Titel:
Vollstreckbarerklärung eines Endschiedsspruchs
Normenketten:
BGB § 286, § 288
ZPO § 1025, § 1043, § 1062, § 1064
GZVJu § 7
Leitsatz:
Zur Auslegung eines Schiedsspruchs hinsichtlich des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vollstreckbarerklärung, Endschiedsspruch, Schiedsverfahren, Erfolgshonorar, Verzugsschaden, rechtliches Gehör, Ort
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5786
Tenor
I. Der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-2024-… zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin G., am 6. Dezember 2024 ergangene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 25.203,02 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz aus 12.601,51 € seit dem 5. Januar 2024 und aus weiteren 12.601,51 € seit dem 5. April 2024 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird weiter verurteilt, an die Schiedsklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2024 zu zahlen.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Bearbeitungsgebühren der DIS in Höhe von 750 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.974,60 € netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit 6. Dezember 2024 zu erstatten. Weiter wird die Schiedsbeklagte verurteilt, der Schiedsklägerin Honorare der Einzelschiedsrichterin in Höhe von 3.000 € netto sowie Auslagen der Einzelschiedsrichterin in Höhe von 150 € netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit 6. Dezember 2024 zu erstatten.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 25.203,02 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Endschiedsspruchs vom 6. Dezember 2024.
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Der Endschiedsspruch resultiert aus einem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren und lautet:
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1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 25.203,02 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz aus 12.601,51 € seit dem 5. Januar 2024 und aus weiteren 12.601,51 € seit dem 5. April 2024 zu zahlen.
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2. Die Schiedsbeklagte wird weiter verurteilt, an die Schiedsklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2024 zu zahlen.
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3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Bearbeitungsgebühren der DIS in Höhe von 750 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.974,60 € netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit 6. Dezember 2024 zu erstatten. Weiter wird die Schiedsbeklagte verurteilt, der Schiedsklägerin Honorare der Einzelschiedsrichterin in Höhe von 3.000 € netto sowie Auslagen der Einzelschiedsrichterin in Höhe von 150 € netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit 6. Dezember 2024 zu erstatten.
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Die antragsgemäß im Schiedsverfahren zugesprochene Hauptforderung von 25.203,02 € beruht nach den Ausführungen des Schiedsgerichts auf abgetretenem Recht. Die Zedentin, die I. AG (vormals: I. GmbH), habe in einem Factoringvertrag vom 30. März / 11. April 2022 der Schiedsklägerin im Voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenrechte gegen den jeweiligen Debitor, vorliegend die Schiedsbeklagte, abgetreten. Die Zedentin ist eine Vermittlerin für öffentliche Forschungszuschüsse. Bei der im Schiedsverfahren geltend gemachten und zugesprochenen Hauptforderung handelt es sich um eine Honorarforderung aus einem Vermittlungs- und Dienstleistungsvertrag im Bereich Forschungsprojekte und Fördermittel vom 16. November 2022 / 16. Januar 2023 (im Folgenden auch: VuD-Vertrag) zwischen der Zedentin und der Schiedsbeklagten. Nach diesem Vertrag sollte die Zedentin der Schiedsbeklagten ein geeignetes Forschungs- und Entwicklungsprojekt vermitteln. Als Vergütung der Zedentin wurde ein Erfolgshonorar in Höhe von 25% in Bezug auf die bewilligte Zuwendungssumme laut Zuwendungsbescheid vereinbart. In § 5 Annex 1 zum VuD-Vertrag vereinbarten die Zedentin und die Schiedsbeklagte, dass das Erfolgshonorar zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an den Kunden (die Schiedsbeklagte) entstehe. 20% des Honorars sollten unmittelbar mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an den Kunden fällig werden, sowie jeweils weitere 20% nach drei, sechs, neun und zwölf Monaten.
