Titel:
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Rentenversicherungsbeiträge
Normenkette:
AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. , S. 3
Leitsatz:
Ausnahmen von den mit Rücksicht auf die fiskalischen Interessen des Staates geregelten Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind eng auszulegen (BVerwG BeckRS 2016, 55868). Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 S. 6 iVm S. 3 AufenthG privilegiert damit nicht Personen, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenversicherungsansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht in ausreichendem Maß erworben haben. (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfebeschwerde, Niederlassungserlaubnis, Beiträge zur Rentenversicherung, kein Absehen von Erteilungsvoraussetzung, Erteilungsvoraussetzung, Rentenversicherungsbeiträge, Ausnahmeregelung, Krankheit, Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 09.08.2023 – M 12 K 21.1865
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5844
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die 1961 geborene und 2011 erstmals ins Bundesgebiet eingereiste Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, weiter.
2
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
3
Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin die Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt und dass von dieser Voraussetzung auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abzusehen ist.
4
Dabei hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, ob die Klägerin seit ihrer Einreise im Jahr 2011 krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die erforderlichen 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl. vgl. OVG LSA, B.v. 20.1.2021 – 2 L 102/19 – juris Rn. 45 ff.; VG Hannover, U.v. 11.1.2023 – 12 A 3284/21 – juris Rn. 23; Dienelt, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 9 AufenthG Rn. 97). Ausnahmen von den mit Rücksicht auf die fiskalischen Interessen des Staates geregelten Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind eng auszulegen (BVerwG, B.v. 22.11.2016 – 1 B 117.16 – juris Rn. 5 m.w.N. zum Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung). Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG privilegiert damit insbesondere nicht Personen, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben (Dienelt a.a.O. Rn. 85).
5
Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie seit ihrer Einreise im Jahr 2011 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, setzt die Beschwerde, die nicht begründet wurde, nichts entgegen. Insofern nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug, macht sich diese zu Eigen und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).