Titel:
stille Tage Gründonnerstag und Karfreitag, Voraussetzungen einer Befreiung, mehrere Tanzveranstaltungen im Gebiet der Innenstadt, Versammlung, Weltanschauungsgemeinschaft, wichtige Gründe im Einzelfall (verneint), Ermessensreduzierung auf Null (verneint), Kostenfreiheit im Versammlungsrecht
Normenketten:
GG Art. 4, Art. 8
FTG Art. 3, Art. 5
Schlagworte:
stille Tage Gründonnerstag und Karfreitag, Voraussetzungen einer Befreiung, mehrere Tanzveranstaltungen im Gebiet der Innenstadt, Versammlung, Weltanschauungsgemeinschaft, wichtige Gründe im Einzelfall (verneint), Ermessensreduzierung auf Null (verneint), Kostenfreiheit im Versammlungsrecht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5323
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten im Wege der nunmehrigen Forstsetzungsfeststellungsklage um die Erteilung von Befreiungen von den Beschränkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) für eine in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024 geplante Veranstaltungsreihe.
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1. Mit E-Mail an die Beklagte vom 6. März 2024 beantragte die Vorsitzende der Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Weltanschauungsgemeinschaft, die Erteilung von Befreiungen von den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes zur Durchführung der Veranstaltungsreihe „… will Tanzen“ in der Nacht von Gründonnerstag, den 28. März 2024, auf Karfreitag, den 29. März, von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr in 14 namentlich bezeichneten Clubs im Stadtgebiet der Beklagten Zur Begründung trug die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10) vor, dass ein pauschales Musik-/Tanzverbot an stillen Tagen nicht gestattet sei. Die Klägerin erklärte: „Generell wird bei den beantragten Veranstaltungen z.B. in … alle ca. 2h die Musik/der Tanz durch eine weltanschauliche Ansprache unterbrochen. Auch liegen Info-Materialien reichlich aus vor Ort…“.
3
Übermittelt wurde folgender Programmplan, welcher einheitlich für alle Clubs vorgesehen sei:
22h00 Begrüßung/weltanschaulicher Teil-Redebeitrag
0h00 weltanschaulicher Teil/Redebeitrag
02h00 weltanschaulicher Teil/Redebeitrag
02h10 Musik/Tanz 04h00 weltanschaulicher Teil/Redebeitrag
04h10 Musik/Tanz bis 05h00
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Des Weiteren legte die Klägerin Überlassungsvereinbarungen vor. Aufgrund von Zweifeln an der Vertretungsberechtigung der Unterzeichneten nahm die Beklagte Kontakt zu zwei Clubbetreibern auf und brachte hierbei in Erfahrung, dass dem Geschäftsführer der „…“ weder die Klägerin noch der inmitten stehende Antrag bekannt seien.
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Mit Mail vom 22. März 2024 teilte die Klägerin unter anderem Folgendes mit:
„Vor Ort werden jeweils Kooperationspartner und/oder Mitglieder des Bund für Geistesfreiheit mit der Aufsicht durch den … beauftragt. Die entsprechenden Kontaktdaten werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt. Aber da ja noch nicht einmal eine Genehmigung vorliegt, stehen die dann tatsächlich Diensthabenden auch noch nicht final fest. Sie werden rechtzeitig angezeigt.
Die Einrichtungen sind gegen Eintrittsgebühr zum beantragten Zeitraum geöffnet für alle Musik-/Tanzfreudigen. Das ist natürlich erforderlich zur Deckung des alleine schon organisatorischen Aufwandes. Die Eintritte werden in Verantwortung der Clubs eingenommen. Im Anschluss wird mit dem … abgerechnet.
Die Begründung ist wie beschrieben vorhanden und gilt für alle Einrichtungen gleichermaßen. Die Musik-/Tanzveranstaltungen gemäß Antrag verstehen sich schon per se als in die Tat umgesetzter Ausdruck der weltanschaulichen Abgrenzung. Die weltanschauliche Abgrenzung vor Ort manifestiert sich neben Musik/Tanz in der Auslage besonderen Informationsmaterials, den regelmäßigen Wortbeiträgen die ganze Veranstaltung über, die sicherlich aufkommenden Gespräche/Diskussionen mit Gästen vor Ort mit unseren Mitgliedern und Kooperationspartnern.
Die Auswahl der Clubs ist natürlich willkürlich. Ab Oktober 2016 wurde mit dem Urteilsspruch aus Karlsruhe Einiges anders für die Betreiber, Wirte, Hoteliers etc. Die weltanschauliche Abgrenzung unsererseits kommt am besten in dafür gut eingerichteten Clubs zur Wirkung, denn es geht um die Abschaffung von Musik-/Tanzverbot ganz generell, weshalb alleine die technische Ausstattung der Clubs schon einem bestimmten Standard entsprechen muss. Die Clubs sind für Veranstaltungen mit Musik und Tanz optimal eingerichtet.
Als engagierte nicht christliche Menschen verstehen wir uns auch als Bürgerrechtler/innen, die sich gegen jede (!) Diskriminierung zur Wehr setzen, was glücklicherweise im demokratischen Rechtsstaat nicht nur zulässig, sondern in der Regel erwünscht ist. Dass nicht christliche Bürger und Bürgerinnen hierzulande christlich begründete, aber staatlich erlassene Verbote/ Einschränkungen u.a. ertragen müssen, ist nicht hinnehmbar. Gegen diese Diskriminierung richtet sich unser Einsatz, und daher ist es von Bedeutung, dass größtmögliche Öffentlichkeit hergestellt wird.
Die Gewährung auf Ausnahme in Bezug auf die Stillen Tage ist bei jeder der Einrichtungen, für die beantragt wird, dieselbe, s.o.
Selbstverständlich überwiegt bei den beantragten Veranstaltungen gemäß Ablaufplänen der Musik-/Tanzteil gegenüber dem Redeteil. Es handelt sich um die weltanschauliche Abgrenzung gegenüber eines christlich begründeten, allerdings staatlich verhängten Musik-/Tanzverbotes in Räumen mit Schankanlagen. Und dagegen grenzen wir uns praktisch (!) ab. Schließlich ist ja das öffentliche Reden in Einrichtungen mit Schankanlagen an Stillen Tagen nicht verboten (s. auch Derblecken an Aschermittwochen…).“
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Mit E-Mail vom 25. März 2024 erklärte die Beklagte, dass eine Befreiung lediglich für eine Veranstaltung in einen Betrieb erteilt werden könne. Die Klägerin erbat daraufhin eine umgehende Verbescheidung.
