Titel:
Abschiebung aufgrund einer sog. Alt-Ausweisung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Beitritt, Kroatiens zur Europäischen, Union, (keine) Verpflichtung der Ausländerbehörde zur „Befristung auf Null“
Normenketten:
VwGO § 123
FreizügG/EU § 7 Abs. 2
Schlagworte:
Abschiebung aufgrund einer sog. Alt-Ausweisung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Beitritt, Kroatiens zur Europäischen, Union, (keine) Verpflichtung der Ausländerbehörde zur „Befristung auf Null“
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 27.03.2025 – Au 1 E 25.736
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5879
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem er sich gegen seine drohende Abschiebung am 28. März 2025 um 10:35 Uhr nach Kroatien wendet, weiter.
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Der Antragsteller, ein 1968 in Jugoslawien geborener kroatischer Staatsangehöriger, reiste 1980 in die Bundesrepublik ein und war seit 1987 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Mit Urteil vom 14. Mai 2012 wurde er vom Landgericht Augsburg wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. April 2013 wurde der Antragsteller ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Kroatien angedroht. Einen Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. März 2024 ab. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurden die Wirkungen der Ausweisungsverfügung auf 10 Jahre befristet. Auf die Begründung der jeweiligen Bescheide wird Bezug genommen.
3
Am 25. März 2025 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (Au 1 K 25.743) mit dem wörtlichen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch rechtmittelfähigen Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, hilfsweise eine Befristungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU zu treffen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig begehrte der Antragsteller vorliegend einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung ließ er vortragen, es liege ein positiver Therapieverlauf vor, es sei von einer positiven Sozialprognose auszugehen. Eine Abschiebung nach Kroatien werde fachlich nicht befürwortet. Sie wäre auch rechtswidrig, da die Antragsgegnerin zunächst hätte entscheiden müssen, ob auch die Voraussetzungen für die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts vorlägen. Dies müsse in Form der Verlustfeststellung oder im Rahmen einer Befristungsentscheidung erfolgen. Eine solche liege ihr (der Bevollmächtigten) nicht vor. Die Antragsgegnerin berücksichtige auch nicht hinreichend, dass der Antragsteller an einer chronischen psychischen Erkrankung leide. Für das Eilverfahren wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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Mit Beschluss vom 27. März 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Prozesskostenhilfeantrag ab. Diese Ausweisung des Antragstellers sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.12.2016 – 1 C 13/16 – juris Leitsatz 1) auch angesichts des später erfolgten Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union nicht wirkungslos, sondern stehe im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleich. Die erforderliche rechtmittelfähige Entscheidung darüber, ob die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers vorliegen (BVerwG a.a.O. – Leitsatz 2), habe die Antragsgegnerin mit ihrer Verfügung vom 11. März 2025 getroffen. Diese Entscheidung habe nicht der Bevollmächtigten zugestellt werden müssen, da diese sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestellt habe. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Befristungsentscheidung festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befristung auf Null nicht vorlägen. Dies sei angesichts der vom Antragsteller nach wie vor ausgehenden Gefahr und seinen vergleichsweise geringen Bleibeinteressen rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Erkrankung des Antragstellers sei davon auszugehen, dass diese in Kroatien behandelbar sei. Auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
5
Zur Begründung seiner hiergegen am 27. März 2025 eingelegten Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er benötige eine andauernde antipsychotische medikamentöse Behandlung und einen regelmäßigen psychiatrischen Kontakt. Ein gänzlich selbständiges Leben sei unrealistisch; es werde eine betreute Wohnform mit sozialpädagogischer und gegebenenfalls psychotherapeutischer Unterstützung als notwendig erachtet. Bei einer Rückkehr nach Kroatien und dem damit einhergehenden Wegfall der Strukturen sei von einer raschen Überforderung mit einem zunehmenden sozialen Rückzug und einer Vermeidung der alltäglichen Aufgaben zu rechnen, wodurch sich die Überforderung und somit auch das Risiko einer Exazerbation der psychiatrischen Erkrankung erhöhe. Kontakte nach Kroatien bestünden nicht. Die Befristungsentscheidung vom 11. März 2025 sei bereits formell rechtswidrig, da im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers vom 19. März 2024 die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU nicht eingehalten worden sei. Im Falle einer Abschiebung am 28. März 2025 würde zudem die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen den Befristungsbescheid vereitelt. Zudem sei die Befristungsentscheidung materiell rechtswidrig, weil darin die schwere psychische Erkrankung des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Eine Wiederholungsgefahr werde nur dann eintreten, wenn dem Antragsteller das erforderliche soziale Umfeld, die dringend erforderliche antipsychotische Medikation sowie die therapeutische Anbindung nicht mehr zur Verfügung stünden. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Rückführung in ärztlicher Begleitung und mit der Ausstattung begrenzter Medikation ohne die Sicherstellung eines geeigneten therapeutischen Empfangsraumes sei angesichts des Krankheitsbildes nicht tragbar und unverhältnismäßig. Eine Existenzsicherung in Kroatien sei dem Antragsteller aus eigenen Mitteln und ohne entsprechende Unterstützung nicht möglich; es drohe eine komplette soziale und wirtschaftliche Verwahrlosung und Verelendung. Seine Familie im Bundesgebiet könne ihm nicht die notwendige Unterstützung leisten. Ob eine adäquate ambulante oder stationäre Behandlung in Kroatien gewährleistet sei, sei völlig offen. Aufgrund der angekündigten Abschiebung bestehe die aktuelle Gefahr unzumutbarer und irreversibler Härten für den Antragsteller. Es drohe eine Vereitelung seiner unionsrechtlichen und prozessualen Rechte. Es sei ihm nicht zuzumuten, von Kroatien aus seine Rechte geltend zu machen. Überwiegende öffentliche Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts seien nicht ersichtlich.
