Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.03.2025 – 15 ZB 24.740
Titel:

Vorbescheid für Dachgeschossausbau – Denkmalschutz

Normenketten:
BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz:
In Bezug auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides besteht kein Ermessen. Bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist der Behörde ein Versagungsermessen eingeräumt, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. (Rn. 12) (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Kein Ermessensausfall, Ausbau Dachgeschoss, umlaufendes Lichtband, Vorbescheid, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Versagungsermessen, gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
Vorinstanz:
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2024 – Au 5 K 23.999
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5863

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500…. Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt die von der Beklagten aus Gründen des Denkmalschutzes verweigerte Erteilung eines Vorbescheids für das Bauvorhaben „Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung“ hinsichtlich folgender Fragen:
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1. Ist ein direkt oberhalb der Traufe umlaufendes Lichtband mit darüber liegenden punktuellen Oberlichtern planungsrechtlich zulässig?
3
2. Ist eine Belegung der kompletten Dachfläche mit Solardachziegeln planungsrechtlich zulässig?
4
3. Ist ein direkt oberhalb der Traufe umlaufendes Lichtband mit darüber liegenden punktuellen Oberlichtern denkmalschutzrechtlich zulässig?
5
4. Ist eine Belegung der kompletten Dachfläche mit Solardachziegeln denkmalschutzrechtlich zulässig?
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Die Wohnung soll in einem nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäude errichtet werden, das sich innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles befindet.
7
Die entsprechende Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil dessen Erteilung die Vorschriften des Denkmalschutzrechts entgegenstünden.
8
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er ist der Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
10
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
12
Das Verwaltungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verwirklichung eines direkt oberhalb der Traufe umlaufenden Lichtbandes mit darüber liegenden punktuellen Oberlichtern einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, der Beklagten insoweit ein Versagungsermessen eröffnet ist, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen und die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung ergänzender Ermessenerwägungen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen folgendes zu bemerken:
13
Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprächen keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, weil u.a. die Dachlandschaft des Ensembles nicht von der Epoche des Historismus geprägt sei.
14
Mit diesen Ausführungen legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Das Verwaltungsgericht ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss gekommen, der Einbau eines direkt oberhalb der Traufe umlaufenden Lichtbandes werde sich auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirken. Es begründet seine Entscheidung nicht, wie der Kläger meint, damit, die Walm- und Mansarddächer aus den 1970er Jahren stimmten mit dem Architekturstil des Historismus besser überein. Es führt vielmehr aus, zwar seien neben flachgeneigten Walmdächern auch Mansarddächer, unterschiedliche Einzelgauben und Dachflächenfenster vorhanden, vor allem aber seien dem Ensemble bislang flächige Dachverglasungen und umlaufende Lichtbänder fremd. Hierzu verhält sich der Kläger nicht.
15
Der weitere Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ausweislich der Begründung des Bescheids kein Ermessen „im denkmalschutzrechtlichen Sinne“ ausgeübt, ein Nachschieben von Ermessensgründen sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher unzulässig gewesen, verhilft seinem Zulassungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Erteilung des Vorbescheids selbst kein Ermessen besteht und sich die entsprechenden Erwägungen der Beklagten auf ihr nach dem Denkmalschutzrecht eingeräumtes Ermessen beziehen. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt, indem sie die Ablehnung damit begründet hat, sie sei geeignet, um baurechtmäßige Zustände zu bewahren und erforderlich, um das bestehende Gebäude in seinem schützenswerten Zustand zu erhalten, weil im Ensemble in der prominent einsehbaren Ecksituation ein umlaufendes Lichtband störend wäre.
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2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles ist geklärt und lässt sich – wie die obigen Ausführungen zeigen – ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beurteilen.
17
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).