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2. Mit Bescheid vom 25. März 2024 lehnte die Beklagte sodann die Anträge auf Gewährung von Befreiungen unter Bezeichnung der 14 Clubs ab.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über eine Befreiung müsse im Einzelfall getroffen werden und könne nicht pauschal aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet werden. Durch die Veranstaltungsreihe sei eine erhebliche Störung des Ruhe- und Stillecharakters des Karfreitags zu erwarten. Die Klägerin beabsichtige in insgesamt 14 Clubs Tanzveranstaltungen mit weltanschaulichen Ansprachen durchzuführen, wobei zwölf dieser Betriebe in unmittelbarer Nähe im Innenstadtbereich situiert seien. Aufgrund der Erfahrungen mit diesen Betrieben sei damit zu rechnen, dass die Veranstaltungen viele Besucher anziehen und damit in der Innenstadt von einem regulären Nachtleben im öffentlichen Raum ausgegangen werden könne. Dies beeinträchtige auch Anwohner und Passanten, die den ernsten und stillen Charakter des Tages wahren und beanspruchen möchten. Den Anträgen sei nicht zu entnehmen, wer für einen feiertagskonformen Ablauf vor den Betrieben sorge. Da es für sämtliche Betriebe eine einheitliche Begründung und Programmgestaltung gebe, sei auch keine veranstaltungsspezifische Ausnahme erkennbar. Damit werde dem Zweck der Ausnahme, der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses Ausdruck zu verleihen, in der öffentlichen Wahrnehmung allenfalls untergeordnete Bedeutung beigemessen.
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Die Entscheidung ergehe im pflichtgemäßen Ermessen und sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die von der Beklagten in Aussicht gestellte Ausnahme für die Durchführung einer Veranstaltung in einem der Betriebe, die den besonderen Ruheschutz des Karfreitags angemessen berücksichtigt hätte, habe die Klägerin nicht in Betracht gezogen. Aufgrund des unkonkreten und pauschal gleichlautenden Programms für alle Betriebe sei auch keine Möglichkeit für veranstaltungsspezifische Auflagen hinsichtlich Zeitdauer oder Besucheranzahl erkennbar, welche die Auswirkung in der Innenstadt in gleicher Weise hätte mindern können. Die Veranstaltung unterfalle dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit, werde jedoch insgesamt überwiegend von der Tanzveranstaltung geprägt. Die Eingriffe seien angesichts des schutzwürdigen Stillecharakters des Karfreitages gerechtfertigt.
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3. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. März 2024 Klage gegen diesen Bescheid erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2024 zu verpflichten, die beantragten Befreiungen (abgesehen von der Befreiung für den Club …*) zur Durchführung der Veranstaltungsreihe „… will Tanzen“ zu erteilen. Zugleich wurde der entsprechende Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (AN 4 E 24.649).
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Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10) Jahr für Jahr mit Erlaubnis des … eintrittspflichtige Veranstaltungen mit Getränkeverkauf, Filmvorführungen und Musik bei einer Umrahmung durch Wortbeiträge durchführe. Es handele sich stets um Musikdarbietungen, die durch inhaltliche Beiträge (zu Beginn, im zweistündigen Rhythmus und zum Ende) gestaltet seien. Die Klägerin stelle in Redebeiträgen ihre Weltanschauung sowie Ziele vor und lege Werbematerial sowie Mitgliedsanträge aus. Die Musikbeiträge seien dabei nicht Selbstzweck, wohl aber zentrales Medium, sozusagen „Botschaft“ der Klägerin. Denn in Abgrenzung zu der „Leidensgeschichte“ des Christentums sei der Klägerin eine hedonistische Weltanschauung eigen. Sie wolle „Lebensfreude“ vermitteln und in ihren Veranstaltungen auch ausstrahlen. Eine Bachsche Passion repräsentiere ihre Weltanschauung nicht, sehr wohl hingegen unter anderem Discomusik.
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Die streitgegenständliche Veranstaltungsreihe setze die Praxis der vergangenen Jahre nun auch in … fort. Die geplanten Veranstaltungen würden die Öffentlichkeit nicht belästigen oder durch Lärm Menschen, die die Stille des Karfreitags genießen wollen, stören. Die Veranstaltungsorte befänden sich nicht in direkter Nähe einer Kirche und seien schallisoliert, so dass jederlei Belästigung von Anwohnern oder Passanten durch die Veranstaltungen ausgeschlossen sei. Das Angebot, die Befreiung für nur eine Veranstaltung zu erteilen, sei nicht angenommen worden, denn die Beklagte habe weder zu beurteilen, wie viele Messen an einem Sonntag gelesen werden, noch wie viele Veranstaltungen eine Weltanschauungsgemeinschaft durchzuführen habe. Des Weiteren zeige die Beklagten damit, dass das einzig vorgebrachte Argument, es sei eine Ruhestörung zu erwarten, vorgeschoben sei. Schließlich gehe sie selbst davon aus, dass sehr viele Besucher zu erwarten seien, die sich dann vor den Türen der Clubs stauen und dort stören würden. Dies würde bei nur einem geöffneten Club zwangsläufig für einen Massenstau und entsprechenden Lärm sorgen.
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Es bestehe vorliegend ein Anordnungsgrund, da an einem anderen Tag der Zweck der Veranstaltungsreihe – demonstrativer Protest gegen die „Stillen Tage“ und Präsentation der anderen, freudvollen Lebensform der Weltanschauungsgemeinschaft in Abgrenzung von den christlichen Glaubensgemeinschaften – nicht erreicht werden könne. Eine Verweigerung der Erteilung der Befreiungen würde die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise beschränken. Dass die Schutzbereiche der genannten Grundrechte vorliegend berührt seien, ziehe auch die Beklagte nicht in Zweifel.
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Die Klägerin könne als Weltanschauungsgemeinschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen. Es sei nicht erkennbar, dass ihr politisches Wirken nach ihrem Grundsatzprogramm und ihrem Auftreten so sehr im Vordergrund stünde, dass dies ihr weltanschauliches Wirken nach den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus gleichsam verdrängen oder zur Nebensache herabsinken lassen würde. Die hier in Rede stehende Veranstaltungsreihe sei als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Der Klägerin sei ebenso wie den Religionsgemeinschaften zuzugestehen, auf Grundlage der von ihr vertretenen sinnstiftenden Prinzipien in der Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt ihrer Weltanschauung aus zu begleiten und zu bewerten. Die aktive Bekenntnisfreiheit einer atheistischen Weltanschauungsfreiheit bringe es mit sich, dass nicht nur positive Grundsätze wie Humanismus, Aufklärung, Toleranz und Liberalität werbend verbreitet würden, sondern stets auch eine Abgrenzung von theistischen Anschauungen nötig sei. Die Gottlosigkeit sei ein wesentliches Unterscheidungskriterium und gleichzeitig Bindeglied einer atheistischen Weltanschauungsgemeinschaft. Dies erfordere notwendigerweise auch eine Abgrenzung von den Feiertagen der Religionsgemeinschaften. Der Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, sei daher Element der aktiven Betätigung ihres weltanschaulichen Bekenntnisses.
