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VGH München, Beschluss v. 06.03.2025 – 20 ZB 24.871
Titel:

Berufungszulassung, Nährwertangaben

Normenketten:
VwGO § 124a
Art. 7 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
LMIV Art. 31
Schlagworte:
Berufungszulassung, Nährwertangaben
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 06.12.2023 – M 26b K 20.6041
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5891

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) könne im vorliegenden Fall bejaht werden, zutreffend ist.
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Zwar dürfen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) LMIV Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf ihre Zusammensetzung nicht irreführend sein und müssen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Welchen Inhalt verpflichtende Lebensmittelinformationen haben müssen, bestimmt dabei das Unionsrecht (Art. 2 Abs. 2 Buchst. C LMIV). Nach Art. 7 Abs. 3 AnreicherungsVO ist die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, obligatorisch.
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Nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 LMIV sind die angegebenen Zahlen Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf
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a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers,
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b) einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
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c) einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten.
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Wurden Nährwerte nach den oben angegebenen Verfahren korrekt bestimmt, dürfte zunächst ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 LMIV aller Voraussicht nach auszuschließen sein, denn dann sind die Angaben entsprechend den Vorgaben der LMIV ermittelt und angegeben worden. Dies haben die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung vorgetragen und weisen auch darauf hin, dass das Verwaltungsgericht diesen Aspekt bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Zwar sieht Art. 31 Abs. 4 Satz 2 LMIV vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen kann, in denen Durchführungsbestimmungen für die einheitliche Durchführung dieses Absatzes hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, festgelegt sind. Solche Durchführungsbestimmungen wurden jedoch bisher nicht erlassen. Die Vorschrift zeigt aber auch auf der anderen Seite, dass die durch die amtlichen Überprüfungen festgestellten Werte zu berücksichtigen sind. Aufgrund der fehlenden Durchführungsbestimmungen bleibt aber offen, wie dieser Konflikt zu lösen ist.
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Der von den Beteiligten jeweils angeführte Leitfaden für die zuständigen Behörden -Kontrolle der Einhaltung der EU-Vorschriften vom Dezember 2012 sieht für die Überschreitung der dort genannten Toleranzbereiche Folgendes vor:
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„Befindet sich der Messwert außerhalb des Toleranzbereichs des angegebenen Werts, sollte eine besondere Bewertung vorgenommen werden, anhand deren entschieden wird, ob irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Dabei sollten beispielsweise folgende Aspekte berücksichtigt werden:
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a) fraglicher Nährstoff
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b) Ausmaß der Abweichung
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c) Art der Abweichung (zu hohe oder zu geringe Menge des betreffenden Nährstoffs)
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d) natürliche hohe Schwankungsbreite des betreffenden Nährstoffs, auch jahreszeitlich bedingt
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e) besonders hohe Abbaugeschwindigkeit bei Nährstoffen in bestimmten Lebensmittelmatrizen
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f) besonders hohe analytische Variabilität bei Nährstoffen in einer bestimmten Lebensmittelmatrize
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g) besonders geringe Homogenität eines Produkts, die zu besonders hohen Schwankungen des Nährwertgehalts führt, die nicht mit einem entsprechenden Probenahmeverfahren ausgeglichen werden kann
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h) Einhaltung des Toleranzbereichs bei der Mehrheit der Proben aus der gleichen Partie, falls solche Daten verfügbar sind
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i) Validität des vom Hersteller zur Bestimmung der angegebenen Nährwerte verwendeten Verfahrens
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j) allgemeine Funktionstüchtigkeit der Selbstüberwachung des Herstellers
20
k) frühere Probleme oder frühere Sanktionierung des Unternehmens
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Diese Aspekte haben außerdem Einfluss auf das Ausmaß eventueller Sanktionen, falls solche für nötig erachtet werden; beispielsweise darauf, ob ausführlichere Anleitungen oder Verwarnungen ausgesprochen oder rechtsverbindliche Zwangsmaßnahmen oder Bußgelder auferlegt werden.
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Hersteller können aufgefordert werden, Abweichungen von den Toleranzen ausführlich zu begründen.“.
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Insoweit dürfte zum einen klar zu beantworten sein, dass festgestellte Abweichungen grundsätzlich, also unerheblich, ob es sich um Abweichungen nach oben oder unten handelt, relevant sind und zum anderen, dass es dabei keinen Sanktionsautomatismus gibt und nicht ohne weiteres von einer Verbrauchertäuschung ausgegangen werden kann. Es liegt nun an den Klägern im Rahmen der Berufungsbegründung darzulegen, dass im Rahmen ihres Klagebegehrens die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 4 LMIV eingehalten wurden.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).