Einhaltung eines Abstands von 10 H i.S.v. Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO zwischen einer Windenergieanlage und seinem Wohnanwesen (BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – juris Rn. 33 f.; Grünewald/Manssen in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.10.2024, Art. 82 BayBO Rn. 2, 34). Die „10 H“-Regelung betrifft lediglich die (rein objektiv-rechtliche) bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – a.a.O. Rn. 34; B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 8 ff.) und dient insbesondere nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – juris Rn. 15 unter Verweis auf LT-Drs. 17/2137, S. 6 f.).
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Daneben bleiben die drittschützenden Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) zwar im Grundsatz anwendbar (Grünewald/Manssen, a.a.O.), sie sind aber strikt von den Bestimmungen nach Art. 82 ff. BayBO zu trennen. Es ist allgemein anerkannt, dass das in Art. 6 BayBO geregelte Abstandsflächenrecht im Grundsatz und in seiner Gesamtheit auch dem Nachbarschutz dient, weil es – anders als die Art. 82 ff. BayBO – die Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie ausreichender Freiflächen bezweckt (vgl. Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 119 m.w.N.; s. auch BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 15 B 19.1562 – juris).
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6.2 Die Regelungen des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO sind im Übrigen nicht verletzt.
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6.2.1 Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans gilt eine Abstandsfläche von 0,4 H. Grundsätzlich richtet sich die Tiefe von Abstandsflächen nach den in städtebaulichen Satzungen getroffenen Regelungen (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO). Dass diese gewahrt und dass vor allem keine Verletzung zu Lasten der Kläger vorliegt, wird in der Klagebegründung nicht in Frage gestellt.
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6.2.2 Die Bestimmungen des Abstandsflächenrechts wären jedoch selbst dann eingehalten, wenn der Bebauungsplan – wie von den Klägern vorgetragen – unwirksam wäre. Zu berücksichtigen wäre zunächst, dass die Tiefe der Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO in der ab 1. Februar 2021 geltenden Fassung schon von Gesetzes wegen regelmäßig (nur) 0,4 H beträgt (vgl. § 1 Nr. 2 c, § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus vom 23.12.2020, GVBl S. 663).
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6.2.3 Vor allem kommt hinzu, dass nach Einfügung des neuen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 619), das zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich keine bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehr einhalten müssen. Danach gilt die Bestimmung des Satzes 2, wonach Abstandsflächen nicht nur bei oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, sondern auch bei anderen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nicht für die in den Katalog aufgenommenen Vorhaben. Der neue Satz 3 nennt in Nr. 2 ausdrücklich Windenergieanlagen im Außenbereich, was zur Folge hat, dass diese von der entsprechenden Geltung des Satzes 1 ausgenommen sind. Laut Begründung des Gesetzentwurfs gilt für diese Anlagen ohnehin, dass ihr Abstand zu bebauten Grundstücken sich nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bzw. dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt. Ziel war es, die bisher in Einzelfällen erforderliche Abweichung von Art. 6 BayBO künftig entfallen zu lassen (vgl. LT-Drs. 19/3617, S. 16). Auf diese Rechtsänderung könnte sich die Beigeladene auch mit Erfolg berufen. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist zwar grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, nachträgliche Änderungen zugunsten des Anlagenbetreibers – im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten – sind aber zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Ls. 1, Rn. 12; B.v. 8.10.2021 – 7 B 1.21 – juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW, B.v. 28.10.2022 – 14 S 1991/22 – juris Rn. 14).
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6.3 Im Übrigen wären die Voraussetzungen des Art. 82 ff. BayBO erfüllt.
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Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans greift die sog. „10 H Regelung“ schon deshalb nicht ein, weil es sich dann um ein Vorhaben nach § 30 BauGB handelt. Die in Art. 82 BayBO geregelte Frage der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB spielt deshalb keine Rolle.
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Selbst dann, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wären die Voraussetzungen nach Art. 82 Abs. 5 Nr. 6, Art. 82a BayBO gegeben (vgl. Genehmigungsbescheid S. 35) mit der Folge, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich privilegiert wäre (§ 35 Abs. 1 BauGB). Das Vorhaben liegt in einem Wald, der die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO erfüllt. Der gemäß Art. 82a BayBO erforderliche Abstand von 1.000 m zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil H. (in dem sich u.a. auch die Wohngebäude der Kläger befinden), wird eindeutig eingehalten. Laut Genehmigungsbescheid beträgt die Entfernung 1.212 m, was durch eine Messung mit Bayern Atlas bestätigt wird (vgl. oben 1.1.2.1). Hiermit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.