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Des Weiteren könne die Klägerin für die untersagte Veranstaltung auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Veranstaltungsreihe sei in ein Gesamtkonzept eingebettet. So sei bereits die Auswahl des Tages der Durchführung der Veranstaltungsreihe ein Element, das auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken gerichtet sei. Die Tanz- bzw. Musikelemente würden etwa alle zwei Stunden von einer weltanschaulichen Ansprache unterbrochen, in der sich die Vortragenden gegen die Festsetzung von staatlichen Feiertagen religiöser Prägung sowie für die strikte Trennung von Kirche und Staat einsetzen würden. Somit seien auch die Vorträge erkenntlich darauf gerichtet, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung sei die Meinungskundgabe nicht nur beiläufiger Nebenakt. Die ihr immanente bewusste Provokation und der demonstrativ herausgestellte Vergnügungscharakter würden dazu dienen, die Auffassung der Klägerin sowie ihre Programmatik zu der ihres Erachtens kritisch zu bewertenden, im Feiertagsgesetz aufgegriffenen Prägung des Tages kundzutun.
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Das in Art. 5 FTG eröffnete Befreiungsermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Angesichts des thematischen Bezuges zum Karfreitag komme es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltungsreihe gerade an diesem Tag abzuhalten. Das Gewicht der Grundrechte der Klägerin und der vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen Ruheschutz des Karfreitags würden unter den hier gegebenen Bedingungen dazu führen, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG ausgegangen werden müsse. Es handele sich um professionelle Clubs, die über Schallschutzanlagen sowie teils langjährige Erfahrungen verfügen, wie Gäste beim Verlassen und im Außenbereich zur Ruhe angehalten werden können. Relevante Beanstandungen wegen Ruhestörung habe es nach Kenntnis der Klägerin nicht gegeben, so dass davon auszugehen sei, dass auch die inmitten stehenden Veranstaltungen wie üblich ohne Störungen durchgeführt werden könnten. Im Übrigen handele es sich um pauschale Behauptungen. Die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, dass veranstaltungsspezifische Auflagen hinsichtlich Zeitdauer oder Besucheranzahl zur Minderung der Auswirkungen auf die Innenstadt aufgrund des unkonkreten und pauschal gleichlautenden Programms für alle Betriebe nicht möglich gewesen seien, gingen fehl. Die Beklagte hätte zumindest im Hinblick auf einzelne konkrete Clubs oder deren Betreiber Einwände erheben und diese ausschließen oder gezielt Auflagen erlassen müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte keine Beschränkungen der Besucherzahl oder Regelungen zur maximalen Zeitdauer oder Laustärke hätte treffen können. Hierzu sei nicht die Kenntnis der Teilnehmeranzahl erforderlich. Es hätten ferner Auflagen dahingehend erlassen werden können, dass sich nur eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern vor der jeweiligen Räumlichkeit aufhalten darf bzw. durch Ordner zur Ruhe angehalten wird. Dass sich auch Laufpublikum unter die sich vor den Räumlichkeiten befindlichen Veranstaltungsteilnehmer mischen würde, sei eine Spekulation und könne der Klägerin während der Wahrnehmung ihrer Grundrechte nicht entgegengehalten werden.
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Da keinerlei Auflagen erlassen worden seien, sei es auch nicht angezeigt, seitens der Klägerin Personen für die Durchsetzung der Auflagen zu benennen. Auch die Anzahl der angemeldeten Veranstaltungen stehe der jeweiligen Erteilung der Befreiungen nicht entgegen. So spiegele gerade die Durchführung mehrerer Veranstaltungen mit weltanschaulichem Charakter die weltanschauliche Besinnung der Klägerin sowie der Besucher – insbesondere im Hinblick auf die strikte Trennung von Staat und Kirche – wider. Aus diesem Grunde müsse auch das „Angebot“, nur eine Veranstaltung durchzuführen, abgelehnt werden. Die Klägerin habe als Weltanschauungsgemeinschaft das Ziel, möglichst viele Menschen zu erreichen und von ihrer Ideologie zu überzeugen. Wenn die Beklagte mit sehr vielen Besuchern rechne, sei das Angebot nichts anderes als der Versuch, der Klägerin Interessenten abzuziehen und diese in ihrer Bekenntnisbetätigung auf 1/14 zu beschränken. Auch das Argument, durch die Vielzahl der teilweise nah situierten Veranstaltungsorte werde die Innenstadt zu einem Raum von regulärem und feierndem Nachtleben, trage die Versagung nicht. Zum einen befänden sich nicht alle Clubs in unmittelbarer Nähe, sondern allenfalls zwölf. Zum anderen würden sich die Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinziehen, was für eine Streckung des Besucherverkehrs sorge und Menschenmengen bei der An- und Abfahrt verhindere. Dass ein „Feierpublikum“, das die Veranstaltungen selbst nicht besuchen wolle, sich im Umfeld der Veranstaltungsorte aufhalten werde, sei eine Spekulation und werde bestritten. Auch wenn dies an regulären Wochenenden manchmal so sein möge, müsse dies nicht auch am Karfreitag, von dem allgemein bekannt sei, dass es keine öffentlichen Veranstaltungen gebe, so sein. Aber selbst wenn es so wäre, rechtfertige dies nicht die Ablehnung der Befreiungen. Bei derartigen, beachtlichen Auswirkungen von Veranstaltungen in den öffentlichen Raum sei verfassungsrechtlich ein schonender Ausgleich zu suchen. Dieser könne allenfalls in der Verhängung von Auflagen oder der Untersagung einzelner Veranstaltungen bestehen. Dabei sei zu beachten, dass nicht nur die Empfindlichkeit christlicher Bevölkerungsteile, sondern auch die Feierlaune anderer Personen als der Teilnehmer (also derer, die nach Behauptung der Beklagten draußen bleiben) nicht dazu führen könnten, dass die Klägerin ihre Grundrechte nicht wahrnehmen könne. Das „Feierpublikum“ sei in rechtlicher Hinsicht „Störer“, die Klägerin nicht Verursacherin, sondern allenfalls Anlass. Die Rüge, die Klägerin habe nicht dargetan, wie sie dies verhindern wolle, werde zurückgewiesen. Die Verhinderung und Beseitigung von Störungen im öffentlichen Raum sei polizeiliche Aufgabe. Auch das Argument, dass bei Annahme der Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen im vorliegenden Fall für alle nicht mit dem Charakter des Tages zu vereinbarenden öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen eine Befreiung erteilt werden müsse, verfange nicht. Die Beklagten verkenne hierbei, dass sich die Organisatoren anderer öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen schon nicht auf die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG berufen könnten.