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Ferner enthält § 10 Annex 1 zum VuD-Vertrag, wie im Schiedsspruch wiedergegeben, folgende Regelung:
„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Schiedsort ist München. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.“
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Die Zedentin unterstützte die Schiedsbeklagte bei der Beantragung von Forschungszulagen. Am 4. Oktober 2023 erging für das Projekt ein Zuwendungsbescheid in Höhe von 211.790,00 €. Die erste Rechnung der Schiedsklägerin in Höhe von 12.601,51 € (inklusive Mehrwertsteuer) bezahlte die Schiedsbeklagte. Gegenstand des Schiedsverfahrens sind die zweite und dritte Teilzahlung in Höhe von jeweils 12.601,51 € mit Zahlungsziel 4. Januar 2024 und 4. April 2024, die mit Rechnungen vom 17. Oktober 2023 geltend gemacht wurden.
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Das Schiedsgericht hält die Schiedsklage für zulässig und begründet. Grundlage für den Honoraranspruch sei § 5 Annex 1 zum VuD-Vertrag. Bei Einreichung der Schiedsklage habe sich die Schiedsbeklagte mit der Zahlung der Rechnungen zu der zweiten und dritten Teilzahlung in Verzug befunden. Die Berechnung des Erfolgshonorars sei zutreffend. Auch die Zinsen seien nach § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 2 BGB wie beantragt zuzusprechen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 281 Abs. 2 BGB nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, also seit 30. April 2024 zu erstatten. Die Bearbeitungsgebühren der DIS seien der Schiedsklägerin in Rechnung gestellt und von dieser vollständig bezahlt worden. Die Rechtsanwaltskosten der Schiedsklägerin betrügen 1.974,60 €. Die Honorare der Einzelschiedsrichterin beliefen sich nach Ziffer 2.1 Anlage 2 zur DIS-Schiedsgerichtsordnung auf 3.000,00 € netto, zudem seien Auslagen der Schiedsrichterin in Höhe von 150,00 € netto erstattungsfähig. Die Kostensicherheit für das Verfahren in Höhe von 3.600,00 € samt Zuschlag in Höhe von 600,00 € sei insgesamt von der Schiedsklägerin geleistet worden.
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Weiter führt das Schiedsgericht aus, innerhalb der Klageerwiderungsfrist bis 26. Juli 2024 sei am 23. Juli 2024 eine E-Mail des Vorstands der Schiedsbeklagten eingegangen. Mit verfahrensleitendem Hinweis vom selben Tag habe die Schiedsrichterin der Schiedsbeklagten mitgeteilt, dass die E-Mail keine Klageerwiderung gemäß Art. 7.4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung darstelle und auf den Fristablauf am 26. Juli 2024 hingewiesen. Nach Eingang der Replik der Schiedsklägerin sei der Schiedsbeklagten eine Frist zur Erwiderung bis 19. September 2024 eingeräumt und auf die formellen Erfordernisse eines Schriftsatzes hingewiesen worden. Am 30. September 2024 sei eine E-Mail des Vorstands der Schiedsbeklagten eingegangen, die die formellen Voraussetzungen eines Schriftsatzes im Sinn der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht erfülle. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2024 habe die Schiedsrichterin den Sach- und Streitstand ausführlich mit den Parteien erörtert. Die Schiedsklägerin habe den Antrag aus der Klageschrift, die Schiedsbeklagte keinen Antrag gestellt, sondern die Einräumung eines Schriftsatzrechts begehrt. Dieses sei der Schiedsbeklagten nicht einzuräumen gewesen. Sie habe weder eine Klageerwiderung gemäß Art. 7.4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung eingereicht, noch von ihrem Recht zur Erwiderung auf die Replik Gebrauch gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung habe sie keinen entscheidungserheblichen Vortrag gehalten, der ein weiteres Schriftsatzrecht für die Schiedsbeklagte erfordert hätte.
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Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2025 hat die Schiedsklägerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt:
Der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-2024-… zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin G., in Stuttgart ergangene Endschiedsspruch vom 6. Dezember 2024 wird für vollstreckbar erklärt.
