Titel:
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Schadenminderungspflicht, Restwertangebot, Finanzierende Bank, Prozeßvollmacht, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Prozeßstandschafter, Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, Leasingunternehmen, Weiterveräußerung, Leasinggeber, Sicherungseigentümer, Unfallgeschädigte, Sicherungsübereignung, Haftpflichtversicherung, Darlehensnehmer, Sachverständige, Schadensabwicklung, Zahlungsantrag, Veräußerung
Schlagworte:
Prozessstandschaft, Schadensersatzansprüche, Restwertermittlung, Schadensminderungspflicht, Verkehrsunfall, Sicherungsübereignung
Vorinstanz:
LG Memmingen, Urteil vom 08.08.2024 – 22 O 37/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5574
Tenor
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2024, Az. 22 O 37/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Hyundai C. Bank E. GmbH auf das Konto IBAN: DE...0 einen Betrag in Höhe von 6.649 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2024 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als sie sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger (und nicht wie beantragt an die finanzierende Bank), zur Zahlung von Zinsen und die Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen richtet.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Unfalls vom 26.05.2023 aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte aus ihrem Schreiben an die Klägervertreterin vom 09.10.2023 (Anlagen Klägerseite) zitiert, stellt dieses offensichtlich nicht die Anlage K 9 dar, auf die sich das Landgericht Memmingen in seinem Urteil vom 08.08.2024 bezieht. In der Mail vom 24.04.2024 (im Urteil als Anlage K 9 bezeichnet) erteilte die „K. Finance“ (im Folgenden K. Bank) dem Kläger Prozessvollmacht, die Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
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Der Kläger war somit als gewillkürter Prozessstandschafter legitimiert, die Zahlung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fahrzeugs an die finanzierende Bank und Vollmachtgeberin – wie im Klageänderungsantrag vom 24.04.2024 (Bl. 29 d. LG-Akte) zutreffend beantragt – zu verlangen.
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Insoweit entsprach damit die Tenorierung im Urteil zur Zahlung an den Kläger nicht dem gestellten Antrag.
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2. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass keine Restwertermittlung mithilfe des Marktes im Internet erfolgen musste.
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Der Kläger ist bezüglich der Schadenshöhe dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist, wobei die ex ante bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen sind. Ihm obliegt es, die Behauptung der Beklagten zum erzielbaren Verwertungserlös zu widerlegen und nicht die Beklagte muss diese Behauptung erst im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) beweisen. Denn eine unangemessene Verwertung ist nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen, sondern der Kläger ist im rechtlichen Ausgangspunkt bereits nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist, wobei die ex ante bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 27, 28).
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Hinblick auf die von ihm darzulegende Erforderlichkeit des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes nachgewiesen, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös mit dem vorher durch den Sachverständigen ermittelten Restwert übereinstimmte.
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a) Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, leistet der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist also in der Regel nicht verpflichtet, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben (BGH Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21 mit Verweis auf Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139). Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139, Rn. 12). Maßgeblich im Rahmen einer Prüfung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist also, ob sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (BGH a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).
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b) Im Fall eines – wie hier – bei einem Unfall privat genutzten und verwerteten Pkw, der zur Sicherheit an die den Kaufpreis finanzierende Bank übereignet ist, gelten nicht deswegen erhöhte Anforderungen, weil die finanzierende Bank bei eigener Verwertung aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte gegebenenfalls einen höheren Restwert erzielen könnte. Der Kläger ist hier in gleicher Weise schutzbedürftig.
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Eine Ausnahme vom oben angeführten Grundsatz, dass es genügt, für die korrekte Wertermittlung des Fahrzeugs den Wert heranzuziehen, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, ist lediglich dann zu machen, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zuzumuten. Denn es wäre in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres genutzt wird (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069, Rn. 22 und Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139, Rn. 19).