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Mit Schriftsatz vom 3. März 2025 trägt die Klägerin des Weiteren im Wesentlichen vor, dass spätestens bei Darstellung des klägerischen Konzeptes in der mündlichen Verhandlung deutlich werde, dass es sich vorliegend sowohl um eine weltanschauliche Veranstaltung als auch eine Versammlung handele. Zudem habe die Beklagte gegen das Kooperationsgebot verstoßen und mildere Mittel nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Veranstaltung sei die Klägerin immer kooperationsbereit gewesen, während die Beklagte hierzu keine Ansätze aufgezeigt und sich auf die Genehmigung lediglich einer Versammlung festgelegt habe. Es sei klar, dass eine Weltanschauungsgemeinschaft, die mit zehn Personen protestiere, weniger Einfluss auf einen stillen Feiertag habe als eine Gemeinschaft mit 1.000 Personen. Wenn größere Veranstaltungen generell nicht zulässig wären, hieße dies, die Weltanschauungsgemeinschaft dauerhaft künstlich klein zu halten, obwohl sie mit ihrem Konzept deutlich mehr Anhänger gewinnen könnte. Die Beklagte hätte versuchen müssen, die klägerischen Grundrechte und die Grundrechte derjenigen, die den Feiertag still verbringen wollen, besser in Einklang zu bringen.
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Die Klägerin sei wie ein kommerzieller Konzertveranstalter, von dem im Vorfeld ein genehmigungsfähiges Konzept zu erstellen sei, behandelt worden. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass ihr die Örtlichkeiten bekannt seien und sie offensichtlich auch einen Überblick über das Publikum sowie etwaige Probleme habe. Die Klägerin dagegen sei eine weltanschauliche Vereinigung, die hiermit gerade keine regelmäßige Erfahrung habe. Die Fachkompetenz liege also bei der Behörde, die diese jedoch nicht grundrechtsfreundlich (unter Verweis auf (BVerfGE 69, 355f.) genutzt habe. Lautstärkenbeschränkungen sowie eine Mindestzahl der Ordner etc. dürften sich aus der Lage der Örtlichkeiten, ihrer Größe und der Umgebung ableiten lassen. Inwieweit die Beklagte dafür mehr Informationen gebraucht hätte, sei unklar.
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Die Prognose der Beklagten sei indes spekulativ. Diejenigen, die kein Zeichen gegen das Tanzverbot setzen oder völlig unpolitisch bleiben wollen, würden sich vermutlich daran nicht beteiligen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie gerade deshalb die Anzahl der Veranstaltungen reduzieren wolle. Bei nur einer Veranstaltung wäre umso mehr mit den befürchteten Effekten zu rechnen, als wenn sich die Teilnehmer verteilen könnten. Feiernde Menschengruppen in der Innenstadt stünden zudem erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem konkreten Programm. Selbst wenn die Prognose zutreffen würde, könnte dieser durch geeignete Auflagen begegnet werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungen könnten etwa Ordner dafür sorgen, dass Personen, die nicht mehr eingelassen werden, tatsächlich gehen, Menschen ihre Getränke nicht mitnehmen dürfen, der Geräuschpegel außen eine bestimmte Lautstärke nicht übersteigen darf, etc. Im Rahmen des Konzentrationsgrundsatzes hätte die Beklagte alle Möglichkeiten gehabt, gegen potentielle störende Dritte vorzugehen. So hätte man etwa, wie bei Versammlungen üblich, die Polizei hinzuziehen können, die Personen, die sich vor den Veranstaltungsörtlichkeiten aufhalten und den Charakter des stillen Tages stören, einen Platzverweis erteilt. Die Klägerin hingegen habe außerhalb der Veranstaltungsörtlichkeit nicht einmal das Hausrecht und auch sonst keine Befugnisse gegenüber Dritten. Ihr mitzuteilen, sie solle doch ein Konzept vorlegen, sei erkennbar auf die Verhinderung der Versammlung und nicht deren Ermöglichung gerichtet.
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Hinsichtlich der Nähe zu den Hauptkirchen stelle sich die Frage der Relevanz zur Uhrzeit der geplanten Veranstaltungen. Das Feiertagsgesetz gehe von einer besonderen Schutzwürdigkeit von Kirchen offensichtlich nur zu Zeiten des Hauptgottesdienstes aus.
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Im Übrigen dürfte auch die Kostentragungspflicht wegen Verstoßes gegen die Versammlungsfreiheit rechtswidrig sein (unter Verweis auf BVerfG – 1 BvR 943/02 – Rn. 39ff).
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2024 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt
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Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Bescheidbegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befreiung gemäß Art. 5 FTG gerade am Karfreitag nur dann in Betracht komme, wenn, neben dem hier gegebenen konkreten thematischen Bezug zum Karfreitag und den zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen der Klägerin (Art. 4 und 8 GG), die Veranstaltung vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter dieses Tages nehmen würde, weil sie in einem geschlossenen Raum und mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfände. Der Betrieb in den Lokalitäten solle vorliegend nicht etwa auf eine geringe Besucherzahl begrenzt werden, sondern – wie auch sonst – öffentlich frei zugänglich sein. Durch die Lage der nunmehr 13 Veranstaltungsörtlichkeiten, von denen zwölf im Innenstadtbereich fußläufig zwischen Hauptbahnhof und … situiert seien (Bl. 97 d.A.), käme es zu einer massiven Störung des Ruhecharakters des Karfreitags auch im öffentlichen Raum. Dies stelle keine Spekulation dar, sondern eine sachliche Prognose, die sich aus den Erfahrungen der Beklagten mit regulären Wochenenden ergebe. Dem könne auch gerade nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegengehalten werden, da der dortige Einzelfall nicht mit den hier beantragten Befreiungen für fast alle Clubs in der … Innenstadt vergleichbar sei (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 120). Wie der Klägerin bekannt sei, sei es in diesem Einzelfall um eine Veranstaltung in einem Theater gegangen. Diese Erwägungen hätten auch dem Angebot der Beklagten, dass eine Befreiung für einen Veranstaltungsort, nach entsprechender Bestimmung durch die Klägerin, erteilt worden wäre, zugrunde gelegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre in diesem Fall ein Ausgleich der widerstreitenden rechtlichen Interessen – ähnlich wie in dem der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zugrundeliegenden Einzelfall – noch möglich gewesen, da die Störungen im öffentlichen Raum dann erwartungsgemäß nicht über die ganze Innenstadt verteilt wären.