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Für die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 ein Prozessbevollmächtigter bestellt. „Der Geschäftsführer“ der Antragsgegnerin habe seine Unterlagen durchgesehen, könne den Schiedsspruch aber nicht finden. Es werde daher um Übersendung des Schiedsspruchs gebeten. Anschließend werde eine Stellungnahme abgegeben.
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Mit Verfügungen vom 4. Februar 2025 und vom 5. März 2025 sind dem Antragsgegnervertreter der Schiedsspruch und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme letztlich bis 20. März 2025 eingeräumt worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
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Dem Antrag ist stattzugeben.
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1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Für den Antrag ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig, weil der vertraglich festgelegte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
16
Nach § 10 Annex 1 zum VuD-Vertrag ist München zum Ort des Schiedsverfahrens vertraglich bestimmt worden, wie sich aus dem Schiedsspruch ergibt. Zwar enthält der Schiedsspruch vor der Unterschrift den Zusatz „Stuttgart, den 6. Dezember 2024“. Daraus ergibt sich aber kein abweichender, für die Zuständigkeit zur Vollstreckbarerklärung maßgeblicher Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Gemäß § 1054 Abs. 3 ZPO ist im Schiedsspruch der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Nach § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt der Schiedsspruch als an diesem Ort erlassen. Gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO können die Parteien eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird nach § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Vorliegend haben die Parteien bereits im Annex zum VuD-Vertrag eine ausdrückliche Vereinbarung zum Schiedsort getroffen, was das Schiedsgericht offensichtlich gesehen und im Schiedsspruch auch wiedergegeben hat. Für eine eigenständige Bestimmung des Schiedsorts durch das Schiedsgericht war daher erkennbar kein Raum. Dass die Parteien sich nachträglich abweichend von § 10 Annex 1 zum VuD-Vertrag auf Stuttgart als Schiedsort geeinigt hätten, ist in keiner Weise ersichtlich. Die Bezeichnung „Stuttgart“ vor dem Datum des Schiedsspruchs bezieht sich dagegen im vorliegenden Fall offensichtlich nur auf den Ort der Abfassung des Schiedsspruchs am Kanzleisitz der Einzelschiedsrichterin. Hierfür spricht auch der Einleitungssatz (Seite 1 des Schiedsspruchs): „Im Schiedsverfahren … ergeht am 06.12.2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024 durch die Einzelschiedsrichterin G., …-Straße X, ... der folgende Schiedsspruch …“. Damit ist vorliegend aus dem Schiedsspruch selbst hinreichend klar ersichtlich, dass es sich bei der Angabe „Stuttgart, den“ nur um die Angabe der Anschrift der Einzelschiedsrichterin, nicht aber um den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt (vgl. zu Fällen, in denen die Ortsangabe vor der Unterschrift sich nur auf die Anschrift des Schiedsrichters bezog OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2005, 34 Sch 10/05, SchiedsVZ 2005, 308 [juris Rn. 11]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2003, I-6 Sch 2/99, juris Rn. 55; kritisch dazu Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1054 Rn. 39; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2010, 34 Sch 24/09, SchiedsVZ 2010, 336 [juris Rn. 11 f.] – maßgeblich sei die Angabe im Schiedsspruch, selbst wenn sie von dem vereinbarten Schiedsort abweiche; ob anderes gelte, wenn sich aus dem Schiedsspruch selbst diesbezüglich Bedenken ergeben, könne dahingestellt bleiben).
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2. Der Antrag ist begründet.
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a) Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, welcher in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegt wurde (§ 1064 Abs. 1 ZPO), entgegenstehen könnten (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO), sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Antragstellerin wird als Einzelrechtsnachfolgerin der I. AG von der Schiedsvereinbarung erfasst (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1029 Rn. 67 ff.; Voit in Musielak/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 1029 Rn. 8; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1029 Rn. 50 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Antragsgegnerin ist aufgrund des im Schiedsspruch geschilderten Ablaufs nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.
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b) Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; BayObLG, Beschluss vom 28. Februar 2024, 101 Sch 177/23 e, juris Rn. 40).