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Der Bundesgerichtshof hat im zuletzt genannten Fall, in dem der Pkw eines Autohauses bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, das klagende Autohaus aufgrund seiner besonderen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung für verpflichtet gehalten, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen, bevor das unfallgeschädigte Fahrzeug verkauft wurde. Im anderen zitierten Fall konnte das geschädigte Leasingunternehmen nicht durch gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch den Leasingnehmer im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft die Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung umgehen. Insbesondere ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck sich zumindest auch auf den Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen („Leasingrückläufern“) erstreckt, kann sich nicht auf eine nur eingeschränkte Ermittelbarkeit von Verwertungsmöglichkeiten stützen.
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c) Die vorgenannten Fälle sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In den oben genannten Verfahren war das unfallgeschädigte Fahrzeug wirtschaftlich dem gewerblichen Autovermietungsunternehmen bzw. dem gewerblichen Leasingunternehmen zuzuordnen. Die unfallgeschädigten Fahrzeuge waren von diesen Unternehmen im eigenen Interesse angeschafft worden, um sie an Dritte zu vermieten.
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Bei der Miete erfolgt nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter, ebenso ist das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit regelmäßig an den Leasinggeber zurückzugeben. Hier hat der Leasingnehmer lediglich gewöhnlich die Befugnis, nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug zu einem bestimmten festgelegten Preis von dem Leasinggeber zu erwerben. Macht ein Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so obliegt die Verwertung des Gebrauchtfahrzeuges dem Leasingunternehmen. Wirtschaftlich steht das Eigentum dem Vermieter bzw. Leasinggeber zu, dem die bestmögliche Verwertung eines an ihn zurückgegebenen Fahrzeugs obliegt. Wird das Fahrzeug während der Miet- oder Leasingzeit beschädigt, wird daher das wirtschaftliche Interesse des Vermieters bzw. Leasinggebers unmittelbar betroffen und er ist daher gehalten, seine regelmäßig aufgrund seiner Geschäftstätigkeit vorhandenen Kenntnisse über den Restwertmarkt auch im eigenen Interesse zur Geringhaltung des Schadens einzusetzen.
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Im vorliegenden Fall des darlehensfinanzierten Kaufs des Fahrzeugs erfolgte die Anschaffung des Fahrzeugs hingegen im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber erhält vom Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern für die Zurverfügungstellung des für die Anschaffung des Fahrzeugs benötigten Geldes. In solchen Fällen besteht von Anfang an die Absicht, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurück übereignet erhalten soll. Die Sicherungsübereignung dient allein dem Zweck, die Ansprüche der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Interesse der Bank hinsichtlich des Fahrzeugs besteht. Sie ist weder bei der Anschaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs zur Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet. Die K. Bank hat auch die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall in die Hände des Klägers als Darlehensnehmer gelegt. Es ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und – mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand – bemüht sein müsste, bessere Restwertangebote als der Darlehensnehmer zu finden. Vielmehr ist es für den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung zumutbar, wenn im Fall eines finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs die Veräußerung durch den Darlehensnehmer nach den gleichen Maßstäben erfolgt, die auch anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte (vgl. OLG Hamm Urteil vom 31.01.2024 – 11 U 9/23, BeckRS 2024, 20702 Rn. 21, 22).
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So liegt der Fall auch hier. Bei der korrekten Restwertermittlung genügte es, auf Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ohne Berücksichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen abzustellen.
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3. Zu Recht hat das Landgericht Memmingen nach Anhörung des Klägers und Würdigung der vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass der Kläger zum Verkauf des Fahrzeugs durch die ursprüngliche Sicherungseigentümerin bevollmächtigt war und es bereits vor Zugang des Restwertangebots der Beklagten an die Firma A. K. GmbH verkauft hatte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt daher nicht vor.