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Die Ansicht der Klägerin, die Erteilung der beantragten Befreiungen unter pauschalem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ohne konkrete Darlegung im Einzelfall, die eine Abwägung der grundgesetzlich geschützten Interessen erst ermöglichen würde, habe keine Bezugsfallwirkung, da andere Organisatoren sich nicht auf die Grundrechte aus Art. 4 und Art. 8 GG berufen könnten, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sei ein Grundrecht, das jedermann zustehe. Natürlich stehe dieses auch Gemeinschaften wie der Klägerin zu, aber eben nicht nur ihr. Gleiches gelte für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Diese Grundrechtspositionen könnten auch Betreiber von Clubs grundsätzlich für sich selbst geltend machen.
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Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. März 2024 (AN 4 E 24.649) wurde der Antrag gemäß § 123 VwGO abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom selben Tage (22 CE 24.550) zurückgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die von der Klägerin im Wege der Klageumstellung erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, welche sich bei gebotener Auslegung gemäß § 86 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren ebenfalls auf lediglich 13 Befreiungen erstreckt (BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. 11, 13) ist zulässig.
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1. Insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft.
32
Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es ist allgemein anerkannt, dass dies bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt, mithin auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 24/91 – juris; U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. 13).
33
Vorliegend ist die Erledigung des im Klageverfahren geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung der beantragten Befreiungen gemäß Art. 5 FTG durch Ablauf des Zeitraums (die Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024) eingetreten.
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Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich hier aus einer konkreten Wiederholungsgefahr. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BayVGH, U.v. 7.8.2013 – 10 B 13.1231 – juris Rn. 32).
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Vorliegend erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auch künftig Befreiungen für vergleichbare Tanzveranstaltungsreihen insbesondere am Gründonnerstag sowie am Karfreitag begehrt und die Beklagte sodann eine im Wesentlichen gleichartige Ablehnungsentscheidung erlässt. In diesen Fällen ist es für die Klägerin unzumutbar und mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, sie auf eine erneute, ihr nachteilige Behördenentscheidung zu verweisen (BVerwG, B.v. 26.4.1993 – 4 B 31/93 – juris Rn. 27).
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2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist ferner, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die ursprüngliche Klage zulässig war.
37
Insoweit geht das Gericht trotz gewisser Zweifel von einem schutzwürdigen Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus.
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Zwar liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung; wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu (BVerwG, U.v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – juris; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 335 m.w.N.). Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BayVGH, B.v. 3.4.2013 – 8 AS 13.40019 – juris Rn. 12).
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Vorliegend ergeben sich Zweifel daran, ob von den begehrten Befreiungen überhaupt Gebrauch gemacht werden sollte bzw. in zeitlicher und logistischer Hinsicht konnte. Nach Sachstand und Recherche des Gerichts zum 28. März 2024, insbesondere in den sozialen Netzwerken sowie auf den Internetpräsenzen der genannten Clubs, wurden diese Veranstaltungen nicht beworben. Auch im Übrigen ergaben sich Zweifel, ob diese ernsthaft durchgeführt werden sollen bzw. in zeitlicher Hinsicht – insbesondere mit Blick auf das erforderliche Servicepersonal, DJs, Musiker etc. – realistisch überhaupt noch organisierbar waren. Unmittelbar vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides konnte die Klägerin die Verantwortlichen vor Ort nicht benennen (vgl. Bl. 74 d.A.). Ferner gab sie an, dass der Eintrittspreis von den Clubbetreibern „in eigener Verantwortung vereinnahmt werden“ und im Nachhinein mit ihr abgerechnet werden sollte. Darüber hinaus hat die Beklagte mit dem Betreiber des Clubs „…“ mindestens einen Clubbetreiber ausfindig machen können, dem die beabsichtigte Veranstaltung in seinem Club unbekannt war (Bl. 15 d.A.). Dem klägerischen Einwand zuletzt in der mündlichen Verhandlung, wonach vor Erteilung einer Befreiung schließlich keine Verträge geschlossen werden könnten, ist entgegenzuhalten, dass bei einer Veranstaltung dieser Größenordnung erfahrungsgemäß die Vorbereitungen, mithin auch etwaig erforderliche Verwaltungsverfahren, nicht erst – wie vorliegend – wenige Wochen vor dem Termin der Veranstaltung zu veranlassen sind.
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Gleichwohl geht die Kammer zugunsten der Klägerin nicht davon aus, dass diese die beantragte gerichtliche Entscheidung in Wahrheit ernsthaft nicht wollte. Da das Rechtsschutzinteresse sich aus der rechtlichen und nicht aus der faktischen Wirkung des angestrebten Urteils herleitet, hat es keine Bedeutung, wie groß oder gering die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Klägerin hiervon tatsächlich Nutzen haben wird (BVerwG, U.v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 10f.)
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Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da die Versagung der von der Klägerin begehrten Befreiungen gemäß Art. 5 FTG rechtmäßig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, § 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage beurteilt sich danach, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Erledigung (BayVGH, U.v. 7.8.2013 – 10 B 13.1231 – juris Rn. 33) ein Anspruch auf die von ihr begehrten Befreiungen zugestanden hat. Einen derartigen Anspruch auf der Grundlage des Feiertagsgesetzes vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch war das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht auf die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge reduziert, noch liegt ein sonstiger im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler vor.
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1. Der Karfreitag sowie der Gründonnerstag sind nach bayerischem Recht stille (vgl. Art. 3 Abs. 1 FTG), gesetzliche Feiertage (Art. 1 Abs. 1 FTG). An ihnen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund des Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist (Art. 2 Abs. 1 FTG). An den stillen Tagen sind weiter öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der entsprechend ernste Charakter gewahrt ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG). Außerdem sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG). Der Schutz des stillen Tages Gründonnerstag beginnt um 2.00 Uhr, der des Karfreitags um 0.00 Uhr, er endet jeweils um 24.00 Uhr (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 FTG).
