Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.03.2025 – 15 CS 25.59
Titel:

Unzulässige Beschwerde

Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Schlagwort:
Unzulässige Beschwerde
Vorinstanz:
VG Regensburg, Entscheidung vom 19.12.2024 – RN 6 S 24.2938
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5861

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen unter Befreiung von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Wohnhäusern auf dem Nachbargrundstück.
2
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 30. Januar 2024 erhobenen Klage (Az. RN 6 K 24.510) und auf Verpflichtung des Beklagten, die von der Beigeladenen begonnenen Arbeiten mit sofort vollziehbarer Verfügung stillzulegen, abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen befreit wurde, dienten nicht dem Nachbarschutz. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
3
Mit der Beschwerde, die keinen Antrag enthält, verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.
4
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
5
die Beschwerde zurückzuweisen.
6
Sie ist der Auffassung, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, da kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden sei. Der Antragsteller wiederhole lediglich seine Argumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne der Argumentation des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegen zu treten. Die Beschwerde sei jedenfalls unbegründet.
7
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
9
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig wie pauschale oder formelhafte Rügen (BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 CS 24.75 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.11.2022 – 1 CS 22.2150 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 1 CS 17.2072 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 15 CS 13.800 – juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Weder die Beschwerdeschrift noch deren Begründung enthalten einen bestimmten Antrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es kann jedoch offenbleiben, ob sich der Beschwerde gleichwohl das mit ihr verfolgte Rechtsschutzziel noch hinreichend entnehmen lässt (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 20.1.2023 – 8 CS 22.2562 – juris Rn. 19).
12
Denn der Antragsteller erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil der angefochtene Bescheid weder nachbarschützende Rechte des Antragstellers und noch das Rücksichtnahmegebot verletzt. Den Argumenten des Verwaltungsgerichts tritt der Antragsteller mit seinem Vorbringen, er könne im Hinblick auf die Gefahr für die Standsicherheit seines Gebäudes nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden und den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Grünflächen komme nachbarschützende Funktion zu, nicht substantiiert entgegen. Er wiederholt lediglich eine anderslautende Auffassung, ohne den Streitstoff rechtlich ausreichend zu durchdringen. Dies gilt auch für seine Ausführungen zur Zuständigkeit des Stadtrates und dessen – angeblich abweichenden – Planungsabsichten.
13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5. und 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).