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a) Der Kläger führte bei seiner informatorischen Anhörung am 20.06.2024 (Bl. 35/36 d. LG-Akte) aus, dass er nach dem Unfall und jedenfalls vor Erhalt des Restwertangebots am 07.06.2023 bei der finanzierenden Bank anrief, um das Prozedere für einen Verkauf des Fahrzeugs zu erfahren. Ihm wurde von der Sachbearbeiterin ausdrücklich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug, das einen Totalschaden hatte, zum Preis im Angebot der Firma K. in Höhe von 6.000 € verkaufen dürfe. Anschließend habe er den Kaufvertrag mit der Firma K. (Anlage K 1) abgeschlossen. Dies sei ein paar Tage nach dem Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs gewesen, noch bevor er Kenntnis von dem höheren Restwertangebot der Beklagten hatte.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 m. w. N.). Rechtsfehler in diesem Sinne hat die Berufung nicht aufgezeigt. Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO bestehen nicht.
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Daran ändert auch die als „Verkaufsvollmacht für ein Kraftfahrzeug“ bezeichnete Anlage B 2 vom 23.06.2023 nichts, in dem der Kläger als „Rechtmäßiger Eigentümer/Vollmachtgeber“ und die Firma K. als „Bevollmächtigter/Firma“ aufgeführt sind. Ein Widerspruch zur Angabe des Klägers, dies sei die nachträgliche Bestätigung für den Verkauf gewesen, damit die Zulassungsbescheinigung Teil I von der K. Bank an die Käuferin übersandt werde, ergibt sich daraus nicht.
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b) Warum das Gutachten des Sachverständigen F. nicht in einem Tag, nämlich am Dienstag, den 30.05.2023, fertiggestellt worden sein soll – wie die Beklagte bezweifelt – erschließt sich dem Senat nicht. Daher erscheint es auch von der zeitlichen Abfolge her nicht außergewöhnlich, dass dem Kläger am 05.06.2023 (Montag) das Höchste von den drei Restwertangeboten gemäß Gutachten vorlag. Dass die K. Bank, die die Schadensabwicklung vollständig in die Hände des Klägers gelegt hat mit Mail an den Klägervertreter vom 24.04.2024 (Anlage K 9) im Falle eines Totalschadens auch um „Einreichung des Gutachtens sowie der gültigen Restwertangebote“ bat, widerspricht weder der vorherigen telefonischen Bevollmächtigung des Klägers für den Verkauf noch einem Verkaufszeitpunkt bereits am 05.06.2023.
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Der Beklagten, die nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, das höhere Restwertangebot zu realisieren, weil es vor Weiterveräußerung des Fahrzeugs eingegangen ist, ist dieser Nachweis nicht gelungen.
22
Auch wenn zwischen dem Datum des Kaufvertrags vom 05.06.2023 und der Überweisung des Geldes laut Stempel am 20.06.2023 (Anlage K 1) mehrere Tage liegen, spricht dies nicht gegen einen Verkauf bereits vor Erhalt des Restwertangebots der Beklagten am 07.06.2023. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet hat, hat der Kläger nachvollziehbar die zeitliche Abfolge erläutert und glaubhaft bestätigt, dass der Verkauf bereits am 05.06.2023 stattfand.
23
4. Das Urteil ist im Hinblick auf die Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abzuändern.
24
Der Kläger, der die Ansprüche der K. Bank als Sicherungseigentümerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, hat erst mit Schreiben vom 24.04.2024 (Bl. 29 d. LG-Akte) den Zahlungsantrag umgestellt und Zahlung an die Bank verlangt.
25
a) Aus diesem Grund konnte Verzug der Beklagten erst mit Erhalt dieses Schreibens (26.06.2024) eintreten. Zinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB können somit erst ab dem darauffolgenden Werktag, dem 29.04.2024 verlangt werden.
26
b) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten kann der Kläger nicht beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten befand sich die Beklagte mangels ordnungsgemäßem Zahlungsantrag noch nicht in Verzug.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war nur geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
29
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) war nicht gegeben.