44
Gemäß Art. 5 FTG können Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. Diese Norm wurde durch die von der Klägerin maßgeblich erwirkte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10 – BVerfGE 143, 161) dahingehend modifiziert, dass Art. 5 Hs. 2 (hinsichtlich der fehlenden Befreiungsmöglichkeiten für Karfreitage vgl. BVerfG a.a.O. – Tenor Ziffer 1) aufgrund der Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 GG für nichtig erklärt wurde. Diese Nichtigerklärung des Art. 5 Hs. 2 FTG hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft, so dass die Befreiungsmöglichkeit auch für Karfreitage in Betracht kommt (vgl. hierzu BGBl. I 2016, 3067).
45
Die versammlungsrechtlichen Vorschriften schließen die Anwendung des Art. 5 FTG nicht aus. Zwar entfaltet das versammlungsrechtliche Verwaltungsverfahren nach Art. 13, 15 BayVersG grundsätzliche eine sogenannte Konzentrationswirkung. Jedoch geht auch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das inmitten stehende Feiertagsgesetz im Sinne eines angemessenen Ausgleiches der verfassungsrechtlich verankerten Positionen davon aus, dass es mit Blick auf von den Vorschriften des, letztendlich auf Art. 140 GG beruhenden, einfachgesetzlichen Feiertagsrechts betroffene Grundrechte, insbesondere die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung bedarf, wie sie Art. 5 FTG vorsieht (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 81, 88).
46
Befreiungen unter anderem von den in Art. 3 FTG normierten Verboten können hierbei nur die Ausnahme darstellen. Die Erteilung einer Befreiung gemäß Art. 5 FTG steht zudem nicht nur im Ermessen der zuständigen Gemeinde, sondern setzt zunächst die weiteren Tatbestandsmerkmale voraus, mithin das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall. Die für eine Ausnahme sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine Lockerung des Feiertagsschutzes rechtfertigen können (BayVGH, U.v. 22.10.2012 – 22 B 10.2398 – juris Rn. 65 unter Verweis auf BayVerfGH, E.v. 9.11.1984 Vf. 3-VII-83 – juris).
47
Wirtschaftliche Interessen sowie bloßes Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern oder potentiellen Besuchern rechtfertigen für sich allein keine Befreiung nach Art. 5 FTG. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung hat den jeweiligen Charakter des betroffenen Feiertags in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass unter anderem der Karfreitag als stiller Tag besonders schützenswert ist. Mit der Ausgestaltung des Stilleschutzes unter anderem für den Karfreitag in Art. 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 FTG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Auch erweisen sich die Verbote des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG im Grundsatz als verhältnismäßig im engeren Sinne. Lediglich für besondere Fallgestaltungen im Blick auf dann von den Vorschriften betroffene Grundrechte bedarf es zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 75, 78ff.).
48
Die von der gesetzlichen Regelung erfassten Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb werden in der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren sein, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind und deshalb als solche schon tatbestandlich nicht unter das Feiertagsgesetz fallen. Auch sind Musik- und Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Sie werden regelmäßig auch nicht Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 90). Gleichwohl können solche Fallgestaltungen vorliegen, die zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Ruheschutz nach Satz 1 oder nach Satz 3 des Art. 3 Abs. 2 FTG handelt (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 92). Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei Grundrechtskonflikten der beschriebenen Art steht auch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit christlicher Bevölkerungsteile entgegen (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 94).
49
Eine Befreiung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in Betracht zu ziehen bei Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) unterliegen, aufgrund des thematischen Bezugs zum Karfreitag gerade an diesem Tag abgehalten werden und vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages haben, weil sie in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfindet. Zu berücksichtigten ist indes die Möglichkeit, dem Ruhe- und Stilleschutz auch durch Auflagen dadurch gerecht zu werden, dass etwa eine Einschränkung der zulässigen Lautstärke erfolgen könnte (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 120). Daneben kommen Auflagen hinsichtlich Dauer, Ort sowie Größe bzw. Teilnehmerzahl in Betracht.
50
2. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht der Klägerin für die streitgegenständlichen Veranstaltungen kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß Art. 5 FTG zu.
51
In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es mit Blick auf die völlig vagen und pauschalen Ausführungen der Klägerin zu den geplanten Veranstaltungen bereits auf tatbestandlicher Ebene an „wichtigen Gründen im Einzelfall“ gemäß Art. 5 FTG, die zu einer Ermessenseröffnung führen könnten.
52
Zwar kann die Klägerin als Weltanschauungsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris 98ff.). Jedoch unterfällt nicht jede Veranstaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und/oder Weltanschauungsgemeinschaft an einem Feiertag per se dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 GG. Ob das geltend gemachte Grundrecht tatsächlich ausgeübt werden soll oder vielmehr ein anderer Schwerpunkt im Vordergrund steht, ist Gegenstand der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Dabei wird eine Musik- und Tanzveranstaltung nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, weil bei ihrer Gelegenheit Meinungskundgaben stattfinden (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2001 – 1 BvQ 28/01, 30/01 – juris „Love Parade / Fuck-Parade“). Aus der abstrakten Möglichkeit einer Befreiung wegen Bekenntnis- oder Versammlungsfreiheit ergibt sich weiter gerade nicht, dass in jedem Fall, in dem sich jemand auf diese Grundrechte beruft, automatisch eine Befreiung zu erteilen ist. Die Behörde hat aufgrund der Rechtslage vielmehr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Befreiung im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.
53
Vorliegend bestehen im Hinblick auf die lediglich abstrakt umrissenen Veranstaltungen der Klägerin bereits erhebliche Zweifel, ob diese dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und/oder einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Zusammenkunft (Art. 8 GG) zuzuordnen sind (so auch BayVGH, B.v. 28.3.2024 – 22 E 24.550).
54
a) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Diese Freiheit, die wesentlicher Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu. Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben. Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Eigendefinition und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser – und entsprechend auch weltanschaulicher – Fragen unterbleibt. Das hindert den Staat allerdings nicht, das tatsächliche Verhalten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös oder sonst weltanschaulich motiviert ist. Für religiöse Betätigungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass dann, wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, es dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen. Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös – und entsprechend: als weltanschaulich – anzusehende Motivation hat (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 102 m.w.N.).