6
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
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Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten beider Instanzen.
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Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), aber unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
10
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die Beschwerde muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3).
11
Gemessen daran zeigt das Beschwerdevorbringen nichts auf, was zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte.
12
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und von der Beschwerde nicht beanstandet angenommen, dass sog. Altausweisungen auch nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union wirksam bleiben, ihre Vollstreckung jedoch voraussetzt, dass die Ausländerbehörde zuvor eine rechtmittelfähige Entscheidung darüber trifft, ob die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers vorliegen und dass diese Entscheidung auch in Form einer Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergehen kann (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 13/16 – juris Leitsätze 1 und 2).
13
Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin bzw. deren rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen indes keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
14
Das erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Argument, die Abschiebung des Antragstellers aufgrund der sog. Alt-Ausweisung dürfe schon deswegen nicht mehr erfolgen, weil die Antragsgegnerin ihre Befristungsenscheidung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU getroffen habe (unter Verweis auf VGH BW, U.v. 30.4.2014 – 11 S 244/14 – juris Rn. 102), greift nicht durch. Diese Entscheidungsfrist gilt schon nach ihrem Wortlaut nicht für die – hier im Streit stehende – erstmalige Befristung, sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 35). Im Übrigen bliebe selbst ein Verstoß gegen die Fristbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sanktionslos (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 13.16 – juris Rn. 18).
15
Im Rahmen der Befristungsentscheidung hat – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – die Ausländerbehörde auch zu prüfen, ob nicht auch eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) auf Null, das heißt eine Aufhebung der Alt-Ausweisung ohne vorheriger Ausreise des Betroffenen in Frage kommt, und das Ergebnis der Prüfung dem Betroffenen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitzuteilen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 13/16 – BVerwGE 157, 34 – juris Rn. 25, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – BVerwGE 151, 361 – juris Rn. 31). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 11. März 2025, der dem Antragsteller und seiner Bevollmächtigten mittlerweile unstreitig bekanntgegeben wurde, nachgekommen.
16
Die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null durch das Verwaltungsgericht ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU unter Verzicht auf eine vorherige Ausreise des Antragsstellers auf Null nicht geboten war. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Insbesondere setzt sich sein Vortrag zu seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das mit der Antragsgegnerin (vgl. S. 12 f. des Bescheids vom 11.3.2025) davon ausgegangen ist, dass eine Schizophrenie in Kroatien grundsätzlich behandelbar ist und der Antragsteller Zugang zu Sozialleistungen und Krankenversicherungsschutz haben wird. Auch dass die Familie des Antragstellers diesen in Kroatien vom Bundesgebiet aus nicht unterstützen werde oder könne, ist lediglich pauschal behauptet. Angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des wegen Mordes verurteilten Antragstellers, die auch nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen durch ein Bündel von Maßnahmen und Umständen derzeit nur reduziert aber nicht beseitigt werden kann, ist jedenfalls eine Befristung auf Null unter Verzicht auf die vorherige Ausreise auch unter Berücksichtigung der Erkrankung des Antragstellers, seines langen Aufenthalts und seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie seiner schwierigen Rückkehrsituation nicht geboten (vgl. zu den Maßstäben der Fristbestimmung etwa BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – BVerwGE 151, 361 – juris Rn. 27). Ob die Bestimmung der Frist von 10 Jahren durch die Antragsgegnerin rechtmäßig erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, wobei der Senat anmerkt, dass im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 21.07 – juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105), zumal der Antragsteller eine Straftat gegen das Leben als höchstrangiges Rechtsgut begangen hat.
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Durch die relativ späte Entscheidung der Antragsgegnerin über den Befristungsantrag des Antragstellers wird auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Im gerichtlichen Eilverfahren kann diese Entscheidung von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Erfolgt insofern – wie vorliegend – eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren dahingehend, ob eine Befristung auf Null erforderlich gewesen wäre, ist ein Hauptsacheverfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. Eine Pflicht der Ausländerbehörde, die Bestandskraft der Befristungsentscheidung abzuwarten, ergibt sich dabei (auch) nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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2. Der Antragsteller selbst hat sich auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. dazu zuletzt BayVGH, U.v. 24.2.2025 – 10 B 22.1728 – zur Veröffentlichung vorgesehen – Rn. 28 ff.) nicht berufen. Seine tatsächlichen Schilderungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügen jedoch auch nicht für die Annahme eines solchen Abschiebungsverbotes etwa aus gesundheitlichen Gründen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen des Senats zur Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin verwiesen.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).