Titel:
Unzulässige Berufung, Verwerfung der Berufung, Berufungsverfahren, Prozessuale Zulässigkeit, Berufungskläger, Gerichtliche Entscheidung, Zivilprozess
Schlagworte:
Unzulässige Berufung, Verwerfung der Berufung, Berufungsverfahren, Prozessuale Zulässigkeit, Berufungskläger, Gerichtliche Entscheidung, Zivilprozess
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth vom -- – 11 O 2122/02
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2025 – 5 U 2552/23
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2025 – 5 U 2552/23
OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.06.2025 – 5 U 2552/23
BGH, Beschluss vom 27.08.2026 – III ZB 42/25
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Tatbestand
1
Die Berufung ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 520 ZPO entsprechenden anwaltlichen Berufungsbegründung mangelt und das diesbezügliche Wiedereinsetzungsgesuch mangels Nachholung der versäumten Prozesshandlung unzulässig und damit erfolglos ist. Eine den Anforderungen des § 520 ZPO entsprechende anwaltliche Berufungsbegründung ist nicht eingegangen. Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 07.04.2025 als „vorläufige“ Berufungsbegründung auf von ihm nicht unterzeichnete, vom Kläger stammende Aktenteile Bezug nimmt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 520 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.1998 – XI ZB 1-98, NJW 1998, 1647; BGH, Beschluss vom 11.2.2021 – V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 42).
2
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
3
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen bis 9. Mai 2025.