55
Mangels nachvollziehbarer Darlegung der weltanschaulichen Prägung sowie insbesondere der Vorlage eines auch nur annähernd konkreten geschweige denn praktisch plausiblen Veranstaltungskonzeptes sind die hier inmitten stehenden Veranstaltungen unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben nicht als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Die Veranstaltungskonzepte in … oder sonstigen Städten sind dem Gericht nicht bekannt. Auch genügt für die Erteilung der vorliegend begehrten Befreiungen der pauschale Verweis auf das Konzept der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Veranstaltung nicht. In dem vorliegend zu entscheidenden Fall kann einzig auf die Darstellung der hier streitgegenständlichen Veranstaltungen abgestellt werden. Es würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Feiertagsgesetzes sowie allgemein die Regelungen des Feiertagsgesetzes völlig aushebeln, wenn der bloße, pauschale Verweis auf eine beabsichtigte weltanschauliche Abgrenzung, die Grundrechte in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 GG, die Eigenschaft als Weltanschauungsgemeinschaft und Körperschaft des Öffentlichen Rechts sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 für sich genommen stets zur Erteilung einer Befreiung für eine beliebige große Zahl von nicht weiter konkretisierten, gleich gelagerten Veranstaltungen führen würde. Im Übrigen erscheint fraglich, ob hier tatsächlich überhaupt eine weltanschaulich relevante Tätigkeit im Raum steht. Denn die Klägerin hat als Veranstalterin bis zuletzt keine vor Ort verantwortliche Personen benennen können, was das Vorbringen geplanter und nicht näher umrissener „weltanschaulicher Beiträge“ mehr als unglaubhaft erscheinen lässt (Bl. 74 d.A.).
56
Soweit die Klägerin wiederholt auf das Konzept verweist, dass in der von ihr erwirkten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts streitgegenständlich war, verfängt dies aus mehreren Gründen nicht. Zunächst ist jede Befreiung gesondert zu beurteilen, was auch dann gilt, wenn ein scheinbar ähnliches Konzept in der Vergangenheit bereits erfolgreich Gegenstand einer Befreiung gewesen ist. Weiter bestehen vorliegend gerade Zweifel daran, dass das vorgetragene Konzept in der Praxis überhaupt umgesetzt werden soll, wie oben aufgezeigt, was inhaltlich nichts mit dem Konzept in der Vergangenheit zu tun hat. Mangels konkreter Angaben zu der hier streitgegenständlichen Veranstaltungsreihe ist indes gerade nicht beurteilbar, ob diese mit der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Veranstaltung vergleichbar ist. Erkennbar ist jedoch, dass das von dem Bundesverfassungsgericht behandelte Veranstaltungskonzept offensichtlich einen anderen Ablauf – in den Räumlichkeiten eines Theaters, mit Filmvorführungen und Live-Band etc. – vorsah und beispielsweise auch Eintrittspreise bekannt waren. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass selbst im Hinblick auf die damalige Veranstaltung das Bundesverfassungsgericht schon von einem „deutlich mitprägenden Vergnügungscharakter“ und einer „noch plausiblen weltanschaulichen Prägung“ ausgegangen ist (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 105).
57
b) Der Schutz des Art. 8 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (BVerfG, B.v. 12.7.2001 – 1 BvQ 28/01, 30/01 – juris Rn. 22). Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Das ist der Fall, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt ist durch Art. 8 GG in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 110ff. m.w.N.). Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die zuständige Behörde zunächst um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen. Dies entspricht für Auflagen und Verbote ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 10 CS 20.999 – juris Rn. 24). Je mehr ein Veranstalter zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder sogar zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit ist, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/91 – juris Rn. 84). Zwar betrifft die insoweit getroffene Regelung in Art. 14 BayVersG lediglich Versammlungen unter freiem Himmel. Jedoch ist dieser Kooperationsgedanke auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen heranziehbar (vgl. M. Müller in Möstl/ Schwabenbauer-BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 23. Ed. 1.10.2023, Art. 14 BayVersG Rn. 46 f.).
58
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die vorliegende Veranstaltungsreihe nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu beurteilen. Mangels Darlegung eines hinreichend konkretisierten Programmablaufs ist ein Gesamtkonzept, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthält, nicht erkennbar. Anhand der spärlichen Angaben der Klägerin ist vielmehr von einem regulären Clubbetrieb auszugehen, welcher durch nicht näher bezeichnete Beiträge unterbrochen wird.
59
Trotz längerem Schriftverkehr mit der Beklagten auf deren Nachfragen hin sowie dem Angebot, in einem der Clubs eine Tanzveranstaltung durchzuführen, beharrte die Klägerin unter pauschalem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 darauf, in praktisch allen größeren und bekannten Clubs im Stadtgebiet der Beklagten (und darüber hinaus auch in weiteren Bayerischen Städten) Veranstaltungen durchzuführen. Insoweit ist nicht das Ersuchen einer Ausnahme erkennbar, sondern letztlich eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des Feiertagsgesetzes gegeben, welche den demokratisch legitimierten Gesetzgeber im Sinne einer eigenen gesamtpolitischen Ordnungsvorstellung auf Basis der Individualgrundrechte aushebeln soll. Ergänzend gilt das oben bereits zur Bekenntnisfreiheit Ausgeführte.
60
c) „Wichtige Gründe im Einzelfall“ im Sinne des Art. 5 FTG können, wie sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, im Übrigen gerade nur dann angenommen werden, wenn der Grund – anders als vorliegend der Fall – nicht auch für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in gleicher Weise gilt. Ansonsten würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus dem grundsätzlichen Verbot des Art. 2 Abs. 1 FTG in Verbindung mit der Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall nach Art. 5 FTG ergibt, nicht ausreichend berücksichtigt. Schon allein im Hinblick auf die Vielzahl der klägerseits beabsichtigten Veranstaltungen sind die geltend gemachten Gründe ganz offensichtlich für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle heranziehbar und stellen gerade keinen „Einzelfall“ dar.
61
Damit kann ein Ausnahmefall, der eine Befreiung rechtfertigen würde, nicht begründet werden.
62
Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe der Beklagten, bei bloßer Angabe des Themas sowie der Veranstaltungsorte und weiterer völlig abstrakter Angaben für die Klägerin en détail ein Konzept auszuarbeiten, das die Voraussetzungen einer Versammlung bzw. eines Einzelfalles erfüllt.
63
Nach alledem fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach Art. 5 FTG, so dass es auf eine Ermessensbetätigung der Beklagten nicht mehr ankommt.
64
d) Doch selbst wenn man das Vorliegen „wichtiger Gründe im Einzelfall“ bejahen würde, hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt sowie sachgerecht ausgeübt und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl sowie Lage der Betriebe im Stadtgebiet, welches noch dazu im Bereich der städtischen Fußgängerzone mit der …, der … sowie der … mehrere historische Hauptkirchen nur wenige hundert Meter, etwa von dem auch hier streitgegenständlichen …, entfernt aufweist, in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet als das Interesse der Klägerin an der Durchführung der Veranstaltungen. Eine Ermessensreduzierung auf Null sowie Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ansatzweise ersichtlich.
65
Für die Ermessensausübung bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist neben der Betroffenheit der Schutzbereiche von Art. 4 oder Art. 8 GG maßgeblich, dass die Veranstaltung einen thematischen Bezug zum Karfreitag hat und ein vergleichsweise geringer Einfluss auf den äußeren Ruheschutz des Karfreitags besteht (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 120). Letzteres behauptet die Klägerin hier nur, ohne dies näher zu substantiieren. Es mangelt insofern vor allem an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation bezüglich der Lage der Betriebe in der Fußgängerzone in der … Innenstadt und den daraus ersichtlich resultierenden Auswirkungen auf die Innenstadt. Der Beklagten ist mit Blick auf ihre Ermessensausübung darin zuzustimmen, dass der gleichzeitige Betrieb der inmitten stehenden Clubs zu einem wenn nicht „regulären“, dann aber jedenfalls weitgehenden Nachtleben führen würde und dies bei der Gewährleistung des Stilleschutzes zu berücksichtigen ist. Auch mit dem Verweis auf „bayernweit viele tausend Vergnügungsstätten“ zieht die Klägerin diese Ausführungen nicht in Zweifel. Denn angesichts des auch ortsbezogenen Schutzzwecks des Bayerischen Feiertagsgesetzes kann eine solche Beeinträchtigung innerhalb des Stadtgebiets nicht mit einem „überörtlichen Vergleich“ relativiert werden. Im Übrigen übersieht die Klägerin insoweit, dass sie eigenen Angaben in anderen Städten bereits Befreiungen erlangen konnte, es sich also – im bayernweiten Maßstab – um mehr als 13 Befreiungen handelt.
66
Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, Auflagen zu erteilen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung des Art. 5 FTG zu prüfen ist, ob Auflagen erteilt werden können, die der Gewährleistung des Stilleschutzes des Karfreitags Rechnung tragen (BVerfG, B.v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris Rn. 120). In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden war es jedoch nicht Aufgabe der Behörde, das völlig unkonkrete Veranstaltungskonzept der Klägerin durch Erteilung von Auflagen „ins Blaue hinein“ in der Weise nachzubessern, dass die Erteilung einer Befreiung in Betracht gekommen wäre. Im Hinblick auf die klägerseits geltend gemachte Möglichkeit, die Befreiung mit realistisch umsetzbaren Nebenbestimmungen zu versehen, wäre die Beklagte indes auf die Kooperation mit der Klägerin angewiesen gewesen. Dabei ist neben dem unkonkreten Veranstaltungskonzept zu berücksichtigen, dass die Nachfragen der Beklagten insbesondere zur Gewährleistung des Stilleschutzes mit dem Verweis auf die Schließung aller anderen Schankwirtschaften nicht hinreichend beantwortet wurden, um einen konkreten Weg zu Auflagen aufzuzeigen. Gleichzeitig wurden klägerseits die Nachfragen auf den etwa dreieinhalb Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellten Antrag erst eine Woche vor der Veranstaltung beantwortet und eine Entscheidung binnen drei Tagen über das Wochenende gefordert. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, ihr Veranstaltungskonzept so auszugestalten, dass dem Stilleschutz ausreichend Rechnung getragen wird, und dazu insbesondere auch konkrete Angaben gegenüber der Behörde zu machen. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfänden und die Clubs Erfahrung damit hätten, wie Gäste beim Verlassen der Gaststätten zur Ruhe angehalten werden könnten, bleibt dies zu unkonkret, als dass die Beklagte dies zur Grundlage von den Stilleschutz gewährleistenden Auflagen hätte machen können (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.3.2024 – 22 CE 24.550), und zeigt vielmehr gerade, dass auch die Klägerseite erfahrungsweise von Lärmauswirkungen bei Clubbetrieben ausgeht. Ungeachtet des maßgeblichen Zeitpunkts der Erledigung blieb auch unter Berücksichtigung des vorschlagsweise vorgelegten Konzeptes in der mündlichen Verhandlung zuletzt nur rudimentär umrissen, wie die inmitten stehende Veranstaltungsreihe konkret ausgestaltet werden sollte.
67
3. Entgegen dem klägerischen Einwand ist auch die inmitten stehende Kostenforderung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
68
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (vgl. Art. 5 KG).
69
Rechtsgrundlage der Festsetzung der Portoauslagen in Höhe von 3,45 EUR ist Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Danach werden Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren als Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen erhoben.
70
Des Weiteren ist der Gebührentatbestand nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Nr. 2.IV.4 KVz („Befreiung nach Art. 5 FTG“) erfüllt. Der Ansatz der Höchstgebühr in Höhe von 125,00 EUR ist mit Blick auf den hier mit der Amtshandlung verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit gemäß Art. 6 Abs. 2 KG nicht zu beanstanden.
71
Die Kostenerhebung ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 5 Alt. 1 KG ausgeschlossen.
72
Gleiches gilt mit Blick auf Kostenfreiheit gemäß Art. 26 BayVersG, wonach mit Ausnahme von Entscheidungen über Erlaubnisse nach Art. 6 Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostenfrei sind. Schließlich steht hier selbst bei Annahme einer Versammlung gerade keine versammlungsrechtlich begründete Amtshandlung, sondern eine Amtshandlung nach dem Feiertagsgesetz inmitten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2007 (1 BvR 943/02) auf versammlungsrechtlich begründete Amtshandlungen abgestellt und im Übrigen insoweit dargelegt, dass selbst bei Eröffnung des Schutzbereiches der Versammlungsfreiheit Kostenerstattungen für Amtshandlungen durchaus verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein können. Danach widerspricht es lediglich der versammlungsrechtlichen Grundrechtsnorm, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese schon nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt (BVerfG, B.v. 25.10.2007 – 1 BvR 943/02 – juris Rn. 39). Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die inmitten stehende Gebührenpflicht davon abhalten könnte, unter dem Schutz des Art. 8 GG stehende Versammlungen durchzuführen (BVerfG, B.v. 25.10.2007 – 1 BvR 943/02 – juris Rn. 40).
73
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.